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Sohn meines niger.Ehemannes nach Deutschl.holen (Gelesen: 9.778 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 06.09.2006 um 07:42:15
 
AE für ein Jahr ist unschädlich. Liegt im Ermessen der ABH und NE steht eh erst später an. Die ist aber keine Voraussetzung für Nachzug.

Sorgerecht dürfte einfach sein, da die Mutter ja tot ist.

Kaum ein Kind (oder anderer Ausländer) kommt mit Sprach-Kenntnissen hierher. Aber in 3-4 Jahren wird ein Jugendlicher meist besser deutsch sprechen als ältere Ausländer.

Ob der Vater seiner Frau von der Existenz des Kindes berichtet hat geht die ABH nix an und interssiert sie auch nicht.
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DonCamillo
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Antwort #16 - 06.09.2006 um 08:32:24
 
Zitat:
Dein Mann hat nur für ein Jahr Aufenthaltserlaubnis.

Das ist in diesem Fall unerheblich.

Zitat:
Wegen des Alters des Sohnes wird auch dessen Integrationsfähigkeit besonders geprüft. Hat das Kind  das Integrationskriterium -z.B. ausreichende Kenntnisse der Landessprache -nicht erfüllt,so kann ihm dauerhafter Aufenthalt versagt werden.

Nein, nur bei Kindern, die älter als 16 Jahre sind.
Zitat:
Zudem wird nachzuweisen sein, warum die Großeltern des Kindes plötzlich nicht mehr in der Lage sein sollten, den Jungen zu betreuen und zu erziehen, wie das schon seit seiner Geburt der Fall zu sein scheint.

Das könnte tatsächlich der Fall sein.
Zitat:
Sicherlich wird auch die Nachfrage an deinen Mann gerichtet werden, warum
er dir vor Eheschließung nichts von der Existenz seines Sohnes in Nigeria berichtet hatte.

Die Frage ist so falsch. Die Frage müsste lauten: Weshalb haben Sie Ihr Kind in D nie angegeben ?
Zitat:
Die Bearbeitungszeiten bei Familiennachzug für Kinder können u.U. bis zu vier Jahre betragen.

Das ist doch Unsinn !   Ärgerlich


DC


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Antwort #17 - 06.09.2006 um 08:47:07
 
Man könnte alle Fragen "anders" stellen.
Wenn "deine" Bearbeitungszeiten" andere sind. Schön.
Aber alles "Unsinn"?
Könnte "Fach"- Mann auch anders sagen.
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albosa
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Antwort #18 - 06.09.2006 um 08:49:45
 
"Man" könnte so sagen. Aber wie ist es in der Realität?
Zudem ist das "Kind" schon älter. Andere Staaten haben sich darauf geeinigt,
das Zuzugsalter auf 12 Jahre! zu begrenzen.
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inge
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Antwort #19 - 06.09.2006 um 08:55:43
 
Zitat:
Zitat:
Zudem wird nachzuweisen sein, warum die Großeltern des Kindes plötzlich nicht mehr in der Lage sein sollten, den Jungen zu betreuen und zu erziehen, wie das schon seit seiner Geburt der Fall zu sein scheint.

Das könnte tatsächlich der Fall sein.

Wobei es bislang nur eine Vermutung ist, dass das Kind seit seiner Geburt bei den Großeltern lebt. Genausogut, könnte der Mann es in die Obhut der Großeltern gegegeben haben, als er vor 3 Jahren nach D ging.

Die Antwort auf die Frage ist aber zumindest naheliegend: Großeltern sind üblicherweise alt, haben manchmal schon Probleme für sich selbst zu sorgen und sind überdies nicht unbedingt das geeignete Mittel für die Erziehung eines Teenagers.
Überdies belegen diverse Urteile des BVerfG gerade in Bezug auf §6 GG, dass die Beziehung Eltern-Kind vom Schutzanspruch noch deutlich vor der Beziehung Ehemann-Ehefrau liegt und das Kindeswohl in ganz besonderem Maße zu prüfen und zu berücksichtigen ist. Das BVerfG hat dabei immer wieder dem Bedürfnis des Kindes, mit seinen Eltern zusammenzusein andere Belange (insb. AufenthG und AuslG) untergeordnet.
Grundsätzlich dürften die ABHs deshalb bei Ablehnungen von Kindernachzug deutlich vorsichtiger sein, da die Mitarbeiter ja verpflichtet sind, die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Wenn die sonstige Situation also eher gut aussieht (beide arbeiten, kein Scheinehe-Verdacht, keine Straftaten), ist die ABH sicherlich geneigt, den Kindesnachzug entsprechend positiv zu bescheiden.


Andererseits hat man ja auch schon Pferde vor der Apotheke k.... sehen Zwinkernd
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inge
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Antwort #20 - 06.09.2006 um 08:59:41
 
Zitat:
Andere Staaten haben sich darauf geeinigt,
das Zuzugsalter auf 12 Jahre! zu begrenzen.

Wieder andere Staaten erlauben auch 18/21. Andere Staaten ermöglichen auch den Nachzug von Eltern zu erwachsenen Kindern.

Wir leben aber nicht in anderen Staaten, sondern hier. Also nehmen wir am besten einfach die Regelungen, die hier gelten. Umgekehrt argumentiert ja auch die ABH wenn sie etwas ablehnt und dann zu hören bekommt: "Aber in Dänemark ... "
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 06.09.2006 um 09:10:34
 
"Dein Wort in Gottes Ohr".
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Antwort #22 - 06.09.2006 um 09:20:01
 
"Überdies belegen diverse Urteile des BVerfG gerade in Bezug auf §6 GG, dass die Beziehung Eltern-Kind vom Schutzanspruch noch deutlich vor der Beziehung Ehemann-Ehefrau liegt und das Kindeswohl in ganz besonderem Maße zu prüfen und zu berücksichtigen ist."

Aber - da gibt es JuA-Mitarbeiter, die den Ausländerämtern zuarbeiten, die sagen:
"Ich habe keinen Anlass gesehen, den Vater des Kindes weiterhin Umgang mit diesem pflegen zu lassen". (Abschiebung des Vaters).

Zudem - wenn die Beziehung Vater-Kind schon mehr als drei Jahre nicht gelebt wurde, spricht das dafür, dass der Vater des Kindes dieses in "guter Obhut" wusste. Da wird schon geprüft, warum das nun nicht mehr der Fall sein sollte.

Zudem, die Erziehungs- und Sozialisationsbedingungen in Nigeria und Deutschland
sind sehr unterschiedlich. Es dürfte der deutschen Stiefmutter hier eher schwer fallen, einen "jungen Mann", der ihr Stiefsohn in N. schon ist, in dieser Umgebung hier zu "erziehen".  Aber, das weiß sie ja als Lehrerin.

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DonCamillo
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Antwort #23 - 06.09.2006 um 09:20:14
 
Zitat:
Man könnte alle Fragen "anders" stellen..

richtig
Zitat:
Wenn "deine" Bearbeitungszeiten" andere sind. Schön.
Aber alles "Unsinn"?
Könnte "Fach"- Mann auch anders sagen.

Was ist das Problem ? Das Kind wird einreisen können (siehe § 32 Abs. AufenthG). Paßt Dir das nicht ?
BTW, wenn Du Unsinn schreibst muss Du Dich nicht wundern, wenn Du darauf angesprochen wirst ! "anders sagen" überlasse ich lieber anderen !  Laut lachend

Und noch etwas. Es dürfte klar sein, dass wir uns in D befinden !? Zwinkernd
Dann sind die in D vorherrschenden Regelungen anzuwenden ! Zwinkernd

DC

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DonCamillo
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Antwort #24 - 06.09.2006 um 09:23:40
 
Zitat:
Aber - da gibt es JuA-Mitarbeiter, die den Ausländerämtern zuarbeiten, die sagen:
"Ich habe keinen Anlass gesehen, den Vater des Kindes weiterhin Umgang mit diesem pflegen zu lassen". (Abschiebung des Vaters).


Das sind sicher ganz andere Sachverhalte !



Zitat:
Es dürfte der deutschen Stiefmutter hier eher schwer fallen, einen "jungen Mann", der ihr Stiefsohn in N. schon ist, in dieser Umgebung hier zu "erziehen".  Aber, das weiß sie ja als Lehrerin.



Das ist in erster Linier Sache des Vaters, zu dem das Kind nach D einreist !


DC
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Antwort #25 - 06.09.2006 um 10:18:51
 
Du bist sehr unsachlich. Um "Unsinn" zu beurteilen, bedarf es umfassenderer Kenntnisse, als du sie hier vorträgst.
Auch was "mir passt", kannst du nicht beurteilen.
Bitte, halte dich etwas zurück mit deiner "Anpflaumerei".

Dass wir hier in Deutschland sind, erkenne ich z.B. an deiner Art, auf "andere" zuzugehen.

Die Integration des nachziehenden "Kindes" wird also der Vater bewerkstelligen,
der selbst (noch nicht) integriert ist? Es ist deiner Meinung nach "allein die Sache des Vaters"?

Damit qualifizierst du die Stiefmutter ab, die erst mal die Möglichkeiten bietet, dass der Junge  hier aufgenommen werden kann und die dann wahrschein den Großteil der "Erziehungsarbeit" zu erbringen hätte.
Hier helfen Verweise auf Gesetzestexte - und auch deine "persönlichen" Einlassungen nicht weiter.
Kannst aber weiterschreiben - obwohl.....
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Antwort #26 - 06.09.2006 um 10:30:01
 
Erst schreibst du "erziehen" und dann wird daraus "integrieren?"

Ja, es ist Sache des Vaters. Der ist nämlich der alleinige Sorgeberechtigte.
Natürlich wird die Mutter im Rahmen der familiären Beistandsgemeinschaft dabei zur Hand gehen, formalrechtlich ist aber allein der Vater verantwortlich.
Als Leherin wird die Stiefmutter wohl wahrscheinlich sogar den Hauptteil leisten, da ihr Bereuf ihr zumindest eine teilweise Einteilung ihrer Arbeit (nämlich des Teiles, den sie nicht in der Schule leistet) ermöglicht. Sie kann also eine eine Nachmittagsbetreuung übernehmen, während der Vater (8bis5 Job vorausgesetzt) hauptsächlich den Abend übernimmt.

Überdies hat DC ja den entsprechenden Paragraphen zitiert und da müsstest du schon Gründe angeben, warum der nicht gültig sein sollte.

Zur Dauer des Verfahrens: Bei uns hat FZF 7 Wochen gedauert und zu dem Zeitpunkt waren meine Frau und ich noch nicht einmal verheiratet und Mutter und Tochter sind mit Eheschlieungsvisum/FZF-Visum zusammen eingreist. Die Tochter war zwar erst 10, aber dafür war der Vater auch durchaus erreichbar und hätte für das Kind sorgen können.

Wie lange dauert also die FZF? 7 Wochen oder 4 Jahre?
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Antwort #27 - 06.09.2006 um 11:09:16
 
Guten Morgen!

Das sieht nach mehr Schwierigkeiten aus, als die anfänglichen Beiträge  es erscheinen ließen. Aber deswegen bin ich ja HIER, um herauszufinden, was auf uns zukommen kann.

Ich denke, dass es verstanden werden kann, wenn der Vater seinen einzigen Sohn bei sich leben haben möchte.

Leider gibt es derzeit nur noch die verwittwete Mutter meines Mannes, die Sorge für ihn trägt. Die Mutter der verstorbenen Kindsmutter ist vor kurzem ebenfalls  verstorben und der Vater(Opa) hatte an seinem Enkel noch nie Interesse gezeigt.

Der Aspekt der Aufenthaltserlaubnis meine Mannes ..wäre sehr froh zu wissen, inwieweit er da tatsächlich ein Risiko eingeht.

Was die sprachlichen Möglichkeiten der Integrationsfähigkeit angeht...
noch spricht das Kind kein Wort Deutsch. War auch nicht möglich bisher. Eine entsprechende Schule in Lagos ist sehr teuer. Das kann/konnte sich mein Mann nicht leisten.  Ist es denn nicht auch möglich, dass der Junge, wenn er hier ist --wie viele andere Kinder auch-- Deutsch erlernen wird, natürlich mit entsprechender Schule-- und dann seinen normalen Unterricht (Gymnasium, eine Klasse wdh) fortsetzen kann??

EDIT -- Aus den verschiedenen Beiträgen nach Beginn meiner Antwort.. entnehme ich, dass Jugendliche damit sich leichter tun..

@Albosa Zitat:
Zudem - wenn die Beziehung Vater-Kind schon mehr als drei Jahre nicht gelebt wurde, spricht das dafür, dass der Vater des Kindes dieses in "guter Obhut" wusste. Da wird schon geprüft, warum das nun nicht mehr der Fall sein sollte.


Wie ich zuvor schrieb, wird der Junge derzeit nur noch verwandtschaftlich von der Mutter seines Vaters betreut. Die selber nicht mehr sehr gesund ist. Leider ist ja  die andere Oma nicht mehr da. Diese hatte guten Kontakt zu ihm.

Als mein Mann noch in Nigeria lebte, hatte   e r   sich um den Sohn gekümmert. Mit ihm zusammen bei der Großmutter (=Mutter meines Mannes) gewohnt usw.

Während seiner Zeit in D. hatter er  versucht, eine Boarding School für den Jungen zu finden, was aber nicht funktionierte.. aus verschiedenen Gründen.  

Derzeit hält mein Mann regelmäßig Kontakt mit einem Reverenten, (der hat Telefonanschluss) wo sein  Sohn zum Telefonieren  hingehen kann. Also - um seinen Sohn kümmern , das tat er schon immer....

Wir werden jetzt einen Telefonanschluss möglich machen, so dass direkteres Telefonieren  für den Jungen dort möglich sein wird.

Ich danke allen für das Mit-Denken.
Ein Austausch hier ist mir sehr wichtig, weil ich denke, dass Jede/r hier mehr Erfahrungen mit dieser Thematik hat als ich.
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Antwort #28 - 06.09.2006 um 11:11:50
 
Wenn Mutter und Tochter zusammen einreisen, ist der Sachverhalt ein anderer.
Sicherlich kann man das auseinander halten.
Fazit: Fälle sind ähnlich, aber nicht identisch.
Mal am Rande: Erziehungsarbeit ist immer Integrationsarbeit und ortsunabhängig.
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DonCamillo
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Antwort #29 - 06.09.2006 um 11:13:04
 
Zitat:
Du bist sehr unsachlich. Um "Unsinn" zu beurteilen, bedarf es umfassenderer Kenntnisse, als du sie hier vorträgst.
Auch was "mir passt", kannst du nicht beurteilen.


Dann schreib einfach nicht den Unsinn ins Forum mit dem Du diese
Familie verunsicherst !   Zwinkernd

BTW was Dir paßt oder auch nicht ist mir völlig wurscht, dass dürfte doch hier im Forum inzwischen klar sein !  Zwinkernd


DC
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