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Sohn meines niger.Ehemannes nach Deutschl.holen (Gelesen: 9.691 mal)
ourson
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.09.2006 um 13:40:38
 
Hallo,

bin neu hier und froh, dass ich dieses Forum befragen kann.... Weiß nicht, ob mein Anliegen nicht schon zuvor schon beantwortet wurde. Wenn ja, bitte ich um entsprechenden Tipp. (Habe zwar die Suchfunktion benutzt, aber nur im alten Gästebuch (2001) was gelesen. Leiderhabe ich auf meine email-Anfrage keine Antwort erhalten.

Ich bin Deutsche und seit 2005 mit einem Nigerianer verheiratet. Wir wohnen in Deutschland, und wir arbeiten beide. Mein Mann möchte (ich auch:) seinen Sohn zu uns holen. Der Junge ist 14 Jahre und lebt bei der Oma. Die Mutter des Kindes starb im Wochenbett. Mein Mann ist vor rund 3 Jahren nach D. gekommen und hatte hier Asyl beantragt. Wir haben uns hier kennen gelernt und hier in D. geheiratet.  Bei der Eheschließung hat mein Mann nicht erwähnt, dass er ein Kind in Nigeria hat... Er hat Aufenthaltsgenehmigung für 1 Jahr.

Der Junge besucht in Lagos die Secondary School, (mein Mann überweist Geld)und wir möchten ihn hier entsprechend auf einer weiterführenden Schule anmelden. Kinderzimmer ist vorhanden.

Ich habe also viele.... Fragen...

Im Dezember will mein Mann nach Nigeria fliegen, um dort entsprechende Papiere des Kindes (und der Großeltern und Schule) usw. mitbringen..

Bitte, kann mir/uns jemand sagen, was wir genau tun müssen??

Ich habe gehört, dass er für die Nichterwähnung des Kindes sich strafbar gemacht hat... Was ist da zu tun??

Vielen Dank für Rat und Info.

ourson


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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.09.2006 um 14:25:46
 
Hi,

das Problem ist tatsächlich eher klein !

- Nachweise, dass Kind vom Ehemann stammt und leibl. Mutter verstorben ist
- Visumantrag für den Jungen bei der dt. Botschaft (vor Vollendung des 16. Lj.)
  im Rahmen des Kindernachzuges

Das dürfte zum gewünschten Erfolg führen.

Die Nichterwähnung des Kindes ist keine Straftat im aufenthaltsrechtl. Sinne.

DC
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ourson
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Antwort #2 - 04.09.2006 um 14:53:14
 
oh. Danke! Smiley
Dann hat mein Mann nichts zu befürchten hinsichtlich seines Aufenthaltes usw..
War nicht sicher.
Jedenfalls danke für die schnelle Antwort..

Falls noch weitere Infos kommen...
vielleicht Tipps für die Integration eines Kindes in diesem Alter und der speziellen Situation.. bzw. links..
wäre ich dankbar.

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.09.2006 um 14:55:46
 
ourson schrieb am 04.09.2006 um 14:53:14:
Dann hat mein Mann nichts zu befürchten hinsichtlich seines Aufenthaltes usw..
War nicht sicher.



sicher nicht  Zwinkernd

Gruß
DC
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Abu
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Antwort #4 - 04.09.2006 um 15:22:00
 
Zitat:
- Nachweise, dass Kind vom Ehemann stammt und leibl. Mutter verstorben ist

Außerdem muß er nachweisen, daß er alleine sorgeberechtigt ist. Ob die Mutter verstorben ist, ist nur relevant, wenn er hierdurch rechtlich automatisch das alleinige Sorgerecht erhalte hätte.

Abu
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ChicaLoca
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Antwort #5 - 04.09.2006 um 15:26:52
 
wie soll der lebensunterhalt des kindes finanziert werden ?
hat dein mann eigenes einkommen ?
falls nein, bist du finanziell in der lage eine verpflichtungserklärung für das kind zu übernehmen ?
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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inge
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Antwort #6 - 04.09.2006 um 15:43:58
 
Zitat:
und wir arbeiten beide

VE würde eh' nicht reichen, da die für ein kurfristiges Visum ist und nicht für einen Daueraufenthalt (bzw. um die Zeit zwischen Einreise und Erteilung AE abzudecken)
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Abu
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Antwort #7 - 04.09.2006 um 18:35:10
 
inge schrieb am 04.09.2006 um 15:43:58:
VE würde eh' nicht reichen, da die für ein kurfristiges Visum ist und nicht für einen Daueraufenthalt (bzw. um die Zeit zwischen Einreise und Erteilung AE abzudecken)

Das stimmt nicht. Eine VE kann durchaus für die Erteilung einer AE erforderlich sein. Dies ist insbesondere dannn der Fall, wenn der Lebensunterhalt durch jemand gesichert wird, der nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist, wie z. B. Stiefvater/-mutter.

Abu
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 04.09.2006 um 18:40:16
 
Statt der VE wäre ein selbständiges notarielles Schuldversprechen
nach § 780 BGB besser, da unbefristet oder nach Angabe in der
Urkunde gültig.


DC
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inge
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Antwort #9 - 04.09.2006 um 18:51:25
 
Dann ist es aber keine VE, sondern ein Schuldversprechen nach §780.

Aus den VAH zum AufenthG (Niedersachen)
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C14863094_L20.pdf

2.3.4 und 2.3.6
Zitat:
Soweit der Lebensunterhalt aus Unterhaltsleistungen nicht
unterhaltspflichtiger Personen bestritten wird, ist von diesen eine schriftliche
Verpflichtungserklärung gemäß § 86 oder ein selbstständiges Schuldversprechen
gemäß § 780 BGB zu fordern. Ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich
(vgl. Nr. 2.3.4), reicht eine Verpflichtungserklärung i.d.R. nicht aus.

Da das Kind zu einer "Familie" kommt, dürfte doch wohl eine Gesamtbetrachtung nötig sein und somit müßte das Schuldversprechen doch wohl der Regelfall sein? (jedenfalls in Nds) Oder mißversteh ich das?
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Abu
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Antwort #10 - 04.09.2006 um 19:05:51
 
Zitat:
Statt der VE wäre ein selbständiges notarielles Schuldversprechen
nach § 780 BGB besser, da unbefristet oder nach Angabe in der
Urkunde gültig.
Eine VE kann auch unbefristet sein.

inge schrieb am 04.09.2006 um 18:51:25:
Aus den VAH zum AufenthG (Niedersachen)
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C14863094_L20.pdf

2.3.4 und 2.3.6
Da das Kind zu einer "Familie" kommt, dürfte doch wohl eine Gesamtbetrachtung nötig sein und somit müßte das Schuldversprechen doch wohl der Regelfall sein? (jedenfalls in Nds) Oder mißversteh ich das?
In den VAH des BMI ist nur von einer VE die Rede. Übrigens ist die in § 68 (und nicht § 86) Aufenthg geregelt. Wie die Niedersachsen das handhaben und was die unter einer "Gesamtbetrachtung" verstehen, da halt' ich mich raus...  grin

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ourson
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Antwort #11 - 04.09.2006 um 22:46:22
 
Hallo,

habe endlich Zeit, hier zu lesen. Danke für die ausführlichen Überlegungen.
Was ich auf den ersten Blick erkennen kann, das ist (natürlich) die berechtigte Frage, ob für das Kind in unserer Familie "finanziell" gesorgt ist. Da wir beide arbeiten und ich genügend verdiene, werden wir keinen Anspruch auf Unterstützung von dritter Seite brauchen/bekommen.

Was mich allerdings interessieren würde, wie hoch wird denn von Amts wegen der Betrag veranschlagt, den die Versorgung eines Kindes in diesem Alter ausmacht? Gibt es irgendwelche "Normwerte", wieviel Euros das "mindestens"  sein müssen? Daran könnte man dann ja überprüfen (wollen), ob wir uns das "leisten" können. Ich meine -- ich möchte gerne auf mögliche Fragen gefasst und vorbereitet sein ...

Für eure Tipps bin ich dankbar!

Was das Sorgerecht betrifft, so ist mein Mann alleine sorgeberechtigt. soviel ich weiß. Werde ihn morgen nochmal fragen.

Tschüss..
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Lisette
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 05.09.2006 um 06:26:15
 
Hallo,

ich würde mir sehr gut ansehen, wie man das Kind hier am günstigsten schulisch integrieren kann. Ihr arbeitet beide. Das Kind wird aber vermutlich viel Unterstützung brauchen. 14 Jahre alt und doch vermutlich ohne passende Deutsch-Kenntnisse führt sonst schnell zum Scheitern. Da kann man gar nicht vorsichtig genug sein.

Grüße        Lisette
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ourson
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Antwort #13 - 05.09.2006 um 08:28:21
 
Hallo Lisette,

da hast du Recht. Es ist sehr wichtig, seine Integration hier gut zu begleiten.
Ich bin Lehrerin und werde mich um entsprechende Hilfen kümmern.
Andererseits ist mir klar, dass das für alle kein leichter Anfang werden wird.
Auch der Zeitpunkt wird eine Rolle spielen. D.h. in einem halben Jahr frühestens wird sich bei meinem Mann die Arbeitssituation so verändern, dass er mehr Zeit zuhause verbringen kann. Das ist natürlich auch wichtig für den Start...
Wir dachten daran, dass er zunächst einen Sprach-Integrations-Kurs (wo? wie? Muss ich noch klären) besuchen würde. Da er für sein Alter nicht sehr groß ist, wäre eine Wiederholung der Klassenstufe eine Hilfe, um schulisch Fuß zu fassen.
Wir sind hier in einer Kirchengemeinde integriert. Vielleicht ergeben sich einige Kontakte re. Kinder-/Jugendlichen-Aktivitäten.. usw.
Ich würde lügen, wenn ich sagen würde, es ist einfach Augenrollen -- aber ich denke mir, es sollte nicht unmöglich sein...

Liebe Grüße

ourson
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albosa
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Antwort #14 - 05.09.2006 um 23:40:02
 
Ourson,
das "Herholen" des Sohnes deines Mannes wird nicht einfach werden.
Dein Mann hat nur für ein Jahr Aufenthaltserlaubnis.
Die Behörde scheint davon auszugehen, dass die begründete Aussicht auf ein ständiges Aufenthaltsrecht für deinen Mann derzeit (noch) nicht besteht.

Er hat sicher nachzuweisen, dass er alleine sorgeberechtigt ist.  Da wird normalerweise streng geprüft. Wegen des Alters
des Sohnes wird auch dessen Integrationsfähigkeit besonders geprüft. Hat das Kind  das Integrationskriterium -z.B. ausreichende Kenntnisse der Landessprache -nicht erfüllt,
so kann ihm dauerhafter Aufenthalt versagt werden.
Zudem wird nachzuweisen sein, warum die Großeltern des Kindes plötzlich nicht mehr in der Lage sein sollten, den Jungen zu betreuen und zu erziehen, wie das schon seit seiner Geburt der Fall zu sein scheint.
Sicherlich wird auch die Nachfrage an deinen Mann gerichtet werden, warum
er dir vor Eheschließung nichts von der Existenz seines Sohnes in Nigeria berichtet hatte.
Die Bearbeitungszeiten bei Familiennachzug für Kinder können u.U. bis zu vier Jahre betragen.
Eine Adoption des Jungen deinerseits könnte das Verfahren beschleunigen.
Diesbezüglich kann dich das Jugendamt oder ein Notar beraten.
Zu raten wäre dir aber dringend, alle die Schritte bezüglich der "Herholung" des Kindes sehr, sehr gut zu überlegen.
FG albosa Lippen versiegelt
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