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Familiennachzug (Gelesen: 8.015 mal)
Mick
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Antwort #15 - 31.08.2006 um 19:40:38
 
Hoi,
rasti schrieb am 31.08.2006 um 19:23:15:
1. welche Argumentation hat Aussicht auf Erfolg und/oder

fons hat ein Beispiel ins Spiel gebracht. Ansonsten sehe
ich nicht die Aufgabe des Forums darin, Härten zu konstruieren.
Der Fall ist einfach dargestellt worden, die Eltern wollen nicht
alleine in der Heimat leben, sondern bei den Kindern in Europa.
Und für D. gilt dann: das wird für eine AE nach § 36 nicht aus-
reichen.

Zitat:
2. wie sieht die Rechtslage in Spanien aus (in unserem Fall wäre es eine Alternative, siehe oben...)

Diese Frage solltest Du vielleicht im Userforum gesondert
stellen. Dieses Forum ist für Fragen nach dem deutschen
Ausländerrecht gedacht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #16 - 31.08.2006 um 20:28:12
 
inge schrieb am 31.08.2006 um 19:40:06:
Jo, das ist es auch. Du willst doch wohl nicht ernsthaft erzählen, dass du es als AUSSERGEWÖHNLICHE Härte ansiehst, wenn die erwachsenen Kinder alle im Ausland leben???.


Darum geht es in der Härtefallregelung nicht. Da geht es um Härte, die entsteht, wenn keine AE erteilt wird und somit das Zusammenleben der Eltern ("Rentner") mit den erwerbstätigen Kindern (in Deutschland) versagt wird.

Mal abgesehen von der anscheinend klaren Rechtslage :

Eigenes Geld ist da, die Leute liegen niemanden auf der Tasche....

Woran stört sich also der deutsche Staat dass Leute die sich problemlos selbst finanzieren können in Deutschland leben ?

Zitat:
Wenn den Kindern ihre Eltern so unglaublich am Herzen liegen, hätte ja zumindest eines davon im Lande bleiben können, um den Eltern im Alter beizustehen. Aber erst auswandern und dann hinterher rumjammern, dass das für die Eltern zu hart ist klingt irgendwie ein klein bißchen scheinheilig.


.... menschliche Worte die tiefes Verständnis zeigen...
oder eher Stammtischredenwürdig ... jeder möge sich da sein eigenes Urteil bilden...

Zitat:
Fakt ist, dass es sehr selten ist, dass erwachsene Ausländer ihre Eltern nachholen können - insbesondere wenn diese ansonsten halbwegs gesund sind.


also  man müsste warten bis sie pflegebedürftig sind, ja ? (...kopfschüttel....)
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Antwort #17 - 31.08.2006 um 20:42:33
 
rasti schrieb am 31.08.2006 um 20:28:12:
Woran stört sich also der deutsche Staat dass Leute die sich problemlos selbst finanzieren können in Deutschland leben ?


Das darfst du uns nicht fragen. HIER geht es nur darum, das
Gesetz so wie es eben ist zu erläutern. Ob uns Praktikern das
denn immer passt, ist ne ganz andere Frage.

Wenn du das grundsätzlich diskutieren willst, dann nicht hier,
sondern ggf im Userforum einen neuen thread eröffnen.
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Mick
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Antwort #18 - 31.08.2006 um 20:50:04
 
rasti schrieb am 31.08.2006 um 20:28:12:
Darum geht es in der Härtefallregelung nicht. Da geht es um Härte, die entsteht, wenn keine AE erteilt wird und somit das Zusammenleben der Eltern ("Rentner") mit den erwerbstätigen Kindern (in Deutschland) versagt wird.

Natürlich geht es darum. Im Prinzip musst Du, bzw. müssen
Deine Eltern die bestehende Härte geltend machen. Und dann
muss die AE das einzige Mittel sein, diese Härte zu beseitigen.
Das gilt auch, wenn da steht "eine Härte zu vermeiden". Die
Versagung der AE würde nämlich nicht zu einer Härte führen,
sondern allenfalls dazu, dass ein bestehender Zustand nicht
verändert wird. Und der Zustand stellt nunmal keine Härte dar.
Aber wie auch immer das Pferd aufgezäumt wird: die Gründe
müssen von Euch genannt werden. Ansonsten gilt: Die AE wird
versagt, es trifft sie nicht härter als alle anderen auch.

Zitat:
Eigenes Geld ist da, die Leute liegen niemanden auf der Tasche....

Sind sie selbst vermögend? Dann google mal nach den Vor-
läufigen Anwendungshinweisen zum AufenthG und gucke da
unter der Nr. 7 nach.

Zitat:
.... menschliche Worte die tiefes Verständnis zeigen...
oder eher Stammtischredenwürdig ... jeder möge sich da sein eigenes Urteil bilden...


Auch bei Deinen Postings finde ich einiges, was ich in die Kat.
"Stammtischgerede" packen würde. Damit ist das Gerede der-
jenigen gemeint, die etwas nicht erreichen können, weil es
das Gesetz nicht vorsieht. Vielleicht sollte man es dabei be-
lassen.
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Antwort #19 - 31.08.2006 um 22:03:52
 
Mick schrieb am 31.08.2006 um 20:50:04:
Sind sie selbst vermögend? Dann google mal nach den Vor-
läufigen Anwendungshinweisen zum AufenthG und gucke da
unter der Nr. 7 nach.


Danke !

Ich habe gefunden "Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz EU"

War das Dokument gemeint ?  Das klärt zwar unter einem anderen Punkt , welche Vorraussetzungen zur Anerkennung einer aussergewöhnliche Härte gelten.

Aber : selbst vermögend und Nr 7 ???????  dazu finde ich nichts.... überlese ich da was ?
Bitte helft mir doch auf die Sprünge

Danke
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Antwort #20 - 31.08.2006 um 22:10:18
 
Zitat:
.... menschliche Worte die tiefes Verständnis zeigen... 
oder eher Stammtischredenwürdig ... jeder möge sich da sein eigenes Urteil bilden...

Eben.

-> Die Mutter meiner Frau ist 65, lebt verwitwet in der Ukraine (von 60 Euro Rente) und ihr einziges Kind lebt 1.700 km (+ visumzwang) weit weg. Ich kenne die Situation also etwas ... und die Gesetze ... und das Ergebnis.
Fakt ist, das meine Frau sich entschieden hat, ihre Heimat (und Mutter) zu verlassen - nicht gerade leichten Herzenz - und akzeptiert, dass sie ihre Mutter nur noch besuchsweise sieht. Glücklich ist sie darüber nicht, aber sie lamentiert auch nicht rum, sondern akzeptiert die Gesetze so wie sie nun mal sind.
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Antwort #21 - 31.08.2006 um 22:17:43
 
rasti schrieb am 31.08.2006 um 22:03:52:
Aber : selbst vermögend und Nr 7 ???????  dazu finde ich nichts.... überlese ich da was ?


Hoi,
ich zitiere bewusst nicht, da sie nicht veröffentlicht wurden.
Ziff. 7.1.3
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Antwort #22 - 31.08.2006 um 22:50:17
 
Mick schrieb am 31.08.2006 um 22:17:43:
Hoi,
ich zitiere bewusst nicht, da sie nicht veröffentlicht wurden.
Ziff. 7.1.3


Gefunden !  Da gibt's ja noch andere Ausgestaltungsmöglichkeiten..

Ich finde es schon bedenklich, dass ein Rechtsstaat nicht offenlegt wie seine unverständlichen Gesetze auszulegen sind und seine eigenen Verwaltungsvorschriften versteckt .... der Beamte entscheidet danach aber gerichtlich bindend ist die Verwaltungsvorschrift dann doch nicht.

Danke nochmals.

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Mick
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Antwort #23 - 31.08.2006 um 23:04:22
 
rasti schrieb am 31.08.2006 um 22:50:17:
Ich finde es schon bedenklich, dass ein Rechtsstaat nicht offenlegt wie seine unverständlichen Gesetze auszulegen sind und seine eigenen Verwaltungsvorschriften versteckt .... der Beamte entscheidet danach aber gerichtlich bindend ist die Verwaltungsvorschrift dann doch nicht.


Hoi,
ich finde es bedenklich

  • wie Du hier User anfährst, obwohl Du noch keine 24
    Std. registriert bist und niemanden einschätzen kannst.
  • wie Du Dir ohne Fach-Kenntnisse ein Urteil über das Aus-
    länderrecht erlaubst. Mal zu Deiner Info: Das Aufenthaltsge-
    setz ist noch keine zwei Jahre alt. Die VAH kamen unmittel-
    bar nach dem Aufenthaltsgesetz "auf den Markt". Die können
    nur ein grober Anhalt sein. Aber beizeiten werden sicherlich
    Verwaltungsvorschriften des Bundes veröffentlicht werden.

Vielleicht überlegst Du Dir für die Zukunft Dein Verhalten
hier.

Ähm - und zur Ergänzung:
Es gibt Bundesländer, da gelten die VAH was. Es gibt aber
auch welche, in denen die vollständig durch eigene Regeln
ersetzt wurden.
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Antwort #24 - 31.08.2006 um 23:31:37
 
Mick schrieb am 31.08.2006 um 23:04:22:
Hoi,
ich finde es bedenklich

  • wie Du hier User anfährst, obwohl Du noch keine 24
    Std. registriert bist und niemanden einschätzen kannst.



Bitte um Entschuldigung, ich wollte hier keinem zu nahe treten.
War nicht meine INtention und ist mir auch nicht aufgefallen.

Zitat:
  • wie Du Dir ohne Fach-Kenntnisse ein Urteil über das Aus-
    länderrecht erlaubst. Mal zu Deiner Info: Das Aufenthaltsge-
    setz ist noch keine zwei Jahre alt. Die VAH kamen unmittel-
    bar nach dem Aufenthaltsgesetz "auf den Markt". Die können
    nur ein grober Anhalt sein. Aber beizeiten werden sicherlich
    Verwaltungsvorschriften des Bundes veröffentlicht werden.



  • Mit der aktuellen Gesetzeslage kenne ich mich wahrlich nicht gut aus. Ich habe mich aber vor Jahren sehr intensiv mit dem damaligen AuslG, DVAuslG usw. beschäftigt. Bin kein Jurist, habe aber beruflich viel mit Vertragswerken und Gesetzestexten zu tun und kann diese auch verstehen.

    Zitat:
    Vielleicht überlegst Du Dir für die Zukunft Dein Verhalten
    hier.

    Ähm - und zur Ergänzung:
    Es gibt Bundesländer, da gelten die VAH was. Es gibt aber
    auch welche, in denen die vollständig durch eigene Regeln
    ersetzt wurden.


    Da interessiert mich dann insbesondere, wie es in Baden Württemberg und in Hessen aussieht !

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    Antwort #25 - 01.09.2006 um 00:20:02
     
    @rasti

    Gibt hier im Forum schon gute Tipps.
    Ein Hinweis noch:
    Einfach wird es nicht, auch nicht bei Rentnern mit Vermögen und relativ guter Rente.

    Für eine Aufenthaltserlaubnis wird auch eine Krankenversicherung benötigt.

    Für neueinreisende Rentner ist es nicht einfach in Deutschland eine bezahlbare Krankenkasse zu finden, leider nimmt auch jeder Krankenkasse Rentner neu auf.
    Geht häufig nur bei Privaten mit hohen Zuschlägen.

    Da Krankenversicherungsschutz nachzuweisen ist, empfehle ich dies nicht aus den Augen zu verlieren.
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    Antwort #26 - 01.09.2006 um 11:13:14
     
    Zitat:
    Da interessiert mich dann insbesondere, wie es in Baden Württemberg und in Hessen aussieht !


    Hallo,

    Hessen wendet die VAH an, Baden-Württemberg afaik auch, hat aber zu einigen Ziffern noch ergänzende und z.T. abweichende Hinweise erlassen.

    Und zur Frage wo finde ich diese kann ich nur einen eh notwendigen Gang zur ABH Deines Vertrauens empfehlen Zwinkernd

    Grundsätzlich solltest Du folgenden Ratschlag beherzigen:

    Don´t shoot the messenger Zwinkernd

    Trifft fast immer den Kern wenn man sich mit den Gesetzen nicht wohlfühlt Zwinkernd

    Grüße
    Ronny Zwinkernd
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    ...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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    Antwort #27 - 01.09.2006 um 23:48:48
     
    fons schrieb am 31.08.2006 um 19:08:38:
    Nur der Vollständigkeit halber:

    anders wäre es ggf, wenn ihr als Deutsche in Spanien leben
    würdet und dort die Eltern zu euch holen wolltet.

    Klingt ungerecht ich weiß (Stichwort: Inländerdiskriminierung).


    Das ist ein Ansatzpunkt für eine Lösungsmöglichkeit:

    1. Schritt: Job in einem anderen EU-Staat annehmen.

    2. Schritt: Schwiegereltern in seine Wohnung aufnehmen. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 & 2 FreizügG/EU.

    3. Schritt: Nach einer Weile mit Schwiegereltern nach D zurückkehren. Rechtsgrundlage: Urteil des Europäischen Gerichtshofs C370/90 ( "Der Fall Singh") ( http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=... )

    Abu

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    Antwort #28 - 02.09.2006 um 00:44:25
     
    Abu schrieb am 01.09.2006 um 23:48:48:
    Das ist ein Ansatzpunkt für eine Lösungsmöglichkeit:

    1. Schritt: Job in einem anderen EU-Staat annehmen.

    2. Schritt: Schwiegereltern in seine Wohnung aufnehmen. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 & 2 FreizügG/EU.

    3. Schritt: Nach einer Weile mit Schwiegereltern nach D zurückkehren. Rechtsgrundlage: Urteil des Europäischen Gerichtshofs C370/90 ( "Der Fall Singh") ( http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=... )

    Abu



    1. und 2. ist sicherlich machbar.
    Was sagen die ABH Experten zum dritten Schritt ?

    Ich denke aber es geht einfacher. Bin inzwischen etwas schlauer.... Die in Spanien lebenden Kinder können die Eltern holen. Das spanische Recht ermöglicht (im Gegensatz zum deutschen) auch die Familienzusammenführung mit volljährigen Eltern. Hier gilt anscheinend ein Mindestalter von 65 Jahren, was bei uns aber gegeben ist.
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