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Änderung des Aufenthaltstitel (Gelesen: 2.533 mal)
blackguy25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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30.08.2006 um 11:35:54
 
Hallo,

ich bin student aus afrika, studiere hier seit 3,5 Jahren. ich habe eine deutsche freundin und seit acht wochen ein kind mit ihr. wir wohnen nicht zusammen. meine freundin ist noch verheiratet aber die scheidung läuft seit einigen monaten und sie hat bereits zwei kinder. wir möchten nicht heiraten. nun meine frage:

1. unsere tochter hat den namen ihres "noch" Mannes, lässt sich das ändern?
die Vaterschaft habe ich noch nicht anerkannt werde ich aber sobald die scheidung durch ist.

2. ich habe eine autenthaltserlaubniss fürs studium, kann man diese in eine unbefristete ändern, da ich meine tochter gerne auch später noch besuchen möchte wenn ich wieder zu hause bin.

3. was kann es für konsequenzen haben wenn ich mit meiner freundin zusammen wohne, sie bezieht harz IV?

4. kann ich das sorgerecht für meine tochter gemeinsam haben?

für eure hilfe bedanke ich mich im vorraus
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 31.08.2006 um 08:47:49
 
das kind ist ja rein rechtlich im moment erstmal nicht deins, sondern eheliches kind des noch-ehemannes deiner freundin
wenn du jetzt eine vaterschaftsanerkennung machst, ist diese noch längst nicht wirksam
nach scheidung deiner ehefrau muss die vaterschaft des momentan ehelichen kindes angefochten werden § 1600 BGB
du kannst dann mit zustimmung der mutter die vaterschaft anerkennen und ihr könntet auch das gemeinsame sorgerecht beim jugendamt erklären

wenn das alles erledigt ist, frag nochmal wegen der aufenthaltserlaubnis
aber unbefristet geht so oder so nicht
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blackguy25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.09.2006 um 10:25:13
 
@ChicaLoca lieben Dank für die Antwort!

weißt du denn vieleicht ob es eine andere art gibt von aufenthaltsgenehmigung, als die für das studium aufgrund dessen das ich eine tochter hier habe?

nach der scheidung und wenn ich dann der vaterschaft annerkenn, darf/kann ich ein andere Aufenthaltstitel bekommen wegen meine tochter (wenn einer sowas gibt) und noch hier studieren. Ich habe noch 2 semester bis ende meine masters studium, danach möchte ich gern ein PhD machen und dann zu hause arbeiten.

wie sieht es aus für ein ausländer student mit deutsches kind hier?

was kann es für konsequenzen haben wenn ich mit meiner freundin zusammen wohne um sie zu helfen mit die kinder, sie bezieht harz IV?
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 04.09.2006 um 12:43:03
 
wenn es eine andere aufenthaltserlaubnis geben würde in deinem fall, hätte ich das sicher geschrieben
aber solange du noch nicht der rechtliche vater des kindes bist, gibt es nix anderes - erst nach wirksamer anerkennung der vaterschaft - und das geht erst nach scheidung deiner freundin

wenn du zu deiner freundin ziehst, wirst du auch den mietanteil bezahlen müssen
ansonsten kenne ich mich mit hartz IV nicht aus
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Saxonicus
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Antwort #4 - 04.09.2006 um 14:44:33
 
Mir deucht hier geht es eher um die Verfestigung des Aufenthaltstitels, als um das Kind.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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dete
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Antwort #5 - 04.09.2006 um 14:50:18
 
Saxonicus, woraus schliesst du dass?er hat 2 mal geschrieben,dass er nach den studium nach hause will.
ist es so unglaublich,dass es auch noch beziehungen bi- nationaler ebene geben soll,die auf liebe beruhen?
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blackguy25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 04.09.2006 um 19:56:09
 

Es geht mir nicht darum in Deutschland zu bleiben, da ich für mein studium sowieso meine aufenthaltserlaubniss habe!!!

eins möchte ich gerne klar stellen, weder meine freundin noch ich wollten ein kind haben, es war ein unfall und jetzt ist die kleine da. es war klar das ich nach hause fahre nach meinem studium, wichtig ist mir das ich auch dann noch mal meine kleine hier in deutschland besuchen kann. 

meine freundin wusste von anfang an das ich wieder nach hause fahre nach dem studium und sie ist damit absolut einverstanden das ich vieleicht ein mal im jahr zu besuch komme um unsere kleine zu sehen. wir planen auch anfang nächsten jahres gemeinsam nach hause zu fliegen um meine familie zu besuchen, damit sie die kleine auch mal sehen können.


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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 05.09.2006 um 07:52:48
 
für deine wünsche gibt es dann später nur ein besuchsvisum
was du aber ohne probleme bekommen solltest, wenn du auch der rechtliche vater eines deutschen kindes bist
andere möglichkeiten gibt das AufenthG nicht her
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blackguy25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 05.09.2006 um 20:05:15
 
danke danke danke für die Antwort!!!!
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