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Nochmal Scheidung schwangerschaft Kind Bleiberecht (Gelesen: 3.740 mal)
andilino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nochmal Scheidung schwangerschaft Kind Bleiberecht
29.08.2006 um 18:21:35
 
Also ich spiel jetzt mal mit offenen Karten .Meine Frau (Rumänien) hat mit mir 1 Jahr und 9 Monate zusammengelebt . Danach zog es Sie zu einem anderen Mann aus Guyana . Sie verschwieg mir diese Beziehung und leugnete Sie später auch.Von Ihrer Schwangerschaft erfuhr ich nur durch Zufall. Die Scheidung steht unmittelbar bevor.Natürlich versuche ich Ihren Aufenthalt hier zu beenden . Deshalb habe ich auch ständigen Kontakt zur ALB .Der zuständige Beamte teilte mir mit das meine Frau nunmehr eine sichere Aufenthaltserlaubnis ,auf Grund der Schwangerschaft, bekommen hat (nähere Gründe durfte er nicht nennen) . Zwischenzeitlich ist das Kind geboren und gegenüber dem Standesamt erkannte der Mann aus Guyana die Vaterschaft an . Ich allerdings vermute das er darauf spekuliert das die Behörden Ihre Arbeit nicht koordinieren , so das es möglich wäre das meine Frau gegenüber der ALB falsche Angaben zur Vaterschaft gemacht hat. Im Klartext : Ich vermute das bei der ALB eine Vaterschaftsanerkennung vorgelegt wurde aus der hervorgeht das ein Deutscher die gesetzliche Vaterschaft anerkannt hat , um meiner Frau einen sicheren Aufenthaltstitel zu besorgen .
Daher diese Frage:Ist es möglich das meine Frau Ihren sicheren Aufenthalt deshalb erhält weil Sie von einem guyanischen Staatsbürger , der evt. einen sicheren Aufenthaltstitel hat , ein Kind bekommen hat?
Ich hoffe ich habe nicht gegen die Regeln verstossen.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 29.08.2006 um 18:23:57
 
Hallo

wenn noch eine Ehe besteht, kann das mit der Vaterschaftsanerkennung nur funktionieren , wenn der Noch-Ehemann der Anerkennung zugestimmt hat Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 29.08.2006 um 18:43:27
 
andilino schrieb am 29.08.2006 um 18:21:35:
Also ich spiel jetzt mal mit offenen Karten .  


Das solltest Du hier immer tun, sonst macht ein Beitrag keinen Sinn.


Als -NOCH- Ehemann bist Du ersteinmal der gesetzliche Vater, wenn das Kind IN DER Ehe geboren wurde.

Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Daher wird sich ersteinmal Ihre AE ableiten. ( lt. Auskunft Deiner ABH )

Dieses kannst du anfechten binnen 2 Jahren siehe dazu  
http://www.vaterschaftsanerkennung.com/vaterschaftsanfechtung_frist.htm
und
http://www.vaterschaftsanerkennung.com/zweifel_an_der_vaterschaft.htm

Die andere Möglichkeit ist die, die Ronny genannt hat, es bedarf aber Deiner Zustimmung !!
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tatzi5
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Antwort #3 - 29.08.2006 um 18:55:35
 
andilino schrieb am 29.08.2006 um 18:21:35:
Natürlich versuche ich Ihren Aufenthalt hier zu beenden . Deshalb habe ich auch ständigen Kontakt zur ALB .Der zuständige Beamte teilte mir mit das meine Frau nunmehr eine sichere Aufenthaltserlaubnis ,auf Grund der Schwangerschaft, bekommen hat (nähere Gründe durfte er nicht nennen) . Zwischenzeitlich ist das Kind geboren und gegenüber dem Standesamt erkannte der Mann aus Guyana die Vaterschaft an .   


Nachtrag:

Diese angebliche Anerkennung dürfte unwirksam sein, denn siehe bitte speziell
Absatz 2 dazu...

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zuletzt geändert am 23.07.2002 durch OLG-Vertretungsänderungsgesetz
--------------------------------------------------------------------------------

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft
§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.


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andilino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.08.2006 um 18:56:58
 
Was mich verunsichert ist folgendes: Sollte ich der standesamtlichen Vaterschaftsanerkennung , also der Anerkennung durch den guyanischen Staatsbürger zustimmen , kann Sie ja eigentlich nicht den sicheren Aufenthaltstitel behalten vorausgesetzt :
1.die Behörden koordinieren Ihre Arbeit
2. der guyanische Staatsbürger hat zwar sicheren Aufenthalt und ist gesetzlicher Vater des Kindes jedoch reultiert daraus kein sicherer Aufenthaltstitel für meine Frau?! ( die ALB wollte ursprünglich meine Frau Anfang Juni nach Hause schicken konnte es aber nicht wegen der Schwangerschaft und Vaterschaftsanerkennung)
3. Irgendjemand hat die Vaterschaft bereits Mitte Juni ( zwei Monate vor der standesamtlichen Anerkennung) anerkannt woraufhin meine Frau den Aufenthalt bekommen hat. Könnte das der guyanische Staatsbürger sein oder muß es ein Deutscher gewesen sein?
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Zkai
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Antwort #5 - 29.08.2006 um 19:10:54
 
Hi,

bist du dir wirklich sicher, dass du aufgrund der noch bestehenden Ehe (Zeitpunkt Geburt) nicht doch der eingetragene Vater bist? Gaaaanz sicher???

Das scheint mir doch ein etwas ungewöhnlicher Ablauf zu sein.

Und: Klar kann auch aufgrund eines sicheren Aufenthalts des Kindesvaters eine AE für deine Noch-/Ex-Frau erteilt werden. Aber eigentlich müsstest du von Rechts wegen in der Geburtsurkunde stehen.

Da würd ich nochmal nachhaken.

Gruß

Zkai
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tatzi5
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Antwort #6 - 29.08.2006 um 19:11:21
 
BGB !!
  § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. ........................

Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.
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andilino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 29.08.2006 um 19:35:52
 
Mir liegt lediglich eine Geburtsurkunde für religiöse Zwecke vor auf der ich als Vater eingetragen bin sowie eine Vaterschaftsanerkennung auf der sich der guyanische Staatsbürger zur Vaterschaft bekennt.
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Mick
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Antwort #8 - 29.08.2006 um 19:44:36
 
andilino schrieb am 29.08.2006 um 19:35:52:
Mir liegt lediglich eine Geburtsurkunde für religiöse Zwecke vor auf der ich als Vater eingetragen bin sowie eine Vaterschaftsanerkennung auf der sich der guyanische Staatsbürger zur Vaterschaft bekennt.


Hoi,
fein, dass es auch anders geht Zwinkernd
Davon ausgehend, dass Du Deutscher bist und in der
Geburtsurkunde stehst, hat das Kind die dt. Staatsan-
gehörigkeit. Damit hat die Mutter ein Aufenthaltsrecht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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andilino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 29.08.2006 um 19:51:44
 
Noch ein Problem! In dem Scheidungsantrag steht :" Aus der Ehe gehen keine gemeinsamen Kinder hervor" Ist das sachlich korrekt?
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tatzi5
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Antwort #10 - 29.08.2006 um 20:50:48
 
andilino schrieb am 29.08.2006 um 19:51:44:
Noch ein Problem! In dem Scheidungsantrag steht :" Aus der Ehe gehen keine gemeinsamen Kinder hervor" Ist das sachlich korrekt?



Du hast doch bestimmt den Scheidungsantrag VOR der Geburt gestellt....

Ich kann Deine Kränkung verstehen und auch Deine Meinung, das die Frau Deutschland verlassen soll, aber das wird sehr schwer.

- Du bist der eigentliche Vater, somit AE
- ein anderer deutscher Staatsbürger ist der Vater ( Rechtliches dazu siehe oben ) , somit AE
- der von Dir vermutete ausländische Bürger ist der Vater, AE wird wahrscheinlich  erteilt. weil dieser einen Daueraufenthalt hat

Du solltest zuerst die ( Deine )  Vaterschaft anfechten bzw. von einer anderen Person abgegebenen Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Wenn Du begründeten Verdacht habst, das Deine -noch- Frau Falschangaben betr. Vaterschaft bei der ABH gemacht hat, kannst Du das natürlich dort angeben.
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