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Vorsprache bei ABH zwecks FZF (Gelesen: 6.469 mal)
alina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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13.08.2006 um 12:56:39
 
Liebe Leute von info4alien,

endlich habe ich einen Termin zur ,, Vorsprache" (wie im Einladungschreiben genannt) bei meiner ABH bezüglich FZF meines Mannes.

Wie gewohnt, soll ich Lohnabrechungen, Mietvertrag etc. mitbringen (Ich bin Deutsche).

Jetzt habe ich eine Frage an die ABH-Mitarbeiter von info4alien:

Ich habe meinen Mietvertrag gekündigt da ich in die nähere Umgebung meines Arbeitsplatzes ziehen möchte, auch für meinen Mann günstig, da Möglichkeit eines Integrationskurses in der Nähe vorhanden wäre.
Der Auszug ist in 3 Monaten, eine neue Wohnung in Aussicht, jedoch habe ich noch keinen neuen Mietvertrag.
Könnte ich durch meine Offenlegung der Kündigung Schwierigkeiten hervorrufen, bezüglich Visum meines Mannes. Ich nehme meinen jetzigen Mietvertrag mit.
Soll ich dies überhaupt offenlegen, da es ja erst in 3 Monaten ist?

Auch bezüglich meiner Lohnabrechnungen bin ich unsicher; mein befristeter Arbeitsvertrag wurde um ein Jahr verlängert, nach Auskunft meiner ABH-Mitarbeiterin muss das Einkommen ständig gesichert sein. Deswegen bin ich unsicher ob ich meinen befristeten Arbeitsvertrag überhaupt erwähnen soll.

Natürlich weiss ich, dass weder Einkommen noch Wohnung eine Rolle spielen.
Wie soll ich mich am besten verhalten? Was kann ich (muss ich) offenlegen?
Soll ich bei einer Falschaussage freundlich auf das Aufenthaltsgesetz hinweisen?

Vielleicht könnt Ihr mir ja als Mitarbeiter der ABH ein paar Tipps geben. Vielen Dank.
Muss auch noch hinzufügen, dass meine ABH bis jetzt sehr freundlich zu mir war und auf E-Mails etc. immer geantwortet hat. Bei dieser Sache mit Einkommen, Mietvertrag weiss ich jetzt halt nicht so recht wie ich mich gegenüber ABH verhalten soll.

Liebe Grüße
unentschlossen
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New_Life
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 13.08.2006 um 14:17:31
 
Hallo,

auch wenn ich kein ABH-Mitarbeiter bin...

Zitat:
Wie gewohnt, soll ich Lohnabrechungen, Mietvertrag etc. mitbringen (Ich bin Deutsche).

Ich habe meinen Mietvertrag gekündigt da ich in die nähere Umgebung meines Arbeitsplatzes ziehen möchte, auch für meinen Mann günstig, da Möglichkeit eines Integrationskurses in der Nähe vorhanden wäre.
Der Auszug ist in 3 Monaten, eine neue Wohnung in Aussicht, jedoch habe ich noch keinen neuen Mietvertrag.


Also ich würde das erwähnen wonach gefragt wird. Wenn der Mietvertrag vorgelegt werden soll kann man ja ruhig erwähnen, dass man überlegt, näher an den Arbeitsplatz zu ziehen. Du hast zwar Deine jetzige Wohnung gekündigt, aber wer weiß, vielleicht ziehst Du ja schlußendlich nur im selben Ort um weil Du in der Nähe des Arbeitsplatzes keine bezahlbare Wohnung findest? Status Quo ist Du wohnst in der jetzigen Wohnung.

Ich würde versuchen so freundlich wie möglich zu bleiben, dass Du das als Deutsche nicht vorlegen musst kann man ja mit einem Lächeln in einen Nebensatz verpacken. Oftmals wollen die Sachbearbeiter ja zur formellen Prüfung nur "vollständige" Unterlagen haben und der Inhalt scheint mir dann manchmal zweitrangig (nicht böse sondern nur etwas ironisch gemeint).

Und vielleicht hat sich der Wunsch nach diesen Unterlagen nach dem freundlichen Hinweis auf die Rechtslage auch sehr schnell erledigt Zwinkernd

Mach Dich nicht zu sehr verrückt, ich drücke Dir jedenfalls die Daumen!

Liebe grüße,
New_Life
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nixwissen
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geschah hier nichts.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 14.08.2006 um 00:34:15
 
Hi,

Das ist alles Bullshit.
Weise freundlich darauf hin, daß das nach §28 - FZF zu Deutschen - alles vollkommen egal ist.
Du musst weder Einkommen noch ausreichenden Wohnraum nachweisen.

Aber auch bei mir hat der MA der zentralen ABH es erstmal genau so versucht. Was soll der Scheiß? Ich habe nur darauf hingewiesen, daß das doch lt. §28 keine Rolle spielen würde und dann sagt er "Ach ja, Ähhhh, neee, dann brauche ich das nicht."
Erstmal alle Papiere verlangen und dann denken, so kommt es mir manchmal vor.
Anwesende ABH-MA ausdrücklich ausgenommen!

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
"Alexa, wie gut ist der Datenschutz bei der Corona-Warn-App?"
 
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Abu
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 14.08.2006 um 10:00:21
 
nixwissen schrieb am 14.08.2006 um 00:34:15:
Weise freundlich darauf hin, daß das nach §28 - FZF zu Deutschen - alles vollkommen egal ist.
Du musst weder Einkommen noch ausreichenden Wohnraum nachweisen.

Korrekt. Allerdings darf auch bei einer FzF zu Deutschen keine Obdachlosigkeit drohen. Insofern kann die ABH schon einen Nachweis verlangen, daß eine Wohnung besteht (nicht jedoch, wie groß diese ist).

Abu
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alina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 14.08.2006 um 14:14:29
 
Hallo an alle,

vielen Dank für Eure Antworten und Ratschläge.

Grüßle,
Alina
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acqua112
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 14.08.2006 um 22:20:56
 
Hallo an alle,

ich hänge mich einmal kurz (aus eigener Sache) mit an diesen Thread, da bei mir genau das Gleiche nächste Woche ansteht. Schockiert/Erstaunt

Ich habe jetzt schon ein Weilchen mitgelesen, wie alle anderen brav gewartet und habe heute dann endlich den Brief vom ABH im Briefkasten gefunden. Mein erster Gedanke ist nun, dass ich etwas irritiert bin und nur hoffe, dass ich durch mein Verhalten nichts vermasel, denn schließlich will ich ja bald meinen Schatz in den Armen halten können. Ich denke mal, dass es der Alina da genauso geht. Das ist schon eine ganz schöne Spannung.

Alina, ich drücke dir die Daumen für deinen Termin. Zwinkernd
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acqua112
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 25.08.2006 um 12:13:56
 
Hallo Alina,
ich habe deine PN erhalten, kann dir aber leider nicht direkt antworten, da ich hier noch nicht genug gepostet habe. Zwinkernd

Ich hatte ja am Montag meinen Termin bzgl. des FZF-Visums meines Mannes und es lief alles ganz wunderbar. Zum Ende des Gesprächs sagte mir der ABH-Mitarbeiter, dass er die Zustimmung online schicken würde, dann wäre sie ganz schnell bei der Botschaft (kam aber doch erst Mittwoch an, wie mir die Mitarbeiterin der Botschaft per email mitteilte).

Kurz zu mir: Ich bin Deutsche, mein Mann Trinidadier. Ich bin nach 4 Jahren in Trinidad jetzt seit 2 Monaten wieder in Deutschland und will auch erstmal hier bleiben. Ich bin jetzt im 6. Monat schwanger und kann auch noch keine Arbeit hier haben (wer würde eine Schwangere für 2 Monate anstellen? Zunge). Ich habe AlgII beantragt und erhalte es auch (besonders wegen KV!). Dies habe ich alles dem ABH-Mitarbeiter erzählt und das war wohl auch gut. Zwinkernd

Wie ist es bei dir gelaufen?
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alina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 03.09.2006 um 15:25:37
 
Hallo zusammen,

bezüglich der Vorsprache nächste Woche bezüglich FZF meines Mannes, hat mein Mann jetzt auch einen Brief bekommen, gleiche zeit, gleicher Tag zur Botschaft.

Ist das jetzt ne Befragung? Nee bitte nicht? Ich mein ich hab keine Angst davor, aber ich dachte die machen dass nur auf Verdacht Scheinehe und die ABH Frau hat mir freundlich mitgeteilt am Telefon es besteht kein Verdacht nur wollen Sie uns noch ein paar Sachen fragen. Versteh das nicht?

mein Mann soll Hochzeitsbilder mitbringen. Könnte mir ein ABH-ler vielleicht mal sagen was das soll? Ist das jetzt eine Befragung? Die schreiben doch beim Einladen nicht freiwillig hin, dass wir getrennt befragt werden?

Meine Nerven liegen blank. Bitte noch vor Donnerstag antworten, wenn es geht.

Hey ich bedanke mich bei euch für eure stetige Hilfe.

Gruß
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jerrylee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 03.09.2006 um 15:36:58
 
Hallo Alina,

mach dich nicht verrückt! ich denke mal, die ABH will auf "Nummer sicher" gehen, das heißt noch lange nicht, dass man euch eine Scheinehe unterstellt, aber ich kenn das: Wenn man ein paar Informationen mehr hat, stimmt man dem Visumantrag auch mit einem "guten Gefühl" zu.
Also Kopf hoch!

Gruß J.  Zwinkernd
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Katja27
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 11.09.2006 um 14:11:58
 
Hallo,
ich lese immer wieder von diesem §28, wegen des Mietvertrags vorlegen etc. Und hab jetzt einmal selbst geschaut, aber ich finde den nicht  Traurig und falls ich ihn doch gefunden habe bei meiner Suche, so kann ich dem nichts entnehmen, was dafür spricht, das ich all die Unterlagen nicht volegen muss als Deutsche.
Kann mir wer diesen §28 einmal posten und erklären? Wäre sehr nett von euch.

Gruß Katja
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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 11.09.2006 um 14:15:26
 
Wunschgemäß  Zwinkernd

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
 
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
 
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.


(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.


(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.


(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

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Zkai
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Antwort #11 - 11.09.2006 um 14:18:39
 
Zkai schrieb am 11.09.2006 um 14:15:26:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,


Und nu noch die Erklärung:


Wichtig ist:

abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (da steht mit Lebensunterhalt gesichert drin)

und das ist = musse machen und nicht kannste machen
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inge
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Antwort #12 - 11.09.2006 um 14:21:15
 
Klickst du oben auf <Gesetze>
Klickst du dann auf <Aufenthaltsgesetz (AufenthG)>
Klickst du dann auf <§ 28 Familiennachzug zu Deutschen>

Liest du dann:
Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, [...] zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

und §5.1.1 sagt:
Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

Also: Nachweise des gesicherten LU ist für Nachzug eines ausländischen Ehepartner zu seinem deutschen Ehepartner NICHT nötig.

Die ABH macht allerdings die Dauer der ersten AE manchmal davon abhängig (was so auch statthaft ist) und fragt deshalb nach Einkommensnachweis.
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Katja27
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Antwort #13 - 11.09.2006 um 19:17:54
 
Zwinkernd vielen dank, jetzt hab ich es geschnallt. Hatte das Gesetz zwar gefunden aber den Sinn nicht verstanden... aber jetzt  Zwinkernd. danke noch mal...

Gruß Katja
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beti
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Antwort #14 - 13.09.2006 um 21:11:08
 
hallo, ich hätte da ne kleine frage, ich hab was net kapiert, und zwar, als mein mann  FZF beantragt hat, musste ich ne wohnungsbescheinigung vorlegen, in der steht das ich bei meinen eltern wohne, und ist es wirklich der ABH egal, oder werden die mir sagen ich muss mir ne eigene wohnung mieten?
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