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Einreise Spanien (Kanaren) mit Aufenthaltserlaubni (Gelesen: 1.801 mal)
Huli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einreise Spanien (Kanaren) mit Aufenthaltserlaubni
10.08.2006 um 16:52:58
 
Hallo,

hoffentlich ist das hier nicht schon hundert Mal durchgekaut worden und ich habs hier nur nicht gefunden:

Meine Frau (Kubanerin/ich Deutscher) hat als Aufkleber in ihrem Pass stehen:

Art Des Titels       AUFENTHALTSERLAUBNIS
                          §28 Abs.1 s.1 Nr.1 AufenthG
Anmerkungen   
                     Erwerbstätigkeit gestattet


Frage: kann sie damit für eine Woche nach Teneriffa?
Von Schengen steht da leider nichts drin
Danke
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Die Realität ist eine Illusion, die durch den Mangel an Alkohol entsteht.
 
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 10.08.2006 um 16:56:05
 
Der Titel gilt schengenweit und in der Schweiz.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Huli
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.08.2006 um 08:58:27
 
Danke, für die prompte Antwort Saxonicus!
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pete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.08.2006 um 12:49:38
 
So vielleicht noch ganz kurz eine Ergänzung:

Gem. Art. 21 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) darf sich deine kubanische Frau aufgrund des deutschen Aufenthaltstitels frei in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bewegen, jedoch höchstens für drei Monate (in welchem Bezugszeitraum ist im Art. 21 SDÜ nicht geregelt, als Anhalt gilt drei Monate pro Halbjahr) soweit sie die Einreisevoraussetzungen gem. Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a,c und e erfüllt:

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die   
    von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck
    und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel
    zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als
    auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen
    Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage 
    sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder
    die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

mfg

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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #4 - 15.08.2006 um 08:43:59
 
da Passkontrollen wenn ueberhaupt nur noch stichprobeweise beim
Check In stattfinden sollte es so oder so kein problem geben.
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