So vielleicht noch ganz kurz eine Ergänzung:
Gem. Art. 21 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) darf sich deine kubanische Frau aufgrund des deutschen Aufenthaltstitels frei in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bewegen, jedoch höchstens für drei Monate (in welchem Bezugszeitraum ist im Art. 21 SDÜ nicht geregelt, als Anhalt gilt drei Monate pro Halbjahr) soweit sie die Einreisevoraussetzungen gem. Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a,c und e erfüllt:
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die
von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck
und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel
zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als
auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen
Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage
sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder
die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
mfg
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meine meinung
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