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Suche § - Eheliche Lebensgemeinschaft (Gelesen: 1.586 mal)
Christian
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09.08.2006 um 21:36:41
 
Hallo,

im Rahmen des Studiums meiner Frau ist ein Auslandspraktikum von 6 Monaten in ihrem Heimatland erforderlich. Abgesehen davon, dass meine Frau schon 5 Jahre in ihrem Heimatland studiert hat und daher keine Lust darauf hat, wollen wir uns auf keinen Fall trennen.

Wir versuchen also gerade eine Art Ausnahme zu regeln. Ein Weg ist ihr bereits absolviertes Studium als Praktikum anerkennen zu lassen.

Der andere Weg ist der Praktikumsbeauftragten mit dem Ausländerrecht zu kommen. Die Dame möchte aber eine Bestätigung vom Ausländeramt haben.

Reicht nicht ein Verweis auf die relevanten Gesetze aus ?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Mein Frau muss doch mit mir eine eheliche Lebensgemeinschaft führen, um ihren Aufenthalt nicht zu gefährden. Außerdem darf sie das Land doch nicht für 6 Monate verlassen.

Wo stehen genau diese Formulierungen. Kenne nur §28 und §51 6,7
Kennt ihr noch andere §§ die ich der Dame zeigen kann.

Danke und Gruß
Christian
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 09.08.2006 um 23:56:00
 
Hallo Christian,

so einfach ist das nicht.
Deine Frau kann sehr wohl sich länger als 6 Monate im Ausland aufhalten, ohne ihre AE zu gefährden, wenn sie dies vorher der Ausländerbehörde mitteilt und um eine entsprechende Bescheinigung bzgl. Verlängerung bittet.
Da es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, der für das Studium notwendig ist, wird die ABH vermutlich zustimmen und die Bescheinigung ausstellen.

Frage: Kann Deine Frau nicht ein gleichwertiges Praktikum in D absolvieren?
Vielleicht sollte sie diesbezüglich mal mit ihrer Uni reden.

Auch dass Deine Frau dann 6 Monate nicht in ehel. Lebensgemeinschaft mit Dir lebt, wird ihren Aufenthalt hier nicht gefährden. Diese 6 Monate würden allenfalls bei der Berechnung für das Einsetzen des eigenständigen Aufenthaltsrechts abgezogen (normalerweise nach 2 Jahren gelebter ehel. Lebensgemeinschaft, also in Eurem Fall dann erst nach 2,5 Jahren Ehe).

Ich fürchte also, Deine Argumentation wird nicht hinhauen ...

Viele Grüße
Janna
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Ralf
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Antwort #2 - 10.08.2006 um 00:00:38
 
Christian schrieb am 09.08.2006 um 21:36:41:
Außerdem darf sie das Land doch nicht für 6 Monate verlassen.


Sicher darf sie das, ist ja kein Knast hier! Zwinkernd

Bis zu 6 Monaten Auslandsaufenthalt passiert auch nichts mit der Aufenthaltserlaubnis. Sollte es länger dauern, müsste vor der Ausreise bei der Ausländerbehörde eine verlängerte Wiedereinreisefrist beantragt werden. Bei Vorlage der Praktikumsunterlagen sollte diese auch problemlos erteilt werden.

Zu finden ist das bei § 51 AufenthG.

Die Abwesenheit würde sich nicht einmal auf eine evtl. später beabsichtigte Einbürgerung negativ auswirken.
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Christian
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Antwort #3 - 10.08.2006 um 00:32:57
 
oh das klingt ja gar nicht gut.

Zweifelt man nicht unsere Ehe an, wenn wir nach einem Jahr Ehe einfach so auf ein gemeinsames Leben verzichten können. Die Vergabe eine NE ist doch von einer ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig ? Oder würde sie diese dann ein halbes Jahr später bekommen?
Also wir können uns derzeit keine Trennung vorstellen. Daher würde sie auch eher das Studium abbrechen.

Aber vielleicht akzeptieren Sie ja auch ihr Diplom. Drück die Daumen !!!
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Abu
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Antwort #4 - 10.08.2006 um 09:17:19
 
Janna schrieb am 09.08.2006 um 23:56:00:
Diese 6 Monate würden allenfalls bei der Berechnung für das Einsetzen des eigenständigen Aufenthaltsrechts abgezogen (normalerweise nach 2 Jahren gelebter ehel. Lebensgemeinschaft, also in Eurem Fall dann erst nach 2,5 Jahren Ehe).
Selbst hier müßten die 6 Monate m. E. berücksichtigt werden.

Christian schrieb am 10.08.2006 um 00:32:57:
oh das klingt ja gar nicht gut.
Zitat:
Zweifelt man nicht unsere Ehe an, wenn wir nach einem Jahr Ehe einfach so auf ein gemeinsames Leben verzichten können. Die Vergabe eine NE ist doch von einer ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig ? Oder würde sie diese dann ein halbes Jahr später bekommen?
Da es sich um ein lediglich ein vorübergehendes Getrenntleben handelt und dieses darüber hinaus gut begründet werden kann, dürfte es hier ausländerrechtlich keinerlei Probleme geben. Auch die Erteilung der NE verzögert sich nicht.

Zitat:
Also wir können uns derzeit keine Trennung vorstellen. Daher würde sie auch eher das Studium abbrechen.
Wäre das nicht ein bißchen übertrieben?

Abu


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Ralf
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Antwort #5 - 10.08.2006 um 10:55:40
 
Christian schrieb am 10.08.2006 um 00:32:57:
oh das klingt ja gar nicht gut.

Eigentlich sind diese Vorschriften über den Schutz vor dem Verlust des Aufenthaltsrecht ja vorteilhaft für die Betroffenen. Der Gesetzgeber konnte ja nicht ahnen, dass darin mal jemand einen Nachteil sieht.  Zwinkernd


Abu schrieb am 10.08.2006 um 09:17:19:
Auch die Erteilung der NE verzögert sich nicht.


Jedenfalls nicht, sofern der gewünschte Erteilungszeitpunkt nicht in die Zeit der Abwesenheit fällt. In diesem Falle würde sie natürlich erst nach Rückkehr erteilt werden können. Ähnliches gilt bei einem Antrag auf Einbürgerung.
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