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Ehefrau Niederlassungserlaubnis/Ehemann Duldung (Gelesen: 3.103 mal)
kira t.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.08.2006 um 10:13:51
 
Folgende Frage habe ich:

Eine Freundin von mir hat seit Februar 2006 die Niederlassungserlaubnis (Sie ist Libanesin). Zu dem damaligen Zeitpunkt war sie selbständig. Nun lebt sie vom JobCenter!

Ihr Ehemann (Heirat im Libanon - anerkannt von den deutschen Behörden!) lebt seit Jahren mit der Duldung.

Der Ehemann hat keinen Pass, wird diesen aber nun beantragen. Die Ausländerbehörde hat ihnen ein Schreiben gegeben, in dem die libanesische Herkunft deklariert ist. Mit diesem Schreiben sollen sie nun zur libanesischen Botschaft, um den Pass zu erhalten.

Hat er eine Chance auf einen anderen Aufenthaltstitel, obwohl die Ehefrau nun vom JobCenter lebt? Welcher Aufenthaltstitel wird dies sein?
Beide haben zusammen vier Kinder.




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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.08.2006 um 11:47:00
 
Hi,

schau mal :
§§ 5, 27 und 30 AufenthG

Lebensunterhalt muss sichergestellt sein !


DC
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Sondra
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Antwort #2 - 09.08.2006 um 12:01:59
 
kira t. schrieb am 09.08.2006 um 10:13:51:
Hat er eine Chance auf einen anderen Aufenthaltstitel, obwohl die Ehefrau nun vom JobCenter lebt? Welcher Aufenthaltstitel wird dies sein?

Ich denke schon. Nach deiner Beschreibung handelt es sich hierbei um einen "Fall" des § 30 (Ehegattennachzug zu Ausländern) - § 30 ist anwendbar, wenn die Ehe bereits besteht.
Zitat:
§ 30 - Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1.        eine Niederlassungserlaubnis besitzt
,
2.        eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
3.        seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4.        eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

§ 5 - Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1.        der Lebensunterhalt gesichert ist,

§ 29 - Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
1.        der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
2.        ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

Somit dürfte der Ehemann zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, mit dem Vorteil, dass ihm dann auch eine Arbeitserlaubnis zusteht
Zitat:
§ 29: Familiennachzug zu Ausländern
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

so dass er eventuell zur Verbesserung der finanziellen Lage der Familie beitragen könnte
Zitat:
29.5 Ausübung einer Erwerbstätigkeit
29.5.1 Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht,
wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (1. Alternative) oder
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (2. Alternative).
29.5.2.1 Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen der 1. Alternative ist der Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels an den nachziehenden Ausländer. Es genügt, wenn beiden Ausländern gleichzeitig ein Aufenthaltstitel mit einer bestimmten Berechtigung erteilt wird. Der Aufenthaltstitel, der tatsächlich dem Ausländer erteilt wurde oder wird, zu dem der Nachzug stattfindet, stellt allerdings auch im Rahmen der Reichweite des Absatzes 5 die alleinige Grundlage für die Entscheidung über die Berechtigung des nachziehenden Ausländers über die Erwerbstätigkeit dar. Der Umstand, dass dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, ein Aufenthaltstitel mit einer weiter gehenden Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden könnte oder sogar müsste, ist unerheblich, solange dieser Ausländer einen solchen Aufenthaltstitel nicht beantragt. Umgekehrt ist es unerheblich, ob dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs seines Aufenthaltstitels oder durch Ausweisung die Berechtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entzogen werden dürfte, solange die Behörde nicht tatsächlich eine derartige Entscheidung trifft.
29.5.2.2 Die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann auch dann erteilt werden, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, aber zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt ist.
29.5.2.3 Ist für den Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, ist dem nachziehenden Ausländer ebenfalls ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten. Bedurfte oder bedarf der Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, so gilt dasselbe für den nachziehenden Ausländer.
29.5.2.4 Ist der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, selbständig tätig und ist daher die Ausübung einer Beschäftigung im Aufenthaltstitel nicht erlaubt worden, richtet sich das Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Gestattung einer Beschäftigung des nachziehenden Ausländers danach, ob eine Zustimmung auch bei der Aufnahme einer Beschäftigung durch den Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, erforderlich wäre.
Hinsichtlich der Beschäftigung des nachgezogenen Familienangehörigen im Betrieb des Familienangehörigen findet § 3 BeschVerfV Anwendung.
29.5.2.5 Die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit, ob der Ausübung einer Beschäftigung durch den nachziehenden Ausländer zugestimmt wird, ist eine eigenständige und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 39 bis 41. Es ist daher möglich, dass die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung des nachziehenden Ausländers versagt wird, obwohl dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist.
29.5.4 Absatz 5 hat nicht zur Folge, dass Beschränkungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, eines Ortes oder eines Bezirkes der Arbeitsagentur oder der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die für den Ausländer gelten, zu dem der Nachzug stattfindet, bei dem nachziehenden Ausländer zu übernehmen sind. Der Arbeitsmarktzugang des nachziehenden Ausländers beurteilt sich vielmehr danach, ob dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, die Beschäftigung erlaubt ist aufgrund einer gesetzlichen Regelung, einer Verordnungsregelung (z. B. § 9 BeschVerfV) oder ob im Einzelfall die Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.

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Antwort #3 - 09.08.2006 um 12:12:51
 
Sondra schrieb am 09.08.2006 um 12:01:59:
Somit dürfte der Ehemann zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten,
auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist
, mit dem Vorteil, dass ihm dann auch eine Arbeitserlaubnis zusteht so dass er eventuell zur Verbesserung der finanziellen Lage der Familie beitragen könnte
Smiley Sondra


Hi Sondra,
wie kommst Du denn nun zu
diesem
Fazit? Das
könnte man allenfalls damit begründen, dass ein
atypischer Einzelfall vorliegt, der ein Abweichen
von der Regelvoraussetzung zulässt.

Änderung:
Oder verstehe ich die Angabe "sie lebt vom Job-
Center" falsch?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #4 - 09.08.2006 um 13:23:59
 
Mick schrieb am 09.08.2006 um 12:12:51:
Hi Sondra,
wie kommst Du denn nun zu
diesem
Fazit? Das
könnte man allenfalls damit begründen, dass ein
atypischer Einzelfall vorliegt, der ein Abweichen
von der Regelvoraussetzung zulässt.

Änderung:
Oder verstehe ich die Angabe "sie lebt vom Job-
Center" falsch?

Möglicherweise war ich zu "kreativ"? Ich habe die geschichte in etwa so verstanden: wenn die Ehefrau in Februar eine NE erhalten hat, war zu dem Zeitpunkt das Familieneinkommen (LU) gesichert. Wenn sie jetzt vom "JobCenter" lebt, dürfte das eigentlich noch Arbeitslosengeld I sein. Wenn die Ehe durch die deutschen Behörden anerkannt ist und die Familie bereits 4 Kinder hat (möglicherweise in D geboren?), dann verstehe ich die Duldung für den Mann nicht nur aufgrund seines fehlenden Passes, sondern auch (bzw. hauptsächlich) aufgrund der familiären Bindung. Wenn er nun einen Pass bekommt, dann hat die ABH zumindest die Möglichkeit die Interessen des Duldunginhabers und seiner Familie so auszulegen
Zitat:
27.3.4 Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Nachzug voraussichtlich zu einer Erhöhung solcher öffentlicher Leistungen führt; unerheblich sind dabei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 genannten Leistungen. Es spricht für eine Erteilung des Aufenthaltstitels, wenn nachweislich in Aussicht steht, dass der nachziehende Ausländer in Deutschland ein ausreichendes Einkommen erzielen wird oder über Vermögen verfügt, aus dem dauerhaft sein Lebensunterhalt gesichert sein wird. Bei der Prognose sind auch Unterhaltsleistungen des nachziehenden Familienangehörigen zu berücksichtigen, die er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung übernehmen muss oder voraussichtlich, auch ohne eine solche Verpflichtung, übernehmen wird.
27.3.5 Ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen regelmäßig zu erteilen, wenn nachweislich in Aussicht steht, dass der nachziehende Ausländer nachhaltig imstande und bereit sein wird, in Deutschland lebende Personen, die bislang ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Leistungen bestritten haben, nach seinem Nachzug zu unterstützen und so die Gesamthöhe öffentlicher Leistungen zu verringern.

Oder etwa nicht? Zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 wäre m.E. bei der Konstellation "drin" - nur weiß ich nicht wie die Arbeitserlaubnis dabei geregelt ist, demzufolge welche Chancen dann bestünden, dass der Mann zur Entspannung der finanziellen Lage der Familie beitragen kann.
So ungefähr waren meine Überlegungen - ob das atypisch genug ist?

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Antwort #5 - 09.08.2006 um 13:44:03
 
Sondra schrieb am 09.08.2006 um 13:23:59:
Wenn sie jetzt vom "JobCenter" lebt, dürfte das eigentlich noch Arbeitslosengeld I sein.

Da sie selbständig war, ist eher davon auszugehen, daß kein Anspruch auf ALG I besteht und ALG II bezogen wird.

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Antwort #6 - 09.08.2006 um 14:34:39
 
Zitat:
Oder etwa nicht? Zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 wäre m.E. bei der Konstellation "drin" - nur weiß ich nicht wie die Arbeitserlaubnis dabei geregelt ist, demzufolge welche Chancen dann bestünden, dass der Mann zur Entspannung der finanziellen Lage der Familie beitragen kann.


Die Ae nach § 25,4 ist kein Titel zur Familienzusammenführung!  Dementsprechend ist auch § 27 inclusive der dazu gehörenden Anwendungshinweise nicht anwendbar, da dieser sich ausschließlich auf die AE zur familiären Lebensgemeinschaft bezieht und nicht auf die AE aus humanitären Gründen.
In der Tat sehr kreativ.
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Antwort #7 - 09.08.2006 um 14:40:11
 
Ergänzend: Für die AE zur FamZusF sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 zu erfüllen. § 27 bietet eine Ausnahmemöglichkeit, falls für die Sicherstellung des LU von unterhaltsberechtigten Personen Leistungen bezogen werden. Er ist nicht anwendbar, wenn der LU für die ganze Familie inklusive dem Zuzugswilligen nicht sichergestellt ist. Andernfalls könntest Du § 5, 1.1 gleich in die Tonne drücken.
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Antwort #8 - 09.08.2006 um 15:04:18
 
Hi Sondra,
wäre schön gewesen, wenn die "Ausnahme"-Überlegungen
aus dem ersten Post hervorgegangen wären. Dein Fazit wider-
sprach jedenfalls den zitierten Normen (bzgl. § 5).

Sondra schrieb am 09.08.2006 um 13:23:59:
Wenn sie jetzt vom "JobCenter" lebt, dürfte das eigentlich noch Arbeitslosengeld I sein.

Siehe Antwort von Abu Zwinkernd

Zitat:
Wenn die Ehe durch die deutschen Behörden anerkannt ist und die Familie bereits 4 Kinder hat (möglicherweise in D geboren?), dann verstehe ich die Duldung für den Mann nicht nur aufgrund seines fehlenden Passes, sondern auch (bzw. hauptsächlich) aufgrund der familiären Bindung. Wenn er nun einen Pass bekommt, dann hat die ABH zumindest die Möglichkeit die Interessen des Duldunginhabers und seiner Familie so auszulegen

Hoi,
stell' Dir vor, eine in D. lebende Ausländerin heiratet im
Libanon. Ihre Ehe wird hier anerkannt, kein Problem.
Während ihrer oder seiner Besuchsaufenthalte werden
Kinder gezeugt, die dann im Bundesgebiet geboren werden.
Wo ist der große Unterschied zum vorliegenden Fall? Auch
hier würde für den Nachzug der gesicherte LU und der Pass
verlangt. Und so lange die allgemeinen Nachzugsvoraus-
setzungen nicht erfüllt werden, gilt grundsätzlich, dass in
diesem Fall auf die Möglichkeit der Eheführung im Heimat-
land verwiesen werden könnte.

Zitat:
Oder etwa nicht? Zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 wäre m.E. bei der Konstellation "drin"

§ 25 Abs. 4 dient vorübergehenden Aufenthaltszwecken, vor-
liegend ist ein Daueraufenthalt angestrebt.

Zitat:
So ungefähr waren meine Überlegungen - ob das atypisch genug ist?

Ehrlich gesagt habe ich an der bisherigen Sachverhalts-
schilderung nichts atypisches entdecken können. So eine
"Geschichte" kommt regelmäßig vor.

Vielleicht noch ein Hinweis:
Der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten könnte
auch durch eine Verpflichtungserklärung eines Dritten ge-
sichert werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #9 - 09.08.2006 um 15:23:27
 
OK - ich hab’s verstanden - man kann Äpfel (§ 25.4) mit Birnen (§ 27) nicht vermischen, weil dabei nur Kompott rauskommt. Wenn es dann auch keine Verpflichtungserklärung eines Dritten gibt, welche Chancen haben die Leute dann überhaupt zusammen zu bleiben (außer Rückkehr in den ZZ sehr umstrittenen Libanon)?

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Antwort #10 - 10.08.2006 um 09:57:22
 
öhm, wie bisher im Rahmen der Duldung und schleunigst sehen, daß der LU sichergestellt werden kann? Wenn ich mich nicht irre, wurde diese Frage aber bereits ungefähr 367 mal diskutiert. 
Davon abgesehen ist es schon ein wenig merkwürdig, daß noch im Januar aufgrund der selbständigen Tätigkeit das Einkommen ausreichend war für die NE und -nachdem diese erteilt wurde- auf einmal gar kein eigenes Einkommen mehr da ist... unentschlossen
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