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Vaterschaft anerkennen (Gelesen: 2.644 mal)
Mephisto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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02.08.2006 um 23:54:47
 
Hallo!

Ich habe mal ein paar Fragen zur Anerkennung einer Vaterschaft. Es ist eine Geschichte in der ich nicht perönlich involviert bin, sondern sich im Bekanntenkreis gerade abspielt.

Eine Russin war verheiratet und hatte in dieser Zeit eine Affäre mit einem deutschen Mann. Dabei wurde ein Kind (heute 3 Jahre) gezeugt. Der deutsche Mann wurde darüber nicht informiert. Das Kind wurde in Russland geboren und der russische Ehepartner steht als Vater in der Geburtsurkunde.
Jetzt ist die Situation folgende: Der russische Ehemann ist gestorben und die Russin Witwe. Sie hatte wieder Kontakt zu ihrer Affäre und ihm von seinem Kind erzählt. Daraufhin hat er sich entschlossen, die beiden nach Deutschlanf zu holren. Sie wollen zwar nicht zusammenleben, aber dennoch für das Kind gemeinsam sorgen.

Ich habe folgende Fragen und würde mich über Eure Antworten sehr freuen:

1. Gibt es die Möglichkeit die Vaterschaft anzuerkennen, obwohl in der ausländischen Geburtsurkunde bereits ein anderer Vater steht?
2. Bekommt das Kind dann auch die deutsche Staatsbürgerschaft?
3. Hat die Mutter ein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis?
4. Muss man das über die deutsche Botschaft in Russland einleiten?

Ich habe bereits ein wenig zu dem Thema gegoogelt und musste feststellen, dass dieses Thema durchaus sehr brisant ist, da wohl sehr viele Menschen versuchen, über die Anerkennung der Vaterschaft eine Bleiberecht für Deutschland zu erhalten. Dabei stellt sich mir nun die Frage, ob die Ämter hier bereits strengere Anwendungsvorschiften haben und auch mit DNA-Tests arbeiten?

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus!
Mephisto
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.08.2006 um 08:50:55
 
Bei einem, in der Ehe geborenen Kind, wird zunächst immer der Ehemann als Erzeuger angesehen. Die Vaterschaft müßte vor Gericht angefochten werden. Es ist anzunehmen, daß in diesem Fall eine DNA erforderlich ist, um den "echten" Vater des Kindes festzustellen.
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pohuerth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.08.2006 um 09:21:22
 
schöliesse mich an meinem vorgänger an

im übrigen wird das kind die deutsche staatsangehörigkeit nicht bekommen
die mutter wird durch den erzeuger eine AE bekommen und das kind bekommt die gleiche durch die Mutter
für deutsche staatsangehörigkeit sind weitere schritte zu gehen aber sollte nicht so schwirig sein und konnte in kürze klappen da der vater deutscher ist

soweit ich weiss steht auch für eine schein*anerkennung auch nichts dagegen da der vater in GU gestorben ist und kann gegen die anerkennung keinen widerspruch einlegen und gehe davon aus dass die mutter damit einverstanden ist!
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Saxonicus
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Antwort #3 - 03.08.2006 um 09:25:49
 
@ Pohuerth

Hier liegst Du falsch. Wenn nachgewiesen werden kann, daß der Vater/Erzeuger des Kindes Deutscher ist, erhält es sehr wohl einen deutschen Pass und die Mutter kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (Nachzug zu einem deutschen Kind9.
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Reni
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Antwort #4 - 03.08.2006 um 09:26:31
 
Ob das so einfach ist? Da wäre zunächst das russische Recht zu prüfen, ob eine solche Anfechtung der Vaterschaft überhaupt noch möglich ist (mit einfach Anerkennen ist es nicht getan beim ehelich geborenen Kind, jedenfalls nicht nach deutschem Recht). Derzeit ist das Kind nunmal Russe, und da ist das russische Recht maßgeblich, wenn ich mich nicht sehr irre.
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ronny
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Antwort #5 - 03.08.2006 um 09:27:35
 
Zitat:
soweit ich weiss steht auch für eine schein*anerkennung auch nichts dagegen da der vater in GU gestorben ist und kann gegen die anerkennung keinen widerspruch einlegen und gehe davon aus dass die mutter damit einverstanden ist!


Quatsch, sorry .

Der Ehemann der Mutter auch wenn er gestorben ist gilt nach deutschem Recht als Vater des Kindes . Solange ein rechtlicher Vater existiert ist eine Anerkennung einer weiteren Vaterschaft nicht möglich. Dazu wäre zunächst eine erfolgreiche Anfechtung der (Schein-)Vaterschaft des Ehemannes durch den behaupteten biologischen Vater, das Kind oder die Mutter erforderlich (§ 1592 ff BGB) .

Ob Russland eine Anfechtung der Vaterschaft kennt, weiß ich leider nicht Zwinkernd

@pohuerth:

Ein guter Rat von mir:

Mach nicht so weiter sonst geraten wir beide aneinander Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Saxonicus
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Antwort #6 - 03.08.2006 um 09:30:05
 
Reni schrieb am 03.08.2006 um 09:26:31:
Da wäre zunächst das russische Recht zu prüfen, ob eine solche Anfechtung der Vaterschaft überhaupt noch möglich ist
(mit einfach Anerkennen ist es nicht getan beim ehelich geborenen Kind, jedenfalls nicht nach deutschem Recht). Derzeit ist das Kind nunmal Russe, und da ist das russische Recht maßgeblich, wenn ich mich nicht sehr irre.


Das wäre natürlich die Voraussetzung (hatte ich aber oben schon geschrieben.
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pohuerth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 03.08.2006 um 09:30:15
 
hmm ja mag sein

aber wenn die mutter selbst angibt dass sie es weiss dass er der vater ist kommt eine dna test kaum in frage auf jedenfall wenn alle parteien deutsche sind das kenne ich schon von der uni (studiere jura)
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ronny
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Antwort #8 - 03.08.2006 um 09:38:20
 
Zitat:
aber wenn die mutter selbst angibt dass sie es weiss dass er der vater ist kommt eine dna test kaum in frage auf jedenfall wenn alle parteien deutsche sind das kenne ich schon von der uni (studiere jura)


Dann ein Tip von einem (Nicht-)Volljuristen:

Lesen......Denken......Posten Zwinkernd

Die Mutter ist Russin, der Vater ist Russe gewesen, das Kind ist Russe.....

Der mögliche tatsächliche Erzeuger ist Deutscher Zwinkernd

Hör auf irgendwelches UniMensaerworbenes Halbwissen als Weisheit in den Raum zustellen sonst werde ich echt sauer Zwinkernd

Das hilft weder dem Forum allgemein, noch dem Thread-Ersteller weiter Zwinkernd

Ronny Zwinkernd

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 03.08.2006 um 11:49:07
 
Mephisto schrieb am 02.08.2006 um 23:54:47:
Eine Russin war verheiratet und hatte in dieser Zeit eine Affäre mit einem deutschen Mann. Dabei wurde ein Kind (heute 3 Jahre) gezeugt. Der deutsche Mann wurde darüber nicht informiert. Das Kind wurde in Russland geboren und der russische Ehepartner steht als Vater in der Geburtsurkunde.
Jetzt ist die Situation folgende: Der russische Ehemann ist gestorben und die Russin Witwe. Sie hatte wieder Kontakt zu ihrer Affäre und ihm von seinem Kind erzählt. Daraufhin hat er sich entschlossen, die beiden nach Deutschlanf zu holren. Sie wollen zwar nicht zusammenleben, aber dennoch für das Kind gemeinsam sorgen.

Ich habe folgende Fragen und würde mich über Eure Antworten sehr freuen:

1. Gibt es die Möglichkeit die Vaterschaft anzuerkennen, obwohl in der ausländischen Geburtsurkunde bereits ein anderer Vater steht?
2. Bekommt das Kind dann auch die deutsche Staatsbürgerschaft?
3. Hat die Mutter ein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis?
4. Muss man das über die deutsche Botschaft in Russland einleiten?

Ich habe bereits ein wenig zu dem Thema gegoogelt und musste feststellen, dass dieses Thema durchaus sehr brisant ist, da wohl sehr viele Menschen versuchen, über die Anerkennung der Vaterschaft eine Bleiberecht für Deutschland zu erhalten. Dabei stellt sich mir nun die Frage, ob die Ämter hier bereits strengere Anwendungsvorschiften haben und auch mit DNA-Tests arbeiten?


Sieht aus wie ein Fall von § 52 Semejnogo Kodeksa RF. Sie möge sich dort kundig machen. In der Vorschrift habe ich keine Regelungen über versorbene Scheinväter gefunden.

Wenn der verstorbene Mann keine Ahnung hatte, so müßte er in der Empfängsniszeit auch beigewohnt haben, es sei denn, er wußte es nicht mehr so genau. Sie aber ist sich ganz sicher?

Wenn

1) die russische Ehelichkeitanfechtung und
2) die deutsche Vaterschaftsanerkennung durch ist, ist das Kind

deutscher Staatsbürger und darf in D mit seiner Mutter leben. Sie wird dadurch nicht Staatsbürgerin, kann sich jedoch später einbürgern lassen, wenn sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Vater ist mindestens dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Deutsche Ausländerbehörden haben auch schon einmal DNA-Tests verlangt, die aktuelle Rechtslage/Rechtsprechung ist eher dagegen.

Gruß, ULF
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