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§ 36 und die Schwiegertochter !? (Gelesen: 1.794 mal)
hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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02.08.2006 um 17:05:25
 
Hallo,

Ich habe schon mal zu der person geschrieben aber jetzt mal wieder eine neuer überlegung...

Person A 30 jahre hat jetzt eine AE nach §25 abs. 5

Vater von A hat eine NE und die Mutter auch !
Eltern leben getrent und  A lebt bei der Mutter.

Hat vor kurzem geheiratet und kann die Frau nicht hier her hollen weil AE nach §25 abs. 5

Kann jetzt der Vater, oder die Mutter oder können beide eltern die Schwiegertochter nach D hollen ???
Aufgrund des § 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger


Danke
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.08.2006 um 21:57:31
 
Lies doch mal was da steht: ohne dass eine außergewöhnliche
Härte
vorliegt (bzw. vermieden werden soll): keine Chance.
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Mick
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Antwort #2 - 03.08.2006 um 00:25:18
 
Hoi,
und ganz sicher dient der § 36 AufenthG nicht dazu, die
Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu umgehen.
Da wird die ABH schon ein besonderes Auge druff haben,
dass da kein "Missbrauch" des § 36 erfolgen soll.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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pohuerth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.08.2006 um 09:24:54
 
Wie wärs im falle eines bruders??
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.08.2006 um 10:23:58
 
Was wäre eine "außergewöhnliche  Härte" ausländer rechtlich gesehen!?

Missbrauch!?
Kann Ich nicht nachvolziehen....

Ich sehe das etwas anderst ...

Der §29 bas. 3 ist genau das gegenteil des ART. 6 des GG....
So in meinen augen....
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ronny
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Antwort #5 - 03.08.2006 um 10:39:03
 
Hi hanzibal, ähh sorry hardliner,

Missbrauch deswegen weil der Nachzug dieser Person ausdrücklich durch den § 29 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist. Damit würde über den Umweg des § 36 eine vom Gesetz nicht gewollte Rechtsfolge eintreten. Dieses Umgehungsgeschäft wird auch missbräuchlich bezeichnet.

Zu der aussergewöhnlichen Härte siehe die Ziffern 36.1...... der VAH.

Ausdrücklich nicht erfasst werden von dem Genuß des § 36 sollen die in den §§ 29 bis 33 geregelten Umstände.

Die aussergewöhnliche Härte, warum eine Schwiegertochter zum Schwiegervater kommen sollte, während ihr das Gesetz bereits den Zuzug zum Ehemann untersagt, wäre m.E. noch nicht mal theoretisch konstruierbar. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.08.2006 um 10:57:10
 
ronny schrieb am 03.08.2006 um 10:39:03:
Hi hanzibal, ähh sorry hardliner,

Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend  Zwinkernd

Danke für deine antwort!

Jedoch konnte mir keiner auf die sache mit ART. 6 des GG klare meinung geben!?
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maki
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Antwort #7 - 03.08.2006 um 11:00:28
 
Zitat:
Jedoch konnte mir keiner auf die sache mit ART. 6 des GG klare meinung geben!?

Das wird öfters angesprochen, meist wird ignoriert, das die Ehe nicht verhindert wird sondern es dem Ausländer frei steht seine Ehe in einem anderem Land zu Leben, zum Beispiel in seiner Heimat.

Gruß,

maki
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Mick
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Antwort #8 - 03.08.2006 um 11:07:38
 
hardliner schrieb am 03.08.2006 um 10:57:10:
Jedoch konnte mir keiner auf die sache mit ART. 6 des GG klare meinung geben!?


Hoi,
es gibt viele Grundrechte, die durch Gesetze eingeschränkt werden.
Hatten wir schon öfter die Diskussion, sie ist müßig. Wir stellen hier
die Rechtlage dar und diskutieren nicht Sinn oder Unsinn bestimmter
Regelungen. Auch nicht die Verfassungsmäßigkeit bestimmter aus-
länderrechtlicher Vorschriften. Der Gesetzgeber hat die Familienzu-
sammenführung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn
diese nicht erfüllt werden, gibt es in aller Regelung auch keinen Nach-
zug. Natürlich ist man dadurch in seinem Grundrecht eingeschränkt,
aber nach höchstrichterlichen Entscheidungen ist dieses ebenfalls
"in aller Regel" mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die weitere "Grundrechtsdiskussion" bitte ich ggf. im Userforum zu
führen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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