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Härtefall nach §36 Aufenthaltsgesetz? (Gelesen: 2.290 mal)
Ultrasmart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Härtefall nach §36 Aufenthaltsgesetz?
02.08.2006 um 13:51:14
 
Folgender Sachverhalt:

Deutscher Staatsangehöriger ist seit 8 Jahren mit weißrussischer Frau verheiratet, es gibt ein gemeinsames Kind (3 J.), welches (bisher) nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Alle drei Personen haben ihren Wohnort im Inland.


Die Großmutter des Kindes (Rentnerin und Witwe, mit Wohnort und Staatsangehörigkeit Weißrussland) soll "für immer" nach Deutschland ziehen, u.a. um auch das Kind zu betreuen.

Ehefrau könnte damit bald wieder vollzeit erwerbstätig werden.

Die Familie lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen; bisher ist die Oma 1 bis 2 mal pro Jahr problemlos über Verpflichtungserklärung und Visum zu Besuch in Deutschland gewesen.

Frage an das Forum: Welche Möglichkeiten bestehen (z.B. Härtefall nach §36 Aufenthaltsgesetz?) die Oma nach Deutschland zu holen?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 02.08.2006 um 14:36:22
 
Ultrasmart schrieb am 02.08.2006 um 13:51:14:
Frage an das Forum: Welche Möglichkeiten bestehen (z.B. Härtefall nach §36 Aufenthaltsgesetz?) die Oma nach Deutschland zu holen?

Hi,
eigentlich keine. Ein Nachzug ist grundsätzlich nicht
vorgesehen und der Wunsch allein begründet keinen
Härtefall.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 02.08.2006 um 15:48:01
 
sehe ich genau wie mick
dazu kommt noch die sache mit der sicherung des lebensunterhaltes für die oma
spätestens beim krankenversicherungsschutz ist meist zappenduster
i.d.r. sind private krankenversicherungen (und nur die käme in frage) für ältere leute unbezahlbar
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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andrej
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Antwort #3 - 03.08.2006 um 17:34:42
 
Eine Frage im Anschluss: angenommen, die Oma wäre ein Härtefall und dürfte nach D, würde ihr irgendwann eine NE zustehen?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 03.08.2006 um 18:55:18
 
andrej schrieb am 03.08.2006 um 17:34:42:
Eine Frage im Anschluss: angenommen, die Oma wäre ein Härtefall und dürfte nach D, würde ihr irgendwann eine NE zustehen?



Hallo,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 AufenthG komplett erfüllen würde:

Ja Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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andrej
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.08.2006 um 11:43:22
 
ronny schrieb am 03.08.2006 um 18:55:18:
Hallo,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 AufenthG komplett erfüllen würde:

Ja Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



Also praktisch nein, denn wie kann so ne ausländische Oma §9 Abs. 2 Satz 3 (Rentenbeiträge) erfüllen?
Oder?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 04.08.2006 um 11:55:23
 
Hallo,

das ist wohl mehr eine theoretische Geschichte, obwohl Ausnahmen im § 9 Abs. 2 AufenthG vorgesehen sind.

Falls am 31.12.2004 bereits eine AE vorlag, gibts noch den § 104 zu beachten.

Insgesamt ist IMHO sowohl die Annahme ein Härtefall läge vor als auch die Erteilung einer NE an diesen Härtefall eher eine theoretische Frage Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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