1. Ja, er darf
2. Müsste folgendes zutreffen
Studenten, wie auch Schülern, und allen anderen, deren Ausbildung die nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig ist, steht kein Anspruch auf ALG II (Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, zu, § 7 Abs. 5 S. 2
SGB II und § 22
SGB XII.
Ausnahmen:Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann bestehen für
* Studenten und andere, die bei ihren Eltern wohnen, bekommen gem. § 2 Abs. 1 a BAföG oder gem. § 64 Abs. 1
SGB XII keine Berufsausbildungsbeihilfe. Sie können einen Anspruch auf Sozialhilfe haben.
* Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (s. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 BAföG)
* Auszubildende, die an berufsvorbeitenden Bildungsmassnahmen teilnehmen und das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (s. § 66 Abs. 1 SGB III)
* besondere Härtefälle, die in ganz besonderen Ausnahmesituationen gegeben sein können
Keine Ausnahme ist die Überschreibung der Studienförderungshöchstdauer oder die Aufnahme eines Zweitstudiums, das nicht durch das BAföG gefördert wird. Zwar greift da die Grundregel des § 22
SGB XII von ihrem Wortlaut her nicht, wohl aber nach ihrem Sinn und Zweck, da andernfalls das BAföG durch das
SGB XII ausgehbelt und umgangen werden würde.
Im Einzelnen:Nicht bei den Eltern wohnende, kinderlose, ordentlich studierende BAföG Empfänger haben keinen Anspruch Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II.
Bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger bekommen als Studenten rechnerisch 44 Euro Mietbedarf gewährt. Schüler bekommen nichts für den Mietanteil, den faktisch ja die Eltern zahlen müssen. Sind jetzt aber die Eltern selbst Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II - Empfänger, so bekommen sie von vom Sozialamt wiederum nur ihen eigenen Mietanteil bezahlt. Wenn also z.B. eine Dreipersonenhaushalt besteht (Vater, Mutter und BAföG-Empfänger) und die Eltern beide Sozialhilfe bekommen, würde erstmal nur 2/3 der Miete über das Sozialamt getragen. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht derzeit noch nicht. Es ist aber absehbar, dass eine ergänzende gesetzliche Regelung erfolgen wird.
BAföG Empfänger hat Kinder In diesem Fall besteht bei Vorliegend der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf ergänzenden Sozialhilfe
Behinderte und chronisch kranke Studierendekönnen einen Anspruch auf Sozialhilfe als Eingliederungshilfe, Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege haben.
3. Es gibt auch andere Möglichkeiten (für den Fall, dass es mit BAföG nicht klappt. Bestes Beispiel das
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