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Fam.zusammenführung/Unterhalt/Studenten/ALGII (Gelesen: 1.323 mal)
GiaMarie
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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28.07.2006 um 19:21:19
 
Hallo ihr, ich hoffe, uns kann hier jemand helfen....


Aaaalaso:

Mein Verlobter kommt aus Nigeria, wir haben uns dort auch kennen gelernt, als ich dort nach dem Abitur gearbeitet habe. Zu guter Letzt ist auch unser Sohn da entstanden...so, nachdem ich wieder in Deutschland war und sich herausstellte, dass ich schwanger bin, haben wir das Familienzusammenführungs-Visum für ihn beantragt, wobei wir uns von Anfang an einig waren, dass er erst nach Deutschland kommt, wenn sein Studium (Maschinenbau) abgeschlossen ist.
Dies ist nun diesen Sommer geschehen, er hat seinen Bachelor.

Zum Stand des Visums: Die Identitätsprüfung ist soweit abgeschlossen und die Ergebnisse wurden diese Woche an die ABH geschickt.

Ich komme nun ins 5. Semester, das heisst ich werde auch noch etwa zwei Jahre
mit meinem Studium beschäftigt sein. Mein Sohn und ich leben daher -unter anderem- auch von ALGII.

Meine Frage ist nun:

1) Darf er überhaupt her kommen, wenn ich nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann? (geteiltes Sorgerecht liegt vor!)
2) Wenn ja, bekommt er dann auch ALGII? Logo kann er arbeiten gehen, aber der Jung kann ja kein Wort Deutsch, Arbeit finden wird daher nicht gerade einfach sein...und schon gar nicht von heut auf morgen!
3) Da sein Studium hier nicht akzeptiert wird, wird er hier noch einmal studieren müssen...ich habe mit der Afrika-Beauftragten der Uni Stuttgart gesprochen, die meinte, er müsse erst diverse Deutschkurse machen und käme dann ins 3. Semester.....wer zahlt die Deutschkurse (die sind ziemlich teuer!!) und -wenn er studiert-...bekommt er dann Bafög oder so???


Bin dankbar für jede Hilfe!!! Dankeschön schon mal...!!!
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.07.2006 um 18:23:17
 
GiaMarie schrieb am 28.07.2006 um 19:21:19:
müsse erst diverse Deutschkurse machen und käme dann ins 3. Semester.....wer zahlt die Deutschkurse (die sind ziemlich teuer!!)


Integrationskurse sind vergleichsweise preisgünstig - und er bekäme auch noch seinen Eigenanteil erlassen.

Gruß, ULF
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Mephisto
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Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.08.2006 um 23:25:35
 
Hallo GiaMarie!

Ob dein Freund ALG II bekommen wird, wenn er hier ist, kann ich dir nicht sagen, Ehrlich gesagt, weiß ich auch nicht, warum du als Studentin ALG II bekommst.

Er hat einen ANSPRUCH auf BaföG, wenn er mit einer Deutschen VERHEIRATET ist und die sonstigen Regeln einhält.

Deutsch kann man in Integrationskursen der VHS lernen. Die sind nicht schlecht und kostenlos, wenn er ALG II bekommt.

Das mit dem Studium in D. ist nicht so einfach und an JEDER FH oder UNI unterschiedlich. Man kann nicht sagen, dass er pauschal ins dritte Semester kommt. Wenn es soweit ist, kann ich dir hierzu gerne mehr erzählen.

Gruß,
Mephisto
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 03.08.2006 um 13:48:43
 
GiaMarie schrieb am 28.07.2006 um 19:21:19:
Meine Frage ist nun:

1) Darf er überhaupt her kommen, wenn ich nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann? (geteiltes Sorgerecht liegt vor!)
2) Wenn ja, bekommt er dann auch ALGII? Logo kann er arbeiten gehen, aber der Jung kann ja kein Wort Deutsch, Arbeit finden wird daher nicht gerade einfach sein...und schon gar nicht von heut auf morgen!
3) Da sein Studium hier nicht akzeptiert wird, wird er hier noch einmal studieren müssen...ich habe mit der Afrika-Beauftragten der Uni Stuttgart gesprochen, die meinte, er müsse erst diverse Deutschkurse machen und käme dann ins 3. Semester.....wer zahlt die Deutschkurse (die sind ziemlich teuer!!) und -wenn er studiert-...bekommt er dann Bafög oder so???

1. Ja, er darf
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1.        Ehegatten eines Deutschen,
2.        minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.        Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

2. Müsste folgendes zutreffen
Zitat:
Studenten, wie auch Schülern, und allen anderen, deren Ausbildung die nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig ist, steht kein Anspruch auf ALG II (Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, zu, § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und § 22 SGB XII.

Ausnahmen:
Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann bestehen für

* Studenten und andere, die bei ihren Eltern wohnen, bekommen gem. § 2 Abs. 1 a BAföG oder gem. § 64 Abs. 1 SGB XII keine Berufsausbildungsbeihilfe. Sie können einen Anspruch auf Sozialhilfe haben.
* Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (s. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 BAföG)
* Auszubildende, die an berufsvorbeitenden Bildungsmassnahmen teilnehmen und das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (s. § 66 Abs. 1 SGB III)
* besondere Härtefälle, die in ganz besonderen Ausnahmesituationen gegeben sein können
Keine Ausnahme ist die Überschreibung der Studienförderungshöchstdauer oder die Aufnahme eines Zweitstudiums, das nicht durch das BAföG gefördert wird. Zwar greift da die Grundregel des § 22 SGB XII von ihrem Wortlaut her nicht, wohl aber nach ihrem Sinn und Zweck, da andernfalls das BAföG durch das SGB XII ausgehbelt und umgangen werden würde.

Im Einzelnen:
Nicht bei den Eltern wohnende, kinderlose, ordentlich studierende BAföG Empfänger  haben keinen Anspruch Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II.

Bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger bekommen als Studenten rechnerisch 44 Euro Mietbedarf gewährt. Schüler bekommen nichts für den Mietanteil, den faktisch ja die Eltern zahlen müssen. Sind jetzt aber die Eltern selbst Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II - Empfänger, so bekommen sie von vom Sozialamt wiederum nur ihen eigenen Mietanteil bezahlt. Wenn also z.B. eine Dreipersonenhaushalt besteht (Vater, Mutter und BAföG-Empfänger) und die Eltern beide Sozialhilfe bekommen, würde erstmal nur 2/3 der Miete über das Sozialamt getragen. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht derzeit noch nicht. Es ist aber absehbar, dass eine ergänzende gesetzliche Regelung erfolgen wird.

BAföG Empfänger hat Kinder
In diesem Fall besteht bei Vorliegend der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf ergänzenden Sozialhilfe

Behinderte und chronisch kranke Studierende
können einen Anspruch auf Sozialhilfe als Eingliederungshilfe, Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege haben.

3. Es gibt auch andere Möglichkeiten (für den Fall, dass es mit BAföG nicht klappt. Bestes Beispiel das Studienkredit der KfW.

Alles Gute  Smiley Sondra
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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GiaMarie
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.08.2006 um 14:20:13
 
Hallo Mephisto, das mit dem ALGII ist so: Das bekomme nicht ICH in diesem Sinne, sondern ich und mein Sohn als Bedarfsgemeinschaft. Also, im Grunde genommen ist das Geld für die Lebenshaltungskosten meines Sohnes gedacht, der kann ja noch nicht arbeiten. Es wird dann auch nicht ALGII genannt, sondern Sozialgeld, ist aber im Grunde genommen ein und dasselbe, gleicher Antrag, gleicherBerechnungsweg etc.
Das ersetzt quasi die frühere Sozialhilfe.

Das mit dem dritten Semester hat mir die Afrika-Beauftragte der Uni Stuttgart schon versichert, sie meinte, "man könnte ihn sogar in höhere Semester stufen, das müsste man aber sehen, wenn er da ist"...ich nehme an, die machen dann einen Test und schauen, wie weit er in etwa ist. Nun ja, ich denke aber, es wäre gar nicht so schlecht, wenn er in ein niedrigeres Fachsemester kommt, weil wenn er nachher nicht mitkommt, ist auch niemandem geholfen.

Sondra, dir auch nochmal herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort, wenn sich noch Fragen auftun sollten, meld ich mich!

Mein Gott, seit die Akte bei der Ausländerbehörde ist, mach ich mir so ins Hemd, dass es nicht klappen könnte....das kann sich keiner vorstellen....nun gut! Wird schon werden!!!

VlG
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