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befr. AE - Trennung/Scheidung nach 5 Jahren? (Gelesen: 2.460 mal)
octo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.07.2006 um 21:07:47
 
Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich des Bleiberechts bei Trennung. Wir sind jetzt 5 Jahre verheiratet und werden uns wohl trennen. Wir haben damals mit Touristen-Visum in DK geheiratet und auch anfangs Probleme mit der Behörde. Erst gab es nur eine Befugnis und jetzt hat Sie eine AE befristet für 3 Jahre. Diese ist aber bald fällig und letztes Mal hiess es, dass sie dann wohl beim nächsten Mal unbefristet wird. Das wir uns bald trennen werden weiss  dort noch  niemand. Da meine Frau gerne hier bleiben würde und wir uns eigentlich sonst noch  gut verstehen möchte ich Ihr keine STeine in den Weg legen.
Sie arbeitet seit fast 5 Jahren und nun haben wir Angst, dass doch noch irgendetwas passieren könnte, glauben aber nach fünf Jahren auch nicht wirklich daran.
Wie sollten wir uns am besten Verhalten?

Viele Grüße
octo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 27.07.2006 um 21:36:27
 
Wo ist das Problem?

Guck doch mal in
§ 31 AufenthG
!


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octo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.07.2006 um 21:53:15
 
Habe ich gerade gesehen, sorry, hätte ich auch vorher machen können.
Müssen wir denn der ABH was mitteilen? Die werden ja bestimmt beim nächsten Termin die Daten prüfen bzw. abfragen. Die Befugnis vom Anfang kann auch keine Probleme machen? Dann wäre soweit wohl alles im Lot.

Vielen Dank
octo
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.07.2006 um 22:01:18
 
Zunächst eben mal für ein Jahr. Danach darf sie nicht (mehr) auf
öffentliche Leistungen angewiesen sein und muss eben ihren Le-
bensunterhalt aus eigenen Mitteln (ggf auch Unterhalt) bestreiten
können. Sonst wäre Verlängerung gefährdet.
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octo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.08.2006 um 17:27:21
 
Ich muss das noch mal nach vorne holen. Also ich habe mich jetzt notgedrungen wieder ein wenig eingelesen und muss feststellen, dass sich hier ja doch einiges geändert hat. (Niederlassung...)

Dort unter §9 steht jetzt, dass sie mindestens 5 Jahre eine AE haben muss. Diese hat Sie aber jetzt erst seit 3 Jahren, vorher hatte Sie eine Aufenthaltsbefugnis.

Da Sie wohl in den nächsten zwei Wochen auszieht, was passiert jetzt auf dem Amt. Wenn wir nichts sagen würde Sie ja vermutlich erst wieder eine 3 jährige AE bekommen oder ist das alles eine "Kann"-Bestimmung?

Klar, wenn die Wind bekommen, dann wird es wohl eine einjährige AE, aber wenn wir so tun als ob nichts wäre könnte Sie ja ev. sogar eine Niederlassungserlaubnis bekommen, oder würde die bei Bekanntwerden auch wieder rückwirkend auf einjährig geändert ?

Gruß
octo, der ganz schön verwirrt ist, aber eigentlich sind das ja auch gar nicht mehr meine Probleme, ich habe ganz andere....
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.08.2006 um 17:50:31
 
octo schrieb am 11.08.2006 um 17:27:21:
Da Sie wohl in den nächsten zwei Wochen auszieht, was passiert jetzt auf dem Amt. Wenn wir nichts sagen würde Sie ja vermutlich erst wieder eine 3 jährige AE bekommen oder ist das alles eine "Kann"-Bestimmung?

Klar, wenn die Wind bekommen, dann wird es wohl eine einjährige AE, aber wenn wir so tun als ob nichts wäre könnte Sie ja ev. sogar eine Niederlassungserlaubnis bekommen, oder würde die bei Bekanntwerden auch wieder rückwirkend auf einjährig geändert ?

Du wirst hier für solche Gedankenspiele nicht viel Unterstützung erhalten...

ABu
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octo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.08.2006 um 17:56:03
 
das sind keine Gedankenspiele, das sind Tatsachen. Falls Du meinst ich möchte mir vor dem Unterhalt drücken, dann täuscht Du Dich, wir haben einen Ehevertrag und sind beide berufstätig.
Ich möchte Ihr nur nicht mit einer falschen Bemerkung oder sonst irgendetwas Probleme beim weiteren Aufenthalt in der ach so tollen Bananenrepublik D machen.

Aber wenn Du meinst.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.08.2006 um 18:08:40
 
octo schrieb am 11.08.2006 um 17:56:03:
das sind Tatsachen. .


Bei ABH wären es jedoch falsche tatsachen und somit machst du dich strafbar und für etwas krimineles ist hier in forum kein platz ( habe ich letztens hier irgendwo gelesen Zwinkernd ) daher wirst du auch keine hilfe hier in den theard bekommen... ( siehe Abu)  Zwinkernd


nixsag
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"Was immer Du tun kannst oder wovon Du träumst - fang damit an. Mut hat Genie, Kraft und Zauber in sich."&&&&- Goethe-&&&&
 
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octo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 11.08.2006 um 18:14:00
 
muss ich denn überhaupt mit zur ABH? Ich war die letzten Male immer mit dabei weil meine Frau nicht sonderlich gut deutsch konnte bzw. da nicht alleine hinwollte. Wir hatten ja erst relativ viel Stress mit denen.
Ich will weder irgendewo eine Falschaussage machen, noch dass meine Frau Stress bekommt. Sie ist diesen Monat dran mit Verlängerung der AE. Letztes Mal vor 3 Jahren wurde gesagt, nächstes Mal bekommt Sie eine unbefristete. Diese heisst jetzt ja Niederlassungs....
Wegen meiner soll sie die halt haben, ich will bloss keinen Fehler machen, weder für Sie, noch für mich. Außerdem wäre es nett, wenn man vorher weiss, was passiert und in der zuständigen Behörde können wir halt nicht so ohne weiteres nachfragen.
Von daher kann ich verstehen, dass man sich hier etwas bedeckt hält, da ich ja auch genau das Gegenteil bezwecken könnte. Allerdings stimmt das in diesem Fall so nicht, kann Euch aber auch verstehen. Fons hatte uns vor 5 Jahren mal bei der gesammten Angelegenheit mit der Befugnis gute Ratschläge erteilt und von daher dachte ich, wir würden hier ev. etwas Hilfe bekommen.

Gruß
Octo
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #9 - 11.08.2006 um 18:45:51
 
Hoi,
es ist doch ganz einfach. Wenn Ihr Euch trennt, dann
gebt das bei der Beantragung an. Das kann Deine Frau
allein machen. Da sie seit mehr als zwei Jahren eine
AE hat, verfügt sie über ein eigenständiges Aufenthalts-
recht und wird eine befristete AE nach § 31 AufenthG
bekommen. Und nach insgesamt 5 Jahren AE (ohne
Befugnis) gibt es dann, sofern alle Voraussetzungen
erfüllt werden, eine NE nach § 9 AufenthG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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octo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 11.08.2006 um 18:57:03
 
super, vielen Dank für Deine Hilfe. Nichts gegen das Misstrauen, ich kann es ja verstehen.

Viele Grüße
octo
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