AM schrieb am 20.07.2006 um 15:01:35:Wollte nur wissen warum und zwar 1) Rechtliche Grundlage (jetzt mit dem deutschem Besuchsvisum, der Gedankenweg der deutschen Behoerden bei der Beantragung des finnischen Visums ist mir klar).
Voila: Abschnitt III. 3. der
Gemeinsamen Konsularische Instruktion:
Zitat:Der Antragsteller muß die mit dem Antrag befaßte Auslandsvertretung davon überzeugen, daß ... die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet ist.
i. V. m. § 6 Abs. 1
AufenthG:
Zitat:Einem Ausländer kann
...
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.
Zitat:Was Boeses kann Mann von der Frau eines Wissenschaftlers erwarten,
der mehr Geld als die Mitarbeiter bei der ABH verdient und klar keine Gesetze verletzen wird, und an dem ein oeffentliches Interesse besteht.
Was hat damit zu tun?
Zitat:Das Ganze ist auch klar gegen die europaischen Richtlinien, die die Wissenschaftler betreffen.
Wieso? Ist der Wissenschaftler EU-Bürger?
Und eine abschließende Bemerkung (den jetzt klinke ich mich hier aus):
Du hast in Deinen Ursprungsposting gefragt, ob ein bestimmter Lösungsweg möglich ist und ich habe nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet, daß ich dies für unwahrscheinlich halte. Und seitdem meckerst und pöbelst Du hier rum, vermutlich weil Dir die Antwort nicht paßt. Denkst Du wirklich, daß ich oder Ronny oder andere, die sich hier bemühen zu beraten, die richtigen Adressaten hierfür sind? Don't shoot the messenger...
Und tschüss...
Abu