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Besuchsvisum und Besuch waehrend Antrages auf Fami (Gelesen: 5.320 mal)
AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 20.07.2006 um 15:59:41
 
ronny schrieb am 20.07.2006 um 15:10:38:
Hallo AM,

Nur so am Rande:

Jeder Ehegatte eines Deutschen hat den Anspruch auf die Erteilung der AE siehe § 28 AufenthG Zwinkernd

Wenn Du hier in diesem Unterforum liest wirst Du massenhaft Fälle finden wo Frauen und Männer wesentlich länger auf das Visum warten Zwinkernd

WAS unterscheidet den Anspruch nach § 28 vom (zukünftigen) Anspruch nach § 30 iVm dem (neuen) § 20 ?

Mal drüber nachgedacht ?

Grüße
Ronny Zwinkernd



Es gibt schon den Unterschied, was z.B. in § 34 AufenthV verankert ist, was leider nur die gegebene Situation nicht wortlich einschliesst (natuerlich koennte er den Gebrauch von dieser Verordnung machen, indem er den Vertrag kuendigt und dann ausreist, um zusammen mit seiner Frau einzureisen. Das waere aber fuer den Arbeitgeber nicht so guenstig, dass er so happy ueber diesen Ausweg waere.).

Ubrigens, wurede ich auch nicht verstehen, wenn sich die Botschaft bei JEDEM Antrag auf Besuchsvisum waerend eines FzF-Visumsantrages negativ entscheiden wuerde. Dafuer haette ich so was wie eine Prognose ueber eine erhoehete Gafahr, die von der einreisenden ausgehen kann, erwartet. Viele Deutsche heiraten auch Auslaenderinen, die fuer einen einfachen Besuch in D, nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit das Visum bekommen wuerden. Das ist aber in der vor mir aufgefuehrten Situation nicht der Fall.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 20.07.2006 um 17:16:34
 
AM schrieb am 20.07.2006 um 15:01:35:
Wollte nur wissen warum und zwar 1) Rechtliche Grundlage (jetzt mit dem deutschem Besuchsvisum, der Gedankenweg der deutschen Behoerden bei der Beantragung des finnischen Visums ist mir klar).
Voila: Abschnitt III. 3. der Gemeinsamen Konsularische Instruktion:
Zitat:
Der Antragsteller muß die mit dem Antrag befaßte Auslandsvertretung davon überzeugen, daß ... die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet ist.
i. V. m. § 6 Abs. 1 AufenthG:
Zitat:
Einem Ausländer kann
...  
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.


Zitat:
Was Boeses kann Mann von der Frau eines Wissenschaftlers erwarten, der mehr Geld als die Mitarbeiter bei der ABH verdient und klar keine Gesetze verletzen wird, und an dem ein oeffentliches Interesse besteht.
Was hat damit zu tun?

Zitat:
Das Ganze ist auch klar gegen die europaischen Richtlinien, die die Wissenschaftler betreffen.
Wieso? Ist der Wissenschaftler EU-Bürger?

Und eine abschließende Bemerkung (den jetzt klinke ich mich hier aus):
Du hast in Deinen Ursprungsposting gefragt, ob ein bestimmter Lösungsweg möglich ist und ich habe nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet, daß ich dies für unwahrscheinlich halte. Und seitdem meckerst und pöbelst Du hier rum, vermutlich weil Dir die Antwort nicht paßt. Denkst Du wirklich, daß ich oder Ronny oder andere, die sich hier bemühen zu beraten, die richtigen Adressaten hierfür sind? Don't shoot the messenger...

Und tschüss...

Abu
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