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Besuchsvisum und Besuch waehrend Antrages auf Fami (Gelesen: 5.282 mal)
AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Besuchsvisum und Besuch waehrend Antrages auf Fami
19.07.2006 um 17:44:34
 
Ein Freund von mir (promovierter Wissenschaftler an der Uni mit befristetem Vertrag, kommt aus Russland, 1.5 Jahre in Deutschland mit AE nach § 18) wird in einem Monat eine Frau in Russland heiraten. Danach moechten sie  in Deutschland zusammen leben waehrend seiner Taetigkeit hier als Wissenschaftler. Natuerlich moechten sie eine Trennung direkt nach der Heirat vermeiden. Aber weil er schon in D ist und sie einen separaten Antrag auf Visum stellen wird, wird dieser Antrag nach Angaben der Botschaft 2-3 Monate bearbeitet. Ich habe ihm geraten, zu versuchen, um eine Vorabzustimmung bei der ABH zu bitten, um die Bearbeitungszeit des Visumantrages zu verkuerzen.  Das wollten sie aber nicht machen (obwohl fuer einen Kerl, der aus Indien kommt und die gleiche Bitte vor einem Jahr hatte, hat die ABH die Vorabzustimmung erteilt).
Dann muss er einen andren Weg suchen. Ein solcher Weg waere vielleicht ein Besuch seiner Frau in D nach ihrer Heirat waehrend der Bearbeitung des Visumantrages auf Familienzusammnefuehrung. Wofuer sie gleichzeitig ein Besuchsvisum bei der gleichen Botschaft beantragt und dann nach D einreist bis der andere Antrag vertig ist. Dann ausreist, um das richtige Visum zu bekommen. Das koennte klappen, weil ihr der Pass waehrend der Zeit, wenn der erste Antrag bearbeitet wird, nicht genommen wird. Kann hier jemand raten, ob ein solcher Weg moeglich und rechtmaessig waere? Und wenn ja, dann kann es passieren, dass ihr Besuch in Deutschland Probleme fuer den Visumantrag auf Familienzusammenfuehreng verursacht?
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Abu
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Antwort #1 - 19.07.2006 um 19:05:23
 
AM schrieb am 19.07.2006 um 17:44:34:
Ich habe ihm geraten, zu versuchen, um eine Vorabzustimmung bei der ABH zu bitten, um die Bearbeitungszeit des Visumantrages zu verkuerzen.  Das wollten sie aber nicht machen (obwohl fuer einen Kerl, der aus Indien kommt und die gleiche Bitte vor einem Jahr hatte, hat die ABH die Vorabzustimmung erteilt).

Eine Vorabzustimmung ist eine Goodwill-Aktion der ABH, einen Anspruch hierauf gibt es nicht.

Zitat:
Ein solcher Weg waere vielleicht ein Besuch seiner Frau in D nach ihrer Heirat waehrend der Bearbeitung des Visumantrages auf Familienzusammnefuehrung. Wofuer sie gleichzeitig ein Besuchsvisum bei der gleichen Botschaft beantragt und dann nach D einreist bis der andere Antrag vertig ist. Dann ausreist, um das richtige Visum zu bekommen. Das koennte klappen, weil ihr der Pass waehrend der Zeit, wenn der erste Antrag bearbeitet wird, nicht genommen wird. Kann hier jemand raten, ob ein solcher Weg moeglich und rechtmaessig waere?

Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, daß die Ehefrau während der Bearbeitung des FzF-Visums ein Besuchsvisum erhält.

Noch ein Hinweis: In dem Fall liegt kein Rechtsanspruch für eine FzF vor, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der ABH. Vgl. § 30 Abs. 1 & 2 AufenthG:
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
 
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
 
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
 
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Abu
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AM
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Antwort #2 - 20.07.2006 um 11:07:27
 
Abu schrieb am 19.07.2006 um 19:05:23:
Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, daß die Ehefrau während der Bearbeitung des FzF-Visums ein Besuchsvisum erhält.

Abu


Mag sein. Obwohl es ist mir nicht klar nach welcher rechtlichen Grundlage kann man einen solchen Ausgang erwarten. Was ist illegales in einem solchen Wunsch?
Wie kann man diese ungeschrieben Regeln erraten?
Und wenn sie das Shengenvisum nicht in der Deutschen Botschaft sonder z.B. in der Finnischen Botschaft beantragt (und dann unter andrem nach D einreist), waere das OK?
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ronny
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Antwort #3 - 20.07.2006 um 11:14:22
 
AM schrieb am 20.07.2006 um 11:07:27:
, waere das OK?




Schon mal was von Umgehungsgeschäften gehört   ?

Würde ihr nicht viel helfen und die beteiligten Behörden mit Recht sauer machen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 20.07.2006 um 11:50:03
 
ronny schrieb am 20.07.2006 um 11:14:22:
Schon mal was von Umgehungsgeschäften gehört   ?

Würde ihr nicht viel helfen und die beteiligten Behörden mit Recht sauer machen Zwinkernd



Worauf wuerde ihr Recht basieren (welches Gesetz, Verordnung usw.)? Der Google macht be der Suche nach Umgehungsgeschäften meistens Links auf irgendwelche Geschaefte, die mit Steurn etwas zu tun haetten. Im Zusammenhang Umgehungsgeschäften und "Schengen-visum" gibt es nur 2 Links, die aber nicht relevant sind. Wo steht es, dass man nicht Helsinki ein Paar Tage besuchen kann (mit finnischem Visum) und dann nach D fliegen.
Nur im Totalitarstaat muss man selber alles ausdenken, was alles nicht rechtmaessig sein koennte und immer eine restriktive Aktion erwarten. In einem normalen Staat muss das Vorgehen auf einem Gesetz, Verordnung, Richtlinie usw. basieren und wenn es nichts gibt, muss das Vorgehen erlaubt sein.
Dass dem Menschen unterstellt wird, dass er in einer schwierigen Situation nach einer GESETZMAESSIGEN Loesung sucht, ist auch mit der demokratischen Grundordnung nicht konform. (Paar letzte Saetze haette man auch wohl weglassen koennen, nur finde ich eine Antwort basierend auf Beamtenrecht "sauer zu sein" nicht vollstaendig)
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Antwort #5 - 20.07.2006 um 12:13:09
 
@ AM

Jetzt mach' mal halblang von wegen totalitäter Staat usw. Nur weil Du eine Regelung nicht findest, heißt es noch lange nicht, daß es die nicht gibt.

AM schrieb am 20.07.2006 um 11:07:27:
Und wenn sie das Schengenvisum nicht in der Deutschen Botschaft sonder z.B. in der Finnischen Botschaft beantragt (und dann unter andrem nach D einreist), waere das OK?

AM schrieb am 20.07.2006 um 11:50:03:
Wo steht es, dass man nicht Helsinki ein Paar Tage besuchen kann (mit finnischem Visum) und dann nach D fliegen.


Grundlage: Artikel 12 Abs. 2 S. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen:
Zitat:
Für die Erteilung dieses Sichtvermerks ist grundsätzlich die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt.


Wenn Du den Visumsantrag wahrheitsgemäß ausfüllst, wird Dich die finnische Botshcaft schion zur Deutchen Botschaft schicken. (Und wenn nicht, begehst Du eine Straftat.)

Abu

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Antwort #6 - 20.07.2006 um 12:15:10
 
Korrektur:
Abu schrieb am 20.07.2006 um 12:13:09:
Wenn
Du sie
den Visumsantrag wahrheitsgemäß ausfüllst, wird Dich die finnische Botshcaft schion zur Deutchen Botschaft schicken. (Und wenn nicht, begehst
Du sie
eine Straftat.)

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Antwort #7 - 20.07.2006 um 12:44:52
 
AM schrieb am 20.07.2006 um 11:50:03:
...dass er in einer schwierigen Situation ...

eure situation ist ja nicht schwierig
ihr habt nur keine lust zu warten
das ist doch der punkt

wenn sie mit einem besuchsvisum (von wo auch immer) nach deutschland einreist und dann hierbleiben will, wird sie wohl schwierigkeiten mit der zuständigen ABH kriegen
und das auch mit recht

die visa-bestimmungen sind dazu da, dass man sie einhält und nicht, dass sie umgangen werden
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Antwort #8 - 20.07.2006 um 13:59:13
 
ChicaLoca schrieb am 20.07.2006 um 12:44:52:
wenn sie mit einem besuchsvisum (von wo auch immer) nach deutschland einreist und dann hierbleiben will, wird sie wohl schwierigkeiten mit der zuständigen ABH kriegen und das auch mit recht

die visa-bestimmungen sind dazu da, dass man sie einhält und nicht, dass sie umgangen werden


Sie moechte aber in keiner Weise den Besuchs in D zu benutzen, um bei der ABH etwas zu erlangen. Sie moechte nach dem Besuch ausreisen und die Entscheidung der Botschaft entgegen nehmen. Dannach wird sie entweder nach D einreisen oder, wenn sie kein Visum bekommt (was eher sehr unwahrscheinlich ist, weil an seiner Einstellung als wiss. Mitarbeiter nachweislich ein oeffentliches Interesse gibt, was ein wichtiger Grund bei der Ermessungsentscheidung nach den vorlaufigen Anwendungshinweisen zur AufenthG ist), wird er seinen Vertrag bei der Uni kuendigen und D Tschuessi sagen.
Dass ihr mir den Wunsch, Straftaten zu begehen (oder eigentlich in diesem Fall den andreren das zu raten), unterstellen wolltet finde ich komisch. Kann aber wegen der erwarteten Sinn fuer Schwarzhumor  nicht entsprechen reagieren.
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ChicaLoca
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Antwort #9 - 20.07.2006 um 14:37:47
 
sie kann es ja versuchen mit dem besuchsvisum
nur ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sie dieses bekommt
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Antwort #10 - 20.07.2006 um 14:43:04
 
ChicaLoca schrieb am 20.07.2006 um 14:37:47:
sie kann es ja versuchen mit dem besuchsvisum
nur ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sie dieses bekommt


Wenn sie wahrheitsgemäße Angaben macht eher nicht.

Und wenn sie die nicht macht, macht sie sich strafbar .

Das war der Hinweis den Abu gegeben hatte Zwinkernd
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Antwort #11 - 20.07.2006 um 15:01:35
 
ChicaLoca schrieb am 20.07.2006 um 14:37:47:
sie kann es ja versuchen mit dem besuchsvisum
nur ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sie dieses bekommt


Das wuerde ich auch nach meiner Kenntnis der restriktiven Auslegung des deutschen Auslaenderrechts erwarten. Wollte nur wissen warum und zwar 1) Rechtliche Grundlage (jetzt mit dem deutschem Besuchsvisum, der Gedankenweg der deutschen Behoerden bei der Beantragung des finnischen Visums ist mir klar).
2) Der Sinn der etwaigen Absage. Was Boeses kann Mann von der Frau eines Wissenschaftlers erwarten, der mehr Geld als die Mitarbeiter bei der ABH verdient und klar keine Gesetze verletzen wird, und an dem ein oeffentliches Interesse besteht.
Das Ganze ist auch klar gegen die europaischen Richtlinien, die die Wissenschaftler betreffen. Das wurde wohl vom Gesetzgeben verstanden und in dem geplanten AufenthG steht shon explicit, dass die Frau des Auslaenders ein Anspruch auf AE hat:
                                    § 30
Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
3) der Ausländer
   b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,

Damit waere die Frist fuer das Visumverfahren bei der Botschaft ein Paar Tage und nicht ein Paar Monate  ...
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Antwort #12 - 20.07.2006 um 15:10:38
 
Hallo AM,

wenn Du zitierst, bitte richtig.

In der aktuellen und gültigen Fassung des § 30 steht:

Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer

eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
 
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
 
seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
 
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.


Der von Dir dort eingebaute § 20 ist derzeit nicht existent Zwinkernd

Zitat:
Damit waere die Frist fuer das Visumverfahren bei der Botschaft ein Paar Tage und nicht ein Paar Monate  ...


Woraus soll sich dieser Anspruch ergeben ? Auch im neuen AufenthG - Entwurf ergibt sich dies nicht.

Nur so am Rande:

Jeder Ehegatte eines Deutschen hat den Anspruch auf die Erteilung der AE siehe § 28 AufenthG Zwinkernd

Wenn Du hier in diesem Unterforum liest wirst Du massenhaft Fälle finden wo Frauen und Männer wesentlich länger auf das Visum warten Zwinkernd

WAS unterscheidet den Anspruch nach § 28 vom (zukünftigen) Anspruch nach § 30 iVm dem (neuen) § 20 ?

Mal drüber nachgedacht ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #13 - 20.07.2006 um 15:37:19
 
ronny schrieb am 20.07.2006 um 15:10:38:
Hallo AM,

wenn Du zitierst, bitte richtig.

In der aktuellen und gültigen Fassung des § 30 steht:


Der von Dir dort eingebaute § 20 ist derzeit nicht existent Zwinkernd


Woraus soll sich dieser Anspruch ergeben ? Auch im neuen AufenthG - Entwurf ergibt sich dies nicht.



http://www.info4alien.de/gesetze/entwuerfe/aufenthg.htm
Ich habe nur den Entwurf und nicht die aktuelle Fassung des Gesetzes zitiert. Wenn der Entwurf schon die Realitaet waere, haette ich hier diese Diskussion nicht angefangen. Ich erwarte auch nicht, dass man schon jetzt das Visum zur FzF in ein Paar Tagen bekommt. Nur haette ich mir gedacht, mit dem Besuchsvisum koennte die Botschat sich  nach entsprechender Beschreibung der Situation und dem Antrag nach ihrem Ermessen nicht umbedingt im Wege stellen wollen.
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Antwort #14 - 20.07.2006 um 15:42:57
 
nur mal so zur kenntnis:
über besuchsvisa entscheiden die deutschen auslandsvertretungen in eigener zuständigkeit ganz alleine OHNE die ausländerbehörden zu beteiligen
und versagungen von visa müssen noch nicht mal begründet werden (§ 77 Abs. 2 AufenthG)
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