AM schrieb am 19.07.2006 um 17:44:34:Ich habe ihm geraten, zu versuchen, um eine
Vorabzustimmung bei der
ABH zu bitten, um die Bearbeitungszeit des Visumantrages zu verkuerzen. Das wollten sie aber nicht machen (obwohl fuer einen Kerl, der aus Indien kommt und die gleiche Bitte vor einem Jahr hatte, hat die
ABH die
Vorabzustimmung erteilt).
Eine
Vorabzustimmung ist eine Goodwill-Aktion der
ABH, einen Anspruch hierauf gibt es nicht.
Zitat:Ein solcher Weg waere vielleicht ein Besuch seiner Frau in D nach ihrer Heirat waehrend der Bearbeitung des Visumantrages auf Familienzusammnefuehrung. Wofuer sie gleichzeitig ein Besuchsvisum bei der gleichen Botschaft beantragt und dann nach D einreist bis der andere Antrag vertig ist. Dann ausreist, um das richtige Visum zu bekommen. Das koennte klappen, weil ihr der Pass waehrend der Zeit, wenn der erste Antrag bearbeitet wird, nicht genommen wird. Kann hier jemand raten, ob ein solcher Weg moeglich und rechtmaessig waere?
Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, daß die Ehefrau während der Bearbeitung des FzF-Visums ein Besuchsvisum erhält.
Noch ein Hinweis: In dem Fall liegt kein Rechtsanspruch für eine FzF vor, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der
ABH. Vgl. § 30 Abs. 1 & 2
AufenthG:
Zitat: § 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Abu