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heirat aus illegalität->ausreise fürs Visum zwinge (Gelesen: 1.330 mal)
DrGut
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Beiträge: 2
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag heirat aus illegalität->ausreise fürs Visum zwinge
13.07.2006 um 12:35:21
 
Hallo zusammen!

Ich hab vor einiger Zeit schonmal wegen der heirat mit meiner Verlobten (aus Ecuador, seit 3 Jahren illegal in D geschrieben).Am 4.8 ist es nun soweit Smiley
ABER bei unserem letzten besuch beim Ausländeramt sagte uns der Beamte, meine Freundin müsse nach der Hochzeit WARSCHEINLICH wieder ausreisen, um ein Visum zu bekommen. Wie er uns schon gesagt habe. Er müsse seinen Chef fragen.

vor drei Wochen meinte der selbe noch, sie müsse direkt ausreisen, weil wir noch keinen festen Termin für die Eheschliessung hatten. Als wir den dann hatten war von Ausreise keine Rede mehr.

Könnt ihr mir da sagen wie da die rechtliche Situation und die gängige Auslegung ist?

Es gibt da nämlich etwas, was mich stutzig macht. Der gute Mann meinte wortwörtlich,"ich sehe nicht ein, warum wir auf das Visa verfahren verzichten sollten, wo sie doch vorher schon drei Jahre illegal hier gelebt hat." Vorher waren wir bei einer Beamtin, der das wg unserer Heiratsabsichten egal zu sein schien.

Ist ein Strafverfahren, bzw eine bestrafung Sache der Ausländerbehörde? Sind wir jetzt der willkür von dem Typen schutzlos ausgeliefert? Und gibt es evt auch die Möglichkeit den Tatbestand der Illegalität durch eine Geldstrafe zu begleichen?

Danke für schnelle Hilfe!!
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 13.07.2006 um 13:47:27
 
DrGut schrieb am 13.07.2006 um 12:35:21:
Könnt ihr mir da sagen wie da die rechtliche Situation und die gängige Auslegung ist?

Es gibt da nämlich etwas, was mich stutzig macht. Der gute Mann meinte wortwörtlich,"ich sehe nicht ein, warum wir auf das Visa verfahren verzichten sollten, wo sie doch vorher schon drei Jahre illegal hier gelebt hat."

§ 5 Abs. 2 AufenthG besagt:
Zitat:
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. In Anbetracht des langjährigen illegalen Aufenthalts halte ich die Position des ABH-Mitarbeiters für nachvollziehbar und vertretbar.

Zitat:
Ist ein Strafverfahren, bzw eine bestrafung Sache der Ausländerbehörde? Sind wir jetzt der willkür von dem Typen schutzlos ausgeliefert? Und gibt es evt auch die Möglichkeit den Tatbestand der Illegalität durch eine Geldstrafe zu begleichen?

Das ganze hat nichts mit einem Strafverfahren oder einer Bestrafung zu tun; das wäre ein separates Thema.

Abu
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ChicaLoca
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Beiträge: 734

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 13.07.2006 um 14:27:41
 
Abu schrieb am 13.07.2006 um 13:47:27:
Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. In Anbetracht des langjährigen illegalen Aufenthalts halte ich die Position des ABH-Mitarbeiters für nachvollziehbar und vertretbar.

sehe ich genauso
3 jahre illegaler aufenthalt ist schon happig
da würde ich wohl auch auf durchfürhung des visa-verfahrens bestehen

die ABH führt selbst kein strafverfahren - sie kann höchstens eine strafanzeige erstatten z.b. wegen illegalem aufenthalt und beihilfe zum illegalem aufenthalt
was letztendlich daraus wird, ist sache der staatsanwaltschaft
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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Sophie
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Wer weiß?


Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 13.07.2006 um 15:02:54
 
ChicaLoca schrieb am 13.07.2006 um 14:27:41:
sehe ich genauso
3 jahre illegaler aufenthalt ist schon happig
da würde ich wohl auch auf durchfürhung des visa-verfahrens bestehen

die ABH führt selbst kein strafverfahren - sie kann höchstens eine strafanzeige erstatten z.b. wegen illegalem aufenthalt und beihilfe zum illegalem aufenthalt
was letztendlich daraus wird, ist sache der staatsanwaltschaft


Bei einem illegalen Aufenthalt von drei Jahren MUSS die Behörde eigentlich Strafanzeige erstatten. In Frankfurt wird man dann bereits dem Staatsanwalt unter Umständen dafür vorgeführt.
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