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entscheidung der botschaft? (Gelesen: 14.159 mal)
Ayse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #45 - 14.07.2006 um 16:53:13
 
hallo. eine frage: ich dachte, es wäre positiv zu bewerten, das die einreisesperre schon aufgehoben ist? oder sehe ich das falsch?
auf jeden fall ist es nun noch unmöglicher als vorher schon, das ich mit meinem sohn in die türkei ziehe. ich bin jetzt richtig krank geworden. selbst hier haben die ärzte probleme mit der behandlung. es wäre bodenloser leichtsinn von mir und ich könnte mein leben aufs spiel setzen. hört sich dramatisch an, ist aber seit heute morgen bittere realität  Griesgrämig
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Abu
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Antwort #46 - 14.07.2006 um 17:48:07
 
ulf schrieb am 14.07.2006 um 16:50:06:
Er hat aber doch eine Ablehnung durch die Auslandsvertretung bekommen. Vielleicht hat er aufgrund des Assoziierungsratsbeschlusses und der entsprechenden EuGH-Entscheidungen trotz Btm-Verurteilung und Abschiebung einen fortdauernden Anspruch auf AE in D.

Aber die Ablehnung hat doch mit der Btm-Verurteilung und Abschiebung nichts zu tun, sondern erfolgte wg. angeblicher Scheinehe...

Abu

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Was ist eigentlich Deine Beziehung zum Thema? Jura-Student  grin?
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ronny
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Antwort #47 - 14.07.2006 um 18:06:43
 
ulf schrieb am 14.07.2006 um 16:50:06:
Er hat aber doch eine Ablehnung durch die Auslandsvertretung bekommen. Vielleicht hat er aufgrund des Assoziierungsratsbeschlusses und der entsprechenden EuGH-Entscheidungen trotz Btm-Verurteilung und Abschiebung einen fortdauernden Anspruch auf AE in D.


Wenn Du die schon ansprichst, bitte nenn mir mal die Entscheidung die aufgrund des Sachverhaltes auf ihn anwendbar wäre...

Die Entscheidungen EuGH sind immer einzelfallbezogen dafür wissen wir gar ned genug vom Einzelfall Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ulf
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Antwort #48 - 16.07.2006 um 12:16:08
 
ronny schrieb am 14.07.2006 um 18:06:43:
Wenn Du die schon ansprichst, bitte nenn mir mal die Entscheidung die aufgrund des Sachverhaltes auf ihn anwendbar wäre...

Die Entscheidungen EuGH sind immer einzelfallbezogen dafür wissen wir gar ned genug vom Einzelfall Zwinkernd


Nach dem, was hier stand, könnten zwei Entscheidungen einschlägig sein:

1) Strafhaft eines Türken wg. Btm beendet nicht dessen Arbeitnehmerfreizügigkeit, es sei denn, in seiner Person sei die Rückfallprognose begründet (hatte ich in einem Parallelthread gepostet).
2) dito Ausreise nach entsprechender Aufforderung durch deutsche Behörden.

Sollte auch auf den Fall anwendbar sein, wo die Aufforderung nicht nur schriftlich, sondern qua unmittelbarem Zwang ergangen ist.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #49 - 16.07.2006 um 12:21:10
 
Abu schrieb am 14.07.2006 um 17:48:07:
Aber die Ablehnung hat doch mit der Btm-Verurteilung und Abschiebung nichts zu tun, sondern erfolgte wg. angeblicher Scheinehe...


Du weißt aber, daß man bei Ausreisepflichtigen/Ausgewiesenen/Abgeschobenen gerne einmal einen Scheinehenverdacht formuliert?

Gruß, ULF
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Abu
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Antwort #50 - 16.07.2006 um 23:45:29
 
ulf schrieb am 16.07.2006 um 12:21:10:
Du weißt aber, daß man bei Ausreisepflichtigen/Ausgewiesenen/Abgeschobenen gerne einmal einen Scheinehenverdacht formuliert?

Nein. Und selbst wenn es in diesem Fall so wäre: Wie könnten ihm dann die von Dir angesprochenen EuGH-Urteile helfen?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #51 - 17.07.2006 um 11:48:16
 
Abu schrieb am 16.07.2006 um 23:45:29:
Nein. Und selbst wenn es in diesem Fall so wäre: Wie könnten ihm dann die von Dir angesprochenen EuGH-Urteile helfen?


Womöglich, wenn er vorher freizügigkeitsberechtigt war, darf er weiterhin/wieder in Deutschland leben und arbeiten, ohne daß er über den Ehegattennachzug gehen müßte.

Gruß, ULF
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Antwort #52 - 17.07.2006 um 14:10:08
 
ulf schrieb am 17.07.2006 um 11:48:16:
Womöglich, wenn er vorher freizügigkeitsberechtigt war, darf er weiterhin/wieder in Deutschland leben und arbeiten, ohne daß er über den Ehegattennachzug gehen müßte.
O.k., theoretisch denkbar. Praktisch scheint es mir hingegen einfacher, den Scheineheverdacht auszuräumen.

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Antwort #53 - 17.07.2006 um 14:15:30
 
Abu schrieb am 17.07.2006 um 14:10:08:
O.k., theoretisch denkbar. Praktisch scheint es mir hingegen einfacher, den Scheineheverdacht auszuräumen.


Aus einem Urteil des EuGH kann kein unmittelbares Einreiserecht geltend gemacht werden, allenfalls ein Gericht kann ggf. so die Sachverhalte vergleichbar sind, eine entsprechende Anordnung treffen Zwinkernd
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Antwort #54 - 17.07.2006 um 15:31:41
 
Das mit unmittelbarem Einreiserecht gab es auch schon (Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten EG-Bürgern), aber vorliegend sollte die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung (Auslandsvertretung + ABH) eine rechtmäßige Entscheidung über ein Einreisevisum treffen. Eines Gerichtsurteils bedarf es dann nur, wenn die Auffassungen von Freizügigkeitsbeanspruchendem und Behörde über die rechtmäßige Entscheidung divergieren...

Ich nehme einmal an, daß im Rahmen der FZF womöglich nicht alle freizügigkeitsrechtlichen Aspekte aus eigenem Recht des Ehemanns geprüft wurden, so daß zu überlegen wäre, ob man ein zweites Visaverfahren in die Wege leitet (und was dann mit dem ersten zu geschehen hätte).

Gruß, ULF
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Antwort #55 - 17.07.2006 um 15:37:26
 
Zitat:
Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten EG-Bürgern


sind eben keine evtl. assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen Zwinkernd

Glaub mir der ARB 1 / 80 ist eine solche Zumutung was die Lesbarkeit und_ evtl._ oder_ wenn_ dann_ doch_ nicht_ und_ überhaupt- Anwendbarkeit anbelangt, dass da einige froh sein dürften ihn nicht prüfen zu müssen. ....

Für seinen Vorgänger (ARB 2 / 76 dto).....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #56 - 17.07.2006 um 15:56:19
 
ronny schrieb am 17.07.2006 um 15:37:26:
sind eben keine evtl. assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen Zwinkernd


Außer es handelte sich um türkische Ehegatten von, sagen wir einmal, Maltesern...

Ist aber eine andere Baustelle, wollte nur darauf hingewiesen haben, daß aus EuGH-Urteilen u.U. das Recht auf unmittelbare Einreise resultieren kann.

ronny schrieb am 17.07.2006 um 15:37:26:
Glaub mir der ARB 1 / 80 ist eine solche Zumutung was die Lesbarkeit und_ evtl._ oder_ wenn_ dann_ doch_ nicht_ und_ überhaupt- Anwendbarkeit anbelangt, dass da einige froh sein dürften ihn nicht prüfen zu müssen. ....

Für seinen Vorgänger (ARB 2 / 76 dto).....


Das glaube ich gerne, zu ARB 1/80 könnte man eine eigene Rechtsprechungslinksammlung aufbauen...

Gruß, ULF
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