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Staatenlos - Vorbestraft - Einbürgerung? (Gelesen: 6.651 mal)
Heimatloser
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25.04.2006 um 19:19:28
 
Hallo,

ich habe mal eine frage, ich hoffe mir kann hier jemand helfen.

Folgendes:

Ich bin staatenlos, eigentlich komme ich aus dem ehemaligen Jugoslawien, aber dort bin ich nirgends angemeldet.
Ich bin in Deutschland geboren, wurde hier im Konzulat angemeldet aber irgendwie sind die unterlagen verlorengegenagen, also die, die nach Jugoslawien geschickt hätten werden müssen. Was eigentlich nicht weiter schlimm war bis zu meinem 18. Lebesjahr. Dann aber musste ich einen eigenen Pass beantragen (war vorher im Pass meiner Mutter eingetragen), und dann aufeinmal erfahre ich das ich, wie schon erwähnt, kein Bürger dieses Landes bin....

Dann das übliche, Staatsbürgerschaft beantragen, eine menge Papierkram usw... das ist nun schon fast 8 Jahre her, und eine serbische Staatsbürgerschaft ist immernoch nicht in Sicht. Oke... so weit so gut... letztes JAhr habe ich von der Ausländerbehörde eine Rerisedokument für Staatenlose bekommen, was mir aber nicht wirklich weiterhilft...

Also meine eigentlich frage ist:

Ich will die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, dass Problem aber ist das ich in meiner Jugend eine Menge Mist gebaut habe, und zu einer langen Bewährungsstrafe verurteilt worden bin (war das höchste Strafmaß das auf bewährung ausgesetzt werden konnte, weiß nicht mehr genau wie hoch das Strafmaß war). Mit auflagen eine Ausbildung anzufangen usw usf... die Bewährungsstrafe ist seit ca. 5-6 Jahren abgelaufen, ich habe mein leben auf die reihe bekommen, d.h. Ausbildung gemacht, jetzt arbeite ich und habe mir seit dem nichts mehr zu schulden kommen lassen.

Kann mir jemand sagen wie meine chancen auf ein DEUTSCHE Staatsbürgerschaft stehen?

Danke im vorraus
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Antwort #1 - 11.05.2006 um 10:45:39
 
Heimatloser schrieb am 25.04.2006 um 19:19:28:
dass Problem aber ist das ich in meiner Jugend eine Menge Mist gebaut habe, und zu einer langen Bewährungsstrafe verurteilt worden bin


Hier wird eine Einbürgerung erst möglich sein, wenn diese Strafe aus dem Bundeszentralregister getilgt ist. Zur Länge der Tilgungsfrist siehe hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html


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Antwort #2 - 15.06.2006 um 13:08:04
 
Ralf schrieb am 11.05.2006 um 10:45:39:
Hier wird eine Einbürgerung erst möglich sein, wenn diese Strafe aus dem Bundeszentralregister getilgt ist. Zur Länge der Tilgungsfrist siehe hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html





Danke für den Link
aber ich blick da nicht so durch... vielleicht kann mir jemand sagen ob meine Eintragungen im BZR getilgt sind

also ich wurde 1998 zu 1 jahr und 8 monaten auf bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit betrug 2 jahre. Müsste eigentlich schon getilgt sein, oder?
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Antwort #3 - 15.06.2006 um 13:17:47
 
Heimatloser schrieb am 15.06.2006 um 13:08:04:
Müsste eigentlich schon getilgt sein, oder?


Nein, denn die Tilgungsfrist beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre, zuzüglich der Dauer der Strafe (Abs. 3). Oder handelte es sich um Jugendstrafe?
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Antwort #4 - 15.06.2006 um 23:19:53
 
Ralf schrieb am 15.06.2006 um 13:17:47:
Nein, denn die Tilgungsfrist beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre, zuzüglich der Dauer der Strafe (Abs. 3). Oder handelte es sich um Jugendstrafe?



es handelt sich um eine Jugendstrafe
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Antwort #5 - 16.06.2006 um 08:01:58
 
Heimatloser schrieb am 15.06.2006 um 23:19:53:
es handelt sich um eine Jugendstrafe


Hättest du ja auch gleich sagen können. Zwinkernd

In diesem Falle beträgt die Tilgungsfrist entweder 5 Jahre, wenn

- die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder

- der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

ansonsten 10 Jahre zuzügl. der Dauer der Strafe.

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html

Nach der Fallschilderung müste das erste hier zutreffen, damit wäre die Strafe getilgt, vorausgesetzt, dass keine spätere Eintragung die Tilgung hemmt.

Nach Ablauf der Tilgungsfrist steht die Strafe der Einbürgerung nicht mehr im Wege.
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Antwort #6 - 16.06.2006 um 10:33:57
 
Danke für die Hilfe, aber ich habs immernoch nicht so ganz kapiert  unentschlossen

Zitat:
Hättest du ja auch gleich sagen können. Zwinkernd


Sorry Smiley

Zitat:
die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist


versteh ich wieder nicht so ganz... die Strafe wurde doch zur Bewährung ausgesetzt,  ?!

Zitat:
der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist


Hö? versteh ich auch nicht  Traurig

wie kann ich erfahren ob die Strafe im BZR getilgt ist?

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Antwort #7 - 16.06.2006 um 13:42:56
 
Heimatloser schrieb am 16.06.2006 um 10:33:57:
versteh ich wieder nicht so ganz... die Strafe wurde doch zur Bewährung ausgesetzt,  ?!

Ja, deswegen habe ich das wichtige ja auch fett markiert. Zwinkernd

Zitat:
Hö? versteh ich auch nicht 

Das zweite ist irrelevant, wenn schon das erste zutrifft.

Zitat:
wie kann ich erfahren ob die Strafe im BZR getilgt ist?


Z.B. durch eine Selbstauskunft nach § 42:

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__42.html

Oder durch Akteneinsicht bei der Behörde, da ja ein solcher Auszug in der Akte vorhanden ist.
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Antwort #8 - 16.06.2006 um 23:17:02
 
herzlichen Dank @Ralf
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Antwort #9 - 10.07.2006 um 17:03:34
 
Hi,
ich hab mal wieder 1-2 fragen Smiley

Ich war vor ein paar wochen auf der Ausländerbehöre und wollte mir einen Einbürgerungsantrag abholen. Aber die nette Dame von der AB verwies mich zu einer anderen Dame und diese meinte die geben keine Anträge, man muss einen Termin für ein "Beratungsgespräch" vereinbaren und da wird einem alles näher erklärt. Mehr wollte sie mir nicht sagen.
Frage: ist das so üblich?
Bis zu dem Termin sind es 12 wochen...?!

Nächste Frage:
Da ich immernoch auf die Auskunft vom BZR warte und nicht weiß wie lange ich noch zu warten hab, wollt ich mal wissen ob ich, angenommen meine Vorstrafen sind gelöscht, bei der AB in dem "Beratungsgespräch" erwähnen soll das ich schon  Vorbestraft war?

Danke  Smiley
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Antwort #10 - 10.07.2006 um 18:02:44
 
Du bist verpflichtet alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sonst wird es nichts mit der Einbürgerung und Du handelst Dir nur unnötigen Ärger ein.
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Antwort #11 - 10.07.2006 um 18:44:34
 
Saxonicus schrieb am 10.07.2006 um 18:02:44:
Du bist verpflichtet alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sonst wird es nichts mit der Einbürgerung und Du handelst Dir nur unnötigen Ärger ein.


oke, danke.
aber ist es egal wie lange die strafe war bzw wie schwer, wenn alles im BZR gelöscht ist, oder könnte es trotzdem schwierigkeiten wegen der einbürgerung geben?
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Antwort #12 - 10.07.2006 um 18:48:24
 
Stimmt. Außerdem wird die Behörde es so oder so herausfinden, denn sie nimmt Einsicht in die Ausländerakte. Nur wenn die Strafe getilgt ist und daher nicht mehr im Zentralregisterauszug erscheint, darf sie nicht mehr gegen den Bewerber verwendet werde.

Die Selbstauskunft der Registerbehörde dauert etwa so 3-4 Wochen, je nach Antragsaufkommen, dann kann man den Auszug beim angegbenen Gericht einsehen.
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Antwort #13 - 12.07.2006 um 15:48:48
 
nochmals danke für die antworten... bin mal gesüannt wie sich das entwickeln wird.

weiß zufällig jemand wie so ein "Beratungsgespräch" abläuft? Smiley
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Antwort #14 - 12.07.2006 um 19:19:21
 
Heimatloser schrieb am 12.07.2006 um 15:48:48:
weiß zufällig jemand wie so ein "Beratungsgespräch" abläuft?


Zewckmäßigerweise wird man der Reihe nach die einzelnen Voraussetzungen durchgehen und schon mal grob abklopfen, ob diese erfüllt sind.
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