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Ausbildung für verheiratete Litauerin (Gelesen: 3.559 mal)
Mysterio_75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausbildung für verheiratete Litauerin
23.03.2006 um 15:46:01
 
Hallo zusammen,

mittlerweile habe ich meine litauische Frau geheiratet.
Nun war sie bei ihrer Berufsberaterin um sich auf einen Ausbildungsplatz vermitteln zu lassen.

Die Aussage der Berufsberaterin war lapider: "Als Ausländerin darf ich Sie nicht auf einen Ausbildungsplatz vermitteln, da es genug deutsche Arbeitslose gibt, die einen Ausbildungsplatz suchen. Und wenn Sie sich selbst einen Ausbildungsplatz suchen, können wir Ihnen diesen wieder wegnehmen."

Dies war jetzt stark verkürzt aber inhaltlich das, was die nette Dame gesagt hat.

Frage: Ist diese Aussage richtig?
Ich dachte immer, dass eine mit einem Deutschen verheiratete EU-Bürgerin die gleichen Chancen am Arbeitsmarkt hat, wie eine Deutsche?

Kann mir jemand eine relevante Gesetzesstelle zeigen, wo man die Antwort auf diese Frage finden kann?

Danke im Vorraus
Mysterio_75
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tuyet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.03.2006 um 15:56:17
 
Schau mal hier : http://www.wer-weiss-was.de/theme176/article2361660.html

Da müsste man sich mal reinlesen, aber ich dachte, das passt in etwa zu Thema.
Ist allerdings schon etwas älter die seite, aber vielleicht hilfts ja trotzdem irgendwie.

Grüße Tuyet
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.03.2006 um 15:57:58
 
Hi,

hat sie denn eine AE nach § 28 AufenthG oder eine Freizügigkeitsbescheinigung, in der evtl. steht dass sie als Neu-EU-ler eine Arbeitserlaubnis EU benötigt ?


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mysterio_75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.03.2006 um 16:07:22
 
Sie hat eine Freizügigkeitsbescheinigung, in der steht, dass sie eine Arbeitserlaubnis benötigt.
Sie hat jedoch auch eine unbefristete AE durch unsere Hochzeit.

Gruß
Mysterio_75
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 23.03.2006 um 16:08:59
 
Zitat:
Sie hat jedoch auch eine unbefristete AE durch unsere Hochzeit


Hi,

welche Auflage steht denn da drin Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mysterio_75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.03.2006 um 16:18:26
 
Hallo Ronny,

darin steht, dass sie zur Aufnahme einer beschäftigung im besitz einer gültigen AE
*
sein muss.
Nichts weiter.
Den genauen Text kann ich erst heute Abend schreiben, da ich noch im Büro bin.

Ist das denn alles relevant? Sie ist ja nun mit mir verheiratet. Die Freizügigkeitsbescheinigung wurde nach der Hochzeit nicht geändert. Lediglich eine unbefristete AE (oder gar eine AB?) wurde seitens der AA ausgestellt.

Gruß

*

Änderung:
admin: AE ist üblicherweise die Abkürzung für Aufenthaltserlaubnis; du meinst hier sicher die Arbeitserlaubnis
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« Zuletzt geändert: 23.03.2006 um 16:36:06 von N/V »  
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Mysterio_75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 23.03.2006 um 18:05:25
 
Ja richtig, ich meinte die Arbeitserlaubnis.

Ich habe eben in der Freizügigkeitsbescheinigung nachgeschaut, dort steht:
"Der Inhaber / die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer unselbständigen arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Arbeiterslaubnis- oder Arbeitsberechtigung-EU"

Unter http://www.manuels-welt.de/Arbeit/arbeit.jpg habe ich eine Kopie Ihrer Arbeitsberechtigung ins Netz gestellt.

Gruß
Mysterio_75
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 24.03.2006 um 07:18:37
 
Hi

dann dürfte sie auch einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und damit zu einer Ausbildung haben. Falls das nicht so sein sollte bitte ich mich zu korrigieren.

Dann bliebe allerdings immer noch als Ausweg eine AE nach § 28 AufenthG mit der dieser Zustand erreicht werden könnte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Rick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #8 - 24.03.2006 um 09:25:28
 
Hollo Mysterio_75,

mit der erteilten Arbeitsberechtigung-EU hat Deine Ehefrau einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeits- sowie zum "Ausbildungsmarkt" erworben.

Die Aussage der Berufsberaterin kann ich daher so nicht nachvollziehen. Sie hätte sich vielleicht mal bei ihren zuständigen Kollegen für das Arbeitsgenehmigungsverfahren erkundigen sollen.

Durch die Arbeitsberechtigung-EU hat Deine Frau quasi die volle Freizügigkeit wie alle anderen "Alt-EU-Staatler" erworben.

Rick
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