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Einbürgerung nach §9Ehegatten Deutscher Staatsang. (Gelesen: 4.042 mal)
stefan1966
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22.03.2006 um 16:30:37
 
Hallo ich hierzu einige Fragen über die Einbürgerungspraxis hier in Hessen (Rhein-Main).
Vorweg meine Frau ist Thailänderin lebt seit über 3 Jahren hier,
verheiratet ebfalls mit mir über 3 Jahre (Heirat in Deutschland auf Standesamt), seit einem Monat gemeinsame Tochter  (Deutsche Staatsangehörigkeit),
sie Hausfrau , ich Bankkaufman mit regelmäßigen Einkommen.

1. ist eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach §12 Stag gegeben,
wenn sie Ihre ca. 30.000 qm2 Landbesitz im wert von ca. 60.000 Euro zu ungünstigten Marktbedingenungen veräußern muß
Verlust nach Marktlage ca. 2/3 der Anschaffungskosten

2. lt. Webseite Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt ist eine Entlassung aus der Thai-Staatsbürgerschaft nur nach voheriger Einbürgerung zulässig eine Zusicherungsbescheingigung reicht nicht aus.
Im übrigen ist mit einer mindestens 3 Jährigen Bearbeitungzeit der Thailändischen Behörden zurechnen bevor eine Entlassung erfolgt.
Ensteht hieraus eine Hinahme der Mehrstaatigkeit nach den Ausnahmen des §12 Stag ?
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Abu
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Antwort #1 - 22.03.2006 um 16:49:29
 
stefan1966 schrieb am 22.03.2006 um 16:30:37:
seit einem Monat gemeinsame Tochter  (Deutsche Staatsangehörigkeit),

Und thailändische.

Zitat:
1. ist eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach §12 Stag gegeben,
wenn sie Ihre ca. 30.000 qm2 Landbesitz im wert von ca. 60.000 Euro zu ungünstigten Marktbedingenungen veräußern muß
Verlust nach Marktlage ca. 2/3 der Anschaffungskosten

Nein, m. E. kommt es hier nicht auf den Vergleich zu den Anschaffungskosten, sondern auf den Vergleich zum Marktwert an, und den bekommt sie ja.

Übrigens schon mal daran gedacht, das Land auf die Tochter umzuschreiben?

Zitat:
2. lt. Webseite Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt ist eine Entlassung aus der Thai-Staatsbürgerschaft nur nach voheriger Einbürgerung zulässig eine Zusicherungsbescheingigung reicht nicht aus.
Im übrigen ist mit einer mindestens 3 Jährigen Bearbeitungzeit der Thailändischen Behörden zurechnen bevor eine Entlassung erfolgt.
Ensteht hieraus eine Hinahme der Mehrstaatigkeit nach den Ausnahmen des §12 Stag ?

Evtl. ja.  guck http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1142861169

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stefan1966
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Antwort #2 - 22.03.2006 um 17:24:08
 
Hallo Abu,

Zitat:
Nein, m. E. kommt es hier nicht auf den Vergleich zu den Anschaffungskosten, sondern auf den Vergleich zum Marktwert an, und den bekommt sie ja.


Vielleicht habe ich mich ja unglücklich ausgedrückt,
was ich aber sagen wollte ist das Sie den Marktwert von ca. 60.000 Euro nicht erhalten kann weil Grundstücke angeboten werden aber von den Thais im ISAN nicht gekauft werden mangels Finanzkraft . Sie also mit einem Abschlag von 2/3 des Marktwerts vielleicht die Grundstücke veräußern kann.
und sie somit einen erheblich wirtschaftlichen Nachteil einfährt der auf jedenfall deutlich über 10.500 Euro liegt (§12 Stag)

Zitat

Evtl. ja.   http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1142861169



wenn du hierzu genauere Ausführung machen könntest wäre ich dankbar, den Beitrag hatte ich schon gelesen aber ein - Evtl. ja. - ist mir doch zu wage

auch wäre mir eine Info über dein Fachwissen zu diesem Thema hilfreich damit ich die Qualtität deiner Antworten einschätzen kann.
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Abu
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Antwort #3 - 22.03.2006 um 18:09:02
 
stefan1966 schrieb am 22.03.2006 um 17:24:08:
Vielleicht habe ich mich ja unglücklich ausgedrückt,
was ich aber sagen wollte ist das Sie den Marktwert von ca. 60.000 Euro nicht erhalten kann weil Grundstücke angeboten werden aber von den Thais im ISAN nicht gekauft werden mangels Finanzkraft . Sie also mit einem Abschlag von 2/3 des Marktwerts vielleicht die Grundstücke veräußern kann.
und sie somit einen erheblich wirtschaftlichen Nachteil einfährt der auf jedenfall deutlich über 10.500 Euro liegt (§12 Stag)

Also, ich weiß ja nicht, wie Du den Marktpreis definierst, aber normalerweise wird der als der tatsächlich am Markt erzielbare Preis definiert. Wenn am Markt tatsächlich nicht EUR 60,000 erzielbar sind, sondern nur 2/3, also EUR 40,000, dann ist das halt der Marktpreis.

Vergiß es...

Zitat:
WEenn du hierzu genauere Ausführung machen könntest wäre ich dankbar, den Beitrag hatte ich schon gelesen aber ein - Evtl. ja. - ist mir doch zu wage

Das "evtl." bezieht sich darauf, daß die ganze Sache eine Einzelfallbetrachtung ist und im vorhinein ja niemand weiß, ob die Ausbürgerung im konkreten Fall wirklich länger als 2 Jahre dauert.

Bei thailändischen Staatsangehörigen ist es ja so, daß die Ausbürgerung in Th erst nach der Einbügerung in D erfolgen kann. Daher werden thailänd. Staatsangehörige von den deutschen Behörden unter "vorübergehender Hinnahme" der doppelten Staatsangehörigkeit eingebürgert. Dann muß Deine Frau die Ausbürgerung anleiern und irgendwann wird Deine Frau dann von dendeutschen Behörden gefragt werden, was hieraus geworden ist. Wenn die Ausbürgerung erfolgt ist, ist das Thema erledigt. Wenn die Ausbürgerung nicht erfolgt ist, aber Deine Frau nachweisen kann, daß sie sich mind. 2 Jahre erfolglos hierum bemüht hat, wird die doppelte Staatsangehörigkeit dauerhaft hingenommen. Wenn sie das allerdings nicht nachweisen kann, hat sie ein Problem.

Klar?

Zitat:
auch wäre mir eine Info über dein Fachwissen zu diesem Thema hilfreich damit ich die Qualtität deiner Antworten einschätzen kann.

Und ich hätte gern eine Kopie des Reisepasses Deiner Frau sowie des Landtitels, um die Ernsthaftigkeit Deiner Frage einschätzen zu können.  Laut lachend

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Antwort #4 - 22.03.2006 um 18:39:07
 
Hallo Abu,

Zitat:
Vergiß es...

Zitat:
Klar?

Zitat:
und ich hätte gern eine Kopie des Reisepasses Deiner Frau sowie des Landtitels, um die Ernsthaftigkeit Deiner Frage einschätzen zu können.  Grinsend Laut lachend


Also ich finde deine Antworten recht fade und überflüssig
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Antwort #5 - 22.03.2006 um 20:21:37
 
stefan1966 schrieb am 22.03.2006 um 16:30:37:
2. lt. Webseite Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt ist eine Entlassung aus der Thai-Staatsbürgerschaft nur nach voheriger Einbürgerung zulässig eine Zusicherungsbescheingigung reicht nicht aus.


In diesem Falle erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, allerdings unter vorübergehender. Der Entlassungsantrag muss also erst nach der Einbürgerung gestellt werden. Dabei ist es dann allerdings egal, wie lange das Verfahren dauert.

Bezüglich der "Nachteile" hat Abu Recht. Marktwert ist der erzielbare Verkaufserlös.
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Antwort #6 - 22.03.2006 um 22:20:40
 
In diesen Zusammenhang wäre es wohl erwähnenswert, daß m.W. Ausländer in Thailand keine Grundstücke besitzen dürfen und sie bei Annahme der deutschen StaAng ihren Besitz verkaufen müsste, dies aber auf Grund des z.Zt. niedrigen Verkaufserlöses nicht möchte.

So glaube ich es, verstanden zu haben.
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Antwort #7 - 22.03.2006 um 23:27:57
 
stefan1966 schrieb am 22.03.2006 um 18:39:07:
Also ich finde deine Antworten recht fade und überflüssig

Und ich finde es erstens einen Witz, in einem Internetforum nach einem Qualifikationsnachweis zu fragen. Das wollte ich durch meine - zugegebenermaßen flappsige - Gegenforderung deutlich machen.

Und zweitens finde ich es unverschämt, jemandem, der Zeit investiert, Dir kostenlos Auskünfte zu geben, zu sagen, daß diese überflüssig seien.  

Ralf schrieb am 22.03.2006 um 20:21:37:
In diesem Falle erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, allerdings unter vorübergehender. Der Entlassungsantrag muss also erst nach der Einbürgerung gestellt werden.

Das hatte ich ja geschrieben:
Abu schrieb am 22.03.2006 um 18:09:02:
Bei thailändischen Staatsangehörigen ist es ja so, daß die Ausbürgerung in Th erst nach der Einbügerung in D erfolgen kann. Daher werden thailänd. Staatsangehörige von den deutschen Behörden unter "vorübergehender Hinnahme" der doppelten Staatsangehörigkeit eingebürgert.


Ralf schrieb am 22.03.2006 um 20:21:37:
Dabei ist es dann allerdings egal, wie lange das Verfahren dauert.

Woraus leitest Du das ab? Zumal Du die Zweijahresfrist ja selbst in den anderen Thread, der von Nichen gestartet wurde und in dem es auch um eine Thailänderin geht, eingeführt hast... ??

Saxonicus schrieb am 22.03.2006 um 22:20:40:
In diesen Zusammenhang wäre es wohl erwähnenswert, daß m.W. Ausländer in Thailand keine Grundstücke besitzen dürfen und sie bei Annahme der deutschen StaAng ihren Besitz verkaufen müsste, dies aber auf Grund des z.Zt. niedrigen Verkaufserlöses nicht möchte.

So glaube ich es, verstanden zu haben.

Das habe ich schon so verstanden, aber ich (und wohl auch Ralf) sehe keinen Nachteil.

Abu
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Antwort #8 - 23.03.2006 um 19:34:14
 
Abu schrieb am 22.03.2006 um 23:27:57:
Woraus leitest Du das ab? Zumal Du die Zweijahresfrist ja selbst in den anderen Thread, der von Nichen gestartet wurde und in dem es auch um eine Thailänderin geht, eingeführt hast... ??


Bei dem anderen Thread dachte ich nicht daran, dass die Entlassung im Falle von Thailand erst hinterher möglich ist, bin wohl schon zu lange nicht mehr in der Praxis. Zwinkernd.

Diese Zwei-Jahres-Frist bedeutet ja lediglich, wieviel Wartezeit wegen der Entlassung bis zur Einbürgerung noch zumutbar ist. Wenn die Einbürgerung schon vollzogen wurde, ist das ja hinfällig.

Die Einbürgerungsbehörde wird sicher nicht nach 2 Jahren die Akte schließen und auf den Nachweis der Entlassung verzichten. Sie wird sich vielmehr zunächst zeitnah nachweisen lassen, dass der Entlassungsantrag auch gestellt wurde und dann einfach abwarten, bis er kommt und ggf. den Eingebürgerten gelegentlich erinnern. Irgendwann wird die Entlassung sicherlich kommen, es sei denn, der Eingebürgerte hat den Entlassungsantrag widerrufen, und das wiederum wäre m.E. ein hinreichender Grund, die Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung zu widerrufen.
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Antwort #9 - 24.03.2006 um 10:24:09
 
Ralf schrieb am 23.03.2006 um 19:34:14:
Diese Zwei-Jahres-Frist bedeutet ja lediglich, wieviel Wartezeit wegen der Entlassung bis zur Einbürgerung noch zumutbar ist. Wenn die Einbürgerung schon vollzogen wurde, ist das ja hinfällig.

Hi Ralf,

Kann ich logisch nachvollziehen, aber das Gesetz und die VwV differenzieren m. E. hier nicht.

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