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Visum "Familiäre Hilfeleistung" und Besuchsvisum (Gelesen: 2.729 mal)
thomas2403
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.03.2006 um 13:39:53
 
Ich habe folgende Fragestellung:

Ich bin Deutscher, meine Frau kommt aus Usbekistan. Wir haben eine zweijährige Tochter. Ich arbeite, meine Frau ist Studentin.

Wir würden gerne haben, daß meine Schwiegermutter aus Usbekistan zu uns kommt, um auf unsere Tochter aufzupassen, da sie noch keinen Kindergartenplatz hat. Wir haben gehört, es gäbe die Möglichkeit, im Rahmen einer "familiären Hilfeleistung" ein Visum für zwei Jahre zu beantragen.

Folgende Fragen:
- Hat dieser Antrag Aussicht auf Erfolg?
- Freunde von uns haben gesagt, daß wenn dieser abgelehnt hat, kann man immer noch vor dem Verwaltungsgericht in Berlin klagen und meistens kann man sich dann mit dem Auswärtigen Amt vergleichen. Stimmt das?
- Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird? Kann man dann immer noch ein Besucher-Visum für drei Monate bekommen? Oder gibt es dann wegen der ersten Ablehnung Schwierigkeiten?

Vielen Dank schon im voraus für die Antwort
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Marco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #1 - 21.03.2006 um 21:23:04
 
Hallo Thomas,

hier käme nur eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 36 AufenthG in Betracht. Hierzu müsste jedoch eine "außergwöhnliche Härte" vorliegen, die ich bei Dir jedoch nicht erkennen kann.

Daher würde ich folgendes sagen:
- Antrag hat keine Ausssicht auf Erfolg
- Klagen kann man natürlich beim VG Berlin, und einen Vergleich kann man möglicherweise auch schliessen, aber auch das geht immer nur im Rahmen der Gesetze. Ich wüsste aber auch nicht, warum das AA sich auf einen Vergleich einlassen sollte (bei dem von Dir vorgetragenen Sachverhalt)
- Wenn kurz nach Ablehnung des Visums zum Daueraufenthalt ein Besuchsvisum beantragt wird, liegt natürlich der Verdacht nahe, dass der wahre Aufenthaltszweck nun kein Besuch mehr ist, sondern die Kinderbetreuung. Ausserdem ist das für die Einschätzung der Rückkehrwilligkeit nicht gerade förderlich.

Gruß

Marco
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thomas2403
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.03.2006 um 11:06:40
 
Hallo Marco,

vielen Dank erstmal für Deine Antwort:

Eine Frage habe ich noch:

Falls der Antrag auf Visum "familiäre Hilfeleistung" abgelehnt werden würde, wie lange sollte man dann sinnvollerweise warten, bis man einen Antrag auf Besuchsvisum stellt, ohne daß das ganze verdächtig ist? Wie ist denn da Deine Einschätzung?

Gruß
Thomas
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Marco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #3 - 22.03.2006 um 12:12:25
 
Eine festgelegte Grenze o.ä. gibt es hierbei nicht. Das ist immer sehr einzelfallabhängig und die Einschätzung des Aufenthaltszwecks / der Rückkehrwilligkeit liegt im Ermessen des Sachbearbeiters in der Visastelle.

Von daher kann ich Dir da leider keine "Anleitung" geben.

Gruß

Marco
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