Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung? (Gelesen: 22.188 mal)
Jue
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
06.03.2006 um 18:56:09
 
Hallo,
Situation: bin als Deutscher mit einer Russin verheiratet. Seit dem 5.1.2006 warten wir auf Bescheid des Ausländer-Amtes wegen ihrer Aufenthaltsgenehmigung!

In einem Telefonat mit dem hiesigen Ausländeramt wurde mir heute von einem neuen Gesetz (wahrscheinlich ist eine "Durchführungsverordnung" gemeint) berichtet, welches es möglich machen soll, uns die (natürlich) erhoffte und erwartete Aufenthaltsgenehmigung zu versagen.

Begründung: Ich, als Ehemann sei "Sozialhilfeempfänger"...!

Das trifft zwar zu, widerspricht aber im Ergebnis meinem bisherigen Kenntnisstand der möglichen Ablehnungsgründe!

DRINGENDE Frage daher:
ist mein Status als "ALHI-2-Empfänger" massgeblich für eine Entscheidung in Fragen des Aufenthaltsgenehmigungsrechtes?

Oder anders:
darf das Ausländeramt meiner Frau (die seit 2 Monaten und seit der Heirat in Dänemark bei und mir mir in Deutschalnd lebt) die erwartete Aufenthaltsgenehmigung verweigern, weil ich "Hartz-4-er" bin...?

Falls das zutrifft, falls tatsächlich aus diesem Grund abgelehnt werden darf oder kann - was kann man dagegen tun? Wie kann man einer solchen Entscheidung begegnen?

Mit anderen Worten:
müssen meine Frau und ich eine parallele Ehr führen? Ich in Köln, sie in Moskau?

....und das Grundgesetzt, welches die Ehe schützten soll?

Wer kann mich verbindlich aufklären und mir vor allem sagen, ob es sih hier um eine "MUSS-" oder "KANN-Bestimmung" handelt?

Sorry, EILT...!!!

Vielen Dank,
Jue

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Jue
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #1 - 07.03.2006 um 20:01:58
 
Keiner weiss was....?

Hätte nicht gedacht, das "mein Fall" so speziell ist!

Gruss,
Jue
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Reni
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.036

Wien, Wien, Austria
Wien
Wien
Austria

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #2 - 07.03.2006 um 21:22:37
 
Ich glaube, die für dich bestimmte Antwort hängt versehentlich an dem nächsten Thema über Gesetzesänderungen - lies mal da.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Jue
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #3 - 09.03.2006 um 01:50:31
 
Reni schrieb am 07.03.2006 um 21:22:37:
Ich glaube, die für dich bestimmte Antwort hängt versehentlich an dem nächsten Thema über Gesetzesänderungen - lies mal da.


Sorry, wo denn bitte genau? Kann nichts finden, was als Antwort auf meine Fragen paßt!

Danke für die Mühe,
Jue
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Reni
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.036

Wien, Wien, Austria
Wien
Wien
Austria

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #4 - 09.03.2006 um 07:51:13
 
Hab mich vielleicht geiirt, mal ganz schnell: eine Verordnung wie da bei dir behauptet, gibt es meines Wissens noch nicht und dürfte auch nicht geplant sein. Keine Ahnung, was den Sachbearbeiter da angefochten hat.
Deine Frau hat jedenfalls unabhängig von deinem Einkommen als Ehefrau eines Deutschen einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis - such mal unter Hartz IV in der Suchfunktion, die Frage gab es schon öfter.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #5 - 09.03.2006 um 12:46:40
 
Jue, da du Deutscher bist, gelten folgende §:

§ 28 AufenthG = (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen 1.  Ehegatten eines Deutschen, zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. "abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1" heißt unabhängig von der finanziellen Lage der Familie bzw. auch dann, wenn der deutsche Partner sein Ehegatte nicht aus eigenen Mitteln unterhalten kann. Auch die Erläuterungen / Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz sind diesbezüglich sehr deutlich

Zitat:
Zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen

28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung

28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruchauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist; vgl. Nummer 27.3.7. Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.

28.1.2 Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei jeder Eheschließung muss die Ortsform beachtet worden sein, also die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Eheschließungsort gelten. Religiöse Ehen stehen den vor staatlichen Stellen geschlossenen Ehen gleich, wenn sie am Ort der Eheschließung in der konkret vollzogenen Weise staatlich anerkannt sind; gleiches gilt für Nottrauungen, die nach dem Recht des Eheschließungsortes gültig sind. ... Zur Erteilung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen vor der Eheschließung vgl. Nummer 30.0.


§ 27 Absatz 3 besagt

Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


Schon aus dem Gesetzestext ist klar, dass es sich im 1 Fall um eine ist-Bestimmung (wird so gemacht), im 2 Fall nur um eine kann-Bestimmung handelt, so dass deine Ausländerbehörde nicht nach eigenem Ermessen genehmigen oder versagen darf.

Die Frage ist aber, ob die Ehe (Schließung in Dänemark) bereits in D anerkannt wurde. Dafür ist das Standesamt zuständig. Mehr Informationen dazu kanst du hier nachlesen.

Was dein Sachbearbeiter meint ist der Vorschlag zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Aber auch dort werden nicht die finanziellen Voraussetzungen schärfer gefaßt, sondern es geht hauptsächlich darum, dass der ausländische Ehegatte mindestens 18 Jahre alt sein und etwas Deutsch (Grundkenntnisse) beherrschen soll.
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
Jue
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #6 - 14.03.2006 um 20:29:15
 
Liebe Reni und Sondra sowie alle Leser,
vielen Dank
[/size] für die ausführlichen Informationen (Sondra) und das zitieren des entsprechenden Gesetzestextes. SEHR-SEHR lieb von Dir. Und natürlich hilfreich!

Bitte nicht böse sein, dass ich dennoch nachfragen muss. MUSS...!!!!


Ohne Namens- oder Quellennennung habe ich eine Zusammenfassung Deines Hinweise an das zuständige Ausländeramt gesandt. Heute erhielt ich per Mail eine Antwort. Ohne konkreten Bezug auf meine (und Deine, Sondra) Mail zu nehmen wurde mitgeteilt, dass man per Mail keine Auskünfte geben dürfe. Ich könne jedoch gerne ins "AA" kommen, wo man mich den entsprechenden Passus einsehen lassen würde.

Ich kann daraus nur schliessen, dass sich die Leute "meines" AA sicher sind, dass ihre Ausführungen tatsächlich richtig sind.

Noch einmal zur Erinnerung:


1.)
aus SEHR GUT unterrichteter Quelle (nicht Du, Sondra) erfuhr ich (deutscher Staatsbürger) vor etwa 2 Monaten, dass der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für meine Frau (russische Staatsbürgerin) NICHTS im Wege stehen würde. Vor allem nicht mein Status als "ALHI-2" Empfänger (auch sonst nichts, im übrigen!!).

2.)
Vor ca. 3 Wochen erhielt ich vom Ausländeramt telefonisch den Hinweis, dass es Schwierigkeiten geben könne mit dieser (erstmaligen) Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung für meine Frau. Begründung: "BRAND!!!-neues" Gesetz (oder Durchführungsbestimungen) die besagen, dass eine Erteilung dieser Aufenthaltsgenehmigung schwierig oder UNMÖGLICH sein kann, wenn der Ehemann, auch der DEUTSCHE EHEMANN (also ich in diesem Falle) "ALHI-2-Empfänger" ist.

3.)
Ich wandte mich an Euch, an dieses Forum und erhielt von Sondra die Information, das diese Aussage des "AA" so nicht richtig sein könne (siehe Sondra´s Mail  oben in diesem "thread"), dass meine russische Frau (verheiratet seit Januar 2006) einen ANSPRUCH (!) auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung habe, da ich deutscher Staatsbürger bin. Trotz, ich wiederhole, TROTZ!!! meinem Status als "ALHI-2-Empfänger", der lt. Sondra keine Rolle spielen darf. Sondra hat das überzeugend dargelegt und mit Gesetzeszitaten untermauert. Ich ging FEST!!! davon aus (und tue das eigentlich immer noch), dass ihre Angaben dem derzeitigen Recht entsprechen.

4.)
Ich schrieb also eine neue Mail ans Ausländeramt und teilte mit, was ich erfahren hatte (wie gesagt: völlig anonym, was Sondra oder "info4alien.de" betrifft), nämlich, dass eines meines Wissens KEINE Bestimmungen gibt, die die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verhindern können, mit der Begründung ich, als Ehemann, sei arbeitslos ("ALHI-2").

5.)
Ich erhielt heute Antwort. Tenor: per Mail darf ich keine Auskünfte erteilen. Kommen sie zu uns ins Amt und ich zeige ihnen die (neuen??) Bestimmungen.

Ich gehe davon aus, dass der, der eine solche Mail von Amts wegen verschickt, SICHER sein muss, im Recht zu sein. Und "im Recht sein" bedeutet hier, dass Sondra Unrecht hätte, mit Ihrer Aussage, meiner Frau sei das Aufenthaltsrecht zu erteilen.

Natürlich frage ich mich jetzt, MUSS MICH FRAGEN!!, wer wirklich auf dem neuesten Stand ist. Könnte es sein, liebe Sondra, das Dir evtl. neue oder neueste Bestimmungen noch nicht zur Kenntnis gelangt sind?  Denn im Telefonat (unter Nr. 2 hier) wurde mir gesagt, dass es tatsächlich "TOTAL NEUE" Bestimmungen seien und das es zuvor - also bis zum Tage der Veröffentlichung dieser neuen Bestimungen - tatsächlich, wie auch Sondra sagte, KEINERLEI Probleme mit der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung gegeben hätte (in Fällen wie meinem, sprich: arbeitsloser deutscher Ehemann, ausländische Frau).

FRAGE:
wie ist der aktuelle (!!!) Stand der Dinge wirklich? Der Stand der Dinge im März 2006. Darf man meiner Frau die Aufenthaltsberechtigung verweigern, weil ich arbeitslos (ALHI-2) bin.

HINWEIS:
die Dame vom Ausländeramt nannte meinen Status nicht "ALHI-2-Empfänger", sondern "Sozialhilfeempfänger" (seit der Zusammenlegung 2005).

Liegt das Problem, Sondra, vielleicht im Unterschied zwischen "arbeitslos" und "Sozialhilfeempfänger" sein?


Aus diesem Grunde muss ich leider noch einmal nachfragen:
kann das Ausländeramt den Antrag meiner ausländischen Frau auf Erteilung einer Aufenthaltsagenehmigung mit der Begründung ablehnen, dass ich "Sozialhilfeempfänger" (meines Erachtens "ALHI-2"-Empfänger) bin?
Gibt es zu diesem Komplex "NAGELNEUE" Bestimmungen oder Gesetze?

Kannst Du die Sache vielleicht noch einmal prüfen, Sondra...? Natürlich geht diese Frage an alle Leser. Ich kann mir nicht vorstellen, dass nur ich in dieser Lage bin. Es muss doch mehrere, um nicht zu sagen VIELE deutsche Ehemann geben, die "ALHI-2" beziehen und deren ausländische Frau einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung gestellt hat.

Wie haben "Eure" Ausländerämter in solchen Fällen und in JÜNGSTER ZEIT entschieden?

Handelt es sich um MUSS- oder KANN-Bestimmungen? Sind Entscheidungen in jedem Bundesland anders? Haben die Ausländerämter sogar Spielraum für eigene Interpretationen der Gesetze oder Durchführungsbestimmungen?

Für jede Hilfe, jede Information, jede Auskunft, bin ich nach wie vor SEHR DANKBAR![size=12]


Liebe Sondra und Dir möchte ich sagen, dass ich Dir für Deine Auskünfte SEHR DANKBAR bin und keinesfalls an der Seriosität Deiner Informationen zweifle. Gerade Du wirst jedoch bestimmt verstehen, dass ich unter diesen Aspekten nachfragen muss. Immerhin geht es um nichts mehr als mein Leben. Um das ZUSAMMENLEBEN mit meiner Frau!

In diesem Sinne,
vielen Dank für´s Lesen und evtl. Hilfe,
Jürgen und Natalia
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #7 - 15.03.2006 um 10:11:58
 
Also uns sind da weder beschlossene noch geplante Änderungen
bekannt. Was bisher geschrieben wurde ist richtig.

Geh mal hin und hör dir an was die da sagen. Vielleicht verinner-
lichen die ja dort bis zu deinem Besuch das was du denen gemailt
hast doch noch.

Dann berichte mal, was die da für Zaubervorschriften präsentieren
wollen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #8 - 15.03.2006 um 15:52:44
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Jue
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #9 - 15.03.2006 um 20:24:59
 
fons schrieb am 15.03.2006 um 10:11:58:
Also uns sind da weder beschlossene noch geplante Änderungen
bekannt. Was bisher geschrieben wurde ist richtig.

Geh mal hin und hör dir an was die da sagen. Vielleicht verinner-
lichen die ja dort bis zu deinem Besuch das was du denen gemailt
hast doch noch.

Dann berichte mal, was die da für Zaubervorschriften präsentieren
wollen.



Hallo Leute,
vielen Dank noch einmal an Euch für die Unterstützung! Nachdem ich gestern leicht ausufernd schrieb, will ich mich heute relativ kurz fassen. Ob das wirklich möglich ist, nachdem wir heute 4 Stunden (!!!!!!!!!!!) beim Ausländeramt (NRW) waren, davon nur 45 Minuten Wartezeit!

Folgendes kam bei der Sache heraus und ich bin fast sicher, es interessiert Euch Fachfrauen und Fachmänner sehr.

Zuerst haben wir problemslos Pass und "Fiktionsbescheinigung" erhalten - die meine Frau zur Rückreise aus persönichen Gründen nach Moskau benötigt - um die wir gebeten hatten.

Eine nette Sachbearbeiterin und ein noch netterer Leiter des Ausländeramtes haben uns dann versucht zu erklären, was der Stand der Dinge ist. Zu keinem Zeitpunkt hatte ich den Eindruck, man wollte uns nicht helfen oder die richtigen Informationen geben. Alles lief im freundlichen und menschlichen Rahmen ab. Das nur vorweg zur Stimmung!

Tatsächlich - und das wird Euch überraschen, gibt es eine neue Entwicklung. Jedenfalls wurde es uns so dargestellt! Laßt mich erklären. Ich fasse mich kurz, ...VERSPROCHEN!

Vorweg ist zu sagen, dass alle Eure Ausführungen 100%ig bestätigt wurden. NEU ist jedoch, das das Innenministerium des Landes NRW am 03.11.2005 einen Erlaß herausgegeben hat, der auf einem "Ergebnisprotokoll" einer "task-force Ausländerrechtliche Fragen/Immigration" des Bundesministeriums des Innern aus Berlin basiert. Die "task-force" tagte am 21.7.2005 und hat mit diesem Datum das Innenministerium NRW informiert. Die haben das wiederum unter dem oben genannten Datum (3.11.05) an die Ausländerämter weitergegeben.

Details kann ich keine weitergeben, dazu waren die Ausführungen des Ausländeramtes viel z7u vielschichtig und umfangreich, Tenor des Ganzen ist jedoch (wie befürchtet), dass...:

ALHI-2-Empfänger (wie ich) Einzelfallprüfungen unterzogen werden sollen, wobei die Handhabung strikt erfolgen soll. Die bisher gültige Regel (im freien Zitat von mir) "keine Nachfragen bei und Probleme für Deutsche, die einen ausländischen Partner geheiratet haben, aber selbst ALHI-2-Empfänger sind, ist damit, wenn nicht aufgehoben, so doch erheblich "ausgehöhlt".

Das Ausländeramt gab am Ende freimütig zu, dass man mit den Ausführungen/Erlass des Innenministeriums vom 3.11.05 wenig anfangen könne, vor allem weil NICHT, ich wiederhole, NICHT!!! klar gesagt wurde, das solche Fälle abzulehnen seien, obwohl andererseits die Tendenz dieses Erlasses eindeutig zu sein schien und auf ABLEHNUNG hindeutete.

Darf ich Euch um Stellungnahme bitten? Ihr könnt Euch vielleicht vorstellen, auf welch heissen Kohlen wir sitzen. Wir sind am Boden zerstört, wie man sich vielleicht leicht vorstellen kann.

Grundgesetz adé?
Ausländergesetz good-bye?
Menschlichkeit adios?

Ist Euch vielleicht bekannt - der Erlass müßte eigentlich allen AA vorliegen -
wie dieser Erlass tatsächlich gehandhabt wird? "Mein" Ausländeramt hat zwar noch keinen solchen Fall abgelehnt, aber auch keinem zugestimmt. Die stehen q
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Jue
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #10 - 15.03.2006 um 20:31:39
 
Sorry, ich noch mal, falsche Taste gedrückt!

Ist Euch vielleicht bekannt, wie andere Ämter diesen Erlaß handhaben? Wird er ignoriert? Wird er "knallhart" umgesetzt? Gibt es bereits Ablehnungen aufgrund des Erlasses? Haben Gerichte schon entschieden?

Könnt Ihr Euch bitte noch einmal schlau machen?

"Mein" AA hat noch keinen solchen Fall (Ehepartner = ALHI-2-Empfänger)abgelehnt, aber auch noch keinem zugestimmt. Die sind einfach unsicher, was dieser Erlass wirklich bedeutet und wie er umgesetzt werden soll.

Hoffe auf positive Nachrichten,
Vielen Dank für Eure Mühe und Unterstützung!
Jue
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #11 - 15.03.2006 um 20:42:57
 
Dieser Erlass kann (derzeit) die geltenden Bestimmungen nicht aushöhlen.
Ich denke eine Ablehnung erscheint mir unmöglich (zumindest wenn man
sie allein auf ALG II-Bezug des dt. Ehegatten stützen wollte).

Ich würde da gelassen entgegenesehen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Jue
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #12 - 15.03.2006 um 23:51:24
 
fons schrieb am 15.03.2006 um 20:42:57:
Dieser Erlass kann (derzeit) die geltenden Bestimmungen nicht aushöhlen.
Ich denke eine Ablehnung erscheint mir unmöglich (zumindest wenn man
sie allein auf ALG II-Bezug des dt. Ehegatten stützen wollte).

Ich würde da gelassen entgegenesehen.



Hallo Leute, hallo "fons",
vielen Dank für Deine Nachricht und Auskünfte. Natürlich, Du wirst es verstehen, MUSS (!) ich nachfragen. Die Sache liegt mir einfach zu schwer im Magen.

Wolltest Du uns beruhigen oder beruht Deine Einschätzung auf einem nachvollziehbaren Fundament? War oder ist Dir dieser Erlass bekannt oder könntest Du evtl. in Erfahrung bringen, ob dieser Erlass allgemein, sprich "bundesweit" bekannt ist?

Dieser Erlass jedenfalls ist (was ist eigentlich die Definition eines Erlasses und was ist seine Rechtskraft?) in diesem Falle über die Schiene....

1.) als "Ergebnisprotokoll" (das vergaß ich in meiner früheren Post zu erwähnen. Das ist der richtige Terminus für das, was aus Berlin kam) von der "task-force Immigration" des Bundesministeriums des Innern/Berlin (21.7.05) gesandt worden zum...

2.)  Innen-Ministerium in NRW, dort umgewandelt in einen "ERLASS" (v. 03.11.2005), der dann weitergeschickt wurde zu....

3.) den Ausländer-Ämtern, jedenfalls denen in NRW und 100%ig zu denen in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf.

Das alles - ich MUSS mich hier noch einmal wiederholen - jedoch OHNE das "mein" AA eindeutig verstanden hätte, ob man daraus eindeutig ableiten muss, das eine Ablehnung solcher Fälle zwingend ist oder nicht.

Der aktuelle Status solcher Fälle (Deutscher Ehemann als ALHI-2-Empfänger mit KEINEN WEITEREN !!!!!!!!!!!!!! Hinderungsgründen!!!) ist in "meienem" AA jedenfalls Stillstand! Paralyse! Man lehnt diese Fälle derzeit weder ab, noch wird die Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Man weiß einfach nicht, wie dieser Erlass zu deuten und zu behandeln ist!

Daher noch einmal meine konkrete Nachfrage an möglichst viele Leser:

1.) Ist irgend jemandem von Euch dieser Erlass (vom 3.11.2005) des Innenministeriums NRW bekannt?

2.) Wurde das offizielle so genannte "Ergebnisprotokoll" auch an andere Bundesländer verschickt und dort in Erlasse umgewandelt und an örtliche AA weiterverschickt?

3.) Wie beurteilt Ihr die Rechtskraft eines (solchen) Erlasses? Ist das bindend?

4.) Könnte es von den zuständigen AÄ gar ignoriert werden, weil es offenbar oder sicherlich weniger Wirksamkeit hat als "höhere" Paragraphen (z.B. § 28)?


Natürlich will und MUSS ich mich trotz allem darauf einstellen, daß der Antrag meiner Frau auf Aufenthaltsgenehmigung evtl. abgelehnt werden könnte. DAs also der SUPER-GAU eintreten könnte. Ich bin keineswegs ängstlich oder negativ eingestellt, habe aber gelernt, dass es besser ist auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein. Daher dazu meine Frage/n:

1.) Sollte es zur Ablehnung (aus diesem Grund = ich als ALHI-2-Empfänger)kommen, was sind die Folgen?

2.) Was sind meine Optionen?

3.) Gäbe es dann außer einer Ausreiseverpflichtung (oder wie sich das nennt, was wohl letztlich zur "Ausweisung führen könnte) auch andere legale Optionen?

4.) Käme dann auch noch eine Duldung in Betracht oder hat eine Duldung nichts mit diesem Fall zu tun. So oder so nicht...?

5.) Wie sind Gerichtsentscheidungen grundsätzlich zu sehen? Eher pro oder eher contra AntragstellerIn? Klar, ich weiß natürlich das jeder Fall nicht nur anders liegt, sondern auch jeder Fall anders behandelt und beurteilt werden kann. Dennoch interessiert mich ob dt. Gerichte - grundsätzlich und hier ausnahmsweise mal alle über einen Kamm scherend - eher konservatib oder eher liberal entscheiden?

6.) Sind wirklich Fälle bekannt, wo eine drei Monate alte, rechtsgültige Ehe GETRENNT wird, und dass ein Partner in Deutschland, der andere Partner im Ausland leben muss, und das nur aus einem eher untergeordneten Grund wie der Tatsache das der Ehemann der Antragstellerin ALHI-2-Empfänger ist?

Kann das wirklich wahr sein...? Gibt es das? Klar, ich bin betroffen und aus diesem GRund hängt man seinen eigenen Fall immer relativ hoch auf, aber wäre es nicht eine Perversion - ob es mich betrifft oder jeden anderen - wenn aus diesem Grunde eine Ehe scheitern müßte? Um ehrlich zu sein: ich kann´s eigentlich bisher weder glauben, noch mir wirklich als wahr werdend vorstellen! Würde das - eine letztliche Abschiebung - Wahrheit werden, würde ich versuchen zu EXTREMEN (legalen...) Mitteln zu greifen, um das zu verhindern.

Klar, derzeit sollte ich keinesfalls überreagieren und sicherlich erst mal "in Ruhe" abwarten (wir warten bereits seit dem 5.1., also fast 3 Monate) wie letztlich entschieden wird.

Oder wäre es besser bereits jetzt - vor jeder Entscheidung - in ein liberaleres Bundes- oder europäisches Land zu ziehen, um einen scheinbar nicht mehr unmöglichen "schwarzen Fleck", nämlich den einer evtl. Ablehnung in meiner in UNSERER Akte, zu vermeiden.

Für jeden Hinweis, jede Information, jede Hilfestellung bin ich, SIND WIR!!!, äußerst dankbar!

sleepless im Raum Köln,
Jue mit trauriger Ehefrau[size=12][/size], die die Welt nicht mehr versteht!

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #13 - 15.03.2006 um 23:58:34
 
Sry, mir wird das zu tief (sooooooooooooooooo viel Zeit hab ich ned)..

Nur allgemein:
Ein Erlass kann/muss sich immer nur am geltenden Recht orientieren.
Und das wurde dir zur Genüge dargelegt!

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Jue
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: neue Bestimmungen für Aufenthalts-Genehmigung?
Antwort #14 - 16.03.2006 um 00:05:52
 
fons schrieb am 15.03.2006 um 23:58:34:
Sry, mir wird das zu tief (sooooooooooooooooo viel Zeit hab ich ned)..

Nur allgemein:
Ein Erlass kann/muss sich immer nur am geltenden Recht orientieren.
Und das wurde dir zur Genüge dargelegt!



Hallo "fons",
bin ich damit "abgebügelt"....?

Was heißt "zu tief"...? Ich dachte, dass es genau darum geht, auf dieser Seite, die so wohltuend von "bla-bla-Seiten" unterscheidet!

Ich denke ich werde nachfragen dürfen, auch wenn Du, lieber "fons" dafür keine Zeit, bzw. "nicht sooooooo viel Zeit" hast. Verstehe - kein Problem!

Vielleicht lieft´s auch nur an meinem Hang zur Länge...?

Daher noch einmal in Super-Kürze:

kennt jemand den von mir beschriebenen Erlass des Innenministeriums NRW vom 3.11.2005 und weiß welche Bedeutung er für "wirkliche Leben" hat?

Danke,
auch für Deine Ausführungen bezüglich "Erlass/allgemein", fons....
Jue
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema