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Geburt eines deutschen kindes (Gelesen: 14.506 mal)
asalty
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15.02.2006 um 20:33:25
 
hallo...
.... ich (Deutsche) bin seit fast 3 Jahren mit einem ausreisepflichtigen Kurden zusammen. Möchte hier ehrlich sein und angeben, dass er zur zeit keinerlei aufenthaltsrechte hier hat, da er seit der scheidung mit seiner deutschen Ex-Frau aus "Angst" vor Abschiebung (er war keine 2 jahre verheiratet und sollte sich bei der ABH melden) anschliessend untergetaucht war. Gut, das ist nicht zu entschuldigen, allerdings auch nicht wieder rückgängig zu machen. Seit monaten sind wir mit einem Anwalt im kontakt, der die Rechtslage endlich grade rücken wollte. Dazu kam, dass ich in dieser zeit schwanger wurde.

Uns wurde geraten von diesem Anwalt, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Die Antragsstellung wurde aber immer wieder verzögert (nicht von uns, sondern der Anwalt kam nicht in die Puschen, war für uns schlecht erreichbar, der Nachrichtenfluss kam nicht zustande, Geld hat er geschluckt ohne ende , mittlerweile über 400 Euro, aber getan hat er nichts....). auf drängen von uns kam immer nur die Auskunft, dass sein "Fall" sehr kompliziert sei und dass es sehr schwierig wird, einen positiven Ausgang zu erreichen.

Vor der Geburt unserer Tochter war ich rein kräftemässig nicht in der lage mich um diese anliegen zu kümmern (musste liegen, vorzeitiger Krankenhausaufenthalt....)...aber jetzt nach der Geburt am 02.02.2006 schöpfen wir Kraft und HOffnung zu kämpfen. Ich stellte den Anwalt zur Rede, worauf wieder nur kam......relativ wenig hoffnung auf erfolg, seeeeehhhhrrrrr schwierige sache und so weiter. Daraufhin schaltete ich einen anderen Anwalt ein, der die genaue sachlage des umstandes meines freundes genau kennt ( vor monaten sprachen wir schon bei ihm vor) und er machte mir etwas mehr hoffnung, möchte sich auf § 28 Abs 1  AufenthG berufen und mit uns gemeinsam zur ABH gehen um dort vorzusprechen und das "Beste" für unsere kleine Familie herauszuholen. Dieser Anwalt hatte früher bei der ABH selbst gearbeitet und somit erfahrung im Umgang bzw. in der Bürokratie dort. Er ist der meinung, eine Duldung könnten wir auf jeden fall erreichen, allerdings ist sein bestreben, eine direkte AE zu erwirken. Auf die Gefahr hin, dass mein Freund auf der ABH verhaftet wird aufgrund seiner derzeitigen illegalität wies er uns auf das Risiko hin, sagte aber, dass in seiner jahrelangen praxis auch in fällen wie denen meines Freundes, eine verhaftung noch nicht vorgekommen wäre. Natürlich macht uns das mut, allerdings auch Angst.

Erst das monatelange warten bezüglich des Asylfolgeantragverfahrens, jetzt diese hoffnung.....hin- und her....selbstverständlich möchte mein Freund die Konsequenzen seines handelns tragen und auch ich dränge nach einem endgültigen "ruhigen " Leben....legalem Leben, denn wir haben jetzt auch verantwortung für unsere Tochter.....andererseits fliessen hier auch reihenweise tränen......von ihm und von mir, denn die liebe zu seinem kind überwältigt ihn so sehr, dass die Angst, von ihr fort zu müssen, in in seinen jetzigen Entscheidungen hemmt....klar, die menschliche seite...gefühle....ängste....sorgen.....allerdings steht auf der anderen hälfte der waagschale das Gesetz......

nun, wem sag ich das......ich habe auch keinerlei lust, hier fertig gemacht zu werden, wie in manch anderen Foren....ich weiss genau um meine situation.....um unsere situation....und kritik macht es auch nicht besser....eine Vaterschaftsanerkennung mit Sorgerechtserklärung haben wir bereits vor der Geburt bei einem Notar notariell beurkunden lassen.....die Vaterschaft hat er also schon anerkannt.....jetzt fängt das karussel an, sich zu drehen.....und wir müssen jetzt mit.....kann uns jemand einen rat geben?

Falls er erst ausreisen müsste um dann mit visum wieder einzureisen gibt es das Problem dass er in der türkei seinen militärdienst noch nicht absolviert hat. der "lahme" Anwalt sagte, dass er bei ausreise erst den militärdienst absolvieren müsse bevor er wieder einreisen dürfe....und das wären 1,5 jahre...allerdings ist dann die entfremdung zu seinem kind extrem und seine tochter würde ihn als vater doch gar nicht kennen.........gibt es da nicht eine lösung?

so, bevor ich noch ganz verrückt werde beende ich diese anfrage.....montag haben wir einen besprechungstermin bei dem neuen anwalt und dort bereden wir alles andere.......

hoffe auf antwort

Anja
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Hans1961
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Antwort #1 - 16.02.2006 um 08:26:07
 
Hallo,
bin in ähnlicher Situation als deutscher Vater mit Ausländischer Mutter eines noch ungeborenen Kindes. Ohne Zweifel bekommt er ein Strafverfahren, und du evtl. auch wegen Beihilfe zum Illegalen Aufenthalt. Das heißt aber noch nicht, dass er ausgewiesen werden kann.

Ich kann nur zweierlei dazu raten:

erstens ist es wichtig, dass der Vater mit Mutter und Kind in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, nur dann greift das familiäre Recht.
Und zweitens muss er auch bereit sein, einen DNA-Speicheltest durchführen zu lassen, um die Vaterschaft zweifelsfrei zu beweisen.
Grüße
Hans.
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Guenter
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Antwort #2 - 16.02.2006 um 12:04:42
 
Hallo,

ich war in einer ähnlichen Situation. Dein Partner genießt nach §56 AuslG besonderen Ausweisungsschutz, wenn er mit Euch in familiären Familienverhältnissen lebt. Er sollte eine Duldung erhalten können. Nach einer Eheschließung in D würde dann ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsgenehmigung entstehen. Die Strafverfahren gegen mich und meine Frau wurden eingestellt, als ich deutlich machte, daß ich bis vor das BVerfG ziehen würde. Der Fall Deines Partners ist allerdings nicht ganz mit dem meiner Frau zu vergleichen, er muß wohl mit einem Strafverfahren rechnen, Du solltest Dich allerdings dagegen wehren, da Dein Recht auf Selbstbestimmung nach Art. 2 GG das höherwertige Recht darstellt.
Dein Partner kann sich von dem Militärdienst in der Türkei wahrscheinlich frei kaufen.
Einen DNA-Test muß Dein Partner nur durchführen lassen, wenn die Behörde konkrete Zweifel an der Vaterschaft vorbringen kann.
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brickbat
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Antwort #3 - 16.02.2006 um 12:12:36
 
Zitat:
Er sollte eine Duldung erhalten können.


Aufgrund welcher Tatsache und nach welcher Rechtsgrundlage?
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Guenter
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Antwort #4 - 16.02.2006 um 13:06:27
 
Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes kann er nicht so ohne Weiteres ausgewiesen werden. Er hat Anspruch auf ein Dokument, das seinen Status dokumentiert. Dies wäre die Duldung.
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asalty
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Antwort #5 - 16.02.2006 um 14:41:00
 
hallo...
............er lebt bei mir in familiären verhältnissen.....natürlich ist er hier bei mir aufgrund seiner situation nicht gemeldet..........er verbringt 90 % seiner Zeit bei mir und seiner Tochter und meinen Kindern aus erster Ehe, die ihn als meinen partner akzeptieren und auch nach ihm fragen, wenn sie ihn längere zeit nicht sehen. Er kümmert sich um meine Kinder als wären es seine eigenen, nimmt an Familienfesten teil, feiert Weihnachten mit uns obwohl er moslem ist und sorgt so gut er kann für uns. Bei der Geburt seiner Tochter war er auch dabei obwohl er vorerst zweifel gehabt hat dass er es möchte.( wie vielleicht jeder Vater, der sich mit diesem Thema auseinandersetzt)....aber er war für mich und die kleine da, wofür ich ihm sehr dankbar bin.....er entwickelt sich zu einem vorbildlichem Vater....füttert, wickelt und knuddelt sie......wir möchten endlich "normal" leben und auch so schnell wie möglich heiraten, was wir schon längst getan hätten, wären da nicht diese schwierigkeiten ( ok...ok...die er sich selbst zuzuschreiben hat...ich weiss und er weiss es auch....)....Die Sache mit dem Strafverfahren wurde von unserem Anwalt auch angesprochen und damit können und müssen wir leben....er ist in meiner Familie mittlerweile integriert, auch meine Eltern akzeptieren ihn jetzt als meinen Partner was in der Anfangszeit sehr schwierig gewesen ist. Einen Gen-Test? Können die Behörden denn jemanden dazu zwingen???? Sorry aber das finde ich menschenverachtend...ok...es wird viel schindluder getrieben mit falschen Vaterschaftsanerkennungen da verstehe ich den argwohn.....aber sollten dadurch die Paare, die es wirklich ernst meinen, die sich lieben...bestraft werden? er war bei vielen vorsorgeuntersuchungen dabei. den Zeugungszeitpunkt weiss ich noch ganz genau....(genaues Datum) und die kleine sieht aus wie ihm aus dem gesicht geschnitten...sie hat seine grübchen....seine Augen und so weiter......sorry...aber ich rege mich nun mal auf, wenn man bedenkt dass so viele scheinvaterschaften und auch scheinehen durchgehen und bei denen, die es ernst meinen werden steine in den weg gelegt. (soweit der Ausflug in dieses Thema)

Vom militärdienst freikaufen geht, das weiss ich ....allerdings hört man diverse meinungen und auskünfte über die höhe der summe....da hört man horrende preise.....bis hin zu verhaftungsspekulationen seitens des türkischen militärs .... das verunsichert zusätzlich.

Montag haben wir einen Termin bei unserem deutschen anwalt, der mir und uns mut gemacht hat.....( man verstehe hier bitte auch die menschliche seite)

Der türkische Anwalt hingegen hat gestern wieder angerufen und uns nochmals einen asylfolgeantrag ans herz gelegt und wollte natürlich auch wieder geld.

Ich tendiere dazu dem deutschen anwalt zu vertrauen, nicht nur weil er MEIN landsmann ist, sondern weil er der erste ist, der konkret die sache auf den punkt bringt, die risiken und chancen abwägt und uns sogar beiseite stehen möchte.....

danke für eure nachrichten...
anja
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Antwort #6 - 16.02.2006 um 20:36:36
 
Hallo Leute,

nach § 28: (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ........... Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.


Nach § 56: (1) Ein Ausländer, der.............mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,............genießt besonderen Ausweisungsschutz.

Nach § 39 AufenthV soll er außerdem ein Aufenthalktserlaubnis bekommen, ohne, dass er ausreisen muss.

Ihr sollt zusammen mit dem Anwalt zur Ausländerbehörde gehen, damit im schlimsten Fall der Anwalt sofort einzweilige Verfügung beantragen kann.

Nachweis der Vaterschaft habt ihr ja bereits. Nachweis über das Leben in  familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft kann durch Zeugenaussagen gebracht werden.

Ein Sinn für einen Asylfolgeantrag sehe ich nicht.

Sogar, wenn dein Partner in der Ausländerbehörde verhaftet wird, wird es vermuttlich dem Anwalt möglich den Haftrichter davon zu überzeugen, dass eine inhaftierung ausgesetz werden kann.

Du selbst hast, meiner Meinung nach, keine Strafe zu befürchten, obwohl ein Verfahren womöglich stattfindet. Lass Euch von einem wirlich vernüftigen Anwalt dann beraten und mit dem Staatsanwalt reden. Die Verfahren wird dann vermuttlich eingestellt, da man damit vor Gericht nur dann ein Chance hätte, wenn Du sich extrem Dumm verhalten würdest.

Dein Partner kann dagegen mit einer Klage eindeutig rechnen, die aber vermuttlich gegen der Zahlung eines Busgeldes o.a. eingestellt werden kann.

Viel Glück
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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asalty
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Antwort #7 - 16.02.2006 um 20:58:11
 
hallo,

denke auch dass die wahl des Anwaltes hier eine grosse Rolle spielt. Der deutsche Anwalt arbeitete vor Jahren selbst als Sachbearbeiter bei einer Ausländerbehörde und hat dann die "Seite" gewechselt. Deshalb vertraue ich auf seinen Erfahrungswert. Ausserdem halten sich die Kosten bei ihm im Rahmen und er fordert nicht wie der türkische Anwalt immer mehr Geld für Leistungen, die nicht erbracht werden bzw. wurden.

Auch die Ratschläge hier lassen mich dazu tendieren, diesem Anwalt zu vertrauen, da sie fast identisch sind. Gut ist, dass ich mich hier selbst informieren kann....damit ich nicht ganz so dumm dastehe und ich mich von den Leuten, von denen meine Zukunft abhängt, nicht für dumm verkaufen lassen muss.....wie es mir bei dem türkischen Anwalt zuweilen vorkommt so nach dem Motto...."die hat doch sowieso keine ahnung und ihr freund ist voller angst, der macht alles was man ihm sagt........."

Einen Asylfolgeantrag finde ich auch nicht angebracht, im gegenteil, ich denke, er kompliziert die ganze sache noch viel mehr als er sie erleichtern würde. Also denke ich werden wir zum ABH gehen....

ALLERDINGS HANDELT ES SICH HIER UM EINE ABH DIE DEN RUF HAT EXTREM AUSLÄNDERFEINDLICH ZU SEIN: DIESE INFO HABEN WIR VON VERSCHIEDENEN ANWÄLTEN WIE AUCH VON UNSEREM JETZIGEN UND DER RUF DER ABH EILT IHR AUCH UNTER DER BEVÖLKERUNG DIE MIT IHR ZU TUN HATTE VORAUS. Daher die doppelte Angst.....allerdings...da müssen wir durch. Und ich hoffe, dass zugunsten unserer Tochter auch alles gut wird.

ich wünsche noch einen schönen abend.....

Lieber gruss,
Anja
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brickbat
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Antwort #8 - 17.02.2006 um 12:23:44
 
Zitat:
nach § 28: (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ........... Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 


Nach § 56: (1) Ein Ausländer, der.............mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,............genießt besonderen Ausweisungsschutz.

Zitat:
Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes kann er nicht so ohne Weiteres ausgewiesen werden. Er hat Anspruch auf ein Dokument, das seinen Status dokumentiert. Dies wäre die Duldung. 


Wenn er bereits ausgewiesen ist zieht der Ausweisungsschutz des § 56 nicht mehr.

Zitat:
Nach § 39 AufenthV soll er außerdem ein Aufenthaltserlaubnis bekommen, ohne, dass er ausreisen muss.


Nochmal: aufgrund welcher Tatsache? Die Voraussetzungen des § 39 liegen sämtlich nicht vor und Duldungsgründe nach § 60a sind m. E. nicht ersichtlich. Wenn die ABH unabhängig von einer Vaterschaftsanerkennung einen DNA Test verlangen sollte steht ja nicht mal zweifelsfrei fest, ob überhaupt ein Anspruch bestünde.

Das mag Dir ungerecht erscheinen, asalty, kann ich auch verstehen. Aber woher soll die ABH wissen, daß es Deinem Freund nicht nur ums Aufenthaltsrecht geht (bitte nicht als Angriff verstehen!) ? In Eure persönliche Beziehung hat die ABH naturgemäß keinen Einblick. Dort beurteilt man die Sache nach der bekannten Aktenlage, und die spricht nicht gerade für Deinen Freund.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 17.02.2006 um 13:58:10
 
brickbat schrieb am 17.02.2006 um 12:23:44:
Das mag Dir ungerecht erscheinen, asalty, kann ich auch verstehen. Aber woher soll die ABH wissen, daß es Deinem Freund nicht nur ums Aufenthaltsrecht geht (bitte nicht als Angriff verstehen!) ? In Eure persönliche Beziehung hat die ABH naturgemäß keinen Einblick. Dort beurteilt man die Sache nach der bekannten Aktenlage, und die spricht nicht gerade für Deinen Freund.



........ok, ich sehe es nicht als angriff...allerdings....aktenlage?!....das sind buchstaben auf papier.....und hier geht es um Menschen....um Leben...um Schicksale.....wird hier jeder Ausländer mit diesen Schwierigkeiten abgestempelt als Aufenthaltsschmarotzer? Das sollten sich auch die Mitarbeiter der ABH`s zu Herzen nehmen......sie "arbeiten" mit und für und auch gegen Menschen mit Gefühlen. Ich bin mit meinem Freund seit fast 3 Jahren zusammen....selbstverständlich habe ich auch von fällen gehört bei denen nur aufs Aufenthaltsrecht spekuliert wird, allerdings ist das bei  uns nicht der Fall....wenn er nur den Aufenthalt wollte dann hätte er sich sicher ein "leichteres" Opfer wählen können und nicht mich. Wir haben so vieles miteinander durch, was uns nur noch mehr zusammengeschwiesst hat, deshalb appeliere ich an alle Mitarbeiter der ABHs diese Menschen nicht nur als buchstaben in einer Akte zu sehen......sondern als ganzes. Sicher ist es nicht leicht in diesem Job zu arbeiten, allerdings scheint es mir hier nur darum zu gehen....sämtliche Ausländer in eine Schublade zu stecken. Wie ich hörte sind es ermessensgrundlagen die entscheiden ob jemand abgelehnt wird oder nicht? Ermessen........von wem und in welchen fällen????

ich finde es traurig wenn mir nahegelegt wird dass mein freund sicher nur mit mir zusammen ist und ein kind gezeugt hat, weil er den aufenthalt gesichert haben möchte. Man kennt uns doch gar nicht.....man kennt unsere Geschichte nicht....sowas macht mich wütend und ....was noch schlimmer ist, verletzt mich sehr. Wir haben eine wunderschöne tochter ......unser kleiner stern....und SIE IST SICHER NICHT MITTEL ZUM ZWECK. Bei einer solchen Unterstellung, auch wenn sie jetzt nicht persönlich gemeint war, kommen mir derart die tränen dass ich es nicht nachvollziehen kann wie jemand so etwas auch nur ansatzweise denken kann!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
!!!!!!!!!!!auch wenn es die ABH ist.So etwas zu denken ist menschenverachtend...sorry, aber ich werde gerade von meinen gefühlen überwältigt und bevor ich hier noch etwas schreibe was ich bereue höre ich jetzt lieber auf.
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Antwort #10 - 17.02.2006 um 14:14:55
 
hä? so jetzt habe ich mich wieder etwas beruhigt.....

jetzt meine konkrete frage, weil es hier um die Zukunft unserer Tochter geht:

wie stehen wirklich die chancen, dass wir heiraten können und wie eine normale familie hier weiterleben? Meine Kinder haben  bereits eine starke Bindung zu meinem Freund und mein jüngster sohn ( 7 jahre) sieht ihn schon als seinen "stiefvater" und er sagt, er hat 2 Väter, seinen leiblichen und meinen Freund. Unsere gemeinsame Tochter muss doch eine chance bekommen, mit ihrem Vater aufzuwachsen????????!!!!!!! Uns kann doch auch nicht das Recht auf Familie versagt werden!

Mir bleibt nur noch die Hoffnung, denn sonst werde ich verrückt,

lieber gruss,
Anja
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Antwort #11 - 18.02.2006 um 12:32:34
 
Ich wollte Dich weder angreifen noch verletzen und es tut mir leid, wenn Du mein posting so aufgefaßt hast.  Du solltest lediglich damit rechnen, daß es auch noch andere Sichtweisen gibt als Deine persönliche, und versuchen, die Angelegenheit etwas sachlicher zu beurteilen; auch wenn es leichter gesagt ist als getan. Die Mitarbeiter in der ABH haben in aller Regel kein Interesse daran, jemandem persönlich an die Karre zu fahren. Trotzdem solltest Du damit rechnen, daß der Aufenthalt Deines Freundes nicht ganz so einfach zu legalisieren sein wird wie es sich angehört hat.
Da Du aber offensichtlich lieber nur ganz und gar postive Antworten bekommen möchtest halte ich mich lieber heraus.
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Antwort #12 - 18.02.2006 um 14:55:54
 
Kuss
sicherlich möchte hier jeder positive antworten und hofft auf positiven ausgang es tut mir auch leid, aber im moment bin ich...sicherlich auch durch die geburt vor erst 2 wochen...noch etwas gefühlsbetonter als ich es sonst bin, was man hier auch verstehen sollte.......ich habe mich an das forum gewandt um antworten zu erhalten.....dass da auch negative sein werden ist mir klar.....nur damit umzugehen ist halt auch nicht immer ganz so einfach wie es sein sollte......wie auch immer....waage Gesetz  und Gefühle.......
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Antwort #13 - 20.02.2006 um 08:08:44
 
Sorry an alle Beteiligten,
aber der Austausch vor Emotionen führt doch hier keinen weiter, genausowenig falsche Rücksichtnahme.

Die eigentliche Frage ist dabei noch unbeantwortet geblieben:

Ist der Ausweisungsschutz aufgrund eines gemeinsamen deutschen Kindes
- absolut oder abhängig vom vorherigen Vorhandensein einer Ausweisung ?
- gelten die gleichen Regeln, ob der ausländische Elternteil die Mutter oder der Vater ist ?


Das würde mich schon sehr interessieren, denn wie schon gesagt, bin ich in der gleichen Lage, meine Freundin (ohne gültiges Visum) erwartet ein Kind von mir und wir wollen heiraten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #14 - 20.02.2006 um 09:01:45
 
Zitat:
Die eigentliche Frage ist dabei noch unbeantwortet geblieben:


Hallo Hans,

die Frage ist so völlig akademisch kaum zu beatworten, sorry Zwinkernd

Ist der Aufenthalt bereits illegal, oder ist sie visumfrei eingereist ?

Wann ist der Eheschließungstermin ?

Wann ist der Geburtstermin ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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