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langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG (Gelesen: 4.473 mal)
husky
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG
16.01.2006 um 12:49:39
 
Hallo,

in der Vergangenheit habe ich oft im i4a Forum nachgeschaut, um mich über das eine oder das andere Thema zu informieren. Sehr oft habe ich Informationen gefunden die mir weitergeholfen haben. Vielen Dank.

Zu meinem jetzigen Problem bin ich noch auf der Suche, und deshalb frage ich. Es geht um die EU-Richtlinie 2003/109/EG.

Um die Fragen im richtigen Kontext zu stellen, beschreibe ich kurz meine Situation:
- seit 8 Jahren ununterbrochen in Deutschland;
- 6 Jahre mit Bewilligung für Studium;
- seit fast 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis;
- Aufenthaltserlaubnis müßte ich im Februar verlängern;
- ich erfülle die Kriterien für eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG".

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/109/EG steht:
"Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 23. Januar 2006 nachzukommen."

Die EU-Richtlinie wird aber bis zum 23. Januar 2006 nicht im nationalen Recht umgesetzt werden sein. Wahrscheinlich wird das im Sommer 2006 passieren (zweites Änderungsgesetz).

Meine Fragen:
- Kann man ab dem 23. Januar 2006 die  "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" beantragen?
Wenn ja:
- Wie muss man das begründen?
- Gibt es bereits Verwaltungsvorschriften und Antragsformulare?

Angenommen, ich kann den Antrag stellen, aber die Bearbeitung dauert mehrere Monaten. Meine Aufenthaltserlaubnis endet im Februar.
- Welchen Aufenthaltstitel würde ich während der Bearbeitungszeit meines Antrages haben?
- Könnte ich in dieser Zeit ohne Probleme ins Ausland reisen?

Mit freundlichen Grüßen,
husky
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 17.01.2006 um 20:46:20
 
husky schrieb am 16.01.2006 um 12:49:39:
Angenommen, ich kann den Antrag stellen, aber die Bearbeitung dauert mehrere Monaten. Meine Aufenthaltserlaubnis endet im Februar.
- Welchen Aufenthaltstitel würde ich während der Bearbeitungszeit meines Antrages haben?
- Könnte ich in dieser Zeit ohne Probleme ins Ausland reisen?


Hallo Husky,

Du würdest bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis eine so genannte "Fiktionsbescheinigung" erhalten (ein weißer Zettel, der im Reisepass mitgeführt werden muss.) Dadurch gilt Deine bestehende AE erst einmal weiter, so lange bis über Deinen Antrag entschieden ist.

Allerdings wird das dann mit den Auslandsreisen sehr schwierig. Dazu gab es schon mal Threads hier. Gib mal in der Forensuche "Fiktionsbescheinigung" ein, dann wirst Du sicherlich fündig.

Zu Deinen andren Fragen kann ich leider nichts sagen.

Viele Grüße
Janna
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Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #2 - 17.01.2006 um 21:22:25
 
Hallo husky,

Art. 249 EGV:
Zitat:
... Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. ...


Das bedeutet, dass Rechte aus einer Richtlinie dann verbindlich sind, wenn in der Richtlinie auf einen Zeitpunkt zur Umsetzung hingewiesen worden ist. Das ist hier der Fall. Ist bis zu dem Zeitpunkt kein nationales Gesetz und keine nationale Verordnung erlassen, die die Rechte aus der Richtlinie umsetzt, gilt die RL als unmittelbar geltendes Recht.

Für die Umsetzung kannst Du auf den § 9 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 AufenthG (2. Änderungsgesetz) [Achtung! Noch nicht verabschiedet!] verweisen.

Wenn im Februar 6 Jahre A-Bewilligung und anschließende 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis voll sind, sollte es für eine Niederlassungserlaubnis in Form der Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG reichen.

Ich befürchte allerdings, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar keiner weiss, wie der Kleber für den Pass aussehen soll, oder ob der Zusatz Daueraufenthalt-EG einfach nur draufgedruckt wird und ob die Software überhaupt einen solchen Eintrag zuließe.

Du solltest einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen. Ob der richtige Titel dann auch sofort erteilt wird, dürfte an der Rechtsstellung kaum etwas ändern.

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husky
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.01.2006 um 21:25:19
 
Hallo Janna,

vielen Dank für die Antwort auf die letzen zwei Fragen.

Zu den ersten zwei Fragen, habe ich noch ein bisschen gegoogelt und bin auf folgende Seite gestoßen:

http://www.migrationsrecht.net/modules.php?name=News&file=article&sid=418

Dort wird erwähnt welche Folgen die fehlende Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG?) auf den Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Zu 2003/109/EG habe ich leider nichts gefunden.

Wenn ich das richtig verstanden habe: Wenn der Umsetzungstermin abgelaufen ist, kann man sich auf eine EU-Richtlinie beruhen (obwohl sie noch nicht im nationalen Recht umgesetz wurde). Hat einer von Euch solch eine Erfahrung gemacht?

Viele Grüße,
husky
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husky
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.01.2006 um 21:33:17
 
Hallo Doc,

vielen, vielen Dank!

Gruß,
husky
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