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2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes (Gelesen: 125.318 mal)
ronny
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #30 - 09.01.2006 um 13:08:50
 
Zitat:
damit meinst Du aber nicht den Forumstechniker


Du hast schon erkannt, wen ich meine grin

Aber den Techniker wollte ich damit ja ned erwischen sondern seinen Namenspaten grin
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Hansi
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Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #31 - 09.01.2006 um 22:27:14
 
Hallo,

ich hab mich bisher ja noch nie wirklich um den Wortlaut von Änderungsgesetzen gekümmert.  Aber irgendwo muss es doch einen Entwurf für das Aufenthaltsgesetz geben, wie es aussehen würde, wenn das Änderungsgesetz in Kraft wäre, oder?

Wenn jemand hierzu eine Quelle kennt, und diese ins Netz stellt, wäre uns allen gedient.

Nachdem das Aufenthaltsgesetz mit seinen vielen Querbezügen ohnehin schon so kompliziert ist, ist das Ergebnis nach der Einarbeitung des Änderungsgesetzes mit meinem "normalen" Menschenverstand nicht mehr zu überschauen. Wenn ich MdB wäre, würde ich nicht über Änderungsgesetze abstimmen, wenn ich nicht wenigstens die Möglichkeit hätte, das damit geänderte Gesetz im Stück anzusehen. Vielleicht gibt es ja auch die Möglichkeit, beim BMI danach zu fragen????
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 09.01.2006 um 22:35:34
 
Lies doch mal den Anfang dieses threads. Da steht der link  Cool

Änderung:
Sorry, hab da wohl ned ganz richtig gelesert. Du willst ne Fassung, die das
AufenthG Nach der Änderung komplett darestellt... kann ich nicht dienen.
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« Zuletzt geändert: 09.01.2006 um 23:47:26 von N/V »  
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 09.01.2006 um 23:03:29
 
Hansi schrieb am 09.01.2006 um 22:27:14:
Wenn ich MdB wäre, würde ich nicht über Änderungsgesetze abstimmen, wenn ich nicht wenigstens die Möglichkeit hätte, das damit geänderte Gesetz im Stück anzusehen....


BTW: ich bin sicher dass viele MdB's über so manches Gesetz abstimmen,
ohne es zu verstehn (die genauen Folgen etc.).  Cool
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Sondra
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Antwort #34 - 09.01.2006 um 23:13:29
 
Ich denke, dass der Kern der Änderungen in der Begründung liegt (liegen soll)
Zitat:
Bei der Umsetzung der Richtlinie über den Familiennachzug wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch die Festlegung eines Mindestalters zum Ehegattennachzug junge Ausländer vor Zwangsehen zu schützen. Zudem wird ein Ausschlussgrund für den Familienachzug bei Scheinehen ausdrücklich gesetzlich geregelt, um dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts, insbesondere zu illegalen Zwecken wie der Zwangsprostitution, entgegenzuwirken.

Tja, das Problem dürfte sein, dass der Gesetzgeber sich scheut ein oder mehrere extra § "Zwangsehen" und "Mißbrauch der Ehe zur Zwangsprostitution" einzufügen. Das würde höchstens die bisherigen Regelungen  präzisieren und zusätzliche Straftatbestände einführen. Ich frage mich also warum keine "Sonderregelung", sondern das Einweben in die existierenden?

Smiley S.

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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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nixwissen
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Antwort #35 - 09.01.2006 um 23:30:22
 
Hi,

Das ist garantiert so.
Ich habe mich nie so intensiv mit sowas befasst und jetzt bin ich entsetzt.
So wie ich das sehe, entwerfen da ein paar Leute mit juristischem Halbwissen irgendwas und dem Rest der Manschaft wird es mit dem Kommentar untergejubelt "hier, diese EU-Richtlinie haben wir damit umgesetzt".
Die (bzgl. Familiennachzug) ist nämlich erstaunlich verständlich.
Daß Teile davon schon gegen das GG verstoßen wenn man alles ausreizt und der Entwurf sogar noch über das Ziel hinaus schiesst, peilen die Herrschaften nicht.
Wie auch, es ist ja hinterlistig so formuliert, daß selbst ein Jurist es aufgrund der ganzen Querverweise nicht so auf den ersten Blick versteht.
Ich habe mich jetzt nur mit der Sache mit den Sprachkenntissen und dem Mindestalter bei Ehe beschäftigt. Wer weiß was da noch so alles drin steckt.

Hätte nie gedacht, daß ich mal an das BMI oder Abgeordnete schreibe. Das regt mich jetzt aber so dermassen auf, daß ich gerade eine entsprechende Mail vorbereite.
Ich habe mit einem Kumpel gesprochen (Volljurist) und der hat mir ein paar klare Begründungen gesagt. Nach seiner Aussage mehr als eindeutig.
Ich poste die Mail hier im Laufe des Abends.  

@Ronny: Sorry, daß wir so aneinander geraten sind. Mir sind etwas die Gäule durchgegangen. War nicht persönlich gemeint und ich gelobe Besserung.
Lass Dich nicht so von einem Newbie wie mir so anpissen, daß Du womöglich noch die Lust verlierst und Deine hervorragende Arbeit hier hinschmeisst  Traurig
Friede?

Gruß,
Norbert

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Ralf
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Antwort #36 - 09.01.2006 um 23:47:19
 
Nun bleibt mal locker! Bisher handelt es sich lediglich um einen Entwurf, und bisher ist noch so ziehmlich jeder Gesetzesentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verändert worden (teilweise bis zur Unkenntlichkeit  grin )

Regt euch lieber mal wegen der aktuellen Einbürgerungspraxis in BW auf.  Zwinkernd
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nixwissen
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Antwort #37 - 10.01.2006 um 00:26:15
 
Hi,

wie auch immer, ich hab das nun an poststelle@bmi.bund.de geschrieben, mal sehen ob ich Antwort bekomme:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem o.g. Entwurf ist für das neue Aufenthaltsgesetz vorgesehen:

19.
...(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er-
teilen, wenn
1. er und der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2. er nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verpflichtet wäre und...

Weiterhin:

17.
§ 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie
Absatz
2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 anzuwenden."

In der Folge bedeutet dies, daß eine Familienzusammenführung von Eheleuten
nur dann möglich wird, wenn 1. beide Eheleute das 21. Lebensjahr vollendet
haben und 2. der zuziehende Ausländer mindestens über einfache mündliche
Deutschkenntnisse verfügt.

Der Entwurf begründet 1. mit der Eindämmung von sog. Zwangsehen, wobei man
schon hier bezweifeln muß, wie aussichtsreich dieses Mittel gegen solche
Zwangsehen sein kann.

2. wird dadurch begründet, daß die spätere Integration des Ausländers
vereinfacht werden soll.
Hier wird sich auf die EU-Richtlinie 2003/86/EG berufen.
Dort heisst es in Artikel 7:

(2) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.

Damit meint die Richtlinie sicher nicht, daß bereits eine Vorraussetzung zur Integration bestehen soll, wenn der Ausländer einreisen will. Vielmehr ist das gemeint, was in den Regelungen zum Integrationskurs im Aufenthaltsgesetz seit Beginn des letzten Jahres bereits umgesetzt ist.
Einer Integrationsmaßnahme "nachkommen müssen" kann doch nicht bedeuten, daß bestimmte Vorraussetzungen bereits gegeben sein müssen.

Weiter heisst es in der o.g. Richtlinie in Artikel 3:
(3) Diese Richtlinie findet auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung.

Wie sich damit Punkt 17 des Entwurfes bzgl. Änderung des §28 begründen soll, entzieht sich meinem Verständnis.

Zu alledem ist der Entwurf in meinen Augen eindeutig verfassungswidrig.

Die angesprochenen Änderungen schränken ein elementares Grundrecht nach §6 GG für die Eheleute ein.
Dies ist aber nur zulässig, wenn durch die Ausübung dieses Grundrechtes ein Grundrecht eines Anderen verletzt werden würde.
Im Falle der vielleicht nicht vorhandenen Sprachkenntnisse ist die Verletzung der Grundrechte eines Anderen beim besten Willen nicht zu erkennen.
Eine einfachere Integration rechtfertigt die Einschränkung eines Grundrechts jedenfalls sicher nicht.
Dazu kommt, daß die Einschränkung des Grundrechts nach §6 GG aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse auch noch das Grundrecht nach §3 GG verletzen würde.

Abgesehen von §3 GG gilt dies analog für das geplante Mindestalter für die FZF.
Hier soll eine Zwangsehe verhindert werden, welche wohl wegen §2 GG verhindert werden soll. Es kann aber nie ein Grundrecht einer Person eingeschränkt werden, um eine, hier ja nur potentielle, Verletzung eines anderen Grundrechts derselben Person zu verhindern.

Ich wäre Ihnen für eine baldige Antwort dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,
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Antwort #38 - 10.01.2006 um 00:47:58
 
Hier nochmal die Fundstellen, mit der vom BMI ebenfalls versandten Synopse:


Eine Synopse des BMI Entwurfs mit allen geänderten Gesetzen,
aber ohne Begründung gibts hier (pdf 1,3 MB)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_Synopse_AendG_ZuwG.pdf

Den BMI Entwurf mit Begründung hier (pdf 1,8 MB)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_AendG_ZuwG_030106.pdf

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #39 - 10.01.2006 um 00:54:04
 
Nachtrag:
Stellungnahmen würde ich nicht an die Poststelle des BMI,
sondern  an die im Anschreiben zum Entwurf selbst angegebene Adresse adressieren:

BMI
Dr. Oliver Maor
PG Zuwanderung
E-MAIL: mi3@bmi.bund.de

Es ist ggf. sinnvoll, ein weiteres Exemplar der Stellungnahme zu schicken an:

"An den Innenausschuss
des Deutschen Bundestages
z.H. des Vorsitzenden   
Herrn Sebastian Edathy
Platz der Republik 1, 11011 Berlin"

Fax 030/227-36994, 76875
Email: innenausschuss@bundestag.de , sebastian.edathy@bundestag.de
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a04/index.html

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Antwort #40 - 10.01.2006 um 01:05:12
 
Hi,

Dann werde ich meine Stellungnahme mal an die genannten Adressen schicken.
Ich werde auch mal die Adressen "meiner" MdB raussuchen.

Ist denn da überhaupt mit einer Antwort zu rechnen? Also mehr als ein Textbaustein?

Gruß,
Norbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #41 - 10.01.2006 um 09:09:46
 
Wer noch mehr Aufmerksamkeit auf diese Problematik lenken möchte, sollte vielleicht auch mal über eine Petition nachdenken (bevor der Bundestag so ein Gesetz beschließt). Diese ist auch online möglich.

http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a02/petition/index.asp

Gruß
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Reni
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Antwort #42 - 10.01.2006 um 09:30:11
 
Ralf schrieb am 09.01.2006 um 23:47:19:
Nun bleibt mal locker! Bisher handelt es sich lediglich um einen Entwurf, und bisher ist noch so ziehmlich jeder Gesetzesentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verändert worden (teilweise bis zur Unkenntlichkeit  grin )

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Ralf - kannst du gerne haben - ich dachte aber nicht, dass ein Beitrag hierzu in diesem Forum auf Interesse stoßen würde.
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Ghalbi
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Antwort #43 - 10.01.2006 um 10:32:09
 
Zur Einbürgerungspraxis in BW fehlen mir die Worte  Schockiert/Erstaunt
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Kirk
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Antwort #44 - 10.01.2006 um 11:35:11
 
Hallo,

noch ein paar Gedanken:

vielleicht sollte man das Schreiben auch an Hr. Wiefelspütz von der SPD schicken, der hatte sich lt. Presse
schon über das ein oder andere "beschwert".

Derr Herr Edathy (Grüne ?) wird erst zum Zuge kommen, wenn der Entwurf als Gesetz im Ausschuss vorliegt (irgendwann im März?).
Besser wäre es, es würde gleich innerhalb der Koalition korrigiert.

Wäre es nicht sinnvoll, die Experten (das Justizministerium) auch anzuschreiben ?

MfG
Kirk

Heute Abend werd' ich da auch ein paar Mails verschicken...

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