Hi,
wie auch immer, ich hab das nun an poststelle@bmi.bund.de geschrieben, mal sehen ob ich Antwort bekomme:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem o.g. Entwurf ist für das neue Aufenthaltsgesetz vorgesehen:
19.
...(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er-
teilen, wenn
1. er und der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2. er nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verpflichtet wäre und...
Weiterhin:
17.
§ 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie
Absatz
2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 anzuwenden."
In der Folge bedeutet dies, daß eine Familienzusammenführung von Eheleuten
nur dann möglich wird, wenn 1. beide Eheleute das 21. Lebensjahr vollendet
haben und 2. der zuziehende Ausländer mindestens über einfache mündliche
Deutschkenntnisse verfügt.
Der Entwurf begründet 1. mit der Eindämmung von sog. Zwangsehen, wobei man
schon hier bezweifeln muß, wie aussichtsreich dieses Mittel gegen solche
Zwangsehen sein kann.
2. wird dadurch begründet, daß die spätere Integration des Ausländers
vereinfacht werden soll.
Hier wird sich auf die EU-Richtlinie 2003/86/EG berufen.
Dort heisst es in Artikel 7:
(2) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.
Damit meint die Richtlinie sicher nicht, daß bereits eine Vorraussetzung zur Integration bestehen soll, wenn der Ausländer einreisen will. Vielmehr ist das gemeint, was in den Regelungen zum Integrationskurs im Aufenthaltsgesetz seit Beginn des letzten Jahres bereits umgesetzt ist.
Einer Integrationsmaßnahme "nachkommen müssen" kann doch nicht bedeuten, daß bestimmte Vorraussetzungen bereits gegeben sein müssen.
Weiter heisst es in der o.g. Richtlinie in Artikel 3:
(3) Diese Richtlinie findet auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung.
Wie sich damit Punkt 17 des Entwurfes bzgl. Änderung des §28 begründen soll, entzieht sich meinem Verständnis.
Zu alledem ist der Entwurf in meinen Augen eindeutig verfassungswidrig.
Die angesprochenen Änderungen schränken ein elementares Grundrecht nach §6
GG für die Eheleute ein.
Dies ist aber nur zulässig, wenn durch die Ausübung dieses Grundrechtes ein Grundrecht eines Anderen verletzt werden würde.
Im Falle der vielleicht nicht vorhandenen Sprachkenntnisse ist die Verletzung der Grundrechte eines Anderen beim besten Willen nicht zu erkennen.
Eine einfachere Integration rechtfertigt die Einschränkung eines Grundrechts jedenfalls sicher nicht.
Dazu kommt, daß die Einschränkung des Grundrechts nach §6
GG aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse auch noch das Grundrecht nach §3
GG verletzen würde.
Abgesehen von §3
GG gilt dies analog für das geplante Mindestalter für die
FZF.
Hier soll eine Zwangsehe verhindert werden, welche wohl wegen §2
GG verhindert werden soll. Es kann aber nie ein Grundrecht einer Person eingeschränkt werden, um eine, hier ja nur potentielle, Verletzung eines anderen Grundrechts derselben Person zu verhindern.
Ich wäre Ihnen für eine baldige Antwort dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,