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Heirat einer Iranerin als Deutscher, Wie? (Gelesen: 16.090 mal)
Ceo
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31.12.2005 um 17:38:56
 
Hallo liebe Leser,

wir bitten um Ihre/Eure Hilfe. Für uns steht fest, wir wollen heitaten und gemeinsam in Deutschland leben. Das Problem ist, dass Sie im Iran (als Muslima) und ich in Deutschland (als Christ) lebe und wir befürchten müssen, grosse Probleme zu bekommen, wenn wir unüblegt handeln.

Wir erhoffen uns Rat von Paaren, die vor den gleichen Problemen standen, wie wir jetzt. Oder erbitten uns Rat von Experten, die uns neben den rechtliche Aspekten einer Eheschließung zwischen einer Muslima und einem Christen, vor allem auch die Gefahren aufzeigen können.

Wir bitten daher um Ihre/Eure ernstgemeinten Ratschläge und Hilfe.

Folgende Vorstellungen haben wir an unser gemeinsames zukünftiges Leben.
- Wir möchten beide in Deutschland leben
- Sie/Ich möchten ohne Probleme Ihre Familie im Iran besuchen können
- Durch meinen Beruf bereise ich mehrfach im Jahr den Iran.


1) Konvertieren zum Islam
Uns ist bewusst, dass Sie als Muslima nach der hisigen Rechtssprechung nur einen Muslimen heiraten darf. Dies ist eine Möglichkeit die ich in betracht ziehe. Aber:

- Welche Konsequenzen (Vor-/Nachteile) hätte dies für uns?
- Wer kennt sich hier aus und kann Auskunft geben?
* Über qualifizierte Beiträge, egal welcher Religionszugehörigkeit würden wir uns sehr freuen - besonders über solche, die diesen Schritt gewählt haben *


2) Heirat in Deutschland
Wenn wir hier in Deutschland heiraten - Sie als Muslima, ich als Christ - welche
Schritte sind erforderlich und welche Risiken gehen wir beide ein, wenn wir o.g. Punkte beibehalten wollen (...und liebe Leser, wir sind uns der Gefahren bewusst, wollen diese aber nochmals genauer aufgezeigt bekommen).

- Welche Schritte sind hierzu erfordelich?
- Was passiert (worse/best-case) wenn Sie nach der Heirat mit den entsprechenden Dokumenten zurück in den Iran reist und diese beglaubigen lassen möchte.
- Welche Möglichkeiten nach der dt. Rechtsprechung gibt es, dass Sie nach der Heirat hier bleiben darf, weil die Gefahren zu groß sind zurückzureisen? Wie gut sind die Chancen nach einer Heirat in Deutschland, dass Sie eine Aufenthaltsgenehmigung erhält?
- Welche Auswirkungen würden sich hieraus auf unsere o.g. Vorstellung für unser gemeinsames zukünftiges Leben ergeben (Besuch der Familie, zukünftige Arbeit im Iran)?


3) Welche anderen Möglichkeiten gibt es?


Liebe Leser, wir erbitten Ihren/Euren Rat, sei es nun, dass Sie/Ihr selber ein ähnliches Problem hatten, oder jemanden kennen der Auskunft hierüber geben kann, oder sich beruflich mit dem Thema beschäftigt.

Auf jeden Fall wünschen wir allen Lesern ein frohes, gesundes und glückliches neues JAHR 2006!!!

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe und Bemühngen.

Liebe Grüße
Ceo

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.12.2005 um 17:58:42
 
Viele deiner Fragen sind eher keine Rechtsfragen. Nur mal rein der
ausländerrechtliche Aspekt:

Nach der Heirat hat sie ohne wenn und aber einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis. Die ABH interessiert sicher nicht die Frage der
Religion etc. Maßgeblich ist da nur, dass eine Eheschließung vorliegt. Falls
diese im Iran erfolgt, ist dies rein wegen der Papiere (bzw. deren Anerken-
nung) sicher etwas schwieriger. Stöbere ggf. auch mal in der
FAQ


Dazu wirst du sicher noch andere Antworten erhalten (nächstes Jahr)  Cool
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nixwissen
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Antwort #2 - 31.12.2005 um 18:51:52
 
Hi,

Wie geschrieben, ihr Aufenthalt in D ist nach der Heirat kein Problem.

Meine Meinung:
Aber das mit der religiösen Einstellung im Iran könnte ein Problem werden.
Die sind ja nicht gerade als Tolerant bekannt und wenn sie einen Christen heiratet, könntet Ihr beide dort sehr ernste Probleme bekommen.
Wenn der Iran die Heirat nicht annerkennt (eben weil Du Christ bist), dann lebst Du unehelich mit einer iranischen Muslima zusammen. Da reagieren die sehr empfindlich.
Selbst wenn sie nicht in den Iran fliegt, könntest auch Du dort bei den beruflichen Aufenthalten Ärger bekommen.

Aber normalerweise ist der Islam toleranter.
Bist Du da so sicher, daß Du als Christ sie nicht heiraten darfst?
Frage doch mal telefonisch (also anonym) bei der iranischen Botschaft.
Oder gehe zur nächsten Moschee und frage dort. Vielleicht könnt ihr hier nach islamischen Regeln heiraten. Fragt sich dann nur, ob der Iran das anerkennt.
In der Moschee sind vielleicht auch Iraner, die Dir näheres sagen können.

Am sichersten wäre es, wenn Du im Iran konvertierst. Du scheinst ja gläubiger Christ zu sein und wenn Du in der Kirche bleibst dürfte das im Iran niemanden kümmern.
Und Dein Pfarrer oder Pastor müsste dafür auch Verständtnis haben.

Ein weiteres Thema wäre ihre Familie. Was sagen die denn dazu?

Wie gesagt, das gilt alles nur, wenn Ihr danach noch in den Iran wollt. In D ist es vollkommen egal, wie Ihr das mit der Religion haltet und wenn ihr verheiratet seid, kann sie auf jeden Fall hier bleiben.

Ein Paar in der Bekanntschaft lebt harmonisch mit diesen beiden Religionen.
Er ist Moslem aus Gambia und gibt sich das volle Programm, betet 5 x am Tag, Ramadan usw...
Sie ist aktive Chistin und arbeitet ehrenamtlich in ihrer Gemeinde für Kinder usw.
Sie fastet im Ramadan etwas mit, trinkt am Tag höchstens Tee und isst keine warmen Mahlzeiten, Schokolade o.ä..
Er beteiligt sich manchmal an ihrer Gemeindearbeit und kommt auch mal mit zum Gottesdienst.
 
Viel Glück!

Gruß,
Norbert

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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Sahin
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Antwort #3 - 01.01.2006 um 01:50:38
 
Hallo.
Du hast recht,also es ist wirklich so,eine Muslema darf nach dem Koran keinen Christen heiraten.
In anderer Form,also Mann Moslem und Frau Christ ist dies aber erlaubt.
Es geht dabei um die spätere Kindererziehung,dabei soll einfach verhindert werden,daß die Kinder christlich erzogen werden.
Ob jedoch das iranische Gesetz auch so sieht,keine Ahnung.Da würde ich mir doch lieber Sorgen machen,was die Fam. dazu sagt.
Auch ist es allen Moslems (zumindest nach dem Glauben ) verboten einen Nichtgläubigen oder Nichtgläubige zu heiraten.
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Liebe Grüße Sahin
 
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ronny
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Antwort #4 - 01.01.2006 um 10:40:39
 
Hallo erstmal ein Frohes Neues Jahr an die Gemeinde, soviel Zeit muß im ersten Beitrag 2006 sein Zwinkernd

Zum Thema:

Im Iran gibt es in der Tat das Eheverbot der Religionsverschiedenheit, eine Muslima darf einen Christen nevernicht heiraten; selbst wenn das im Ausland (also DE) passieren sollte, wird es dort nicht anerkannt werden. Ihr würdet bei jedem Besuch dort gegen die Religiösen Vorschriften verstoßen und Euch strafbar machen, weil die wilde Ehe ebenfalls unter Strafe steht. Desweiteren hat die wilde Ehe ein lebenslanges Eheverbot zur Folge, d.h. eine spätere Konvertierung würde Euch auch nichts mehr nützen.
Welche Strafen heute darauf stehen weiß ich ned, früher gabs mal Steinigung dadefür.

Bei einer Eheschließung hier in DE wird dieses Eheverbot (Wegen Verstoß gegen Art. 6 EGBGB: ordre public) nicht beachtet, aber es wird immer im Iran zu Problemen führen können.

Zur Eheschließung in DE look in FAQ und  guck
OLG Stuttgart
für das notwendige Befreiungsverfahren vom (nicht vorhandenen ) iranischen EFZ.

Fazit: Bevor ihr Eure Beziehung "vertieft" macht Euch mit den religiösen Vorschriften vertraut , ggf. hilft die Konvertierung,bevor was Ernsteres aus der Sache wird. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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brickbat
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Antwort #5 - 01.01.2006 um 14:08:05
 
Zitat:
wir bitten um Ihre/Eure Hilfe. Für uns steht fest, wir wollen heitaten und gemeinsam in Deutschland leben. Das Problem ist, dass Sie im Iran (als Muslima) und ich in Deutschland (als Christ) lebe und wir befürchten müssen, grosse Probleme zu bekommen, wenn wir unüblegt handeln.


Habt Ihr denn die Einwilligung der Familie Deiner zuk. Frau? Das würde die Sache erheblich erleichtern.

Zitat:
Und Dein Pfarrer oder Pastor müsste dafür auch Verständtnis haben.


Falls es sich um einen katholischen Pfarrer handelt glaube ich eher, daß ein Kamel durchs Nadelöhr geht....
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 01.01.2006 um 14:53:29
 
Brickbat, sorry, aber die Einwilligung der Familie dürfte nicht viel nützen. Ronny hat wohl recht: im Iran zählt so eine Ehe nicht als Ehe, sondern als Verstoß auch gegen das Verbot, unverheiratet zusammenzuleben, und auch wenn ich das iranische Strafgesetzbuch nicht kenne, halte ich das für ein Risiko, das ich an deren Stelle nicht eingehen würde.
Wäre es dir Türkei, wo rechtlich nichts gegen eine solche Ehe spricht, würde ich dir recht geben.
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Ceo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 01.01.2006 um 14:57:56
 
Hallo liebe Leser,

Euch allen ein frohes neues Jahr. Vielen Dank für Eure  guten Hinweise, Links und Ratschläge.

Gerne möchte wir Euch über unsere Gedanken, Ideen und Sorgen auf dem laufenden halten, um Eure Meinungen darüber zu hören.

1) Sie spricht fliessend deutsch und englisch und ist von ihren Eltern liberal erzogen worden. Sprich, Ihre Eltern stehen einer Heirat nicht im Wege. (Hier steht die Aussage im Raum, dass wir das ganze nicht so "strickt" nehmen und soviele Gedanken machen sollen...!) Zwinkernd
2) Ich bin ebenfalls liberal erzogen worden und nehme den christlichen Glauben nicht wirklich wichtig. Über den Austritt aus der Kirchengemeinde denke ich schon seit länger Zeit nach - und war in der Vergangenheit nur zu bequem. Habe aber auch Bedenken zum Islam zu konvertieren - da ich mir über die Konsequenzen nicht im klaren bin.
3) Was unsere Familien angeht - Ihre und meine - so gibt es hier keine Probleme. Auch was die zukünftigen Kindererziehung angeht (Danke Sahin) sind wir beide sehr liberal eingestellt und nehmen Religion nicht wirklich ernst in unserem Leben - sofern wir diese Hürde überwunden haben!!!


Folgende Informationen haben wir über eine befreundete EU-Botschaft im Iran erhalten - gerne möchten wir von Euch erfahren, ob dies möglich ist:

- Wir beantragen ein Heirats-VISA mit entsprechenden Dokumenten (Danke Ronny!)
- Sofern alles klappt, erhält Sie die Einreisegenehmigung und wir heiraten standesamtlich in Deutschland.
- Sie reist zurück in den Iran, sucht dort die Deutsche Botschaft auf und lässt sich die Dokumente für eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ausstellen (hier bin ich mir nicht Sicher, ob dieser Schritt der Rückreise überhaupt notwendig ist; "fons" Aussage muss ich in den kommenden Tagen noch prüfen!).
- Da die Iranischen Behörden über unsere Heirat in Dt. nicht informiert werden (wird nicht in den Geburtsurkunden o. anderen Dokumenten erwähnt) gilt sie im Iran nach wie vor als ledig.
- Nur in Deutschland gelten wir als verheiratet.
- Nachdem die Deutsch Botschaft im Iran oder die Ausländerbehörde in Deutschland die Heirat bestätigt, wird eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erteilt bzw. erhält Sie ein VISA zur Einreise nach Deutschland. Auf diesem Visa soll wohl nur vermerkt sein >>Besuchserlaubnis für Familie (oder ähnliches) - nicht aber Ehemann<<!

Wie Ronny (danke nochmals!) erklärt, hat dies zur Folge, dass wir unter umständen arge Probleme bekommen könnten, wenn die sog. "wilde Ehe" herauskommen sollte. Auch war uns dass mit dem zukünftigen Eheverbot nicht bewusst und wird von uns derzeit - im worst case scenario - stark diskutiert.

1) Könnte Sie mit den Heiratsdokumentnen in den Iran reisen, dort zur Deutschen Botschaft, diese beglaubigen lassen, ohne dass die iranischen Behörden davon erfahren? So, dass Sie nach wie vor als ledig gilt?
2) Stimmt es, dass in den von den Deutschen Behörden ausgestellten VISA / Aufenthaltsgenehmigung keine besonderen Vermerke über den Familienstand enthalten sind? So dass eine Reise, von und in den Iran aus, ohne große Risiken verbunden wäre?


Zu Norbert´s Idee: Hier bin ich mir nicht Sicher, ob der Vorschlag - im Iran als Muslim, in Deutschland als Christ - zu leben wirklich funktionieren kann... nachher hab ich doppelt soviel Probleme und Ärger. Auch bezweifel ich stark, ob dies überhaupt möglich ist.  ???

Vielen lieben Dank für Eure Beiträge... Ihr helft uns sehr dabei einen klaren Kopf zu bekommen und die Gefahren und Risiken abzuwägen.

Über Eure weiteren Beiträge sind wir sehr Dankbar.

Liebe Grüße
Ceo
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 01.01.2006 um 15:15:26
 
Hallo ceo,

von mir ein paar ausländerrechtliche Anmerkungen dazu:

Zitat:
Wir beantragen ein Heirats-VISA mit entsprechenden Dokumenten (Danke Ronny!)
- Sofern alles klappt, erhält Sie die Einreisegenehmigung und wir heiraten standesamtlich in Deutschland.
- Sie reist zurück in den Iran, sucht dort die Deutsche Botschaft auf und lässt sich die Dokumente für eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ausstellen (hier bin ich mir nicht Sicher, ob dieser Schritt der Rückreise überhaupt notwendig ist; "fons" Aussage muss ich in den kommenden Tagen noch prüfen!).


wenn ein Heiratsvisum bei der Deutschen Auslandsvertretung im Iran erteilt wird und die Eheschließung nach der Einreise nach Deutschland stattfindet, so kann im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragt werden. Eine erneute Ausreise ist in diesem Fall nicht notwendig (hab jetzt aber auch nicht gesehen dass fons soetwas geschrieben hat)

Zitat:
Nachdem die Deutsch Botschaft im Iran oder die Ausländerbehörde in Deutschland die Heirat bestätigt, wird eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erteilt bzw. erhält Sie ein VISA zur Einreise nach Deutschland. Auf diesem Visa soll wohl nur vermerkt sein >>Besuchserlaubnis für Familie (oder ähnliches) - nicht aber Ehemann<<!

nicht ganz: wenn ein Visum zur Eheschließung erteilt wird steht im Regelfall drin: Nur zur Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen...., wohnhaft in ....

wenn ihr in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, steht da die Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit drin. Dies bedeutet, dass sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist.

wie die iranischen Behörden von der Eheschließung erfahren, kann ich dir leider nicht sagen. Spätestens jedoch, wenn sie dann den Pass bei einer iranischen Behörde vorlegt (z.B. zur Passverlängerung) sehen die Mitarbeiter dann, dass sie verheiratet ist.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Antwort #9 - 01.01.2006 um 15:59:04
 
Hallo,

Nach den weiteren hilfreichen Infos der anderen würde ich Dir jetzt von so einer Mauschelei dringend abraten.
Ich bin mir nicht sicher wie das im Iran läuft aber wenn die das irgendwie mal spitzkriegen, daß Ihr in D verheiratet seid und zusammenlebt, wirst Du die nächste Einreise in den Iran bitter bereuen.  
Ich vermute mal, daß das einige Jahre Knast oder schlimmeres setzt.

Da halte ich die doppelte Religion eher für den sichereren Weg.
Wenn Du in D ohnehin aus der Kirche austreten willst ist es ja dann komplett legal und problemlos.
Ich würde dann doch eher in D zum Islam konvertieren. Soweit ich gehört habe ist das recht einfach. Das lässt Du Dir ordentlich bescheinigen. Wenn Du das im Iran machst, kommen sie womöglich mit Beschneidung an Zwinkernd
Dann besorgst Du Dir hier das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt, dafür werden auch einige Papiere von ihr benötigt.
Da es im Iran wohl kein EFZ gibt, wird Dir das Standesamt hier sagen, wie Du vorgehen musst. (Steht auch irgendwo auf dieser Seite)
So, damit und mit ein paar anderen Sachen (Botschaft im Iran fragen) tapert Ihr zur Botschaft zwecks Heiratsvisum. Dann ab nach D und ZUERST in der Moschee heiraten und dann standesamtlich.
Mit der standesamtlichen Heirat bekommt sie eine AE und alles ist gut.
Mit der islamischen Heirat (auch auf arabisch bescheinigen lassen!), braucht ihr im Iran nichts mehr befürchten.
In D kannst Du weiter den Gottesdienst besuchen aber Euer Kind werdet Ihr nicht als Säugling taufen lassen können.
Das Einzige was mir jetzt sonst noch als Nachteil der Konvertierung einfällt:
Im Iran solltest Du Dich dann auch als Moslem benehmen. Ich weiß nicht wie eng das in der Öffentlichkeit gesehen wird aber das kannst Du wohl selbst beurteilen.

Alles nur meine Meinung und wie der Ablauf genau ist sagen Dir die zuständigen Stellen. Das ist in D erstmal das Standesamt und im Iran die deutsche Botschaft.
Abgesehen von der Konvertierung ist das alles nur etwas Lauferei aber kein Problem, wenn man sich informiert. Wenn Du konvertiert bist könnt Ihr alles korrekt und ohne Schummeleien machen.
In D kann man viele Dinge korrigieren und solange ihr rechtmässig verheiratet seid, müsste schon sehr viel passieren oder schief laufen, daß sie nicht hier bleiben könnte. Aber wenn ihr im Iran wegen einer dort nicht anerkannten Heirat auffliegt, dann gute Nacht.

Ach ja, nach Deiner Konvertierung könntet Ihr auch im Iran heiraten. Auch hier gilt: Deutsche Botschaft im Iran fragen. Danach bekommt sie recht problemlos ein Visum zur Familienzusammenführung und dann in D die AE. (Ist der Ablauf so korrekt?)
Bei uns (meine "Braut" ist Chinesin), erscheint uns die Heirat in China einfacher. Grundsätzlich muß ja die Heirat im jeweils anderen Land irgendwie amtlich anerkannt werden. Das scheint mir in Richtung D einfacher bzw. es ist für mich viel einfacher an die entsprechenden Infos zu kommen. In D wird jede weltweite Heirat anerkannt, wenn sie dem Recht des Landes entspricht wo sie geschlossen wurde. Umgekehrt ist es (wie in diesem Falle wenn Du nicht konvertierst) nicht immer so.

Einige Infos:
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/ehe_html
http://www.teheran.diplo.de/de/04/Konsularischer__Service/Legalisation_20iranisc...

Leider sind die Infos auf der Seite der deutschen Botschaft im Iran nicht so toll wie auf der in China aber die sagen Dir sicherlich wie das geht und was Du brauchst.

Viel Glück Euch beiden!

Gruß,
Norbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 01.01.2006 um 16:09:13
 
Ceo schrieb am 01.01.2006 um 14:57:56:
...(hier bin ich mir nicht Sicher, ob dieser Schritt der Rückreise überhaupt notwendig ist; "fons" Aussage muss ich in den kommenden Tagen noch prüfen!).

Dazu schrieb ich absolut nix!


Verwäxelst du da was?

Ich schrieb lediglich, dass sie nach der Eheschließung einen Anspruch
auf AE haben wird. Nix zum Thema Ausreise oder Visumverfahren!


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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #11 - 01.01.2006 um 18:53:27
 
Reni schrieb am 01.01.2006 um 14:53:29:
Brickbat, sorry, aber die Einwilligung der Familie dürfte nicht viel nützen. Ronny hat wohl recht: im Iran zählt so eine Ehe nicht als Ehe, sondern als Verstoß auch gegen das Verbot, unverheiratet zusammenzuleben, und auch wenn ich das iranische Strafgesetzbuch nicht kenne, halte ich das für ein Risiko, das ich an deren Stelle nicht eingehen würde.
Wäre es dir Türkei, wo rechtlich nichts gegen eine solche Ehe spricht, würde ich dir recht geben.


Ist mir schon klar; ohne Konvertierung wäre die Ehe im Iran nicht gültig. Nach meiner Erfahrung sind aber bei einer Ehe gegen den Willen der Eltern die Probleme selbst mit Konvertierung ungleich größer.  Vor allem bei einer Rückkehr in den Iran.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #12 - 04.01.2006 um 19:18:40
 
Hallo Ihr Lieben,

noch sind wir uns nicht sicher, welchen Weg wir beschreiten werden. Aber wir wollen Euch auf jeden Fall auf dem Laufenden halten, deshalb hier weitere Informationen aus 1. Hand zum Thema - für alle die in Zukunft ein ähnliches Problem haben werden!

Folgende Informationen erhielt ich als Word-Dokument auf meine Anfrage nach Informationen aus der Deutschen Botschaft in Tehran:

_____________________________________

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Teheran / Embassy of the Federal Republic of Germany      Stand: 27.02.2005


MERKBLATT

Eheschliessungen in Iran bzw. mit Bezug zu Iran

1.      Möglichkeiten zur Eheschliessung


1.      Vor iranischen Behörden

Eine Eheschliessung vor iranischen Behörden (Heiratsnotariat) ist nur möglich, wenn mindestens einer der Verlobten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Heiratsurkunde in der Form eines handschriftlichen Heftes wird in der Regel der Ehefrau ausgehändigt. Auf besonderen Antrag kann dem Ehemann eine Zweitschrift erteilt werden.
Gem. Art. 1060 ZGB benötigt eine iranische Frau eine besondere Genehmigung des Innenministeriums zur Eheschliessung mit einem ausländischen Mann. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann der ausländische Ehemann nach iranischem Recht mit Gefängnis von 1 bis 3 Jahren bestraft werden. Zur Beantragung der Genehmigung werden folgende Unterlagen verlangt:
1.      gemeinsamer Formantrag der Verlobten
2.      für den Mann:
- Original und zwei Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde und der Arbeitserlaubnis
- Bescheinigung über Konvertierung zum Islam, falls die Frau dem muslimischen Glauben
  angehört, der Mann jedoch bislang nicht
- Nachweis der finanziellen Situation des Mannes und notarielle Verpflichtungserklärung des Mannes zur Übernahme der Unterhaltskosten für die Frau und minderjährigen Kinder
- Bescheinigung der Botschaft über die Ehefähigkeit, die Anerkennung der beabsichtigten
Eheschliessung in Deutschland und die Unbescholtenheit des Mannes
- polizeiliches Führungszeugnis
- legalisiertes Scheidungsurteil, falls geschieden
- sechs Passbilder
3.      für die Frau:
- Original und zwei Kopien des Reisepasses und des Personalausweises (alle Seiten)
- notarielle Erlaubnis des Vaters zur Eheschliessung oder Scheidungsurkunde, falls   geschieden
- acht Passbilder
Eine nach iranischen Formvorschriften vollzogene Ehe ist auch für den deutschen Rechtsbereich gültig. Die Anlegung eines Familienbuches kann bei der deutschen Botschaft bzw. nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland beim Standesamt beantragt werden.
Ehen mit nichtschiitischen Iranern(innen) richten sich nach dem Recht der jeweiligen Religionsgemeinschaft des künftigen Ehepartners (zum Beispiel bei Partnern zoroastrischen, jüdischen, armenisch-gregorianischen oder syrisch-orthodoxen Glaubens).


2.      Vor der deutschen Botschaft:

Für deutsche Verlobte kommt eine konsularische Eheschliessung gem. § 8 des Konsulargesetzes in der deutschen Botschaft in Teheran in Betracht. Das setzt ua. voraus, dass keiner von beiden gleichzeitig auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt.


3.      In Deutschland:

In Iran wird die Rechtswirksamkeit einer in Deutschland geschlossenen Ehe unter Beteiligung mindestens eines iranischen Staatsangehörigen nur anerkannt, wenn nach der Eheschliessung die Registrierung der Ehe bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung oder in Iran erfolgt. Sie ist an keine Frist gebunden und muss von den Ehegatten selbst veranlasst werden. Sollte die Ehefrau dem Islam angehören, ist eine Anerkennung für den iranischen Rechtsbereich nur möglich, wenn der nichtmuslimische Ehemann vor der Heirat zum Islam übertritt. Entsprechende Bescheinigungen stellt z.B. das Islamische Zentrum Hamburg e.V. aus. Die Nichtregistrierung einer Ehe ist nach iranischem Recht strafbar.
Ein schiitischer Iraner kann mit einer nichtmoslemischen Ehefrau lediglich eine Ehe auf Zeit schließen (muta’a). Bei einer angestrebten Dauerehe muss auch die ausländische Ehefrau zum Islam übertreten.
Ist einer der beiden Verlobten bei der Anmeldung der Eheschliessung nicht anwesend, hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß er mit der Anmeldung der Eheschliessung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Diese Beitrittserklärung kann bei der deutschen Botschaft abgegeben werden. Zur Visaerteilung ist eine Bescheinigung des Standesamts über die Anmeldung der Eheschliessung erforderlich.



2.      Rechtswirkungen

1.      Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht
     Eine Eheschliessung führt nach dem deutschen Staatsangehörigkeitssrecht weder zum Erwerb noch Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Nach dem iranischen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt die ausländische Ehefrau eines Iraners jedoch automatisch durch Eheschliessung die iranische Staatsangehörigkeit. Sie wird in Iran ausschliesslich als Iranerin betrachtet. Dementsprechend muss die Einreise nach Iran mit einem iranischen Pass erfolgen. Zur Ausreise nach Deutschland ist ein deutsches Visum erforderlich, welches in der Visastelle der Botschaft erhältlich ist. Wird die Ehe in Iran geschlossenen, ziehen die iranischen Behörden unmittelbar nach Eheschliessung den deutschen Paß ein und stellen der Ehefrau iranische Ausweispapiere aus. In diesen Fällen kann die Botschaft einen neuen Pass ausstellen.
     Nach iranischem Recht kann der Ehemann den Aufenthalt der Ehefrau bestimmen. Daher ist zur Ausreise die Genehmigung des Ehemannes erforderlich. Die Möglichkeiten der Botschaft, hierbei gegenüber den iranischen Behörden unterstützend tätig zu werden, sind jedoch sehr eingeschränkt.
2.      Namensführung
Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört: Nach deutschem Recht können Ehegatten durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschliessung den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen, es sei denn, der Ehename besteht aus mehreren Namen. Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschliessung geführten Namen. Nach iranischem Recht behält jeder Ehegatte grundsätzlich seinen Familiennamen bei. Die Ehefrau kann jedoch mit Genehmigung ihres Ehemannes dessen Familiennamen führen.
3.      Islamisches Recht
Beabsichtigt eine Deutsche, die Ehe mit einem iranischen Staatsangehörigen einzugehen, sollte sie vor der Ehe Folgendes bedenken: Das gesamte iranische Familienrecht unterliegt den religiösen Statuten und Rechten. Zur rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Sicherheit ist bei Eheschliessung in Deutschland der Abschluss eines Ehevertrages vor der Eheschließung empfehlenswert.
Je stärker sich ein solcher Vertrag dem islamischen Recht annähert, desto wahrscheinlicher ist eine Ankerkennung im Iran (zum Beispiel die Benennung von zwei Zeugen). Über die Ausgestaltung eines Ehevertrages informieren das Bundesverwaltungsamt, Barbarastrasse 1, 50728 Köln und gemeinnützige Auswanderberatungsstellen. Bei Eheschliessung in Iran müssen alle vertraglichen Vereinbarungen in der Heiratsurkunde (Musterverträge des Hohen Justizrats) aufgeführt werden. Eine vorherige Beratung bei einem iranischen Rechtsanwalt ist ratsam.
1.      Mehrehe
Nach iranischem Recht kann der Ehemann mehrere Ehefrauen haben. Zwar kann das Recht des Ehemannes nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Die weitere Heirat des Mannes kann jedoch als ein Scheidungsgrund für die Frau vereinbart werden.
2.      Ehescheidung
Nach islamischem Recht ist der Ehemann berechtigt, seine Frau jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verstossen. Die Ehefrau dagegen hat nur geringe Möglichkeiten, die Aufhebung der Ehe zu begehren. Das Scheidungsrecht der Frau kann (in Grenzen) vertraglich vereinbart werden.
3.      Unterhaltsrecht, eheliches Güterrecht, Erwerbstätigkeit
Nach islamischem Recht hat die Ehefrau nach erfolgter Verstossung und nach Ablauf der Wartezeit keinerlei gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann. Die Verlobten können anlässlich ihrer Eheschliessung eine Braut- oder Morgengabe zur finanziellen und rechtlichen Sicherstellung der Ehefrau bei Aufhebung der Ehe durch Scheidung oder Tod vereinbaren. Die Teilhabe der Frau am Vermögen des Mannes kann vertraglich vereinbart werden. Der Ehemann kann seiner Ehefrau eine Berufstätigkeit untersagen.
4.      Rechtslage in Bezug auf Kinder
Nach iranischem Recht steht das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über gemeinsame Kinder ausschließlich dem Vater zu. Der Mutter steht das Recht der Personensorge für Jungen und für Mädchen bis zum Alter von 7 Jahren zu. Das Kind führt automatisch den Familiennamen des Vaters. Die Kinder folgen ausnahmslos der Religion des islamischen Vaters.
5.      Erbrecht
Die Ehefrau erbt lediglich ¼ bzw. 1/8 des beweglichen Nachlasses sowie des Werts der Gebäude und Bäume, der Ehemann ½ bzw. ¼ des gesamten Vermögens.

Die oben genannten Bestimmungen gelten nur für Iraner schiitischen Glaubens. Für die anderen im Iran anerkannten Religionsgemeinschaften gelten eigene Bestimmungen zum Familien-und Erbrecht.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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Wir werden weiter forschen und Informationen sammeln, was beachtet werden muss - natürlich sind wir über Ihre/Eure Beiträge jederzeit dankbar.

Könntet Ihr mir hierbei weiterhelfen?

- Gibt es Ehepaare, bei denen der Ehepartner nicht konvertiert ist?
- Wie kann man konverieren und was muss beachtet werden?

Vielen Dank für Ihre/Eure Hilfe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Heirat einer Iranerin als Deutscher, Wie?
Antwort #13 - 04.01.2006 um 20:23:33
 
Hallo Ceo! Konvertieren kannst du in jedem Hodcha in einer beliebigen Moschee.Über alle Rechte und Pflichten des Islamischen Ehevertrages findest du unter www.verband - binationaler paare.de (eheschliessung).Ich habe auch vor mehr als einem Jahr konvertiert. Schöne Grüsse Osiris
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osiris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Heirat einer Iranerin als Deutscher, Wie?
Antwort #14 - 04.01.2006 um 20:25:36
 
Hallo Ceo! Konvertieren kannst du in jedem Hodcha in einer beliebigen Moschee.Über alle Rechte und Pflichten des Islamischen Ehevertrages findest du unter www.verband - binationaler paare.de (eheschliessung).Ich habe auch vor mehr als einem Jahr konvertiert. Schöne Grüsse Osiris
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