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Arbeits-und Aufenthaltgenehmigung in Italien - D? (Gelesen: 5.438 mal)
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06.11.2005 um 11:50:36
 
Guten Tag.

Ich habe eine Frage bezüglich des Aufenthaltes und Arbeitsrecht in Deutschland.

Wenn jemand aus einem nicht-europäischen Staat stammt, jedoch in einem europäischen (zur EU gehörigem) Staat (Italien) eine Aufenthalts-, als auch eine Arbeitsgenehmigung besitzt, ist es dann in Ausnahmefällen möglich, dass derjenige auch die Chance hätte in Deutschland einer Tätigkeit nachzugehen und somit dann auch Aufenthalt in Deutschland bekäme??

Ich weiß, dass es im Normalfall so aussieht, dass derjenige sich generell 3 Monate im Halbjahr in Deutschland aufhalten darf. Ebenfalls ist mir bekannt, dass Ausnahmen normalerweise nur bei Hochqualifizierten gemacht werden. Dennoch habe ich auch lesen können, dass in weiteren Fällen eine Ausnahmeregelung, durch die entsprechende Ausländerbehörde, bzw. Agentur für Arbeit oder auch der Botschaft im Nachbarland, erteilt werden kann.
In welchen Fällen wäre dies möglich??
Wenn die Möglichkeit auf einen Arbeitsplatz in Deutschland bestände, den bislang kein anderer Befugter in Anspruch nehmen wollte, wäre es dann beispielsweise möglich, dass diese Arbeitsstelle von demjenigen besetzt würde??

Oder gibt es in solchen Fällen immer nur die Option der Eheschließung??
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ronny
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Antwort #1 - 06.11.2005 um 15:15:50
 
Zitat:
dass derjenige sich generell 3 Monate im Halbjahr in Deutschland aufhalten darf.


Aber lediglich zu touristischen Zwecken, nicht zur Arbeitsaufnahme Zwinkernd

Dafür ist im Regelfall ein Aufenthaltstitel erforderlich, welcher die Beschäftigung erlaubt.

Siehe hier
§18 AufenthG


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 06.11.2005 um 18:04:23
 
Natürlich, das ist mir klar. Ich schrieb ja "3 Monate im Halbjahr sich in Deutschland aufhalten darf", nicht arbeiten

Die Fragestellung bezog sich ja nicht auf die drei Monate, sondern ob es generell eine weitere Option gäbe, auf welche die Ausländerbehörde oder Botschaft oder oder, vom Gesetz her, zurückgreifen könnte...
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wichtel
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Antwort #3 - 06.11.2005 um 20:41:11
 
Zitat:
Die Fragestellung bezog sich ja nicht auf die drei Monate, sondern ob es generell eine weitere Option gäbe, auf welche die Ausländerbehörde oder Botschaft oder oder, vom Gesetz her, zurückgreifen könnte...


Hallo!

Siehe dazu den zweiten Teil von Ronny's Antwort . Eine Aufenthaltserlaubnis eines Schengen-Staates gilt für dei übrigen Schengen-Staaten generell nur für die Besuchsaufenthalte. Bei der Frage eines längerfristigen Aufenthaltes für einen anderen Zweck ( hier Aufnahme Arbeit ) gilt jeweils das Recht des Staates, in dem jemand arbeiten will.

Der Drittstaatler wird mit Aufenthaltserlaubnis eines anderen Schengenstaates genauso gestellt, als hätte er keine Aufenthaltserlaubnis in diesem.

Grüße vom Wichtel
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Antwort #4 - 06.11.2005 um 22:45:03
 
Somit hieße das, dass diese von mir angefragte Möglichkeit also nicht bestände?!
Auf Grund dessen stellt sich dann bei mir jedoch diese Frage:
Was bedeutet dann ganz genau dieser Artikel des Gesetzestextest...

2) "Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen."


(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.



Mir erschließt sich daraus, dass es somit nicht unmöglich scheint, jedoch allein im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters liegt, wie er einen Fall entscheidet??

Wenn nun ein Arbeitsangebot vorhanden wäre, für welches ausdrücklich vom Arbeitgeber dieser jemand (auf Grund von den nötigen vorhandenen Sprachkenntnissen und Fähigkeiten) in Anspruch genommen werden soll (und sich bislang kein geeigneter anderer dafür gefunden hat), wäre dies doch nach Absatz 5 möglich, als auch nach Absatz 2 oder 3, falls sich die Agentur für Arbeit dafür einsetzen würde, oder liege ich da falsch??


Liebe Grüße
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ronny
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Antwort #5 - 07.11.2005 um 08:40:27
 
Zitat:
Mir erschließt sich daraus, dass es somit nicht unmöglich scheint, jedoch allein im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters liegt, wie er einen Fall entscheidet??


Hi,

Nein hat ja auch keiner gesagt, dass es unmöglich ist, lediglich die Frage nach dem Titel in Italien hilft nicht weiter.

Er benötigt vor der Einreise und Arbeitsaufnahme in Deutschland halt die AE nach § 18 den ich oben bereits verlinkt hatte.

Weitere Fragen dazu solltes Du dann im Board Arbeitsaufenthalte stellen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 07.11.2005 um 11:45:37
 
Ich danke Dir recht herzlich für Deine Antwort.
Ich werde Deinem Rat folgen und weiteres im Forum für Arbeitsrecht erfragen.  Smiley
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Mick
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Antwort #7 - 07.11.2005 um 12:22:11
 
Hi,
anmerken möchte ich noch, dass zum Frühjahr 2006 eine EU-Richtlinie
in nationales Recht umzusetzen ist, nach welcher Arbeitnehmer aus
Drittstaaten ihren Wohnsitz und Arbeitsplatz in der EU frei wählen dürfen,
wenn sie sich langfristig und rechtmäßig in einem EU-Land aufhalten.
Nähere Einzelheiten zur Umsetzung sind mir nicht bekannt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 07.11.2005 um 17:20:52
 
Vielen herzlichen Dank für diese Information  :-D
Das wäre natürlich das Beste was passieren könnte, zumindest für uns zwei  grin
Es wäre ja einfach wunderbar!!
Schade, dass Du nicht noch weitere Informationen darüber weißt, wäre interessant mal mehr darüber lesen zu können.

Nochmals danke sehr!!
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Mick
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Antwort #9 - 07.11.2005 um 18:42:52
 
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #10 - 07.11.2005 um 18:56:34
 
Ich kann komischerweise den Link leider nicht öffnen. Bestände die Möglichkeit auf eine andere Art und Weise nachzuschauen? Wärst Du so lieb und würdest die Adresse geben, damit ich so nachsehen kann, falls das überhaupt möglich ist?
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