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Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 23.277 mal)
dr-er
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Antwort #15 - 26.10.2005 um 17:58:11
 
Zitat:
Hi,
ich habe mittlerweile auch mit zweien vom BGS Kontakt
aufgenommen. Es bleibt beim Gesagten: Die Bescheinigung
ist nur für Deutschland gültig und berechtigt nicht zu einem
Aufenthalt im übrigen Schengengebiet, da diese Be-
scheinigung nicht als entsprechender Titel hinterlegt ist.
Sie berechtigt natürlich zur Wiedereinreise in das Bundes-
gebiet.
Mangels Grenzkontrollen kann natürlich eine Ausreise er-
folgen. Aber es muss damit gerechnet werden, dass eine
Zurückweisung im anderen Staat kommt. Es muss auch mit
mehr gerechnet werden, da man sich ggb. eine illegale Ein-
reise in dem anderen Schengenstaat vorwerfen lassen
muss.
Auch andere Staaten stellen eine Art Fiktionsbescheinigung
aus. Diese berechtigen auch nicht zum Aufenthalt hier, wenn
sie nicht in der Anlage 11 des "Gemeinsamen Handbuches
Schengen" hinterlegt sind.

Sorry, aber ich muss davon ausgehen, dass die Mitarbeiter,
mit denen Du gesprochen hast, nicht "vollständig" informiert
sind. Vielleicht willst Du ja Kontakt mit den Bundesinnen-
ministerium aufnehmen, um die Frage auch für Dich zu klären?


Hallo Mick,

wo kann man die aktuelle Fassung der Anlage 11 des "Gemeinsamen Handbuches Schengen" finden?

Meine Bekannte war vor einem Monat mit dem Auto durch Österreich nach Slowenien und danach zurück  gefahren und hatte keine Probleme an der österreich-slowenischer Grenze, obwohl sie nur die Fiktionsbescheinigung zur abgelaufenen  AE besaß... Wie kannst Du das erklären? Smiley
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Mick
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Antwort #16 - 26.10.2005 um 19:13:59
 
Zitat:
Hallo Mick,

wo kann man die aktuelle Fassung der Anlage 11 des "Gemeinsamen Handbuches Schengen" finden?

Keine Ahnung, dr-er. Mir ist nicht bekannt, ob das im Netz hinter-
legt ist.
Zitat:
Meine Bekannte war vor einem Monat mit dem Auto durch Österreich nach Slowenien und danach zurück  gefahren und hatte keine Probleme an der österreich-slowenischer Grenze, obwohl sie nur die Fiktionsbescheinigung zur abgelaufenen  AE besaß... Wie kannst Du das erklären? Smiley

Fällt in die Kategorie "Schwein gehabt", würde ich sagen. An der
Grenze hätte man natürlich nach dem Handbuch fragen können Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #17 - 27.10.2005 um 11:36:19
 
Oder die Österreicher waren schnell und die Einreise erfolgte nach dem 09.09.05 ... seit diesem Tag ist die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG im deutschen Teil der Anlage 11 des Gemeinsamen Handbuches Schengen aufgenommen.
D.h. Reisen innerhalb des Schengenraumes als auch die Einreise über einen anderen Schengenstaat sind -unter Berücksichtigung Art. 5 Abs. 1 SDÜ- möglich.
Das betrifft allerdings nicht die Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG.

Gruß
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Antwort #18 - 27.10.2005 um 12:23:39
 
Zitat:
Fiktionsbescheinigung ist nur ein neues doofes Wort, dass viele nicht verstehen, so der Beamte auf der Ausländerbehörde


Stimmt, ist ein doofes neues Wort für die alte Bescheinigung nach § 69,3 AuslG. Damit konnte man auch nicht reisen. Offensichtlich gehört der Beamte auf Deiner ABH zu denen, die das Wort nicht verstanden haben :rofl2
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dr-er
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Antwort #19 - 27.10.2005 um 13:11:23
 
Zitat:
Oder die Österreicher waren schnell und die Einreise erfolgte nach dem 09.09.05 ... seit diesem Tag ist die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG im deutschen Teil der Anlage 11 des Gemeinsamen Handbuches Schengen aufgenommen.
D.h. Reisen innerhalb des Schengenraumes als auch die Einreise über einen anderen Schengenstaat sind -unter Berücksichtigung Art. 5 Abs. 1 SDÜ- möglich.
Das betrifft allerdings nicht die Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG.

Gruß


Hallo Daddy,

vielen Dank für die Information!  [beifall=beifall.gif]

Habe die Bekannte nachgefragt. Es geschah noch im August...  !!! Ist die aktuelle Fassung der Anlage 11 geheim (die Fassung vom 2002 wurde doch veröffentlicht)? ???
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Daddy
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Antwort #20 - 27.10.2005 um 15:54:01
 
Zitat:
... Ist die aktuelle Fassung der Anlage 11 geheim (die Fassung vom 2002 wurde doch veröffentlicht)? ???


Ich hab mal nachgesehen, aber nichts öffentliche zugängliches auf die Schnelle gefunden ... evtl. hast du mehr Zeit und suchst mal unter www.eu.int ... wenn es veröffentlicht wurde, dann dort ...

Gruß

BTW ... wie gesagt ... gilt ausschließlich für Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG!!
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Antwort #21 - 27.10.2005 um 18:03:38
 
Zitat:
Ich hab mal nachgesehen, aber nichts öffentliche zugängliches auf die Schnelle gefunden ... evtl. hast du mehr Zeit und suchst mal unter www.eu.int ... wenn es veröffentlicht wurde, dann dort ...

Gruß

BTW ... wie gesagt ... gilt ausschließlich für Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG!!


Die Frage war immer nur über diese Art von Fiktionsbescheinigungen ... Smiley Danke nochmal...  [beifall=beifall.gif]
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Antwort #22 - 28.10.2005 um 10:18:50
 
Zitat:
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legt ist.
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Grenze hätte man natürlich nach dem Handbuch fragen können Zwinkernd


Hallo Mick,

kannst Du die Information von Daddy bestätigen? Smiley
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Antwort #23 - 28.10.2005 um 11:05:36
 
Zitat:
Hallo Mick,

kannst Du die Information von Daddy bestätigen? Smiley


Hi,
ich hab's zwar noch nicht "offiziell" gesehen/gelesen, habe
aber nicht die geringsten Zweifel daran, dass die Angaben
von Daddy zutreffen.
Dank an Daddy für die Info auch von mir!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #24 - 28.10.2005 um 14:45:56
 
Zitat:
Hi,
ich hab's zwar noch nicht "offiziell" gesehen/gelesen, habe
aber nicht die geringsten Zweifel daran, dass die Angaben
von Daddy zutreffen.
Dank an Daddy für die Info auch von mir!


Hi,

noch eine zusätzliche Frage... Berechtigt die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auch dann zur Schengen-Reise, wenn der Ausländer nur noch ein nationales Visum besitzt? Smiley
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Antwort #25 - 28.10.2005 um 18:20:57
 
Öhm ... wie meinst du das genau ... neben der Fiktionsbescheinigung ein nationales Visum (Typ D also), was ungewöhnlich wäre oder wurde die Fiktionsbescheinigung aufgrund des nationalen Visums erteilt?
Ich kann mit deiner Info allerdings erst am Montag antworten ... hab selten meine Unterlagen zuhause Zwinkernd

Daddy
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Antwort #26 - 31.10.2005 um 13:54:10
 
Zitat:
Öhm ... wie meinst du das genau ... neben der Fiktionsbescheinigung ein nationales Visum (Typ D also), was ungewöhnlich wäre oder wurde die Fiktionsbescheinigung aufgrund des nationalen Visums erteilt?
Ich kann mit deiner Info allerdings erst am Montag antworten ... hab selten meine Unterlagen zuhause Zwinkernd

Daddy


Ich meine die Fiktionsbescheinigung  eines Ausländers, der mit einem nationalen Visum nach Deutschland eingereist ist und eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Smiley
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Antwort #27 - 31.10.2005 um 14:26:36
 
Hi dr-er ...

mich hatten die Worte "nur noch" etwas irritiert ...

Bei Fiktionsbescheinigungen handelt es sich um einen neuen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 21 SDÜ. Das Schengen-Recht sieht für Aufenthaltstitel keine Begrenzung der Zahl möglicher Einreisen vor. Selbst wenn also der ursprüngliche Aufenthaltstitel ein Visum ist, in welchem im Feld "Anzahl der Einreisen" nur "01" eingetragen ist, kann ein Drittausländer mit dem abgelaufenen oder noch gültigen Visum und einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG sowohl innerhalb des Schengen-Raums als auch über Außengrenzen beliebig oft ein- und ausreisen, solange die allgemeinen Voraussetzungen für den Grenzübertritt und den Aufenthalt erfüllt sind.

Also ein klares "Ja"
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Antwort #28 - 01.11.2005 um 15:10:31
 
Zitat:
Hi dr-er ...

mich hatten die Worte "nur noch" etwas irritiert ...

Bei Fiktionsbescheinigungen handelt es sich um einen neuen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 21 SDÜ. Das Schengen-Recht sieht für Aufenthaltstitel keine Begrenzung der Zahl möglicher Einreisen vor. Selbst wenn also der ursprüngliche Aufenthaltstitel ein Visum ist, in welchem im Feld "Anzahl der Einreisen" nur "01" eingetragen ist, kann ein Drittausländer mit dem abgelaufenen oder noch gültigen Visum und einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG sowohl innerhalb des Schengen-Raums als auch über Außengrenzen beliebig oft ein- und ausreisen, solange die allgemeinen Voraussetzungen für den Grenzübertritt und den Aufenthalt erfüllt sind.

Also ein klares "Ja"


Hi Daddy,

ich habe gedacht, die einzige Funktion der Fiktionsbescheinigung ist der (fiktive) Fortbestand des bisherigen Aufenthaltstitels, und habe sie nie als einen eigenständigen Aufenthaltstitel betrachtet. Deswegen hab' nachgefragt... Smiley
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Antwort #29 - 01.11.2005 um 15:38:33
 
Zitat:
Hi Daddy,

ich habe gedacht, die einzige Funktion der Fiktionsbescheinigung ist der (fiktive) Fortbestand des bisherigen Aufenthaltstitels, und habe sie nie als einen eigenständigen Aufenthaltstitel betrachtet. Deswegen hab' nachgefragt... Smiley


Hi,
ein Aufenthaltstitel nach dem deutschen Ausländerrecht ist die Bescheinigung
auch nicht. Hier gilt ja der alte Titel (ggf. das Visum) fort. Im Sinne des Schengen-
Rechtes wurde die Bescheinigung aber als anerkennungsfähiger Titel hinter-
legt (bei dessen Vorlage grundsätzlich auch der abgelaufenen Titel mit vorge-
legt werden muss).
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