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Heirat in Tunesien (Gelesen: 18.545 mal)
Pfirsichring
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Antwort #15 - 01.09.2004 um 15:31:53
 
Zitat:
Die inhaltliche Überprüfung der Heiratsurkunde ist schon mal besser als nichts, hat aber nicht den gleichen Stellenwert, wie ein angelegtes Familienbuch.


gut, ueberzeugt  Zwinkernd wir werden uns demnaechst also mal zum standesamt bewegen und ein familienbuch anlegen lassen. dann sind wir wohl auf jeden fall auf der sicheren seite
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Abu
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Antwort #16 - 01.09.2004 um 16:02:40
 
Ich muß doch noch ein paar Zweifel loswerden  Zwinkernd:

1) Zumindest bei meiner Heirat im Ausland wurden die Eheschließungsvoraussetzungen vorab geprüft und im Ehefähigkeitszeugnis dokumentiert. Wenn das dann "umgesetzt" wird und hierüber eine übersetzte und legalisierte Heiratsurkunde vorliegt, was soll denn dann noch überprüft werden?

2) Als mein Sohn - ebenfalls im Ausland - zur Welt kam habe ich für ihn auf Basis dieser Heiratsurkunde vom Standesamt I Geburts- und Abstammungsurkunden erhalten. Habe ich von einer Prüfung einfach nichts bemerkt?

3) Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch das Bürgeramt (nach dem Umzug nach D) wurde die Heiratsurkunde ebenfalls problemlos anerkannt. Hatte ich da einfach Glück?

Abu
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ronny
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Antwort #17 - 01.09.2004 um 16:24:28
 
@ Abu



Zitat:
1) Zumindest bei meiner Heirat im Ausland wurden die Eheschließungsvoraussetzungen vorab geprüft und im Ehefähigkeitszeugnis dokumentiert. Wenn das dann "umgesetzt" wird und hierüber eine übersetzte und legalisierte Heiratsurkunde vorliegt, was soll denn dann noch überprüft werden?


Das stimmt, aber nur weil Du ein EFZ hattest, und die Heiratsurkunde offensichtlich nicht aus einem "Problemstaat" kam.

Zitat:
2) Als mein Sohn - ebenfalls im Ausland - zur Welt kam habe ich für ihn auf Basis dieser Heiratsurkunde vom Standesamt I Geburts- und Abstammungsurkunden erhalten. Habe ich von einer Prüfung einfach nichts bemerkt?


Vermutlich, die Prüfung sieht nicht vor, dass du beteiligt wirst  Zwinkernd das sieht alles nur so umfangreich aus, die Schritte sind teilweise schon Routine.

Zitat:
3) Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch das Bürgeramt (nach dem Umzug nach D) wurde die Heiratsurkunde ebenfalls problemlos anerkannt. Hatte ich da einfach Glück?


Zitat:
Ohne einer Meldebehörde zu nahe treten zu wollen, bezweifele ich, dass die Meldebehörde tatsächlich in der Lage ist, eine Eheschließung im Ausland tatsächlich zu prüfen



Ich habe auch die Aufsicht über 23 Meldebehörden , und bereits ganz graue Haare  lachen

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Anne
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Antwort #18 - 01.09.2004 um 16:53:46
 
Ich gehe aber davon aus,  dass die Meldebehörde, wenn ihr eine von der deutschen Auslandsvertretung legalisierte Heiratsurkunde vorgelegt wird, diese als Grundlage für die Änderung des Familienstandes nehmen muss - da ist nix mit prüfen.

Familienbuch - nun ja, wir könnten die Urkunden dafür nicht beschaffen, war mit ein Grund, warum wir in einem Drittstaat geheiratet haben. Ich sehe aber auch nicht, dass es wirklich verlangt werden kann - rechtmäßig, meine ich. Wenn die ABH die Heiratsurkunde eines Problemstaates legalisiert haben will, dann soll sie es über die Botschaft machen lassen, aber zwangsweise Familienbuch ist m.E. gesetzlich nicht vorgesehen.
Anne
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Antwort #19 - 01.09.2004 um 17:24:58
 
das heimatland meines mannes, in dem wir geheiratet haben, gehoert zu den problemstaaten. urkunden werden von der deutschen botschaft nicht legalisiert, nur vom dortigen aussenministerium. aufgrunddessen ist eine inhaltliche ueberpruefung durch einen anwalt der deutschen botschaft im auftrag einer deutschen behoerde schon berechtigt. und wenn die abh die ihre zustimmung zum visum von der inhaltlichen ueberpruefung abhaengig gemacht haette...na dann gute nacht (aus den o.g. gruenden)  kopfhau

so im nachhinein gesehen haben wir schon ziemlich 'wild' bezueglich meiner dokumente geheiratet: mit meldebescheinigung - kein ehefaehigkeitszeugnis und nur von mir uebersetzen dokumenten (war aber vorher mit der deutschen botschaft so abgesprochen, die mir im zweifelsfall noch einen stempel unter die uebersetzungen gemacht haetten, da ich sowieso nach meiner rueckkehr als dolmetscherin vereidigt wurde).
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Antwort #20 - 01.09.2004 um 17:30:04
 
Zitat:
Ich gehe aber davon aus,  dass die Meldebehörde, wenn ihr eine von der deutschen Auslandsvertretung legalisierte Heiratsurkunde vorgelegt wird, diese als Grundlage für die Änderung des Familienstandes nehmen muss - da ist nix mit prüfen


Da irrst Du, weil es nicht wie im deutschen Personenstandsrecht einen sog. Anscheinsbeweis für die Richtigkeit ausländischer Urkunden gibt.

Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch jede Stelle, die damit befaßt ist.

Gerade deshalb habe ich ja weiter oben gepostet
Zitat:
deutsche Personenstandsurkunden genießen den Anscheinsbeweis der Echtheit, d.h. bis zum Beweis des Gegenteils ist die beurkundete Tatsache als gegeben anzusehen
,


Das ist aber nur so, weil es im PStG so vorgesehen ist.

Zitat:
aber zwangsweise Familienbuch ist m.E. gesetzlich nicht vorgesehen


stimmt Daumen hoch

Nur was willst Du machen, wenn Du in einem FZV-Verfahren die Auflage erhältst:

"Gilt nur befristet bis zum... und unter der Bedingung, dass die Rechtmäßigkeit der Eheschließung durch die Vorlage eines Familienbuches nachgewiesen wird."

Unsere ABH hat eine solche Auflage gutachtlich prüfen lassen und ist bestätigt worden

Ich denke auch, dass sie zulässig ist, weil Art. 6 GG nur von einer nach deutschem Recht wirksamen Ehe ausgeht. Und deswegen die Rechtsfolgen des Ausländerechts eintreten lassen will, wenn die Ehe nicht nach deutschem Recht unwirksam ist.

Es bleibt immer ein "Restrisiko" dass eine Ehe unwirksam ist, solange das FB nicht vorliegt.

Viele Grüße
ronny
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Antwort #21 - 01.09.2004 um 17:58:25
 
Interessant - für die erste Ansicht hätte ich gerne eine Fundstelle, und für die gerichtliche Überprüfung das Aktenzeichen - nicht, weil ich dir nicht glaube, sondern ums mir näher anzugucken, falls machbar. Danke!
Anne
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Antwort #22 - 01.09.2004 um 18:01:26
 
Für das erste kann ich Dir morgen aus dem Büro was schicken.

Beim zweiten:


Zitat:
Unsere ABH hat eine solche Auflage gutachtlich prüfen lassen und ist bestätigt worden 



gutachtlich, nicht gerichtlich Zwinkernd
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Antwort #23 - 01.09.2004 um 18:41:24
 
Zitat:
Das stimmt, aber nur weil Du ein EFZ hattest, und die Heiratsurkunde offensichtlich nicht aus einem "Problemstaat" kam.


Ist Thailand ein Problemstaat?

Mal sehen, vielleicht werde ich das mit dem Familienbuch noch irgendwann machen lassen...

Abu

P.S.: "Mitarbeiter Standesamtaufsicht"! Was es so alles gibt... Jedenfalls lag' ich mit meiner Einschätzung ja gar so falsch  Zwinkernd
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ronny
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Antwort #24 - 02.09.2004 um 07:58:04
 
Zitat:
Interessant - für die erste Ansicht hätte ich gerne eine Fundstelle, und für die gerichtliche Überprüfung das Aktenzeichen - nicht, weil ich dir nicht glaube, sondern ums mir näher anzugucken, falls machbar. Danke!
Anne


Guten morgen Anne,
ich hatte versprochen, zu antworten.

Folgende Rechtsgrundlagen regeln die "Anerkennung" von Personenstandsurkunden:

§ 60 Personenstandsgesetz:

Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer Führung  Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber näher gemachten Angaben.
Der Nachweis der Unrichtigkeit ist zulässig.

Gemeint sind die inländischen Bücher, weil in § 1 definiert ist, welche Bücher der Standesbeamte führt
u.a. das Familienbuch.

Zur Beweiswürdigung von öffentlichen Urkunden gibt es die §§ 415 der Zivilprozeßordnung (ZPO).
Diese unterscheiden zwischen inländischen Urkunden und ausländischen Urkunden.

Sinngemäß bestimmt § 415 ZPO: Öffentliche Urkunden begründen den vollen Beweis des durch die Behörde beurkundeten Vorgangs, der Gegenbeweis ist zulässig.
Das meinte ich mit dem sog. Anscheinsbeweis der Echtheit.

Hingegen bestimmt § 438 ZPO: Die Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden ohne näheren Nachweis der Echtheit steht im Ermessen des Gerichts.
Das ist freie Beweiswürdigung.


Ergänzend § 438 ZPO:
Zum Beweis der Echtheit genügt die Legalisation durch einen Gesandten des Bundes.




Bei der Legalisation muß unterschieden werden zwischen:

§ 13 KonsularGesetz:

Abs. 2 : Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels
= Legalisation im engeren Sinne

Abs. 4 : auf Antrag zusätzlich Bescheinigung der Zuständigkeit und der den Gesetzen des Staates entsprechenden Form = L. im weiteren Sinne.

§ 14 Konsulargesetz regelt dann die Bestätigung der Echtheit.

Soweit die gesetzlichen Grundlagen.




Ich bitte Dich aber noch folgende Information mit zu berücksichtigen:

Das Auswärtige Amt hat bereits vor Jahren zu einer ganzen Reihe von  Staaten mitteilen lassen:

Die Botschaften sähen sich außerstande, eine Legalisation noch zu vorzunehmen.
Aufgrund der sehr hohen Fälschungsrate (bis zu 90 % aller Urkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Scheidungsurteile etc...) und der Tatsache, dass durch eine Legalisation der Eindruck entstehen könne eine inhaltlich falsche Urkunde sei echt würde das Legalisationsverfahren eingestellt.
Stattdessen wird empfohlen, die Urkunden im Einzelfall gegen Kostenerstattung vor Ort durch die Botschaft auf inhaltliche Richtigkeit prüfen zu lassen.



Da ich leider nicht weiß, ob die Liste der "Problemstaaten" veröffentlicht wurde, kann ich Dir diese nicht zur Verfügung stellen. Zwinkernd

Viele Grüße
ronny
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Antwort #25 - 02.09.2004 um 10:14:14
 
Hallo Ronny, erst mal vielen Dank und entschuldige den Lesefehler (gutachtlich...).
Die Fundstellen sagen mir eigentlich, dass es so ist, wie ich mir dachte: wenn das deutsche Konsulat die Heiratsurkunde legalisiert hat und diese nicht von einem Problemstaat ausgestellt ist, hat sie Beweiskraft.
Dass dies bei den Problemstaaten nicht gilt, war mir bekannt, die Liste hab ich schon mal gesehen... müsste ich mal suchen, falls hier Interesse besteht. Aber klar ist damit ja,  dass dies nicht für Heiratsurkunden aus Staaten wie Schweiz, GB o.ä. gelten kann - und da haben mich die Mätzchen eben langsam gewundert, die manche Behörden draufhaben.
Gruß
Anne
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Antwort #26 - 02.09.2004 um 10:32:57
 
Hallo Anne,

die Liste brauchst Du nicht suchen, ich habe sie. Aber ich habe sie dienstlich bekommen, und deswegen kann ich sie nicht selbst veröffentlichen  Zwinkernd. Das hätte  für mich u.U. ein Problem zur Folge, weiß ich aber nicht so genau.

Für die Schweiz dürfte es keine Probleme hinsichtlich der Echtheit geben, ebenso mit GB.

Aber die Aussage mit der Auflage steht nach wie vor:


Zitat:
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Ich denke auch, dass sie zulässig ist, weil Art. 6 GG nur von einer nach deutschem Recht wirksamen Ehe ausgeht. Und deswegen die Rechtsfolgen des Ausländerechts eintreten lassen will, wenn die Ehe nicht nach deutschem Recht unwirksam ist.


Wäre allerdings wie alle Auflagen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Ich habe häufig intern mit Eheschließungen im Ausland zu tun, weil wir in Hessen ausländische HU bei Vorabzustimmungen dem Standesamt vorlegen sollen.
Da legt mir als Aufsicht halt die Ausländerbehörde die Urkunde vor.
Ist sie zweifelhaft, empfehle ich die Auflage FamBuch mit dem Hintergrund, dass der Standesbeamte nach § 45 PStG eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann. Geht schneller und ist sinnvoller, als über den Verwaltungsrechtsweg zu gehen.

Auch im Interesse der Betroffenen ist das sinnvoll, weil wir bei zweifelhaften "Ehen" ja immer noch die Möglichkeit haben, die Eheschließung  im Inland nachzuholen.

Ich hatte schon Fälle einer formell ordnungsgemäßen Heiratsurkunde aus GB, bei der die materiell-rechtmäßige Prüfung zum Ergebnis einer Nichtehe führte. Daumen runter

Grüße
ronny
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Antwort #27 - 02.09.2004 um 10:38:36
 
Ronny, ich bezweifele, dass diese Auflage bei einem Gericht halten würde - sie verstößt eben gegen den Grundsatz der Beweiskraft von Urkunden. Abgesehen davon dürfte sie oft unverhältnismäßig sein - denke da an einen Fall hier aus dem Forum, daher nannte ich Schweiz.
Die Liste gab es mal auf einer Website, ich halte sie nicht für vertraulich.
Gruß
Anne
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Antwort #28 - 02.09.2004 um 11:01:47
 
Hi Anne,

bliebe abzuwarten, ob ein Gericht die kippt.

Denn Rechtfertigungsgrund ist Art. 6 GG.

Ehe im Sinne des Art. 6 ist nur eine auch für den deutschen Rechtsbereich sowohl formell als auch materiell rechtmäßig geschlossene Ehe. So oder ähnlich hat das Bundesverfassungsgericht in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts entschieden.

Nur diese entfaltet die Rechtswirkungen die aufgrund von Art. 6 in unserer Rechtsordnung vorgesehen sind.
Beispielsweise der Anspruch auf Familienzusammenführung nach dem AuslG bei deutschverheirateten Ausländern.

Deswegen muß bei einer Eheschließung im Ausland immer geprüft werden, ob die formellen Eheschließungsvoraussetzungen eingehalten wurden (Ortsform) und ob materiellrechtlich die Eheschließungsvoraussetzungen nach den in Frage kommenden  jeweiligen Heimatrechten der Verlobten auch vorgelegen haben. Da können ganz "spaßige" Ergebnisse bei rauskommen.
kopfhau

Mit dieser aus dem deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) im EGBGB festgelegten Prüfung sind zumindest die Meldebehörden hoffnungslos überfordert,
es ist auch nicht ihr Job, den Personenstand festzustellen.

Grüße
ronny
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Antwort #29 - 02.09.2004 um 15:29:40
 
@ Michaela,

ich habe am 31.12.03 in Tunesien geheiratet.

Vorgehensweise nach der Heirat:

A) Legalisierung

- Legalisierung der Heiratsurkunde beim Außenministerium
- Übersetzung der Heiratsurkunde
- Legalisierung der Heiratsurkunde durch die Dt. Botschaft in Tunis

B) Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung

Folgende Papiere musst Du hierbei vorlegen:
- 2 ausgefüllte Visumsanträge
- 2 Kopien Original-Heiratsurkunde mit allen Stempeln
- 2 Kopien der dt. Übersetzung
- 4 Passbilder
- 1 Kopie Reisepass + Original Reisepass

Bei uns hat es von Antragsstellung bis Gewährung 3 Wochen gedauert.

Beim Standesamt:

- Sobald Dein Mann in Deutschland ist, Ehe registrieren lassen (Heiratsurkunde vorlegen)
- Entscheidung, ob Du den Namen Deines Mannes annehmen/beantragen möchtest
- evtl. Familienbuch anlegen lassen (kein Muss!)

Beim Einwohnermeldeamt:

- Deinen Mann anmelden
- Antrag auf AE ausfüllen lassen

Bei der Krankenkasse:

- Deinen Mann bei Dir mitversichern (Heiratsurkunde vorlegen)

Bei der ABH (frag am besten, was Deine ABH noch benötigt):

- Antrag abgeben
- 2 Passbilder
- Krankenversicherungsnachweis vorlegen
- Heiratsurkunde vorlegen

Beim Arbeitsamt:

- Arbeitserlaubnis beantragen

Bei uns war es allerdings so, dass das Arbeitsamt uns mit einem Formular wieder zur ABH geschickt hat zum ausfüllen. Da unsere beiden zuständigen Behörden ziemlich weit auseinander liegen, war das ziemlich zeitaufwendig. Deshalb vielleich vorher anfragen, was das Arbeitsamt zur Erteilung braucht, und dann den Weg schon vor dem anderen machen.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen.
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