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Anzeige unzumutbarer Bedingungen II (Gelesen: 22.972 mal)
Mario_Frankfurt
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30.07.2004 um 19:25:40
 
Hallo, nach dem ich wohl das Regierungspräsidium davon überzeugen konnte, dass eine Antragsstellung beim Konsulat in Deutschland die Grenze von 1280 Euro übersteigen würde, hat man mir "empfohlen" den Antrag vor Ort in Bosnien zu stellen.

Nun habe ich nach einem Telefonat, mit einem merklich genervten Sachbearbeiter, der Sätze wie "Was wollen Sie nun überhaupt!!" nutzte, eine Auflistung über die Kosten die mir bei einer Antragsstellung in Bosnien entstehen würden getätigt. Unter anderem 2 Übernachtungen i.H.v. 90 Euro, Taxikosten i.H.v. 100 Euro etc. Was glaubt ihr, ob mein Antrag Aussicht auf Erfolg haben wird? Wie entgegenkommend ist das Präsidium bei der Thematik?

Übrigens, Entlassungsgebühren betragen 870 Euro nun bleiben 400 Euro für die Fahrt, die Unterkunft, Spesen etc übrig. Ist es nicht evident, dass der Betrag von 400 nie und nimmer ausreicht?
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Ralf
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Antwort #1 - 30.07.2004 um 20:28:51
 
Hallo!

Für die Berechnung der Zumutbarkeit sind die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren einschließlich der notwendigen Nebenkosten maßgeblich, mithin auch der (nachgewiesenen) Fahrtkosten.
Außerdem ist klar geregelt, dass für die Entgegennahme von Entlassungsanträgen die Auslandsvertretungen zuständig sind. Der Hinweis mit der Antragstellung direkt in Bosnien kann daher tatsächlich allenfalls eine Empfehlung sein, aber keine Auflage, dies auch tatsächlich dort zu erledigen.

Wenn dein anzurechnendes Brutto-Einkommen geringer ist als die geforderten Gebühren und diese den Betrag von 1.278 Euro übersteigen, dann ist diese Gebührenforderung unzumutbar und Mehrstaatigkeit hinzunehmen, an dieser Feststellung wird auch das Regierungspräsidium nicht vorbei kommen.
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Mario_Frankfurt
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Antwort #2 - 30.07.2004 um 21:29:07
 
Hallo und vielen Dank für die prompte Antwort.

Die Auslandsvertretung(bosnisches Konsulat in Stuttgart) verlangt neben der "regulären" Entlassungsgebühr die auch in Sarajevo/Bosnien zu entrichten wäre eine Konsulatsgebühr(Bearbeitungsgebühr die in Sarajevo nicht fällig wird), diese beträgt 461 Euro. Das wurde von mir dem Regierungspräsidium mitgeteilt.

870(Entlassungsgebühr) + 461(Konsulatsgebühr) = 1331 Euro
Mein monatliches Einkomme ist relativ gering, da ich Studend bin. Das bedeutet, eine Antragsstellung in Deutschland übersteigt im Vorfeld die Zumutbarkeitsgrenze.

Nach der Anzeige der 1331 Euro, bekann ich folgende antwort:
"(..)Die Entlassungsgebühr bei Antragsstellung in Bosnien beträgt lediglich 870 Euro.(..)"
Ist das nun als Empfehlung zu deuten?

Wie dem auch sei. Ich habe kalkuliert und bin zum Ergebnis, wie zu erwarten war, gekommen dass eine Antragsstellung(in Bosnien) inklusive der 870 Euro Entlassungsgebühr über den 1278,23 Euro liegen würde.

Mein Problem ist, dass der Sachberarbeiter sehr unfreundlich gewesen ist und ich nun befürchte, dass er meine Kallkulation der Kosten nicht akzeptiert. Er könnte ja behaupten, dass nur eine Übernachtung ausreicht und dass man nicht das Taxi benutzen müsste, sondern die öffentlichen Verkehrsmittel. etc.

Kurz zur Verdeutlichung:
Anreise = 153 €
Unterkunft = 85 €
Übersetzung der Einbürgerungszusicherung = 50 €
Kosten für die Staatsbürgerschaftsbescheinigung = 20 €
Kosten für den Auszug aus dem Geburtsregister = 20 €
Kosten für die einzuholende Meldebescheinigung und deren Übersetzung = 37,50 €
Taxikosten = 100 €

Gesamtsumme = 465, 50 €

870 + 465,50 = 1335,5 Euro

Wäre diese Auflistung für dich/euch in Ordnung? Nicht einkalkuliert wurden Verpflegungskosten und Verdienstausfall.

Welche Schritte würden mir im Fall einer Ablehnung bleiben?

Im Fall der Hinnahme der Mehrstaatigkeit, wie viel Zeit würde die Einbürgerung noch, erfahrungsgemäß, in Anspruch nehmen?

An dieser Stelle, viele Dank für die Mühen!
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Antwort #3 - 31.07.2004 um 14:01:24
 
Hallo!

Wie bereits gesagt: Maßgeblich sind die Kosten für die Antragstellung bei der zuständigen Stelle, also dem Konsulat. Dies wird auch deiner Einbürgerungsbehörde bekannt sein. Auf etwas anderes solltest du dich gar nicht einlassen.

Zur weiteren Dauer bei deiner Behörde kann ich nichts sagen, bei mir wären es ab dem Zeitpunkt, an dem festgestellt wird, dass die Einbürgerung erfolgen kann bis zur Ausfertigung der Urkunde normalerweise etwa 2-3 Wochen, wenn nichts besonderes wie z.B. jetzt die Urlaubszeit dazwischen kommt.
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Antwort #4 - 07.08.2004 um 21:57:21
 
Hallo Ralfi, was sagst du denn zu meiner Kostenauflistung?
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Antwort #5 - 07.08.2004 um 22:01:28
 
Zitat:
Hallo!

Wie bereits gesagt: Maßgeblich sind die Kosten für die Antragstellung bei der zuständigen Stelle, also dem Konsulat. Dies wird auch deiner Einbürgerungsbehörde bekannt sein. Auf etwas anderes solltest du dich gar nicht einlassen.
(..)

Kannst du mir dazu bitte die einschlägige Norm geben?
Es wundert mich schon, dass der Sachbearbeiter am Telefon darauf pochte mich nach Sarajevo schicken zu wollen. Was hat er eigentlich davon?
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Antwort #6 - 08.08.2004 um 11:38:42
 
Hallo!

Dies ergibt sich schlicht aus der Zuständigkeit. Für in Deutschland lebende Ausländer sind nun einmal die jeweiligen Auslandsvertretungen zuständig.
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Antwort #7 - 08.08.2004 um 22:49:23
 
Zitat:
Hallo!

Dies ergibt sich schlicht aus der Zuständigkeit. Für in Deutschland lebende Ausländer sind nun einmal die jeweiligen Auslandsvertretungen zuständig.

Kannst du mir sagen in welchem Gesetz diese Zuständigkeit geregelt ist? Scheinbar ergibt sich deine Auffassung nicht jedem Sachbearbeiter auf Anhieb  Smiley
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Antwort #8 - 09.08.2004 um 09:04:59
 
Es geht um die Zuständigkeitsregelungen des betreffenden Staates, hier also von Bosnien-Herzegowina. Nach der entsprechenden Vorschrift solltest du dich daher beim Konsulat erkundigen.
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Antwort #9 - 09.08.2004 um 12:35:27
 
Noch mal etwas deutlicher:

Wozu und für wen die deutschen Konsulate im Ausland zuständig sind, ist im Kosulargesetz geregelt, u.a. sind dort Staatsangehörigkeitangelegenheiten erwähnt.
Deutsche Konsulate sind danach für deutsche Bürger zuständig, die im jeweiligen Konsularbezirk wohnen bzw. sich dort aufhalten.

Dies wird bei anderen Staaten ähnlich geregelt sein. Es kommt hier also auf das bosnische Gegenstück zum Konsulargesetz an.
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Antwort #10 - 09.08.2004 um 16:26:36
 
Vielen Dank für Deine Mühe.
Ich warte erstmal die Antowort vom Regierungspräsidium ab.
Ich möchte aber nicht unerwähnt lassen, dass mir das ganze Hickhack mit den deutschen Behörden doch langsam auf die Nerven geht.

Spitzensportler wie Assamoah, die kaum ein Wort Deutsch können, oder andere, werden innerhalb von drei Wochen eingebürgert und Menschen wie ich, die über 15 Jahre in Deutschland leben und studieren müssen sich den Quatch antun. Ein Unding ist das!

MfG
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Antwort #11 - 09.08.2004 um 16:42:30
 
Hallo!

Ich weiß jetzt gar nicht, ob Assamoah eingebürgert worden ist, wenn, dann sicherlich nicht nach 3 Wochen, aber in der Tat gibt es Ausnahmeregelungen für Spitzensportler, nachzulesen unter Nummer 8.1.3.5 der
Verwaltungsvorschriften (StAR-VwV)
.
Zitat:
Ich warte erstmal die Antowort vom Regierungspräsidium ab.

Dies empfehle ich auch, dann kannst du ja hier mal posten, ob man dich weiterhin nach Bosnien schicken will.

Hier noch ein Satz aus Ziffer 87.1.2.3.3 der Verwaltungsvorschrift: Zitat:
Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
Dies gilt dann natürlich auch für Zuständigkeitsregelungen.
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Antwort #12 - 09.08.2004 um 23:35:31
 
Wenn der Initiator dieses Threads eingebürgert werden möchte, dann sollte er wissen, was die Redensart "die Kirche im Dorfe lassen" bedeutet. (Wenn nicht, dann sollte er seine Deutschkenntnisse auf einen Stand bringen, der für eien Einbürgerung wohl erwartet werden kann.)

Ich kann den Sachbearbeiter recht gut verstehen, auch wenn er im Unrecht sein mag. Wieso sollen wir einen Studenten einbürgern, der keine 1331 Euro für die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsbürgerschaft aufbringen kann oder will ? Vielleicht sollte der Student einfach warten, bis er einen gutbezahlten Job hat, der ihm diese Kostenlast leichter zu tragen hilft.

Der (angeblich eingebürgerte) Spitzensportler droht im Gegensatz zu einem (fast) mittellosen Studenten eben mit Sicherheit nicht der Allgemeinheit zur Last zu fallen und zahlt nicht unerhebliche Steuern.

In den meisten Staaten der Welt (vor allem auch der USA) ist es durchweg üblich, die Einbürgerung davon abhängig zu machen, dass sich der Bewerber selbst versorgen kann.
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Antwort #13 - 09.08.2004 um 23:56:01
 
Zitat:
Wenn der Initiator dieses Threads eingebürgert werden möchte, dann sollte er wissen, was die Redensart "die Kirche im Dorfe lassen" bedeutet. (Wenn nicht, dann sollte er seine Deutschkenntnisse auf einen Stand bringen, der für eien Einbürgerung wohl erwartet werden kann.)

Anwesende in der Drittenperson anzusprechen wird in der zivilisierten Welt als unhöflich betrachtet.

Zitat:
Ich kann den Sachbearbeiter recht gut verstehen, auch wenn er im Unrecht sein mag.
Wieso sollen wir einen Studenten einbürgern, der keine 1331 Euro für die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsbürgerschaft aufbringen kann oder will ?

Obwohl diese unverschämte Frage keiner Antwort würdig ist, werde ich sie beantworten.
Weil die fälligen 1331 Euro keinen Zweck, bzw. den Zweck der Schikane erfüllen. Welchen legitimen Zweck könnte die Zahlung des Betrages erfüllen? Ich habe nie einen Bezug zum Land Bosnien und nie einen tatsächlichen Nutzen dieser Staatsbürgerschaft gehabt. Welshalb sollte ich also einem fremden Land soviel Geld in den Rachen werfen? Die Gebühren, die auf deutscher Seite fällig werden, zahle ich hingegen sehr gerne.

Zitat:
Der (angeblich eingebürgerte) Spitzensportler droht im Gegensatz zu einem (fast) mittellosen Studenten eben mit Sicherheit nicht der Allgemeinheit zur Last zu fallen und zahlt nicht unerhebliche Steuern.

Es war nicht die Rede von Mittellosigkeit, sondern von Zahlungsunwilligkeit.

Zitat:
In den meisten Staaten der Welt (vor allem auch der USA) ist es durchweg üblich, die Einbürgerung davon abhängig zu machen, dass sich der Bewerber selbst versorgen kann.

In den USA sind auch ganz andere Handlungen, vorallem aber kriegerische, üblich, die Gott sei dank hier unüblich sind.

Noch einmal für dich. Ich bin nicht Mittellos, ich möchte nur nicht 1331 Euro einem Staat schenken, von dem ich ohnehin nie was hatte. Ich glaube, dass ist sogar für einen Menschen mit deiner Geistigenkapazität verständlich genug formuliert.  disco
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Antwort #14 - 10.08.2004 um 09:27:25
 
Zitat:
...... Wieso sollen wir einen Studenten einbürgern, der keine 1331 Euro für die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsbürgerschaft aufbringen kann oder will ? Vielleicht sollte der Student einfach warten, bis er einen gutbezahlten Job hat, der ihm diese Kostenlast leichter zu tragen hilft........


Ganz einfach deshalb, weil dies in den Verwaltungsvorschriften so geregelt ist: Eine für die Entlassung geforderte Verwaltungsbebühr ist unzumutbar hoch, wenn sie den Betrag von 1.278 Euro und das monatliche Bruttoeinkommen des Bewerbers übersteigt. Wenn nach dieser Berechnung die Gebühr unzumutbar hoch ist, dann ist Mehrstaatigkeit hinzunehmen. Geregelt ist dies in Nummer 87.1.2.3.2.1 StAR-VwV.
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Antwort #15 - 10.08.2004 um 15:05:59
 
Hallo Mario_Frankfurt,

Deutschland darf von Einbürgerungsbewerbern einige Sachen erwarten, unter anderem dass sie ihre alte Staatsbürgerschaft abgeben. Doppelstaatsbürgerschaften werden nur bei guten Gründen akzeptiert, bei unzumutbaren Entlassungsverfahren.
Ich finde, dass Deine "Unwilligkeit, einem fremden(?) Land soviel Geld in den Rachen zu werfen" nicht das gleiche wie Unzumutbarkeit ist.

Mit freundlichen Grüssen,
eishennig

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Antwort #16 - 10.08.2004 um 15:19:56
 
Hallo eishenning!

Zitat:
Doppelstaatsbürgerschaften werden nur bei guten Gründen akzeptiert, bei unzumutbaren Entlassungsverfahren.

Z.B. dies, bzw. Entlassungsbedingungen.
Die Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit sind abschließend in § 87 AuslG aufgezählt:
Zitat:
§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzunutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinheingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung.
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Antwort #17 - 10.08.2004 um 16:19:06
 
Zitat:
Hallo Mario_Frankfurt,

Deutschland darf von Einbürgerungsbewerbern einige Sachen erwarten, unter anderem dass sie ihre alte Staatsbürgerschaft abgeben. Doppelstaatsbürgerschaften werden nur bei guten Gründen akzeptiert, bei unzumutbaren Entlassungsverfahren.

Siehe die zutreffenden Ausführungen von ralfi!

Zitat:
Ich finde, dass Deine "Unwilligkeit, einem fremden(?) Land soviel Geld in den Rachen zu werfen" nicht das gleiche wie Unzumutbarkeit ist.

Der Gesetzgeber aber schon. Es versteht sich aber auch von selbst, dass irgendwo eine Grenze gezogen werden muss. Weil es mich persönlich betrifft, finde ich die 1280 Euro als noch immer zu hoch an. Man kann es aber auch ganz pragmatisch betrachten, ich begehre die Entlassung aus einer Staatsbürgerscaft die ich nie wollte und die mir eigentlich nur Ärger verursacht hat. Man bedenke, das Ausstellen eines bosnischen Passes kostet 120 Euro. Dies wird regelmäßig jede zwei Jahre fällig. Visapflicht etc.

Um die Diskussion zum Ende zu bringen, ich bin der falche Adressat für Kritik am geltendem Recht.
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Antwort #18 - 10.08.2004 um 16:34:44
 
Zitat:
Ich finde, dass Deine "Unwilligkeit, einem fremden(?) Land soviel Geld in den Rachen zu werfen" nicht das gleiche wie Unzumutbarkeit ist.


Na, das sind auch durchaus zweierlei Dinge, auch wenn sie oftmals gleichzeitig auftreten, wie hier wohl auch.

Es gibt in der Praxis allerdings auch durchaus Personen, die ein überdurchschnittliches Einkommen haben und dennoch nicht bereit sind, diese Entlassungsgebühren zu zahlen, aus welchen Gründen auch immer. Wenn die Gebührenforderungen in diesen Fällen dann wegen des Einkommens eben nicht unzumutbar hoch sind, der Bewerber aber die Entlassung nicht beantragen will, wird der Einbürgerungsantrag zwangsläufig abgelehnt.
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Antwort #19 - 10.08.2004 um 16:43:59
 
Zitat:
finde ich die 1280 Euro als noch immer zu hoch
Ich persönlich auch, aber so ist es nun mal geregelt (nebenbei bemerkt, in der Vewaltungsvorschrift steht noch immer 2.500 DM, dies sind umgerechnet exakt 1.278,23 Euro).

Zitat:
ich begehre die Entlassung aus einer Staatsbürgerschaft die ich nie wollte
Wer in eine Staatsangehörigkeit hinein geboren wird, wird selten danach gefragt. Ist so ähnlich wie mit der Religion, damit muss man leben oder es eben später ändern. Da bist du ja gerade dabei. So gesehen, ist man damit besser dran als mit einem unbeliebten Namen oder einer unbeliebten Schuhgröße, da ist eine Änderung schwieriger.  grin
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Antwort #20 - 10.08.2004 um 18:07:38
 
Zitat:
Ich persönlich auch, aber so ist es nun mal geregelt (nebenbei bemerkt, in der Vewaltungsvorschrift steht noch immer 2.500 DM, dies sind umgerechnet exakt 1.278,23 Euro).

Gut aufgepasst.
Das ist mir auch aufgefallen, der Umrechnugsfaktor ist 1,95.
Zumindest war die Umrechnung von Seiten der Verwaltung konsequent. Auch das hat der Euro teurer gemacht Smiley

Zitat:
Wer in eine Staatsangehörigkeit hinein geboren wird, wird selten danach gefragt.

Das Fragen wäre auch etwas unpraktikabel Zwinkernd

Zitat:
Ist so ähnlich wie mit der Religion, damit muss man leben oder es eben später ändern.

Nur kostet der Austritt aus der Religion i.d.R. nicht so viel Geld Smiley
Und wenn man nicht gerade in Deutschland lebt auch keine Steuer, wobei ich gerne Kirchensteuer zahle und zahlen werde.

Zitat:
Da bist du ja gerade dabei. So gesehen, ist man damit besser dran als mit einem unbeliebten Namen oder einer unbeliebten Schuhgröße, da ist eine Änderung schwieriger.  grin

Wie schon geschrieben. Ein "komischer" Name hindern einen nicht in seiner Freizügigkeit. Ich habe z.B. erst kürzlich erfahren, dass ich als Bosnier nicht ohne Vizum nach Ungarn einreisen darf. Selbst für einen Büchereiausweis(Kontoeröffnung etc.) benötige ich eine 7,50 Euro teure Meldebescheinigung. Also als Ausländer macht das Leben nicht so viel Spass. Wobei Deutschland in der Tar ein traumhaftes Land zum leben ist.
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Antwort #21 - 10.08.2004 um 18:50:19
 
Zitat:
Gut aufgepasst.
Das ist mir auch aufgefallen, der Umrechnugsfaktor ist 1,95.
1,95583 genau.
Zitat:
Zumindest war die Umrechnung von Seiten der Verwaltung konsequent. Auch das hat der Euro teurer gemacht
Wegen einer Rundungsdifferenz von 1.77 Euro wird man wohl keinen Streit beginnen. Wenn eine geforderte Entlassungsgebühr aber genau 1.279 Euro betragen sollte, wäre sie allerdings - bei niedrigem Einkommen - jenseits der Zumutbarkeitsgrenze, da im Zweifel doch der exakte Wert von 1.278,23 Euro zu nehmen ist. Bei einem angenommenen Grenzwert von 1.280 Euro wären 1.279 Euro dagegen zumutbar, da unter dem Grenzwert, was aber falsch ist. Im Zweifel wird die Behörde daher den genauen Wert nehmen. Die von Bosnien geforderte Gebührenhöhe von 1.331 Euro ist aber auf jeden Fall unzumutbar, wenn das Brutto-Einkommen darunter liegt.

Zwar hattest du dein Einkommen noch nicht benannt, sondern lediglich einmal erwähnt, dass du als Student nur ein niedriges Einkommen hast. Zur Klarstellung muss ich daher noch mal sagen dass ich bei meinen Postings bisher davon ausgegangen bin, dass dein durchschnittliches Einkommen unter 1.331 Euro brutto liegt. Falls dies anders sein sollte, oder falls du verheiratet bist und deine Frau hat ein hohes Einkommen, sieht die ganze Angelegenheit natürlich ganz anders aus.
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Antwort #22 - 10.08.2004 um 19:04:48
 
Zitat:
1,95583 genau.
Wegen einer Rundungsdifferenz von 1.77 Euro wird man wohl keinen Streit beginnen.

Natürlich nicht.
Es verwundert aber schon, dass bei all der Verwaltungsakribie, ein derart gearteter Fehler entstehen konnte.

Zitat:
(..)
Die von Bosnien geforderte Gebührenhöhe von 1.331 Euro ist aber auf jeden Fall unzumutbar, wenn das Brutto-Einkommen darunter liegt.
[quote]
So ist es.
Wobei die 1331 Euro, wie schon geschrieben, aus zwei Gebühren zustande kommen.

1. Konsulatsgebühr(wird nur beim Konsulat in Stuttgart fällig) = 461 Euro
2. Entlassungsgebühr (die immer anfällt) = 870 Euro

Gesammtgebühr bei Antragsstellund in D = 1331 Euro

Falls du die beglaubigte deutsche Übersetzung des Infoblates als Scan haben möchtest, gebe mir einfach bescheid.

[quote author=ralfi link=board=einb;num=1091208340;start=20#21 date=08/10/04 um 18:50:19]
Zwar hattest du dein Einkommen noch nicht benannt, sondern lediglich einmal erwähnt, dass du als Student nur ein niedriges Einkommen hast. Zur Klarstellung muss ich daher noch mal sagen dass ich bei meinen Postings bisher davon ausgegangen bin, dass dein durchschnittliches Einkommen unter 1.331 Euro brutto liegt. Falls dies anders sein sollte, oder falls du verheiratet bist und deine Frau hat ein hohes Einkommen, sieht die ganze Angelegenheit natürlich ganz anders aus.

So habe ich dich auch verstanden.
Mein Einkommen bewegt sich bei 1000 - 1100 Euro Brutto im Monat. Welche Auswirklungen hätte eigentlich ein Verlust meines Jobs auf das Einbürgerungsverfahren? Ich bin 23 Jahre alt und lebe zu Hause bei meinen Eltern die beide arbeitstätig sind.

Vielen Dank.
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Antwort #23 - 10.08.2004 um 19:31:27
 
Die Höhe der von Bosnien geforderten Gebühr(en) und das Info-Blatt sind mir durchaus bekannt, vielen Dank.

Ein Job-Verlust hat insoweit Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren, als dass der Bewerber weder Arbeitslosen- noch Sozialhilfe beziehen darf. Im Bereich der Anspruchseinbüegerung (§ 85 AuslG) ist dies aber trotzdem unschädlich, wenn der Einbürgerungs-Bewerber den Grund für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht selbst zu vertreten hat oder noch nicht 23 jahre alt ist.
Bei einem Studenten, der noch zu Hause lebt und ggf. von seinen Eltern unterhalten wird, dürfte es aber kein Problem geben.

Zitat:
Es verwundert aber schon, dass bei all der Verwaltungsakribie, ein derart gearteter Fehler entstehen konnte.
Ist ja eigentlich kein Fehler, sondern eher eine Vereinfachung. Ein Fehler würde, wie gesagt, erst entstehen, wenn es auf den Unterschied von 1,77 Euro tatsächlich ankommt, was ja bei Bosnien nicht der Fall ist.

Also nochmals zusammengefasst:
Die von dir vom Konsulat geforderte Gebühr ist unzumutbar hoch, weil sie beide Grenzen übersteigt:
  • die Grenze von 1.278,23 Euro und
  • dein monatliches Bruttoeinkommen.

Als Folge davon ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, 2. Alternative, Mehrstaatigkeit hinzunehmen.

Ich würde den Spieß mal umdrehen und die Einbürgerungsbehörde fragen, aus welchem Grunde sie meint, dich direkt nach Bosnien schicken zu können, um dort den Entlassungsantrag zu stellen. Immerhin muss dabei ja auch berücksichtigt werden, dass man bei der jeweiligen Stelle evtl. mehrmals vorsprechen muss.
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Antwort #24 - 10.08.2004 um 19:49:57
 
Zitat:
(...)
Ich würde den Spieß mal umdrehen und die Einbürgerungsbehörde fragen, aus welchem Grunde sie meint, dich direkt nach Bosnien schicken zu können, um dort den Entlassungsantrag zu stellen.

In der Tat, dies hätte ich tun sollen. Aus dem Schreiben des Sachbearbeiters geht folgendes hervor:

--Anmerkung: Das Schreiben vom Sachbearbeiter ist die direkte Antwort auf meine Anzeige unzumutbarer Entlassungsbedingungen!--

Belehrung über 87.1.2.3.2.1 der Allgemeinen VerwV zum StaaR(..)
"Die Entlassungsgebühr bei Antragsstellung in Bosnien-Herzegowina beträgt lediglich 1700 konvertierte Deutsche Mark, also ca. 870 Euro. Selbst wenn man die Anreisekosten dazuzählt (wobei allerdings auch die Stellung des Antrages über einen Bevollmächtigten möglich sein müsste), liegt der geforderte Betrag nach bisherigen Erkenntnissen insgesammt unter 1278,23 Euro.

Falls Sie jetzt für Ihren Einzelfall die Überprüfung wünschen, dass die Gebühren bei Stellung des Antrages in BH höher sind als 1278,23 Euro, müssten Sie dies konkret nachweisen. Dazu wäre erforderlich:

Bevollmächtigung eines Anwaltes(Kostenvoranschlag)
Reisekosten
Übernachtungkosten
etc....

Was sagst du eigentlich dazu?
Weiss der Bearbeiter es nicht besser, oder will er mich nur "ärgern"? Am telefon war er übrigens sehr unfreundlich und wimmelte mich mit der Bemerkung ab, dass er noch 1000 anderer Fälle zu bearbeiten hätte.

Zitat:
Immerhin muss dabei ja auch berücksichtigt werden, dass man bei der jeweiligen Stelle evtl. mehrmals vorsprechen muss.

Man muss auch berüchsichtigen, dass es Menschen gibt, die einfach die Landessprache nicht mehr sprechen und sich nicht so leicht in z.B. Bosnien durchschlagen könnten. Die haben dort noch andere Sitten.

Naja, eine Antwort des Präsidiums kann nur noch Monate dauern  grin
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« Zuletzt geändert: 10.08.2004 um 20:19:09 von Ralf »  
 
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Antwort #25 - 10.08.2004 um 19:52:11
 
Sorry für die verhunzte Antwort, aber ich sehe keinen Edit-Knopf Griesgrämig
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Antwort #26 - 10.08.2004 um 20:25:21
 
Hallo Mario_Frankfurt und Ralfi,

StaR Vwv
87.1.2.3.2.1   Unzumutbare Bedingungen im Sinne von Satz 2 Nr. 3, zweite
Fallgruppe liegen insbesondere vor, wenn
a) die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich
Nebenkosten wie z.B. Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches
Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens
2 500 Deutsche Mark betragen (überhöhte Entlassungsgebühren)

*****************************

Hier ist das bosnische Staatsangehörigkeitsgesetz:
http://www.legislationline.org/view.php?document=57587

Article 19
1. A citizen who has reached the age of 18, who habitually resides abroad
and has acquired or has been guaranteed the citizenship of another state,
has the right to renounce his or her citizenship of BiH.
...
3. The person in paragraph 1 and 2 of this Article ceased to have the
citizenship of BiH once an authorized body has verified the existence of the
required conditions under paragraphs 1 and 2 of this Article and delivered
appropriate notification to that person.

Article 32
Applications for acquisition or renunciation of the release from BiH
citizenship must be directly submitted to the authority indicated under
Article 30 or, if the applicant resides abroad, through a
diplomatic-consular representation of BiH.

******************************

Die Entlassungsgebühren (in Berlin) wären 1700 +900 KM = 2600 Konvertible
Mark > 2500 Deutsche Mark :
http://www.botschaftbh.de/deu/index.htm

******************************

Zu den Nebenkosten der Entlassungsgebühren in Bosnien würde ich vielleicht
noch Fahrtkosten (Bus + ÖPNV), jedoch keine Hotelkosten und andere Spesen in
Deiner Grössenordnung zählen. Mit eurolines 124 euro hin+zurück
Stuttgart-Sarajevo:
http://www.deutsche-touring.de/index.html

******************************

> Ist es nicht evident, dass der Betrag von 400 nie und nimmer ausreicht?
Nein. Deshalb wurde ja eine Auflistung gefordert. Rechtsanwaltliche
Vertretung in Bosnien könnte aber recht teuer sein....

> Was glaubt ihr, ob mein Antrag Aussicht auf Erfolg haben wird? Wie
entgegenkommend ist das Präsidium bei der Thematik?
Das hängt davon ab, ob Du nachweisen kannst, dass
a) nur die Botschaft dich entlassen kann (das aber zu überhöhten Gebühren)
oder
b) Deine Entlassungskosten in Bosnien inklusive Nebenkosten (RA...)
ebenfalls überhöht wären.

Zu beiden Varianten kann man Textanalysen verfassen ("Nebenkosten", "or" ),
die pro oder contra Unzumutbarkeit ausfallen.
c) Deine "Zahlungsunwilligkeit" würde ich mal in der Argumentation weglassen...  grin

Mit freundlichen Grüssen,
eishennig
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Antwort #27 - 10.08.2004 um 20:49:38
 
Hallo eishenning, vielen Dank für deine Beteiligung.

Zitat:
Die Entlassungsgebühren (in Berlin) wären 1700 +900 KM = 2600 Konvertible
Mark > 2500 Deutsche Mark :
http://www.botschaftbh.de/deu/index.htm

Das deckt sich doch mit meinen Ausführungen.
Eine Antragsstellung in D wäre unzumutbar. Fraglich ist daher ob  mich das Präsidium einfach an Sarajevo, wie ralfi schrieb, verweisen darf.

Zitat:
Zu den Nebenkosten der Entlassungsgebühren in Bosnien würde ich vielleicht
noch Fahrtkosten (Bus + ÖPNV), jedoch keine Hotelkosten und andere Spesen in
Deiner Grössenordnung zählen.

Die komplette Auflistung des Regirungspräsidiums umfaßt, was auch sinnvoll erscheint folgende Punkte:

1) schriftlicher Nachweis über die Kosten für Bevollmächtigung (Kostenvoranschlag eines Rechtsanwaltes) bzw. schriftliche Bestätigung der bh Behörden, dass eine Bevollmächtigung nicht möglich ist,

2) Nachweise über die Kosten für die günstigste Anreise nach BH,
3) Kostenvoranschlag über die Höhe der Übernachtungskosten,
4) schriftliche Stellungnachme (falls möglich mit Nachweisen) hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes in BH, aus der ersichtlich sein muss, dass man nicht nur den Antrag selbst in BH stellen muss, sonderna auch die Entscheidung persönlich entgegen nehmen muss,
5) eidesstattliche Erklärung, dass Sie in der Nähe von Sarajevo keine Verwandten oder Bekannten haben, bei denen sie günstig bzw. kostenlos übernachten können,
6) aktuellste Verdienstbescheinigung

Sofern gewünscht, bitte ich um Übersendung der Unterlagen.

Die Bosnier verlangen dann noch:
einige Dokumente die alle noch gezogen, bezahlt und übersetzt werden möchten. Das kostet natürlich auch eine gewisse Summe und natürlich Zeit.

Zitat:
Mit eurolines 124 euro hin+zurück
Stuttgart-Sarajevo:
http://www.deutsche-touring.de/index.html

******************************

Ich lebe aber in Frankfurt, von hier aus kostet es 150 Euro + 3 Euro für die Gepäckgebühr.

Zitat:
Nein. Deshalb wurde ja eine Auflistung gefordert. Rechtsanwaltliche
Vertretung in Bosnien könnte aber recht teuer sein....

So ist es. Wobei ich dies nicht ohne weitere nachweisen kann. Zumindest ist es klar, dass dies einge hundert, wenn nicht sogar 400 Euro kosten würde.

Zitat:
Das hängt davon ab, ob Du nachweisen kannst, dass
a) nur die Botschaft dich entlassen kann (das aber zu überhöhten Gebühren)
oder

Wir sind uns doch einig, dass eine Entlassung in D "unzumutbar" sein würde. Welches, wenn nicht das "Konsulat" in Sarajevo könnte mich sonst entlassen? Sollte ich etwa prüfen ob es in Wien oder Paris billiger sein würde? Smiley

Zitat:
b) Deine Entlassungskosten in Bosnien inklusive Nebenkosten (RA...)
ebenfalls überhöht wären.

Ich finde es noch immer eindeutig klar, dass das Ganze mehr als 400 Euro in Anspruch nehmen würde.

Zitat:
Zu beiden Varianten kann man Textanalysen verfassen ("Nebenkosten", "or" ),
die pro oder contra Unzumutbarkeit ausfallen.
c) Deine "Zahlungsunwilligkeit" würde ich mal in der Argumentation weglassen...  grin

Meine Auflistung ist wie schon geschrieben.
Welche Punkte findest du den als "zu überzogen"? Sind die Übernachtungskosten als zu optimistisch kalkuliert? Sind die 100 Euro Taxikosten zu hoch? Irgendwann wird es dann halt lächerlich. Wenn man möchte, findet man doch immer etwas.

Zitat:
Mit freundlichen Grüssen,
eishennig

Ebenfalls.
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Antwort #28 - 10.08.2004 um 21:11:46
 
Zitat:
Sorry für die verhunzte Antwort, aber ich sehe keinen Edit-Knopf

Dann hab ich das mal erledigt. Das Forum ist so eingestellt, dass nur die jeweiligen Admins des Forums editieren können.

Über die Forderung nach Antragstellung direkt in Bosnien habe ich bereits alles gesagt, ich halte dies für unzumutbar und rechtswidrig.
Außerdem ist nach meiner Kenntnis die persönlche Antragstellung erforderlich, eine Antragstellung über einen Bevollmächtigten nicht möglich.
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Antwort #29 - 10.08.2004 um 21:16:22
 
Aus dem Posting von eishenning:

Zitat:
Article 32
Applications for acquisition or renunciation of the release from BiH citizenship must be directly submitted to the authority indicated under Article 30 or, if the applicant resides abroad, through a diplomatic-consular representation of BiH.


Na bitte, eindeutig, oder?
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Antwort #30 - 10.08.2004 um 22:09:52
 
Zitat:
Aus dem Posting von eishenning:


Na bitte, eindeutig, oder?


Nee, nicht so ganz...

"acquisition or renunciation OF the release from BiH citizenship" ? gemeint: OR? oder was?

"OR, if the applicant resides abroad,"
if-> beide zuständig    oder
if -> nur diplomatic repr ?

UND, wenn Entlassung in Bosnien, dann nach Art. 19 oder 21?

Was sagt die deutsche Übersetzung? und das bosnische Original?

Und, OFF TOPIC, was ist eigentlich mit Wehrdienst? und wie verlängert sich die Einbürgerung, wenn doch Ausbürgerung gefordert wird?

eishennig
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Antwort #31 - 10.08.2004 um 22:45:41
 
Ok, dann seh' ich noch mal in meinen Länder-Unterlagen nach. Bin aber erst nächste Woche wieder im Büro.
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Antwort #32 - 11.08.2004 um 08:35:36
 
Eigentlich wäre das bosnische Original wichtiger, hier die mir vorliegende dt. Übersetzung des Art. 32:

Zitat:
Der Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit von BuH, auf deren Verzicht oder auf Entlassung aus ihr muss unmittelbar bei den in Art. 30 genannten Behörden gestellt werden oder, wenn der Antragsteller im Ausland lebt, bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von BuH.

Allgemein zum Thema "Anrechnung von Reisekosten bei der Ermittlung der Entlassungsgebühren":

Nach einem Dienstbesprechungsprotokoll des IM NRW mit den Bezirksregierungen, welches ausdrücklich Erlass-Charakter hat, ist der Begriff "Nebenkosten" eng auszulegen. Die in dem Protokoll erwähnten Regelungen basieren auf einer Erörterung der Staatsangehörigkeitsreferenten des Bundes und der Länder am 02./03. Juni 2003. Es steht dort u.a.:

Dagegen können die im Rahmen des Entlassungsverfahrens anfallenden allgemeinen Auslagen, wie z.B. Reise- und Portokosten nicht in Ansatz gebracht werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #33 - 11.08.2004 um 11:40:39
 
Komisch das bei so einem wichtigem Thema Uneinigkeit besteht.
Falls jemand die bosnische Fassung zur Hand hat, kann würde ich sie gerne übersetzen.
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Antwort #34 - 11.08.2004 um 14:11:14
 
Hallo Mario!

Die deutsche und die englische Übersetzung stimmen ja insoweit überein. Danach ist der Entlassungsantrag von Bosniern, die im Ausland (also außerhalb von Bosnien, mithin auch in Deutschland) leben, bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von BuH zu stellen.

Eindeutiger gehts wohl kaum.

Weise also deinen Sachbearbeiter mal auf Artikel 32 des bosnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes hin.
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Antwort #35 - 11.08.2004 um 14:24:59
 
Das werde ich machen. Vielen Dank für die Hilfe.
Eine abschließende Frage habe ich noch. Ist euch bekannt, ob es das bosnische Staatsangehörigkeitsgesetzes(Deutschefassung) auch irgendwo im Netz gibt? Meine Recherchen blieben erfolglos.
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Antwort #36 - 11.08.2004 um 14:30:16
 
Zitat:
Das werde ich machen. Vielen Dank für die Hilfe.
Eine abschließende Frage habe ich noch. Ist euch bekannt, ob es das bosnische Staatsangehörigkeitsgesetzes(Deutschefassung) auch irgendwo im Netz gibt? Meine Recherchen blieben erfolglos.


Ist mir leider nicht bekannt.
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Antwort #37 - 13.08.2004 um 12:25:27
 
Hallo,

habe heute Post vom Regierungspräsidium bekommen.

"Ihrem Einbürgerungsantrag kann stattgegeben werden (..) Überweisung von 255 Euro(..)"

An dieser Stelle vielen Dank an Euch alle. Ihr wart mir eine große Hilfe, auch wenn meine Auflistung der Kosten einer Antragsstellung in Bosnien wohl akzeptiert worden ist. [beifall=beifall.gif]

Abschließend habe ich noch zwei Fragen.

1. Wie lange (cirka) wird es dauern bis ich die Einbürgerungsurkunden erhalte?

2. Werden zum Schluss noch Dokumente benötigt die ich vorweisen muss? [beifall=beifall.gif]
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Antwort #38 - 13.08.2004 um 14:43:08
 
Na dann Glückwunsch.

Zitat:
1. Wie lange (cirka) wird es dauern bis ich die Einbürgerungsurkunden erhalte?

Stand das denn nicht im Schreiben der Einbürgerungsbehörde? Im Prinzip kann die Urkunde jetzt wohl ausgestellt werden. Obder wird diese bei euch von einer anderen Stelle ausgefertigt?
Zitat:
2. Werden zum Schluss noch Dokumente benötigt die ich vorweisen muss?

Wenn im Schreiben nichts weiter aufgeführt worden ist, vermutlich keine.
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Antwort #39 - 13.08.2004 um 14:50:47
 
Zitat:
Na dann Glückwunsch.

Vielen Dank.

Zitat:
Stand das denn nicht im Schreiben der Einbürgerungsbehörde? Im Prinzip kann die Urkunde jetzt wohl ausgestellt werden. Obder wird diese bei euch von einer anderen Stelle ausgefertigt?(..)

Dazu steht im Schreiben folgendes:
(..) Sobald der Betrag hier eingegangen ist, wird die Eingürgerungsurkunde zu der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung Ihres Wohnortes gesandt. Von dort erhalten Sie dann weitere Nachrichten über den Aushändigungstermin der Einbürgerungsurkunde.(..)

Da ich in Frankfurt wohne, werden die Unterlagen wohl erst von Darmstadt nach FFM geschickt.

Vielleicht zur allgemeinen Info und die Suchmaschinen Smiley
Den Antrag auf Einbürgerung habe ich im Januar 2004 gestellt. Im August 2004 wurde ich dann wohl eingebürgert. Ziemlich fix wie ich finde.
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Antwort #40 - 13.08.2004 um 16:12:35
 
Zitat:
1. Wie lange (cirka) wird es dauern bis ich die Einbürgerungsurkunden erhalte?

Ich habe das Geld am 19. Juni überwiesen und habe die Einbürgerungsurkunde am 26. Juli erhalten (Frankfurt am Main).

Ich habe wegen der langen Bearbeitungszeit zweimal mit der Sachbearbeiterin beim RP telefoniert. Sie meinte, hier muss ein Fehler passiert sein, weil die Einbürgerungsurkunde noch beim RP lag, obwohl Einbürgerungsurkunden normalerweise sofort nach Geldeingang an die Stadt verschickt werden. Beim Standesamt meinte man aber, es dauert immer ca. 1 Monat.

Irgendwann kam dann ein Schreiben vom Standesamt, dass die Einbürgerungsurkunde da ist und ohne Terminvereinbarung abgeholt werden soll.
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Antwort #41 - 13.08.2004 um 18:41:09
 
Zitat:
Dazu steht im Schreiben folgendes:
(..) Sobald der Betrag hier eingegangen ist, wird die Eingürgerungsurkunde zu der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung Ihres Wohnortes gesandt. Von dort erhalten Sie dann weitere Nachrichten über den Aushändigungstermin der Einbürgerungsurkunde.(..)


Dann liegt es wohl haupsächlich an dir, wie schnell du die Gebühr bezahlst. Danach rechne mal etwa 1-2 Wochen.
Ansonsten musst du noch deinen alten Pass mitnehmen, damit die Aufenthaltsgenehmigung ungültig gemacht werden kann.
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Antwort #42 - 18.08.2004 um 22:56:17
 
Zum Thema Asamoah:

Zitat:
(..)Der (angeblich eingebürgerte) Spitzensportler (..)

Nach dem heutigen Fussballspiel dürfte diese Frage wohl auch geklärt sein.
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Antwort #43 - 18.08.2004 um 23:04:22
 
Zitat:
Zum Thema Asamoah:

Nach dem heutigen Fussballspiel dürfte diese Frage wohl auch geklärt sein.


Hab ich leider nichts von gesehen, aber als Nationalspieler wird er wohl Deutscher sein.  grin
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Antwort #44 - 19.08.2004 um 01:02:48
 
Zitat:
Hab ich leider nichts von gesehen, aber als Nationalspieler wird er wohl Deutscher sein.  grin

Verstehe ich nicht.
Asamoah war doch der einzige Farbige auf dem Platz, wie kannst du den nicht gesehen haben? Smiley

Also ich finde die DFB-Elf hat sehr gut gespielt. Weiter so!

Btw. Sorry für das Offtopic, aber Lob muss sein [beifall=beifall.gif]
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Antwort #45 - 19.08.2004 um 07:56:06
 
Zitat:
Verstehe ich nicht.
Asamoah war doch der einzige Farbige auf dem Platz, wie kannst du den nicht gesehen haben?


Ganz einfach: Habe das Spiel nicht gesehen   ROFL lachen
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Antwort #46 - 04.09.2004 um 14:11:40
 
Habe vor wenigen Tagen meine Einbürgerungsurkunde erhalten.
Vielen Dank an Euch alle für die Unterstützung.[beifall=beifall.gif]

MfG Mario
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Antwort #47 - 04.09.2004 um 14:52:15
 
Na bitte, geht doch  !  [beifall=beifall.gif]

Glückwunsch!

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Mario_Frankfurt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #48 - 04.09.2004 um 14:54:12
 
Zitat:
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #49 - 14.05.2017 um 22:28:26
 
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