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Anzeige unzumutbarer Bedingungen II (Gelesen: 23.030 mal)
eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 10.08.2004 um 15:05:59
 
Hallo Mario_Frankfurt,

Deutschland darf von Einbürgerungsbewerbern einige Sachen erwarten, unter anderem dass sie ihre alte Staatsbürgerschaft abgeben. Doppelstaatsbürgerschaften werden nur bei guten Gründen akzeptiert, bei unzumutbaren Entlassungsverfahren.
Ich finde, dass Deine "Unwilligkeit, einem fremden(?) Land soviel Geld in den Rachen zu werfen" nicht das gleiche wie Unzumutbarkeit ist.

Mit freundlichen Grüssen,
eishennig

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Ralf
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Antwort #16 - 10.08.2004 um 15:19:56
 
Hallo eishenning!

Zitat:
Doppelstaatsbürgerschaften werden nur bei guten Gründen akzeptiert, bei unzumutbaren Entlassungsverfahren.

Z.B. dies, bzw. Entlassungsbedingungen.
Die Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit sind abschließend in § 87 AuslG aufgezählt:
Zitat:
§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzunutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinheingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung.
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Mario_Frankfurt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 10.08.2004 um 16:19:06
 
Zitat:
Hallo Mario_Frankfurt,

Deutschland darf von Einbürgerungsbewerbern einige Sachen erwarten, unter anderem dass sie ihre alte Staatsbürgerschaft abgeben. Doppelstaatsbürgerschaften werden nur bei guten Gründen akzeptiert, bei unzumutbaren Entlassungsverfahren.

Siehe die zutreffenden Ausführungen von ralfi!

Zitat:
Ich finde, dass Deine "Unwilligkeit, einem fremden(?) Land soviel Geld in den Rachen zu werfen" nicht das gleiche wie Unzumutbarkeit ist.

Der Gesetzgeber aber schon. Es versteht sich aber auch von selbst, dass irgendwo eine Grenze gezogen werden muss. Weil es mich persönlich betrifft, finde ich die 1280 Euro als noch immer zu hoch an. Man kann es aber auch ganz pragmatisch betrachten, ich begehre die Entlassung aus einer Staatsbürgerscaft die ich nie wollte und die mir eigentlich nur Ärger verursacht hat. Man bedenke, das Ausstellen eines bosnischen Passes kostet 120 Euro. Dies wird regelmäßig jede zwei Jahre fällig. Visapflicht etc.

Um die Diskussion zum Ende zu bringen, ich bin der falche Adressat für Kritik am geltendem Recht.
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Antwort #18 - 10.08.2004 um 16:34:44
 
Zitat:
Ich finde, dass Deine "Unwilligkeit, einem fremden(?) Land soviel Geld in den Rachen zu werfen" nicht das gleiche wie Unzumutbarkeit ist.


Na, das sind auch durchaus zweierlei Dinge, auch wenn sie oftmals gleichzeitig auftreten, wie hier wohl auch.

Es gibt in der Praxis allerdings auch durchaus Personen, die ein überdurchschnittliches Einkommen haben und dennoch nicht bereit sind, diese Entlassungsgebühren zu zahlen, aus welchen Gründen auch immer. Wenn die Gebührenforderungen in diesen Fällen dann wegen des Einkommens eben nicht unzumutbar hoch sind, der Bewerber aber die Entlassung nicht beantragen will, wird der Einbürgerungsantrag zwangsläufig abgelehnt.
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Antwort #19 - 10.08.2004 um 16:43:59
 
Zitat:
finde ich die 1280 Euro als noch immer zu hoch
Ich persönlich auch, aber so ist es nun mal geregelt (nebenbei bemerkt, in der Vewaltungsvorschrift steht noch immer 2.500 DM, dies sind umgerechnet exakt 1.278,23 Euro).

Zitat:
ich begehre die Entlassung aus einer Staatsbürgerschaft die ich nie wollte
Wer in eine Staatsangehörigkeit hinein geboren wird, wird selten danach gefragt. Ist so ähnlich wie mit der Religion, damit muss man leben oder es eben später ändern. Da bist du ja gerade dabei. So gesehen, ist man damit besser dran als mit einem unbeliebten Namen oder einer unbeliebten Schuhgröße, da ist eine Änderung schwieriger.  grin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 10.08.2004 um 18:07:38
 
Zitat:
Ich persönlich auch, aber so ist es nun mal geregelt (nebenbei bemerkt, in der Vewaltungsvorschrift steht noch immer 2.500 DM, dies sind umgerechnet exakt 1.278,23 Euro).

Gut aufgepasst.
Das ist mir auch aufgefallen, der Umrechnugsfaktor ist 1,95.
Zumindest war die Umrechnung von Seiten der Verwaltung konsequent. Auch das hat der Euro teurer gemacht Smiley

Zitat:
Wer in eine Staatsangehörigkeit hinein geboren wird, wird selten danach gefragt.

Das Fragen wäre auch etwas unpraktikabel Zwinkernd

Zitat:
Ist so ähnlich wie mit der Religion, damit muss man leben oder es eben später ändern.

Nur kostet der Austritt aus der Religion i.d.R. nicht so viel Geld Smiley
Und wenn man nicht gerade in Deutschland lebt auch keine Steuer, wobei ich gerne Kirchensteuer zahle und zahlen werde.

Zitat:
Da bist du ja gerade dabei. So gesehen, ist man damit besser dran als mit einem unbeliebten Namen oder einer unbeliebten Schuhgröße, da ist eine Änderung schwieriger.  grin

Wie schon geschrieben. Ein "komischer" Name hindern einen nicht in seiner Freizügigkeit. Ich habe z.B. erst kürzlich erfahren, dass ich als Bosnier nicht ohne Vizum nach Ungarn einreisen darf. Selbst für einen Büchereiausweis(Kontoeröffnung etc.) benötige ich eine 7,50 Euro teure Meldebescheinigung. Also als Ausländer macht das Leben nicht so viel Spass. Wobei Deutschland in der Tar ein traumhaftes Land zum leben ist.
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Antwort #21 - 10.08.2004 um 18:50:19
 
Zitat:
Gut aufgepasst.
Das ist mir auch aufgefallen, der Umrechnugsfaktor ist 1,95.
1,95583 genau.
Zitat:
Zumindest war die Umrechnung von Seiten der Verwaltung konsequent. Auch das hat der Euro teurer gemacht
Wegen einer Rundungsdifferenz von 1.77 Euro wird man wohl keinen Streit beginnen. Wenn eine geforderte Entlassungsgebühr aber genau 1.279 Euro betragen sollte, wäre sie allerdings - bei niedrigem Einkommen - jenseits der Zumutbarkeitsgrenze, da im Zweifel doch der exakte Wert von 1.278,23 Euro zu nehmen ist. Bei einem angenommenen Grenzwert von 1.280 Euro wären 1.279 Euro dagegen zumutbar, da unter dem Grenzwert, was aber falsch ist. Im Zweifel wird die Behörde daher den genauen Wert nehmen. Die von Bosnien geforderte Gebührenhöhe von 1.331 Euro ist aber auf jeden Fall unzumutbar, wenn das Brutto-Einkommen darunter liegt.

Zwar hattest du dein Einkommen noch nicht benannt, sondern lediglich einmal erwähnt, dass du als Student nur ein niedriges Einkommen hast. Zur Klarstellung muss ich daher noch mal sagen dass ich bei meinen Postings bisher davon ausgegangen bin, dass dein durchschnittliches Einkommen unter 1.331 Euro brutto liegt. Falls dies anders sein sollte, oder falls du verheiratet bist und deine Frau hat ein hohes Einkommen, sieht die ganze Angelegenheit natürlich ganz anders aus.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 10.08.2004 um 19:04:48
 
Zitat:
1,95583 genau.
Wegen einer Rundungsdifferenz von 1.77 Euro wird man wohl keinen Streit beginnen.

Natürlich nicht.
Es verwundert aber schon, dass bei all der Verwaltungsakribie, ein derart gearteter Fehler entstehen konnte.

Zitat:
(..)
Die von Bosnien geforderte Gebührenhöhe von 1.331 Euro ist aber auf jeden Fall unzumutbar, wenn das Brutto-Einkommen darunter liegt.
[quote]
So ist es.
Wobei die 1331 Euro, wie schon geschrieben, aus zwei Gebühren zustande kommen.

1. Konsulatsgebühr(wird nur beim Konsulat in Stuttgart fällig) = 461 Euro
2. Entlassungsgebühr (die immer anfällt) = 870 Euro

Gesammtgebühr bei Antragsstellund in D = 1331 Euro

Falls du die beglaubigte deutsche Übersetzung des Infoblates als Scan haben möchtest, gebe mir einfach bescheid.

[quote author=ralfi link=board=einb;num=1091208340;start=20#21 date=08/10/04 um 18:50:19]
Zwar hattest du dein Einkommen noch nicht benannt, sondern lediglich einmal erwähnt, dass du als Student nur ein niedriges Einkommen hast. Zur Klarstellung muss ich daher noch mal sagen dass ich bei meinen Postings bisher davon ausgegangen bin, dass dein durchschnittliches Einkommen unter 1.331 Euro brutto liegt. Falls dies anders sein sollte, oder falls du verheiratet bist und deine Frau hat ein hohes Einkommen, sieht die ganze Angelegenheit natürlich ganz anders aus.

So habe ich dich auch verstanden.
Mein Einkommen bewegt sich bei 1000 - 1100 Euro Brutto im Monat. Welche Auswirklungen hätte eigentlich ein Verlust meines Jobs auf das Einbürgerungsverfahren? Ich bin 23 Jahre alt und lebe zu Hause bei meinen Eltern die beide arbeitstätig sind.

Vielen Dank.
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Antwort #23 - 10.08.2004 um 19:31:27
 
Die Höhe der von Bosnien geforderten Gebühr(en) und das Info-Blatt sind mir durchaus bekannt, vielen Dank.

Ein Job-Verlust hat insoweit Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren, als dass der Bewerber weder Arbeitslosen- noch Sozialhilfe beziehen darf. Im Bereich der Anspruchseinbüegerung (§ 85 AuslG) ist dies aber trotzdem unschädlich, wenn der Einbürgerungs-Bewerber den Grund für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht selbst zu vertreten hat oder noch nicht 23 jahre alt ist.
Bei einem Studenten, der noch zu Hause lebt und ggf. von seinen Eltern unterhalten wird, dürfte es aber kein Problem geben.

Zitat:
Es verwundert aber schon, dass bei all der Verwaltungsakribie, ein derart gearteter Fehler entstehen konnte.
Ist ja eigentlich kein Fehler, sondern eher eine Vereinfachung. Ein Fehler würde, wie gesagt, erst entstehen, wenn es auf den Unterschied von 1,77 Euro tatsächlich ankommt, was ja bei Bosnien nicht der Fall ist.

Also nochmals zusammengefasst:
Die von dir vom Konsulat geforderte Gebühr ist unzumutbar hoch, weil sie beide Grenzen übersteigt:
  • die Grenze von 1.278,23 Euro und
  • dein monatliches Bruttoeinkommen.

Als Folge davon ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, 2. Alternative, Mehrstaatigkeit hinzunehmen.

Ich würde den Spieß mal umdrehen und die Einbürgerungsbehörde fragen, aus welchem Grunde sie meint, dich direkt nach Bosnien schicken zu können, um dort den Entlassungsantrag zu stellen. Immerhin muss dabei ja auch berücksichtigt werden, dass man bei der jeweiligen Stelle evtl. mehrmals vorsprechen muss.
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Antwort #24 - 10.08.2004 um 19:49:57
 
Zitat:
(...)
Ich würde den Spieß mal umdrehen und die Einbürgerungsbehörde fragen, aus welchem Grunde sie meint, dich direkt nach Bosnien schicken zu können, um dort den Entlassungsantrag zu stellen.

In der Tat, dies hätte ich tun sollen. Aus dem Schreiben des Sachbearbeiters geht folgendes hervor:

--Anmerkung: Das Schreiben vom Sachbearbeiter ist die direkte Antwort auf meine Anzeige unzumutbarer Entlassungsbedingungen!--

Belehrung über 87.1.2.3.2.1 der Allgemeinen VerwV zum StaaR(..)
"Die Entlassungsgebühr bei Antragsstellung in Bosnien-Herzegowina beträgt lediglich 1700 konvertierte Deutsche Mark, also ca. 870 Euro. Selbst wenn man die Anreisekosten dazuzählt (wobei allerdings auch die Stellung des Antrages über einen Bevollmächtigten möglich sein müsste), liegt der geforderte Betrag nach bisherigen Erkenntnissen insgesammt unter 1278,23 Euro.

Falls Sie jetzt für Ihren Einzelfall die Überprüfung wünschen, dass die Gebühren bei Stellung des Antrages in BH höher sind als 1278,23 Euro, müssten Sie dies konkret nachweisen. Dazu wäre erforderlich:

Bevollmächtigung eines Anwaltes(Kostenvoranschlag)
Reisekosten
Übernachtungkosten
etc....

Was sagst du eigentlich dazu?
Weiss der Bearbeiter es nicht besser, oder will er mich nur "ärgern"? Am telefon war er übrigens sehr unfreundlich und wimmelte mich mit der Bemerkung ab, dass er noch 1000 anderer Fälle zu bearbeiten hätte.

Zitat:
Immerhin muss dabei ja auch berücksichtigt werden, dass man bei der jeweiligen Stelle evtl. mehrmals vorsprechen muss.

Man muss auch berüchsichtigen, dass es Menschen gibt, die einfach die Landessprache nicht mehr sprechen und sich nicht so leicht in z.B. Bosnien durchschlagen könnten. Die haben dort noch andere Sitten.

Naja, eine Antwort des Präsidiums kann nur noch Monate dauern  grin
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« Zuletzt geändert: 10.08.2004 um 20:19:09 von Ralf »  
 
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Antwort #25 - 10.08.2004 um 19:52:11
 
Sorry für die verhunzte Antwort, aber ich sehe keinen Edit-Knopf Griesgrämig
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Antwort #26 - 10.08.2004 um 20:25:21
 
Hallo Mario_Frankfurt und Ralfi,

StaR Vwv
87.1.2.3.2.1   Unzumutbare Bedingungen im Sinne von Satz 2 Nr. 3, zweite
Fallgruppe liegen insbesondere vor, wenn
a) die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich
Nebenkosten wie z.B. Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches
Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens
2 500 Deutsche Mark betragen (überhöhte Entlassungsgebühren)

*****************************

Hier ist das bosnische Staatsangehörigkeitsgesetz:
http://www.legislationline.org/view.php?document=57587

Article 19
1. A citizen who has reached the age of 18, who habitually resides abroad
and has acquired or has been guaranteed the citizenship of another state,
has the right to renounce his or her citizenship of BiH.
...
3. The person in paragraph 1 and 2 of this Article ceased to have the
citizenship of BiH once an authorized body has verified the existence of the
required conditions under paragraphs 1 and 2 of this Article and delivered
appropriate notification to that person.

Article 32
Applications for acquisition or renunciation of the release from BiH
citizenship must be directly submitted to the authority indicated under
Article 30 or, if the applicant resides abroad, through a
diplomatic-consular representation of BiH.

******************************

Die Entlassungsgebühren (in Berlin) wären 1700 +900 KM = 2600 Konvertible
Mark > 2500 Deutsche Mark :
http://www.botschaftbh.de/deu/index.htm

******************************

Zu den Nebenkosten der Entlassungsgebühren in Bosnien würde ich vielleicht
noch Fahrtkosten (Bus + ÖPNV), jedoch keine Hotelkosten und andere Spesen in
Deiner Grössenordnung zählen. Mit eurolines 124 euro hin+zurück
Stuttgart-Sarajevo:
http://www.deutsche-touring.de/index.html

******************************

> Ist es nicht evident, dass der Betrag von 400 nie und nimmer ausreicht?
Nein. Deshalb wurde ja eine Auflistung gefordert. Rechtsanwaltliche
Vertretung in Bosnien könnte aber recht teuer sein....

> Was glaubt ihr, ob mein Antrag Aussicht auf Erfolg haben wird? Wie
entgegenkommend ist das Präsidium bei der Thematik?
Das hängt davon ab, ob Du nachweisen kannst, dass
a) nur die Botschaft dich entlassen kann (das aber zu überhöhten Gebühren)
oder
b) Deine Entlassungskosten in Bosnien inklusive Nebenkosten (RA...)
ebenfalls überhöht wären.

Zu beiden Varianten kann man Textanalysen verfassen ("Nebenkosten", "or" ),
die pro oder contra Unzumutbarkeit ausfallen.
c) Deine "Zahlungsunwilligkeit" würde ich mal in der Argumentation weglassen...  grin

Mit freundlichen Grüssen,
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Antwort #27 - 10.08.2004 um 20:49:38
 
Hallo eishenning, vielen Dank für deine Beteiligung.

Zitat:
Die Entlassungsgebühren (in Berlin) wären 1700 +900 KM = 2600 Konvertible
Mark > 2500 Deutsche Mark :
http://www.botschaftbh.de/deu/index.htm

Das deckt sich doch mit meinen Ausführungen.
Eine Antragsstellung in D wäre unzumutbar. Fraglich ist daher ob  mich das Präsidium einfach an Sarajevo, wie ralfi schrieb, verweisen darf.

Zitat:
Zu den Nebenkosten der Entlassungsgebühren in Bosnien würde ich vielleicht
noch Fahrtkosten (Bus + ÖPNV), jedoch keine Hotelkosten und andere Spesen in
Deiner Grössenordnung zählen.

Die komplette Auflistung des Regirungspräsidiums umfaßt, was auch sinnvoll erscheint folgende Punkte:

1) schriftlicher Nachweis über die Kosten für Bevollmächtigung (Kostenvoranschlag eines Rechtsanwaltes) bzw. schriftliche Bestätigung der bh Behörden, dass eine Bevollmächtigung nicht möglich ist,

2) Nachweise über die Kosten für die günstigste Anreise nach BH,
3) Kostenvoranschlag über die Höhe der Übernachtungskosten,
4) schriftliche Stellungnachme (falls möglich mit Nachweisen) hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes in BH, aus der ersichtlich sein muss, dass man nicht nur den Antrag selbst in BH stellen muss, sonderna auch die Entscheidung persönlich entgegen nehmen muss,
5) eidesstattliche Erklärung, dass Sie in der Nähe von Sarajevo keine Verwandten oder Bekannten haben, bei denen sie günstig bzw. kostenlos übernachten können,
6) aktuellste Verdienstbescheinigung

Sofern gewünscht, bitte ich um Übersendung der Unterlagen.

Die Bosnier verlangen dann noch:
einige Dokumente die alle noch gezogen, bezahlt und übersetzt werden möchten. Das kostet natürlich auch eine gewisse Summe und natürlich Zeit.

Zitat:
Mit eurolines 124 euro hin+zurück
Stuttgart-Sarajevo:
http://www.deutsche-touring.de/index.html

******************************

Ich lebe aber in Frankfurt, von hier aus kostet es 150 Euro + 3 Euro für die Gepäckgebühr.

Zitat:
Nein. Deshalb wurde ja eine Auflistung gefordert. Rechtsanwaltliche
Vertretung in Bosnien könnte aber recht teuer sein....

So ist es. Wobei ich dies nicht ohne weitere nachweisen kann. Zumindest ist es klar, dass dies einge hundert, wenn nicht sogar 400 Euro kosten würde.

Zitat:
Das hängt davon ab, ob Du nachweisen kannst, dass
a) nur die Botschaft dich entlassen kann (das aber zu überhöhten Gebühren)
oder

Wir sind uns doch einig, dass eine Entlassung in D "unzumutbar" sein würde. Welches, wenn nicht das "Konsulat" in Sarajevo könnte mich sonst entlassen? Sollte ich etwa prüfen ob es in Wien oder Paris billiger sein würde? Smiley

Zitat:
b) Deine Entlassungskosten in Bosnien inklusive Nebenkosten (RA...)
ebenfalls überhöht wären.

Ich finde es noch immer eindeutig klar, dass das Ganze mehr als 400 Euro in Anspruch nehmen würde.

Zitat:
Zu beiden Varianten kann man Textanalysen verfassen ("Nebenkosten", "or" ),
die pro oder contra Unzumutbarkeit ausfallen.
c) Deine "Zahlungsunwilligkeit" würde ich mal in der Argumentation weglassen...  grin

Meine Auflistung ist wie schon geschrieben.
Welche Punkte findest du den als "zu überzogen"? Sind die Übernachtungskosten als zu optimistisch kalkuliert? Sind die 100 Euro Taxikosten zu hoch? Irgendwann wird es dann halt lächerlich. Wenn man möchte, findet man doch immer etwas.

Zitat:
Mit freundlichen Grüssen,
eishennig

Ebenfalls.
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Antwort #28 - 10.08.2004 um 21:11:46
 
Zitat:
Sorry für die verhunzte Antwort, aber ich sehe keinen Edit-Knopf

Dann hab ich das mal erledigt. Das Forum ist so eingestellt, dass nur die jeweiligen Admins des Forums editieren können.

Über die Forderung nach Antragstellung direkt in Bosnien habe ich bereits alles gesagt, ich halte dies für unzumutbar und rechtswidrig.
Außerdem ist nach meiner Kenntnis die persönlche Antragstellung erforderlich, eine Antragstellung über einen Bevollmächtigten nicht möglich.
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Antwort #29 - 10.08.2004 um 21:16:22
 
Aus dem Posting von eishenning:

Zitat:
Article 32
Applications for acquisition or renunciation of the release from BiH citizenship must be directly submitted to the authority indicated under Article 30 or, if the applicant resides abroad, through a diplomatic-consular representation of BiH.


Na bitte, eindeutig, oder?
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