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Kindernachzug (Gelesen: 7.281 mal)
Udo
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17.05.2004 um 22:36:10
 
Hallo,

wir haben jetzt die Tochter (11 Jahre) meiner Frau zu uns eingeladen, mit einem Besuchervisum für 3 Monate.  Sie ist bereits hier.

Gibt es eine Möglichkeit, das Kind  trotz des Besuchervisas bei uns hierzubehalten, ohne ein Visum auf Familienzusammenführung zu stellen?

Welche Papiere brauchen die ABH und können wir alle Papiere hier vorlegen, damit eine Ausreise nicht nötig wird?

Wir hatten ohnehin vor ein  Visum auf Familienzusammenführung zu stellen, haben uns aber gedacht, daß die Kleine eigentlich im nächsten Schuljahr hier zur Schule gehen könnte und durch eine erneute Ausreise min. 6 Monate Schulstoff verloren gehen werden.

Noch ein paar Infos:
Ich bin Deutscher und meine Frau hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Meine Frau lebt bereits seit 4 Jahren in D. und wir haben einen gemeinsamen Sohn (2).

Wir sind i.d. R. 2-4 Monate im Jahr bei meiner Frau zuhause.

Das Kind lebt z.Z. bei der Schwester und dort zur Schule.

Grüße
Udo
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Mick
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Antwort #1 - 17.05.2004 um 22:44:51
 
Hallo Udo,
zunächst eine wichtige Frage in dem Zusammenhang: Was ist mit dem leiblichen Vater des Kindes?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Antwort #2 - 17.05.2004 um 23:32:59
 
hallo ,
und noch ne Frage: warum ist das Kind nicht mit einem familiennachzugsvisum eingereist???

Besuchsvisum sagt doch eigentlich das es nur für einen Besuch war.........

Gruss peku
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Udo
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Antwort #3 - 17.05.2004 um 23:50:12
 
Hallo Mick,

Zitat:
Was ist mit dem leiblichen Vater des Kindes?


Der Vater ist "unbekannt"., also ist nie registriert.
Alle Dokumente sind zertifiziert von den philipp. Behörden, bzw. kann ich nachreichen falls nötig.

Dabei fällt mir noch ein...

Ich habe ausreichend Einkommen und bin selbstständig.
Wir haben auch eigenes Haus (besser: Haus meiner Eltern) und Wohnraum.
Meine Frau arbeitet auf 400EUR Basis für mich
Krankenversicherung sollte kein Problem sein, da freiwillig versichert bei TK.

Gruß
Udo
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Doc
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Antwort #4 - 17.05.2004 um 23:53:04
 
Zitat:
[...] Das Kind lebt z.Z. bei der Schwester und dort zur Schule. [...]


Es wird wohl eher schwer werden, der ABH darzulegen, dass dem Kind hier eine Eingliederung besser gelingen wird, als in seiner gewohnten Umgebung zu verbleiben, wo es in der fürsorglichen Umgebung seiner Tante in seiner gewohnten Umgebung Wurzeln gefasst hat.

Das Kind war ja auch bis dato nicht so wichtig, also warum soll man/frau es jetzt aus seiner gewohnten Umgebung herausreissen?

Ein solcher Familiennachzug muß nach § 20 (2), (3), (4) oder 22 AuslG gerechtfertigt sein.

Sorry, aber ich zeige lieber den "worst case" auf, bevor ich zu besten Hoffnungen aufrufe.

Doc  Zwinkernd
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Antwort #5 - 17.05.2004 um 23:58:03
 
Zitat:
Hallo Mick,
Der Vater ist "unbekannt"., also ist nie registriert.
Alle Dokumente sind zertifiziert von den philipp. Behörden, bzw. kann ich nachreichen falls nötig.


Hi Udo,
dann bleibt festzuhalten, dass kein Anspruch auf Kindernachzug besteht. Vgl. hierzu
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
. Wäre der Vater verstorben, wäre es anders.

Gem.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
wird eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, wenn  jemand mit dem "falschen" Visum eingereist ist. Die Geschichte ist auch nicht über
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
"heilbar", weil eben kein Anspruch auf Nachzug besteht, sondern im Ermessenwege darüber zu entscheiden wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #6 - 18.05.2004 um 01:08:51
 
Hallo Peku,

Zitat:
hallo ,
und noch ne Frage: warum ist das Kind nicht mit einem familiennachzugsvisum eingereist???

Besuchsvisum sagt doch eigentlich das es nur für einen Besuch war.........

Gruss peku


Ja es war auch nur ein Besuch geplant, aber wir halten es wie unsere Politiker: "was interessiert mich mein Geschwätz von gestern", was heißen soll: warum darf ich meine Entscheidung nicht später überdenken?

Wie ich schon schrieb, wollten wir ohnehin ein Visum zur Familienzusammenführung stellen, aber halt erst später. Jetzt ist sie hier und sie verliert Zeit. Zeit in ihrem Leben, die man schlecht aufholen kann. (Mal davon abgesehen, kostet das alles auch Geld, aber zweitrangig).

Ab 12 Jahren wirds halt schwierig Kinder nachzuholen, also wollen wir jetzt schon anfangen alles was nötig ist an Papieren zu besorgen, um sie hierzubehalten.

Gruß
Udo
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Antwort #7 - 18.05.2004 um 01:11:07
 
Noch zur Ergänzung:
Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis würde so begründet werden, wie von mir dargestellt. Anschließend bei der Visumsantragstellung, müsstet Ihr das widerlegen, was Doc gepostet hat.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #8 - 18.05.2004 um 01:24:01
 
Zitat:
[...] Ja es war auch nur ein Besuch geplant, aber wir halten es wie unsere Politiker: "was interessiert mich mein Geschwätz von gestern", was heißen soll: warum darf ich meine Entscheidung nicht später überdenken?

[...]


THX,

genau das ist es, was die Ausländerbehörde zu dem Schluss kommen lassen muss, dass sie grundsätzlich beschissen werden soll. Mit dem Unterschied: Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt: Was schert mich mein Geschwätz von gestern?
Die ABH muss sich an das Geschwätz halten, insoweit sie Freiheit eingeräumt hat.

Also dann halten wir es doch erstmal so, dass keiner irgendeine Aufenthaltsgenehmigung bekommt? Dann kann der Sachbearbeiter locker mindestens bis zum nächsten Tag entscheiden und "Was schert es ihn schon, was morgen ist? oder wir verlängern eben noch mal nach § 42 (3) AuslG oder § 69 (3) AuslG? Egal, was schert es mich denn, wenn ich nächste Woche, oder nächsten Monat meine Entscheidung überdenke?

Udo,
wir können nur Hilfestellungen geben. Keinesfalls erreichst Du hier, in einer vorwurfsvollen Art, etwas herauszukitzeln, was sonst noch keiner geschafft hat.

Doc  Smiley
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Udo
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Antwort #9 - 18.05.2004 um 01:40:43
 
Hallo Doc,

Zitat:
Es wird wohl eher schwer werden, der ABH darzulegen, dass dem Kind hier eine Eingliederung besser gelingen wird, als in seiner gewohnten Umgebung zu verbleiben, wo es in der fürsorglichen Umgebung seiner Tante in seiner gewohnten Umgebung Wurzeln gefasst hat.


Nun ja, man kann natürlich nicht immer "deutsche Maßstäbe" für die Definition "fürsorglich" ansetzen.  Zwinkernd
Wenn ich solche Zeilen in einem "deutschen" Forum schreiben würde, hätte ich wahrscheinlich in 2 Minuten das Jugendamt am  Hals.

Ein Kind faßt immer dort Wurzeln wo der Stamm wächst, da kann auch das deutsche Ausländerrecht nichts dran ändern.

Zitat:
Das Kind war ja auch bis dato nicht so wichtig, also warum soll man/frau es jetzt aus seiner gewohnten Umgebung herausreissen?


Wieso war das Kind bis "dato" nicht so wichtig (siehe"deutsche Maßstäbe" weiter oben) , was ist wichtig?
Das Kind ist jetzt 11 Jahre alt und weiß durchaus wo es hingehört, zumal ich schrieb, das wir bis zu 4 Monate bei ihr zuhause sind. (Außerdem sind mir die Telefonrechnungen von 200-600 EUR / Monat etwas zu hoch  Zunge )

Zitat:
Ein solcher Familiennachzug muß nach § 20 (2), (3), (4) oder 22 AuslG gerechtfertigt sein.


Ich möchte, daß wir sie trotz Besuchervisum hierbehalten können  (siehe Anfangsbeitrag) . Ich sehe keine Probs das sie generell kommen kann, möchte aber zum "Wohl" des Kindes eine Ausreise und erneute Einreise vermeiden (Schule etc. siehe Anfangsbeitrag)

Zitat:
Sorry, aber ich zeige lieber den "worst case" auf, bevor ich zu besten Hoffnungen aufrufe.


Naja deswegen such ich ja Rat bei den Profis und auf "worst case" möchte ich noch nicht umschalten.

Was bleibt also außer der "deutschen Killerapplikation" Adoption?

(Wann wird dieses , wie sagen unsere Politiker so gerne: "Schlupfloch" wohl gestopft werden?)

Gruß
Udo
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yamina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 18.05.2004 um 08:48:25
 
Hi Udo

ich geb dir einen guten Rat, hör auf dein Herz und benutze deinen Verstand, lass dich nicht einschüchtern und auch nicht davon abhalten was du eh schon beschlossen hast,

Wünsch euch viel Glück

Bye
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BjoernSt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 18.05.2004 um 13:33:13
 
Und nicht zu vergessen, es gibt ja immer noch den Weg der Adoption. Damit würdet ihr für das Kind sowieso den besten Grundstock legen, und da das Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhält, hätte es später nie wieder etwas mit der ABH zu tun.
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #12 - 18.05.2004 um 14:41:18
 
Hallo Udo,

Der Rat von yamina ist sicher gut gemeint, ich fürchte, unter Berücksichtigung der möglichen Konsequenzen aber nicht wirklich gut.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 oder § 22 kommt m.E. in Betracht, wird es aber wohl nur mit dem richtigen (Familiennachzugs-) Visum geben.

Was dem Kindeswohl am besten entspricht, wird sich in diesem Forum nicht klären lassen.
Dazu müßte man alle Beteiligten hören und mehr über den bisherigen Lebenslauf und die bisherige Betreuung und ggf. die Gründe, warum diese nicht mehr gewährleistet ist, erfahren.

Adoption dürfte äußerst schwierig und langwierig sein.

Die ABH dürfte allerdings auch gewisse Schwierigkeiten bekommen, wenn sie nach Ablauf des Besuchsvisums die vollziehbare Ausreisepflicht zu gegebener Zeit durchsetzen, also dass minderjährige Kind allein abschieben will, so dass evtl. eine Duldung erteilt wird, die evtl. später in eine Befugnis nach § 30 Abs. 3 mündet. Abschiebung mit 16 oder 18 ist damit aber immer noch nicht ausgeschlossen.

ABH und Betroffene hätten bei dieser Vorgehensweise über lange Zeit viel Freude miteinander. Das kostet Nerven und wahrscheinlich auch Geld (für Anwaltshonorare etc.). Außerdem gäb's Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, bei Auslandsreisen etc.

Ich würde ernsthaft darüber nachdenken, ob man nicht besser den legalen Weg versucht. Vielleicht kann man mit der zuständigen ABH im Vorfeld ein offenes Gespräch über eine Zustimmung zu einem Familiennachzugsvisum führen.

Gruß

Brian
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Udo
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Antwort #13 - 18.05.2004 um 21:50:32
 
Hallo Brian,

danke für deinen Beitrag, das war der nützlichste auf meine Fragen hier im Forum.

Zitat:
Der Rat von yamina ist sicher gut gemeint, ich fürchte, unter Berücksichtigung der möglichen Konsequenzen aber nicht wirklich gut.


Das fürchte ich leider auch

Zitat:
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 oder § 22 kommt m.E. in Betracht, wird es aber wohl nur mit dem richtigen (Familiennachzugs-) Visum geben.


So richtig verstehe ich das Zeugs noch nicht. Das muß man mehrfach lesen Smiley

Zitat:
Die ABH dürfte allerdings auch gewisse Schwierigkeiten bekommen, wenn sie nach Ablauf des Besuchsvisums die vollziehbare Ausreisepflicht zu gegebener Zeit durchsetzen, also dass minderjährige Kind allein abschieben will, so dass evtl. eine Duldung erteilt wird, die evtl. später in eine Befugnis nach § 30 Abs. 3 mündet. Abschiebung mit 16 oder 18 ist damit aber immer noch nicht ausgeschlossen.


Danke, das ist es was mich interresiert. Nur schade, das einige "professionellen" Mitglieder hier solche Sachen für sich behalten.

Naja eine Krähe hackt der anderen ja bekanntlich keine Auge aus. 
Nichts für ungut Spaß muß sein  grin

Zitat:
ABH und Betroffene hätten bei dieser Vorgehensweise über lange Zeit viel Freude miteinander. Das kostet Nerven und wahrscheinlich auch Geld (für Anwaltshonorare etc.). Außerdem gäb's Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, bei Auslandsreisen etc.


Damit könnte ich erstmal leben, unsere ABH Beamten hier sind recht umgänglich Zwinkernd

Zitat:
Ich würde ernsthaft darüber nachdenken, ob man nicht besser den legalen Weg versucht. Vielleicht kann man mit der zuständigen ABH im Vorfeld ein offenes Gespräch über eine Zustimmung zu einem Familiennachzugsvisum führen.


Klar das ist auch mein Wunsch. Aber genau darum ging es ja.

Ich muß mal sehen, was die "netten Kollegen" vom Amt so alles an Informationen benötigen, damit wir vielleicht im nächsten Urlaub alles zusammen haben und mit einem Familienzusammf. Visa zurückkommen können.

Grüße
Udo

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Udo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #14 - 18.05.2004 um 22:11:19
 
Hallo Mick,

Zitat:
Hi Udo,
dann bleibt festzuhalten, dass kein Anspruch auf Kindernachzug besteht. Vgl. hierzu
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
. Wäre der Vater verstorben, wäre es anders.


Meine Frau war niemals verheiratet, und wenn der Vater nicht regiestriert ist, braucht er doch auch nicht vorher zu "versterben" oder?

Zitat:
Gem.
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wird eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, wenn  jemand mit dem "falschen" Visum eingereist ist. Die Geschichte ist auch nicht über
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
"heilbar", weil eben kein Anspruch auf Nachzug besteht, sondern im Ermessenwege darüber zu entscheiden wäre.


Zwinkernd Nun ja, wir wollten sicherlich nicht mit einem "falschen" Visum eine Familienzusammenführung erreichen.
Das sollte eigentlich ein Besuch werden, aber auf die lange Sicht soll sie schon dauerhaft hierherkommen.
Jetzt überlegt man sich im nachhinein, das sie bis oder ab 12 Jahren nicht mehr so einfach kommen kann und was viel wichtiger ist, das nächste Schuljahr fällt ziemlich genau auf die Ausreise. Zum Wohl des Kindes möchten wir alle erdenklichen "legalen" Wege ausnutzen, um sie entweder hierzubehalten, oder so schnell wie möglich wieder hierherzubekommen.

Gruß
Udo

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