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aufenthalt in deutschland (Gelesen: 3.938 mal)
melaniemichou
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag aufenthalt in deutschland
03.05.2004 um 23:01:12
 
hallo,
vieleicht kann mir hier jemand genauer auskunft auf zwei fragen geben.
erstens: wie ist es wenn ich als deutscher nachweisbar mit einer ausländerin ( nicht eu staat ) , in einer eheänlichen lebensgemeinschaft zusammenlebe mit dem aufenthaltsrecht?
zweitens: wie ist es, wenn wir ( ich deutscher , sie aus afrika ) im ausland heiraten und mit einer legalisierten heiratsurkunde am flughafen stehen. darf meine frau zurückgewiesen werden? oder gibt man uns die möglichkeit auf das zuständige ausländeramt zu gehen?
( die legalisierung würde durch die deutsche botschaft geschehen ).
heiraten in deutschland bzw. dänemark ist nicht so einfach, da ich für meine verlobte bereits zweimal den aufenthalt ( duldung ) verlängern haben lassen.

vieleicht hat ja von euch jemand eine idee.

danke
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.05.2004 um 23:25:04
 
Zum zweiten teil deines postings:

Ohne ein gültiges Einreisevisum wirst Du schwerlich eine Fluggesellschaft finden, die deine Frau nach Deutschland transportiert.

Unabhängig davon braucht auch deine Ehefrau ein Visum, um nach Deutschland einreisen zu dürfen. Ansosnten wäre dies in jedem falle der Versuch einer unerlaubten Einreise mit all deren Folgen: Zurückweisung, Verhaftung, da ist vieles möglich.

Die unerlaubte Einreise (ohne das erfordeliche Visum) wäre auf jeden ein Versagensgrund für die AE. Es würde gar nichts nützen, wenn man euch zum nächsten Ausländeramt liesse. ich glaube nicht, dass dieser Versagensgrund in so einem Falle heilbar wäre.

Der richtige Weg: Visum für Familienzusammenführung beantragen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #2 - 03.05.2004 um 23:30:01
 
Zitat:
hallo,
vieleicht kann mir hier jemand genauer auskunft auf zwei fragen geben.
erstens: wie ist es wenn ich als deutscher nachweisbar mit einer ausländerin ( nicht eu staat ) , in einer eheänlichen lebensgemeinschaft zusammenlebe mit dem aufenthaltsrecht?
zweitens: wie ist es, wenn wir ( ich deutscher , sie aus afrika ) im ausland heiraten und mit einer legalisierten heiratsurkunde am flughafen stehen. darf meine frau zurückgewiesen werden? oder gibt man uns die möglichkeit auf das zuständige ausländeramt zu gehen?
( die legalisierung würde durch die deutsche botschaft geschehen ).
heiraten in deutschland bzw. dänemark ist nicht so einfach, da ich für meine verlobte bereits zweimal den aufenthalt ( duldung ) verlängern haben lassen.

vieleicht hat ja von euch jemand eine idee.

danke


Hallo melaniemichou,

eine eheähnliche Gemeinschaft gereicht weder nach Gemeinschaftrecht noch nach nationalem deutschen Recht oder der europäischen Menschenrechtskonvention zu einem besonderen Schutz!

Ohne Visum kann selbst die Ehefrau eines Deutschen bei der Einreise zurückgewiesen werden. Selbst nach der Einreise wäre dann wohl maximal eine Duldung drin, die sogar mit Abschiebung enden könnte.

Diese Vorgehensweise kann nicht mit EU-Recht, wo es wohl möglich wäre, auf eine Ebene gehoben werden!!!

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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 04.05.2004 um 09:01:08
 
Hallo und Buenas Dias,

wie Ernesto voellig richtig geschrieben hat, wuerdest
Du mit Deiner Frau ohne ein gueltiges Einreisevisum
ueberhaupt nicht bis nach Deutschland gelangen.
Die Fluggesellschaften schauen mittlerweile sehr genau
hin, weil sie naemlich sonst bei Zurueckweisung fuer die
Rueckflugkosten aufkommen muessten.
Was ist dann an einer Heirat in Daenemark oder
Deutschland so schwierig, ausser den uns allen bekannten Huerden?????
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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.05.2004 um 10:33:59
 
Ohne Heirat hat deine Freundin/Frau (fast) kein Recht auf einen Aufenthalt in D, ausser eben das Besuchsvisum für 3 Monate/halbes Jahr oder alternativ ist noch ein Visum für ein Intensivsprachkurs möglich.

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tibita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 04.05.2004 um 10:55:44
 
Hallo melaniemichou!

Vielleicht scheint es etwas langwierig, aber der beste Weg ist sicher im Heimatland Deiner Frau zu heiraten und dann ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen. Mit diesem Visum darf sie dann einreisen, erhält eine Aufenthaltserlaubnis, wahrscheinlich erstmal für ein Jahr, die man aber ohne Probleme verlängern lassen kann, wenn die Ehe weiterbesteht. Und sie kann dann auch von Anfang an eine Arbeitserlaubnis bekommen, ist ja auch nicht zu verachten.

Ansonsten: heiraten in D oder DK, aber das hast Du ja gleich ausgeschlossen.

Viel Glück! tibita
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Bis bald mal wieder! tibita
 
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Anjalein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Antwort #6 - 05.05.2004 um 01:39:28
 
Durch die Legalisation der (auslaendischen) Heiratsurkunde wird lediglich die Gueltigkeit dieser Heiratsurkunde bzw. Eurer Ehe fuer den deutschen Rechtsbereich festgestellt, wird benoetigt z.B. eben fuer den Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenfuehrung.
Wie die Vorredner korrekt erwaehnten, sie wird nicht mal in den Flieger duerfen ohne gueltige Einreiseerlaubnis.
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #7 - 09.05.2004 um 11:17:55
 
Hallo,

Zitat:
Durch die Legalisation der (auslaendischen) Heiratsurkunde wird lediglich die Gueltigkeit dieser Heiratsurkunde bzw. Eurer Ehe fuer den deutschen Rechtsbereich festgestellt


Das ist so nicht richtig. Die Gültigkeit der Urkunde als solches (z.B. die inhaltliche Richtigkeit) wird nicht überprüft.

Im § 13 Abs. 2 Konsulargesetz (KG) wird ausgeführt:
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschirft, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinne).

Die Legalisation im weiteren Sinne ist nach § 13 Abs. 4 KG:
Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, dass der Aussteller (... der Urkunde) zurAufnahme der Urkunde zuständig war und dass die urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form aufgenommen worden ist.

Selbst wenn eine Urkunde durch die deutsche Botschaft legalisiert wurde, heißt das nicht zwangsläufig, dass die Urkunde in Deutschland anerkannt wird.
Wenn eine ausländische Heiratsurkunde alle Voraussetzungen für die Legalisierung erfüllt, würde sie nicht anerkannt werden, wenn die Ehefrau z.B. das 14 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, weil dann ein Verstoß gegen den "ordre public" (Art. 6 EGBGB) vorläge.

Die Anerkennung ausländischer Ehen richtet sich nach den Bestimmungen des deutschen Internationlen Privatrechts (Zweites Kapitel des EGBGB). Es werden Orts- bzw. Geschäftsrechts (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) geprüft. Soweit dies in Ordnung ist, wird Art. 13 Abs. 1 EGBGB geprüft: Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist nach dem Grundsatz des "Ärgeren Rechts" zu prüfen, ob eine "Nichtehe" vorliegt oder die Ehe "aufhebbar" und somit nichtig ist oder ob die Ehe trotzdem wirksam ist.

Also, nicht nur die Urkunde muss in Ordnung sein, damit in Deutschland eine Ehe anerkannt wird.

Grüße

Blaise
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Anjalein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Antwort #8 - 09.05.2004 um 15:48:39
 
Ok Blaise, I know. Wollte nicht ZU sehr ins Detail gehen, sorry fuer die ungenaue und unrichtige Formulierung.  Smiley Smiley
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