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Nichteheliche LG (Gelesen: 8.072 mal)
bknf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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26.04.2004 um 21:22:37
 
1. Die Lage : ich ein bulgarischer Staatsbürger und besitze ein Aufenthaltstittel für Studienzwecke.

(für diejenigen, die es noch nicht wissen/ noch nicht da waren - an der Schwarzmeerküste Bulgariens kann man im Sommer sehr gut und günstig Urlaub machen)

2. Meine Frage:
Weiss jemand, wie es gehandhabt wird in den Fällen, wo man in einer nichtehelichen LG lebt ? Könnte man daraus irgendwelchen Ansprüchen ableiten in bezug auf die Aufenthaltstitteln ?

Meine Freundin ist Deutsche, wir leben fast ein halbes Jahr zusammen,
wollen aber (noch) nicht heiraten. Aus verschiedenen Gründen..., und was passiert, wenn wir nie heiraten ?

Gibt es da vielleicht Unterschiede zw. BG und Polen zum Beispiel
(PN als neuer EG Mitglied) ?

Vielen Dank im voraus,

mfG Boris
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.04.2004 um 21:35:24
 
Deine Aufenthaltsgenehmigung für Studienzwecke ist vermutlich eine Aufenthaltsbewilligung. Die führt idR nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung, egal, wie lange du in Deutschland lebst.

Zu deiner Frage:

Aus einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft kannst du kein Aufenthaltsrecht ableiten.

Bulgarien ist doch nicht unter den neu-EU-Staaten, oder ?
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #2 - 26.04.2004 um 21:41:04
 
Zu den Beitrittstaaten gehören:

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakien, Tschechien, Slowenien, Ungarn, Malte und Zypern (z.T.)


Bulgarien und Rumänien haben vielleicht 2007 eine Chance.

Doc  Zwinkernd
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bknf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 26.04.2004 um 21:58:12
 
Ja, 2007 weiss ich auch. BG hatte eine Regierung vor 5 Jahren, die einiges verschlafen hat (weil es untereinander viel zu verteilen gab).

Das mit dem Studium - habe ich es nur so erwähnt, mir ist es schon klar, das dieser Umstand keine grosse Bedeutung hat. Nach jetztiger Rechtslage - mal sehen was das neue Zuwanderungsgesetz mit sich bringt. Da wird sich schon einiges ändern...

Gruss
Boris
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.04.2004 um 21:59:32
 
Zitat:
Zu den Beitrittstaaten gehören:

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakien, Tschechien, Slowenien, Ungarn, Malte und Zypern (z.T.)


Bulgarien und Rumänien haben vielleicht 2007 eine Chance.

Doc  Zwinkernd

Wenn ich mir deine Massstäbe ansehe, welche du an die Postings von Davidovitsch angelegt hast, wenn ich die hier auf dein posting anwende, dann würde ich dein posting auch ein "Vakuumposting" nennen.

So, jetzt kannst du mich auch rausschmeissen, wenn du diese Kritik nicht erträgst.
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Mick
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Antwort #5 - 27.04.2004 um 22:56:58
 
Zitat:
Wenn ich mir deine Massstäbe ansehe, welche du an die Postings von Davidovitsch angelegt hast, wenn ich die hier auf dein posting anwende, dann würde ich dein posting auch ein "Vakuumposting" nennen.

So, jetzt kannst du mich auch rausschmeissen, wenn du diese Kritik nicht erträgst.



Hi Ernesto,
lass uns locker bleiben. Konnte man Deine Frage nicht als ernsthafte Frage danach verstehen, ob Bulgarien zur EU gehört?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 28.04.2004 um 11:41:25
 
Hallo liebe Leserin/ lieber Leser,

Meine Frage war durchaus nicht ganz einfach, zumindest weil in Deutschland, soweit ich weiss, dieses Institut der unehelichen LG noch nicht wie die Ehe geregelt ist.

Die Fragen aus steuer, - erb, straf, unterhalts, usw. -rechtlicher Natur sind unter anderem auch für Deutsche interessant, die werde ich aber ausser acht lassen.

Um es kurz zu fassen, um in den Schutz des Artikel 6 GG zu kommen, sollte man (als Ausländer) einige Punkte beachten.

Diese könnte ich hier morgen den interessierten Lesern mitteilen.

Und wie es schön hiess:

"Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen.
Der Vorhang zu und alle Fragen offen."

mfG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 28.04.2004 um 12:03:20
 
Als ich mir die Diskussion bis hier durchgelesen habe, fiel mir noch was ein. Die neuen Mitgliedsstaaten der EU bekommen nicht automatisch die Arbeitnehmerrechte hinsichtlich der Freizügigkeit. Mit Ausnahme von Malta und Zupern.
Für Deutschland sind es, glaube ich, 4 bis 7 Jahre Übergangsfrist.
Und für bestimmte Branchen länger.
Also man braucht keine Angst haben, die Arbeitsplätze werden,
solange es die noch gibt, hier bleiben.
Solange es Gewinne gibt, kann man die verteilen - soweit ist ja klar. Das "Problem" sehe ich woanders - die "Arbeitnehmer" brauchen ja gar nicht hierher kommen, weil die "Arbeitgeber" selbst zu ihnen kommen. Im Zuge der Osterweiterung. Denn, warum soll ich hier 5.000 Euro pro Mann im Monat zahlen, wo man auch 300 pro Monat ausgeben kann ?? Von den anderen Kosten ganz abgesehen. Das kann man ihnen nicht verbieten, auch nicht mit der Ausländerbehörde Zwinkernd
Bulgarien ist assoziiertes Mitglied. Das heisst, dass man fast die gleiche Stellung hat wie die neuen Länder.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 28.04.2004 um 12:11:53
 
Hallo an Alle,

anstelle von Boris wurde ich sehr aufpassen, dass er nicht denselben Fehler macht wie ich. Ich lebte nämlich auch mit einem Deutschen in einer nichtehelichen LG und das über 5 Jahre mit der Überzeugung, dass wir irgendwann schon heiraten werden. Bevor es aber dazu kam, haben wir uns getrennt und auf einen Schlag verlor ich alles, was wir uns gemeinsam in dieser Zeit beschaffen hatten. Da ich vorher das Zuhause bei meinen Eltern aufgegeben habe, konnte ich auch nicht mehr zurück und befand mich plötzlich in einer sehr schweren Situation. Ich habe mich hier zwar eingelebt, hatte aber trotzdem keine Rechte ein normales Leben, wie jeder andere Bürger zu führen. Bis dahin hat mich mein Freund zum Teil finanziell unterstützt. Danach war ich auf mich allein eingestellt.

Fazit: man darf sich nie auf die Gefühle allein verlassen.


anonym
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Mick
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Antwort #9 - 28.04.2004 um 12:32:47
 
Zitat:
Meine Frage war durchaus nicht ganz einfach, zumindest weil in Deutschland, soweit ich weiss, dieses Institut der unehelichen LG noch nicht wie die Ehe geregelt ist.


Ausländerrechtlich war die Frage aber durchaus einfach. Aus dem Umstand der nichtehelichen LG kannste keinen Aufenthaltstitel ableiten (das war doch die Frage, oder?)

Zitat:
Um es kurz zu fassen, um in den Schutz des Artikel 6 GG zu kommen, sollte man (als Ausländer) einige Punkte beachten.
Diese könnte ich hier morgen den interessierten Lesern mitteilen.


Da bin ich sehr gespannt.

Und zum Urlaub an der Schwarzmeerküste: Kann ich gerne so bestätigen.  grin
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #10 - 28.04.2004 um 12:37:14
 
Zitat:
Als ich mir die Diskussion bis hier durchgelesen habe, fiel mir noch was ein. Die neuen Mitgliedsstaaten der EU bekommen nicht automatisch die Arbeitnehmerrechte hinsichtlich der Freizügigkeit. Mit Ausnahme von Malta und Zupern.
Für Deutschland sind es, glaube ich, 4 bis 7 Jahre Übergangsfrist.
Und für bestimmte Branchen länger.
Also man braucht keine Angst haben, die Arbeitsplätze werden,
solange es die noch gibt, hier bleiben.
Solange es Gewinne gibt, kann man die verteilen - soweit ist ja klar. Das "Problem" sehe ich woanders - die "Arbeitnehmer" brauchen ja gar nicht hierher kommen, weil die "Arbeitgeber" selbst zu ihnen kommen. Im Zuge der Osterweiterung. Denn, warum soll ich hier 5.000 Euro pro Mann im Monat zahlen, wo man auch 300 pro Monat ausgeben kann ?? Von den anderen Kosten ganz abgesehen. Das kann man ihnen nicht verbieten, auch nicht mit der Ausländerbehörde Zwinkernd
Bulgarien ist assoziiertes Mitglied. Das heisst, dass man fast die gleiche Stellung hat wie die neuen Länder.

bknf


Da verstehe ich den Zusammenhang zu der Ausgangsfrage nicht.
Wir haben auch ein User, ein Arbeits- und ein Schengen/EU-Forum. da ist schon einiges besprochen worden, ich denke auch die Übergangsfristen sind hier hinlänglich bekannt.

Will sagen: Wenn Du ein neues Thema eröffnen möchtest, so solltest Du das zweckmäßigerweise im passenden Forum machen. Da profitieren alle von. Es gibt sicher Leute, die alles zur Osterweiterung lesen, aber nix zum Thema Ehe und Familie.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Das Bundesverfassungsgerich hat
Antwort #11 - 29.04.2004 um 13:58:54
 
Erstmal vielen Dank an alle, die sich bis hier an der Diskussion
beteilligt haben. Ich habe mich gestern ein wenig mit dem Thema beschäftigt.
Jetzt möchte ich meine Meinung diesbezüglich äussern,
und nochmal betonen - es handelt sich lediglich um eine Meinungsäusserung. Ich weiss nicht, wie die Gerichte in jedem konkreten Fall entscheiden, das heisst - es ist geboten, soweit aktuell,
sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen.

Also, eheähnlich ist eine  Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Das heisst, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe grundsätzlich möglich ist, in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist.

Unter Lebensdgemeinschaft wird die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft verstanden.

Nach heute noch unbestrittener Ansicht können Lebensgemeinschaften
nicht mit der Ehe im Sinne von Art. 6 GG gleichgesetzt werden. Sie sind aber verfassungsrechtlich nicht verboten.

Und aus Art. 2 und 1 GG kann man auch die Freiheit ableiten, keine Ehe einzugehen. Das heisst, diese Artikel ermöglichen sowohl die Ehe schliessungsfreiheit, als auch andere Formen des Zusammenlebens.

... das reicht erstmal, Zwinkernd

mfG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antwort 2
Antwort #12 - 29.04.2004 um 14:12:37
 
Hallo Mike Zwinkernd

Danke für deine Antwort, es stimmt, das eine posting gehörte nicht zum Thema, ich weiss aber nicht wie ich es löschen kann Zwinkernd

Zu deiner Antwort - da bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Es gibt schon eine Entscheidung des BVerfG, wo man 1 LG von einer Deutschen mit einem Ausländer dem Schutz von Art. 6 Abs.1 unterstellt hat, obwohl man auf einen formalen Eheschluß vor dem Standesbeamten verzichtet hat.

Wie würdest Du Deine Antwort begründen ?

Gruss
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 29.04.2004 um 14:14:20
 
Zitat:
... das reicht erstmal, Zwinkernd

Öhm.. ich frag mich aber nun, was daraus ausländerrechtlich abzuleiten wäre  ???
ich denke: nichts, außer das was schon geschrieben wurde:

nämlich, dass eine nichteheliche LG keinerlei Rechte "erzeugt". Nur darum kann es ja hier gehen.


Oder versteh ich da was nicht/falsch  ???   Augenrollen

P.S. (eingefügt, nach dem ich dein weiteres Posting gelesen habe)

Zitat:
Es gibt schon eine Entscheidung des BVerfG


Hast du da ne Quellenangabe oder Aktenzeichen?
Sollte man schon genauer wissen, was da drin steht und wie der Sachverhalt war..... sonst kann man sich dazu nicht outen  grin

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« Zuletzt geändert: 30.04.2004 um 01:54:17 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hallo fons,
Antwort #14 - 30.04.2004 um 10:21:36
 
Bzg. AZ usw. - es war 1993, und irgendwas mit 643, glaube ich, aber mir fehlt momentan einfach die Lust, mich da weiter zu vertiefen Zwinkernd

Wie gesagt, das Thema íst unter Juristen umstritten tippse

Man kann schon einiges ableiten, auch wenn die AB was dagegen hat  Smiley - man ist aber auf anwaltliche Hilfe angewiesen !

Und wie die Juristen schön sagen - es kommt darauf an (in jedem einzelnen Fall und auf die Begründung, und auf die Qualitäten des Anwalts/ der Anwältin)

... und der Richter ersetzt die Gesetzgebung nicht.

Der Gesetzgeber hat ja des ganze nicht explizit geregelt.

(Wie bei dieser Geschichte, wo zweir Richter im Park spazierengingen. Da kommt ein Mann angelaufen, und sagt zu dem einen - ich will 200 €, Ihr Hund hat meine Jacke zerrissen. Der Richter gibt ihm sofort 200€.
Der Mann verschwindet, fragt der andere Richter - Mensch, du hast doch gar kein Hund.
Antwortet der erste Richter - ja, ich habe nie ein Hund gehabt, aber man weiss nie, wie die Gerichte entscheiden werden)

schöne Grüsse
bknf
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inge
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Antwort #15 - 30.04.2004 um 11:03:37
 
Zitat:
Bzg. AZ usw. - es war 1993, und irgendwas mit 643, glaube ich, aber mir fehlt momentan einfach die Lust, mich da weiter zu vertiefen Zwinkernd


Wäre ich persönlich Betroffener wäre ich allerdings stark interessiert ... (allerdings bist du ja eigentlich nicht betroffen, s.u.)

Eine Suche auf der Seite des BVG bringt hier kein Ergebnis, allerdings sind anscheinend nur Entscheidungen nach ca. 2000 im Web verfügbar.

Querverweise (zB zu den Grünen) bringen aber zB folgendes Zitat:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Urteil über das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 17. Juli 2002 auch einen Rahmen
für nichteheliche Lebensgemeinschaften abgesteckt: "Es ist dem Gesetzgeber (...) generell
nicht verwehrt, für verschiedengeschlechtliche Paare oder für andere Einstandsgemeinschaften
neue Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu
bringen, wenn er dabei eine Austauschbarkeit der jeweiligen rechtlichen Gestalt mit der
Ehe vermeidet."


Mit anderen Worten: Es gibt derzeit keine Regelung oder ein Gesetz zur ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und angesichts der derzeitigen/zukünftigen politischen Situation in D wird sich daran auch so schnell nichts ändern.

Das BVG hat übrigens auch entschieden, dass Artikel 6 GG einen deutsch-verheirateten Ausländer nicht automatisch vor Ausweisung schützt. Da kann man es sich dann momentan nur schwer vorstellen, dass das BVG einem nicht-ehelichen ausländischen LG besondere Rechte zugestehen würde.

Wie dem auch sei. Momentan studierst du ja noch und die Frage betrifft dich aktuell ja nicht. Und wer weiss denn schon, was die Zukunft wann bringt: Zuwanderungsgesetz, Heirat, EU-Beitritt, etc
Die ganze Diskussion ist also eher akademischer Natur Zwinkernd
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Antwort #16 - 30.04.2004 um 13:43:59
 
BTW, so langsam könnte das Thema mal in's UserForum wandern.

Finaler Nachtrag:
Aus den Leitsätzen zur Entscheidung über die eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft, 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01

Zitat:

3) Die Förderpflicht des Staates hat sich am Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG auszurichten. Trüge der Gesetzgeber selbst durch Normsetzung dazu bei, dass die Ehe ihre Funktion einbüßte, würde er das Fördergebot aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzen. Eine solche Gefahr könnte bestehen, wenn der Gesetzgeber in Konkurrenz zur Ehe ein anderes Institut mit derselben Funktion schüfe und es etwa mit gleichen Rechten und geringeren Pflichten versähe, so dass beide Institute austauschbar wären.


Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann also nie mit einer Ehe gleichgesetzt werden, da der Staat ansonsten seiner Förderungspflicht nicht nachkommen würde.
Der Staat dürfte zwar in einigen Bereichen die gleichen Rechte zugestehen, müsste dabei aber vorsichtig sein, damit andere Partnerschaftsformen nicht als Ausweichlösung (statt Ehe) vorteilhafter erscheinen.


BTW, ein hoch interessanter Text und sicherlich jedem mal zur (Bett-) Lektüre Zwinkernd empfohlen. Steht viel zum Begriff "Ehe" drin, aber leider nur wenig zu "Familie"
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Antwort #17 - 05.05.2004 um 13:03:33
 
hallo inge,
hat mich gefreut, deine postings bzg. der LG zu lesen,
hast sehr gut geschrieben ! 
ich weiss nur nicht, wegen der rechte, ob man die doch nicht bekommen kann. vor gericht natürlich.

arbeitest du irhendwo bei der AB ?

herzliche grüsse
boris
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