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Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau (Gelesen: 5.648 mal)
chen_bei_er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.04.2004 um 07:36:02
 
Hallo Leute

meine Frau reist Anfang Mai mit einem Familienzusammenführungsvisum ein. In dem Visum ist vermerkt: "dient nicht zur Aufname einer Beschäftigung". So wie ich in den Gesetzestexten gelesen habe wird die Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wird dadurch automatisch auch eine Arbeitserlaubnis erteilt oder muß man dafür dann zum Arbeitsamt? Gibt es Wartezeiten bis so eine Arbeitserlaubnis erteilt wird? Was für Unterlagen braucht man dafür????
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Mick
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Antwort #1 - 15.04.2004 um 09:07:20
 
Zitat:
Hallo Leute

meine Frau reist Anfang Mai mit einem Familienzusammenführungsvisum ein. In dem Visum ist vermerkt: "dient nicht zur Aufname einer Beschäftigung". So wie ich in den Gesetzestexten gelesen habe wird die Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wird dadurch automatisch auch eine Arbeitserlaubnis erteilt oder muß man dafür dann zum Arbeitsamt? Gibt es Wartezeiten bis so eine Arbeitserlaubnis erteilt wird? Was für Unterlagen braucht man dafür????


Welche Staatsangehörigkeit hast Du? Falls Du Deutscher bist, kann Deine Frau nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Arbeitsberechtigung bekommen. Das geht nicht automatisch, sie muss zur Arbeitsagentur.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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chen_bei_er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.04.2004 um 13:10:52
 
Ich Deutscher, Sie Taiwanesin.

Also müssen wir auch zum Arbeitsamt, wenn ich das richtig verstehe.

Danke
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Mick
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Antwort #3 - 15.04.2004 um 15:06:34
 
Zitat:
Ich Deutscher, Sie Taiwanesin.

Also müssen wir auch zum Arbeitsamt, wenn ich das richtig verstehe.

Danke



Jepp. Und wenn es aus Ihrer AE nicht ersichtlich ist: Nehmt eine Bescheinigung mit, aus der hervor geht, dass die AE auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt wurde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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chen_bei_er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.04.2004 um 15:52:21
 
Zitat:
Jepp. Und wenn es aus Ihrer AE nicht ersichtlich ist: Nehmt eine Bescheinigung mit, aus der hervor geht, dass die AE auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt wurde.


Danke für den Tipp.
Diese Bescheinigung sollte  ich  dann bei der Ausländerbehörde gleich mit beantragen, wenn wir zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis dort hingegen???
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Mick
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Antwort #5 - 15.04.2004 um 16:20:54
 
Zitat:
Danke für den Tipp.
Diese Bescheinigung sollte  ich  dann bei der Ausländerbehörde gleich mit beantragen, wenn wir zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis dort hingegen???



Jepp, mach das Smiley

P.S. Habe den Thread mal hierher verschoben, weil das Ganze doch sehr eng mit dem Thema Familienzusammenführung verbunden ist.
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« Zuletzt geändert: 15.04.2004 um 16:45:19 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 15.04.2004 um 21:55:07
 
Heiratsurkunde und eigenen Perso nicht vergessen bei der Agentur  Durchgedreht

Die Meldebescheinigung wird auch noch bei einigen gefordert.
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BjoernSt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 16.04.2004 um 18:24:35
 
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« Zuletzt geändert: 16.04.2004 um 18:51:59 von Doc »  
 
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Gerdle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 16.04.2004 um 18:53:15
 
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