i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> D Visum ohne A1 Test
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1544098864

Beitrag begonnen von MasterCube am 06.12.2018 um 13:21:04

Titel: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von MasterCube am 06.12.2018 um 13:21:04
Hallo liebe Forumgemeinde,

meine zukünftige Frau (Drittstaat) und ich werden am 15.1 in Deutschland heiraten.
Sie hat ein D Visum bekommen obwohl sie keine A1 Deutschkenntnisse vorweisen konnte. Dies hat den Hintergrund das die deutsche Botschaft sich über die Rechtslage des Freizügigkeitsrechtes nicht ganz auskannte und das erstmal so akzeptierte. Die Ausländerbehörde wollte den A1 zwingend. Nach längeren Diskussionen wurde aber dann doch seitens der Ausländerbehörde eingelenkt und das Visum erteilt nachdem ich eine Anmeldung des Sprachkurses abgegeben habe.
Der Kurs soll am 7.1 beginnen, der Test ist Anfang März.
Der Sachbearbeiter sagte mir, wenn Sie den Deutschtest bestanden hat, soll ich mit dem A1 Zertifikat und der Heiratsurkunde vorbeikommen und sie würde den Aufenthaltstitel für 1 Jahr bekommen.
Nun stellt sich mir die Frage ob wir nicht schon den § 28 Abs. 1 AufenthG durchsetzen können. Hat einfach den Hintergrund, dass ich Sie lieber in einen Integrationskurs gehen sollte. Da personelle Änderungen in meinem Betrieb dazu geführt haben wurde meine Arbeitszeit auf 50% reduziert und hat die Folge, dass wir dann zusammen als Bedarfsgemeinschaft ins SGBII fallen und ich ungern meine letzten 1000€ Ersparnisse für den Sprachkurs opfern möchte.

Danke schon mal für die Hilfe. Im Anhang noch ein Bild des Visums sofern dies nötig sein sollte.
visa.jpg (221 KB | 141 )

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von reinhard am 06.12.2018 um 14:28:55
Wenn sie eine AE nach § 28 haben möchte, geht es ja nicht um Freizügigkeit. Du bist auch als Doppelstaatler in der Regel in Deutschland nur Deutscher – kann anders sein, wenn Du lange als Franzose hier gelebt hast und jetzt eingebürgert wurdest. Aber dann würde sie ja eine Karte bekommen und keine I-Kurs-Berechtigung.

Für die AE muss sie verheiratet sein und A1 haben. Das muss allerdings nicht 1000 Euro kosten, sie muss ja nur die Prüfung bestehen.

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von MasterCube am 06.12.2018 um 14:38:10

reinhard schrieb am 06.12.2018 um 14:28:55:
Für die AE muss sie verheiratet sein und A1 haben.


Wo steht denn im §28 Aufenthaltsgesetz geschrieben, dass sie A1 haben muss?
Unabhängig davon das es da nicht steht welche Rechtsgrundlage sollte dann greifen die die Ausländerbehörde berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen?

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von reinhard am 06.12.2018 um 16:12:05

MasterCube schrieb am 06.12.2018 um 14:38:10:
Wo steht denn im §28 Aufenthaltsgesetz geschrieben, dass sie A1 haben muss?


Hier:
§ 28 Abs. 1 S. 5 iVm § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG



Zitat:
Unabhängig davon das es da nicht steht welche Rechtsgrundlage sollte dann greifen die die Ausländerbehörde berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen?


Weil es da steht.

Deine Theorie, es stünde dort nicht, ist falsch – insofern: Weil es Rechtsgrundlage ist, darf die Ausländerbehörde nicht erteilen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von MasterCube am 06.12.2018 um 17:22:34

reinhard schrieb am 06.12.2018 um 16:12:05:
Hier:
§ 28 Abs. 1 S. 5 iVm § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Weil es da steht.


Also in § 30 Ehegattennachzug Absatz 1 Nr. 2 steht:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn:
2.      der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann

Jetzt lies das doch nochmal lieber reinhard und belehre mich wenn ich es immer noch nicht verstehe: "Dem Ehegatten (meine Frau) eines Ausländers (nicht ich, da ich deutscher Staatsbürger bin)

Somit hat der § 30 Ehegattennachzug in meinem Fall keinerlei Anwendung da dieser nur bei Ausländern angewendet wird, die bereits mit einem Aufenthaltstitel oder einer Niederlassungserlaubnis eine Ausländern heiraten wollen.

Richtig oder falsch=?

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von nixwissen am 06.12.2018 um 17:55:25
Aus §28:

Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.



Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von reinhard am 06.12.2018 um 18:01:10
Wenn Du etwas nicht weißt, frag doch einfach. Es steht alles da, aber relativ kompliziert mit Querverweisen.

Aber die Antwort auf Deine Frage: falsch.

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von Aras am 06.12.2018 um 18:23:15
Ich würde einfach einen Berechtigungsschein beantragen und die ganze Diskussion und die Erteilung einer § 28 AE vermeiden

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von Jojo2015I am 07.12.2018 um 11:47:04
Steh ich auf dem Schlauch? Was für einen Berechtigungsschein?

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von Aras am 07.12.2018 um 13:55:40
§ 44 AufenthG ?

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von MasterCube am 07.12.2018 um 17:24:49
wohl eher  § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder ?

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von T.P.2013 am 07.12.2018 um 18:26:34

MasterCube schrieb am 07.12.2018 um 17:24:49:
wohl eher§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder ? 


Hallo,

nein, sie bekommt diese Fiktionsbescheinigung nicht, solange ihr Nationales Visum noch gültig ist.

Gruß

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von Aras am 07.12.2018 um 18:40:09
Ich hab das so verstanden, dass sie freizügigkeitsberechtigt. Hätte ich mal besser gelesen.

ursprünglicher Beitrag.
------------------------
Nö. § 81 III ist eine Fiktionsbescheinigung.
Ich rede von Teilnahmeberechtigung für den Integrationskurs, den man von der Ausländerbehörde (in Form eines "Scheines"/Bescheinigung) erhalten kann.

Oder wie Wikipedia das beschreibt:

Zitat:
Teilnahmeberechtigt sind Ausländer, die sich rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 44, § 44a AufenthG) sowie Spätaussiedler (§§ 4, 7, 9 BVFG) und Unionsbürger (§ 11 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz, § 2 IntV) mit ihren Familienangehörigen, es sei denn, es besteht ein erkennbar geringer Integrationsbedarf.


Und in § 2 der IntV steht geschrieben:
https://www.gesetze-im-internet.de/intv/__2.html


Zitat:
§ 2 IntV Anwendungsbereich der Verordnung
Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.


Durch die Teilnahmeberechtigung kann man sich zum günstigen Kurs anmelden, muss aber einen Kostenbeitrag leisten. Jedoch man kann am Ende die Kostenrückerstattung beim BamF beantragen, § 9 IntV.

https://www.gesetze-im-internet.de/intv/__9.html

Ein ordentlicher Sprachkurs kostet in der freien Wirtschaft 500 € pro Einheit. Macht also bis B1 wohl auch so 1500 €. Ein Integrationskurs mit 700 Stunden kostet laut BaMF insgesamt 1.365  €. Wenn man den erfolgreich abschließt, kriegt man die Hälfte davon zurück. Also ~ 700 €  kommen wieder zurück.

http://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/Integrationskurse/006-was-kostet-ein-integrationskurs.html

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von MasterCube am 07.12.2018 um 21:28:01

Aras schrieb am 07.12.2018 um 18:40:09:
Ich hab das so verstanden, dass sie freizügigkeitsberechtigt. Hätte ich mal besser gelesen.

ursprünglicher Beitrag.
------------------------
Nö. § 81 III ist eine Fiktionsbescheinigung.


Das ist ja die Frage mehr oder weniger.
Wenn wir verheiratet sind und sie noch keinen A1 Deutsch Kurs hat, dann müsste Sie doch eine §81 1 III bekommen oder irre ich mich

hierzu siehe mal meinen Beitrag an dieser Stelle:

https://hartz.info/index.php?topic=116833.0


Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von lottchen am 07.12.2018 um 23:30:32
Warum soll sie nach der Heirat eine AE bekommen, solange kein A1 vorliegt? Sie kann die AE beantragen und wenn sie Glück hat (oder das vorher mit der ABH verhandelt) wird der Antrag nicht sofort abgelehnt sondern sie bekommt eine Fiktionsbescheinigung bis A1 vorliegt und der Antrag genehmigt werden kann.

Wie läuft das eigentlich mit der Krankenversicherung? Muss sie die nicht auch selber bezahlen bis die AE erteilt bzw. beantragt wird?   

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von Saxonicus am 08.12.2018 um 00:00:22

Aras schrieb am 07.12.2018 um 13:55:40:
§ 44 AufenthG ? 

Dieser Paragraf (Teilnahme am Integrationskurs) setzt allerdings das Vorhandensein einer AE voraus.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44.html

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von nixwissen am 08.12.2018 um 00:14:43
Moin,

Das Merkwürdige hier ist, daß sie ohne A1 überhaupt das Visum bekommen hat. Das hätte nie passieren dürfen.
Eigentlich müsste sie eine FB bekommen und dann die AE, wenn man das durchzieht.
Oder sie bekommt keine FB ohne A1 und schon gar keine AE. Schafft sie bis zum Ablauf des Visums A1 nicht, müsste sie ausreisen.
Die FB dient ja nicht dazu, ihr Zeit für A1 zu geben. Das sollte es ja gar nicht geben, so eine Konstellation.

Gruß,
Norbert


Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von Petersburger am 08.12.2018 um 08:46:37
Norbert, den dritten Satz des Startbeitrags hast Du gelesen?

Das Leben ist viel zu facettenreich, als dass jeder einzelne Fall sich klar und eindeutig in ein Schema pressen lässt.

Und keinesfalls bekommt eine AV immer ungefragt und wahrheitsgemäß alle Informationen, die sie für eine korrekte Entscheidung benötigt.

Ich habe aus dem Startbeitrag herausgelesen, dass die AV EU-Freizügigkeit gesehen hat und die ABH das nicht tut.

Ich hatte selbst einen umgekehrten Fall, wo die Freizügigkeit absolut klar und eindeutig nicht vorlag, die ABH sie aber in einem Schreiben an uns als gegeben bezeichnete.

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von MasterCube am 08.12.2018 um 10:12:05
Ich kann sie ab dem Tag der heirat  bei meiner Krankenkasse Familienversichern. Der krankenkasse ist das egal ob sie einen aufenthaltstitel hat oder nicht.

Ich denke ich brauche ja sowieso eine Fiktionsbescheinigung, denn es ist folgendermaßen:

Der A1 Kurs beginnt am 7. Januar und geht über 2 Monate lang. Der A1 test beginnt Anfang März. Die Korrektur allerdings dauert 4-6 Wochen. Bis dahin ist das Visum abgelaufen das gilt nämlich nur bis Mitte März. Von daher haben wir eigentlich eh nur die Möglichkeit eine Fiktionsbescheinigung zu beantragen oder gibt es noch irgendeine andere Lösung damit sie nicht ausreisen muss?

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von lottchen am 08.12.2018 um 12:01:06

MasterCube schrieb am 08.12.2018 um 10:12:05:
Der krankenkasse ist das egal ob sie einen aufenthaltstitel hat oder nicht.


Schön für Dich, wenn das bei Deiner KK so ist. Mein Ex-Mann musste die AE vorlegen, ansonsten wäre er nicht in meine Familienversicherung aufgenommen worden. Bei dem ging nichts ohne AE.


Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von DerRalf am 08.12.2018 um 12:26:00

lottchen schrieb am 08.12.2018 um 12:01:06:
Schön für Dich, wenn das bei Deiner KK so ist. Mein Ex-Mann musste die AE vorlegen, ansonsten wäre er nicht in meine Familienversicherung aufgenommen worden. Bei dem ging nichts ohne AE.

Bei mir wäre das lustig, da meine ABH sagte, dass sie die Gesundheitskarte sehen wollen bei Beantragung der AE. Gut mir ist klar, dass die ABH dies nicht verlangen darf, da keine Rechtsgrundlage, da der LU nicht gesichert sein müsste.

Aber es ist auch so, dass nicht klar geregelt ist, was die KK verlangen darf. Durch die Meldebescheinigung ist auch nachgewiesen, dass die Person in DE lebt. Sollte meine KK die AE verlangen, dann werden wir wohl das Sozialgericht beanspruchen, da mein Ehepartner die Voraussetzungen zur Familenversicherung erfüllt, aber die KK wartet bis AE erteilt. Somit wäre er solange nicht versichert. Mal schauen was meine KK sagt, wenn sie die Hochzeitsurkunde und Meldebescheinigung bekommt.

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von Melanny am 08.12.2018 um 12:39:40
Auskunft meiner KK (und zwei weiterer GKVs) für Verheiratete

a)Familienversicherung (unterhalb der Einkommensgrenze): Flugticket/Einreise, Anmeldung/Meldebehörde, HU, AE - nein

b)Nachziehender mit Einkommen oberhalb der Grenze: Anmeldung, HU, Einkommensnachweise, AE länger als ein Jahr

Da für uns b zutrifft, können wir gar keine KV bei Beantragung der AE nachweisen.
Da KV zum LU gehört, ist das erst einmal nicht notwendig.

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von erne am 09.12.2018 um 13:01:40

MasterCube schrieb am 08.12.2018 um 10:12:05:
irgendeine andere Lösung damit sie nicht ausreisen muss? 


mir ist noch nicht ganz klar, ob du freizügigkeitsberechtigt bist oder nicht. Wenn du es bist, muss deine Frau nicht ausreisen wenn der AT erlischt.

also:
Bist du in D eingebürgert worden oder gebürtiger Deutscher? Wenn eingebürgert: Freizügigkeitsfall
Hast du länger in Frankreich gelebt? WEnn ja, Freizügigkeitsfall.


Wenn kein Freizügigektisfall:
entweder Fiktionsbescheinigung bis A1 abgelegt ist (wurd aber nicht für ewig gegeben, bis die Tesetgebnisse ausgewertet sind aber ziemlich sicher)

Oder einen Einstufungstest (z.B. beim Goehtheinstitut) machen.
Anmelden, Zum Test kommen, Gebühr bezahlen, sich ausweisen, Test machen, nach 30 min bis 2h Testergebnis da.
Vorher natürlich lernen, sonst ist das Testergebnis negativ.
Wann und wo die Einstufenungstests gemacht werden, muss du im internet selber recherchieren. 

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von nixwissen am 09.12.2018 um 13:17:40

erne schrieb am 09.12.2018 um 13:01:40:
mir ist noch nicht ganz klar, ob du freizügigkeitsberechtigt bist oder nicht. Wenn du es bist, muss deine Frau nicht ausreisen wenn der AT erlischt.

also:
Bist du in D eingebürgert worden oder gebürtiger Deutscher? Wenn eingebürgert: Freizügigkeitsfall
Hast du länger in Frankreich gelebt? WEnn ja, Freizügigkeitsfall.



Moin,

Moment, wenn er auch Deutscher Staatsbürger ist, kann er doch niemals Freizügigkeitsfall sein, selbst wenn er mit seiner Frau in F gelebt hätte (was ich hier nirgendwo herauslese). Dazu hätten sie doch in einem Land der EU (oder Schengen?) ausser D oder F leben müssen. Dort wären sie dann Freizügig gewesen und das könnten sie nach D (oder F) mitnehmen.
Das mit der Freizügigkeit war doch nur ein Irrtum der AV und die ABH hat sich beim Visum irgendwie breitschlagen lassen oder es nicht gemerkt.
So verstehe ich das jedenfalls.
Oder habe ich das mit der Freizügigkeit noch nicht richtig verstanden?

Gruß,
Norbert

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von Petersburger am 09.12.2018 um 14:25:58

nixwissen schrieb am 09.12.2018 um 13:17:40:
Moment, wenn er auch Deutscher Staatsbürger ist, kann er doch niemals Freizügigkeitsfall sein,

Warum nicht?


nixwissen schrieb am 09.12.2018 um 13:17:40:
Oder habe ich das mit der Freizügigkeit noch nicht richtig verstanden?

Ich fürchte, ja.
Allerdings ist Freizügigkeit ein Thema, bei dem viele Irrtümer passieren.
Sie bis in die letze denkbare Anwendung wirklich zu verstehen, können wohl nur wenige zu Recht von sich behaupten. Ich z.B. nehme das nicht für mich in Anspruch ...

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von nixwissen am 09.12.2018 um 14:34:19

Petersburger schrieb am 09.12.2018 um 14:25:58:
nixwissen schrieb am Heute um 13:17:40:
Moment, wenn er auch Deutscher Staatsbürger ist, kann er doch niemals Freizügigkeitsfall sein,

Warum nicht?



Moin,

Verkürzt zitiert ist unfair ;-)
Er hätte mit seiner Frau zusammen in einem Land der EU leben müssen, das nicht F oder D ist.
Da wäre er freizügig gewesen und sie könnten das mitnehmen.
Ist das denn jetzt wenigstens korrekt?

Gruß,
Norbert

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von T.P.2013 am 09.12.2018 um 19:03:22

nixwissen schrieb am 09.12.2018 um 14:34:19:
Er hätte mit seiner Frau zusammen in einem Land der EU leben müssen, das nicht F oder D ist. [...]
Ist das denn jetzt wenigstens korrekt


Nein, ist es nicht.
Grundsätzlich kann für einen Doppelstaater DEU/F ggf. auch in F oder DEU Freizügigkeit nur durch Umzug innerhalb "seiner" Staaten geltend gemacht werden. Siehe hierzu das Fallbeispiel "Dänemark" auf S. 255 des Visumhandbuchs.

Wie schon erwähnt - komplexe Materie, für deren Bewertung man viel und vor allem genauen Input benötigt.

Gruß

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von Petersburger am 09.12.2018 um 20:40:50

nixwissen schrieb am 09.12.2018 um 14:34:19:
Verkürzt zitiert ist unfair 

Zunächst mal eine pauschale Aussage, die allein schon so pauschal falsch ist und anschließend keine wirksame Einschränkung.

Du hast natürlich Recht, wenn der Deutsch-Franzose irgendwo in der EU gelebt hat außer D oder F, dann ist das klar.
Aber wenn er das nicht hat, ist es immer noch nicht so, dass Freizügigkeit pauschal ausgeschlossen ist.

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von nixwissen am 09.12.2018 um 21:15:43
Moin,

Ok, bei der Freizügigkeit bin ich dann raus und lese lieber nur noch mit.
Vielleicht verstehe ich das dann ja doch noch irgendwann.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: D Visum ohne A1 Test
Beitrag von PerikleZ am 10.12.2018 um 09:11:37

T.P.2013 schrieb am 09.12.2018 um 19:03:22:
Nein, ist es nicht.
Grundsätzlich kann für einen Doppelstaater DEU/F ggf. auch in F oder DEU Freizügigkeit nur durch Umzug innerhalb "seiner" Staaten geltend gemacht werden. Siehe hierzu das Fallbeispiel "Dänemark" auf S. 255 des Visumhandbuchs.

Wie schon erwähnt - komplexe Materie, für deren Bewertung man viel und vor allem genauen Input benötigt.

Gruß

So ist es. Das Visumhandbuch entfaltet - nach Ansicht vieler Ausländerbehörden - jedoch keine unmittelbare Wirkung auf deren Verwaltungshandeln, was hier offensichtlich zu Problemen geführt hat, da die ABH eine andere Rechtsauffassung als das Auswärtige Amt hat (Vorhandensein der Freizügigkeit).

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.