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Beitrag begonnen von une am 04.12.2018 um 22:42:46

Titel: Westbalkanregelung 2019?
Beitrag von une am 04.12.2018 um 22:42:46
Ich hoffe,  dass ich hier richtig bin.

Die Fragen wurden mir aktuell gestellt, doch konnte ich nicht alle beantworten und bin nicht sicher, ob ich die richtigen Texte gefunden und auch verstanden habe.

1. Wenn man merkt, dass Gehalt sowie Arbeitszeiten nicht passen, kann man sich was neues suchen und nach Mitteilung/Prüfung ans Ausländeramt problemlos wechseln?
2. Wie sieht es mit den Aufenthalten aus? 1 x Jahr und 2 x Jahre und danach die NE?
3. Kann man die Einbürgerung beantragen und wenn ja, ab welchem/welcher  Aufenthalt/sdauer?

Vielen Dank

Titel: Re: Westbalkanregelung 2019?
Beitrag von ninnschen am 05.12.2018 um 07:03:21
1. Bevor eine neue Stelle angetreten wird, muss man eine neue Arbeitserlaubnis bei der ABH beantragen. Erst wenn man diese in der Hand hat, kann man auch tatsächlich anfangen dort zu arbeiten.

2. da gibt es keine genaue Regelung, das handhabt jede ABH anders. Eine NE ist erst nach 5 Jahren + 5 Beiträge RV grds. möglich. Es müssen aber auch andere Voraussetzungen erfüllt werden, z.B. B1 Sprachkenntnisse, am besten mal in den § 9 AufenthG schauen.

3. Eine Einbürgerung ist grds. erst nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von 8 Jahren möglich, die Frist kann ggf. verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen.

Titel: Re: Westbalkanregelung 2019?
Beitrag von une am 05.12.2018 um 16:06:27
Danke fuer die Info.
Ich werde es so weitergeben  8-)

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