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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
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Beitrag begonnen von mile am 28.10.2018 um 12:36:34

Titel: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von mile am 28.10.2018 um 12:36:34
Hallo liebe Foren Mitglieder ,
zur Situation mein Verlobter (russ. staatsangehöriger, 31) Lebt seit 29 Jahren in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, vor genau 2 1/2 Jahren wurde er nach einer mehrjährigen Haftzeit von der ABH Verwarnt, nach dieser Verwarnung kam es ca. 4 Monate Später zu einem Verkehrsdelikt (Trunkenheit) mit einer Geldstrafe, es wurde ein TÜV Teilnahme gemacht und der Führerschein nach 5 Monaten wieder ausgehändigt, wegen diesem zwischen Fall lehnt die ABH eine neue Aufenthaltserlaubnis ab und hat die Ausweisung beantragt.
Er ist durchgehend in einem festen Arbeitsverhältnis und hat seit diesem zwischen Fall vor jetzt über 2 Jahren sich nichts mehr zu schulden kommen lassen, die Bewährungszeit nach der Haftzeit läuft Anfang nächstes Jahr aus.
Für eine Heirat haben wir alle Unterlagen eingereicht ein Termin wird in den nächsten Tage bestimmt.

Aktueller Stand sieht so aus :

1. ABH hat Ausweisung ausgesprochen nach § 53 , sie sind gemäß § 50 verpflichtet de zu verlassen, ihnen wird gemäß § 59 die abschiebung angedroht.
- Es wird eine freiwillige Frist von 30 Tagen gewährt,
- Die Ausweisung wird dazu auf 6 Jahre ab tag dem Verlassen befristet.

2. Darauf hin hat unser anwalt Wiederspruch bei ABH eingelegt
und Antrag bei Verwaltungsgericht für Aufschiebende Wirkung der ausreise Frist gestellt. Die ABH hat auch eine Stellungnahme ans Gericht geschickt.
Aktueller stand seit heute die aufschiebende Wirkung wurde vom Gericht abgelehnt.

Nächster schritt bleibt gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung Widerspruch innerhalb 2 Wochen einzulegen, was noch nicht gemacht wurde.
Eine endgültige Antwort auf den Widerspruch bei der ABH ist auch noch nicht ergangen.
In einer Woche steht ein Termin zur Verlängerung der Duldung an.
Den Original Pass haben wir noch.
Der Termin beim Standesamt wird sobald die Unterlagen geprüft sind in den nächsten Wochen gesichert sein.
Das zur aktuellen Situation.

Bevor ihr Sagt er ist selber schuld und hat eine Straftat begangen , was ich auch verstehe muss ich sagen das er wirklich sich zu 100% geändert hat und sich vollkommen von allen gesetzwidrigen taten fernhält geschweige den daran Interesse hat, er hat eine feste arbeit und lebt bis heute ein normales Leben mit mir.
Gerade deswegen hoffe ich noch irgendwie einen Weg aus dieser Situation mit eurer Hilfe zu finden.

1. Meine erste und wichtigste Frage ist, welche Möglichkeiten und Strategie gibt es jetzt noch um das ganze abzuwenden ?

2. Kann ihm die Duldung nicht mehr erteilt werden nachdem die aufschiebende Wirkung abgelehnt wurde ? Bzw. wie ist jetzt der weitere verlauf wenn wir Widerspruch eingelegt haben.

3. Kann ihm ein Rückbehalt / Verlust des Passes negativ ausgelegt werden ?
3b. Dazu führen das Abschiebehaft beantragt wird ?

4. Kann eine Härtefall Komission in der jetzigen Situation eingreifen?

5. Wenn er innerhalb der freiwilligen Frist ausreist , besteht dann immer noch die Einreisesperre von 6 Jahren ?
Falls Ja, sollen wir diese nach der Heirat direkt neu befristen lassen ( mindern ) oder erst sobald er ausgereist ist ?

6. Aktuell entscheidet soweit ich weiß über die einreisesperre die Abschiebe Sachbearbeiterin.
Wenn wir nach der Heirat und nach der Ausreise eine minderung der Einreisesperre bzw. die Aufhebung beantragen geht dies dann an einen neuen Sachbearbeiter im Ort wo wir zuletzt gewohnt haben und welche für den Aufenthalt zuständig sind oder wird dies wieder von der Sachbearbeiterin welche für die Abschiebung zuständig ist entschieden ( bei uns in einem anderen Ort ) ?

7. Wenn Ich jetzt ich nach der Heirat nach Frankreich ziehe und  ich dort eine Familienzusammenführung für ihn nach
Frankreich beantrage, wäre das eine Möglichkeit das er nur von Deutschland gesperrt ist und in Frankreich zwecks Familienzusammenführung einen Aufenthalt erteilt bekommt !?

8. Könnte man diese Schengen Einreisesperre aufheben in dem in einem nicht Schengen aber dafür EU-Land er einen gültigen Aufenthalt bzw. sogar eine niederlassungserlaubnis, oder Staatsbürgerschaft erwirbt ?
Dann würde meines Wissens das Freizügigkeitsgesetz der EU gelten ist das richtig?


Vielen dank im vorraus für alle hilfreichen Antworten

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von Saxonicus am 28.10.2018 um 13:08:06

mile schrieb am 28.10.2018 um 12:36:34:
Lebt seit 29 Jahren in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, 


mile schrieb am 28.10.2018 um 12:36:34:
In einer Woche steht ein Termin zur Verlängerung der Duldung an.

Was hat er denn nun, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung?

Eine Duldung begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sie ist nur die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von Holzer am 28.10.2018 um 16:06:31
Langer Text...versuche mal ein paar Antworten

1.  Eine Ausweisung nach §53 bezieht sich ja mit Sicherheit nicht auf eine Verkehrstat, sondern hat schon ein paar spezielle Gründe.
"Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen"
Einzige Strategie ist ausreisen, bevor es zur Abschiebung kommt! Sonst gibt es noch viel mehr Probleme

2. Normal gibt es dann kaum noch eine Chance auf Duldung

3. Was will er mit dem Pass machen? Sagen, der ist weg? Dann geht er möglicherweise direkt von der ABH in die Abschiebehaft. Die ABH kümmert sich dann um Ausreisepapiere. Würde ich nicht machen, kostet nur Geld und bringt noch mehr Ärger

4. Was sollen die machen?

5. Ja / Ja

7. Schengensperre i.d.R....also macht Frankreich wenig Sinn

8. Dürfte bei Straftätern mit Einreisesperre schwer werden :-)

Ansonsten hat mein Vorredner ja schon gefragt, was ist sein Status? AE wie geschrieben passt ja nicht zu einer Duldung

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von mile am 28.10.2018 um 16:41:56
Seit drei Monaten hat er eine Duldung mit einer Arbeitserlaubnis , geht auch weiterhin Arbeiten.

Zu Punkt 2.
Wir sind jetzt nochmal in Beschwerde gegangen gegen den Beschluss und haben 4 Wochen zeit eine Begründung zu schreiben warum wir eine Aufschiebende Wirkung erhalten sollen.

Diese endgültige Entscheidung steht noch aus, würde dann in dem Fall die Duldung bis es endgültig entschieden ist verlängert werden? Das ist die eigentliche Frage.

Zu 7. Die Schengensperre wurde ja noch nicht verhängt zurzeit ist das ganze verfahren noch nicht abgeschlossen, meine Idee wäre es bevor es zur endgültigen Entscheidung kommt , vorher in Frankreich einen Wohnsitz zu melden und das er sofort ein VISUM Antrag stellt für die Familienzusammenführung nach Frankreich, sollte diese erteilt werden könnte er in Frankreich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und den umstand in Deutschland angeben. Einreisesperre kann dann ruhig in Deutschland weiterhin bestehen.

Zu 8.
Wäre natürlich etwas schwieriger es geht hierbei um ein nicht schengen statt dort würde meines wissen ja keine einreisesperre bestehen, wie z.b nach Bulgarien, Kroatien, Rumänien , Irland oder Großbritanien , wenn er dort einen Legalen Aufenthalt erlangt, würde dann die Freizügigkeit für die EU überwiegen ?
Habe mal gelesen das die Freizügigkeit stärker gewogen wird. Ein nicht Deutscher der abgeschoben wird nach z.b. Italien darf auch trotzdem in jedes EU Land außer Deutschland Reisen.
Deswegen diese Frage.


Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von Saxonicus am 28.10.2018 um 20:28:55

mile schrieb am 28.10.2018 um 16:41:56:
Ein nicht Deutscher der abgeschoben wird nach z.b. Italien darf auch trotzdem in jedes EU Land außer Deutschland Reisen. 

Nein, darf er nicht, denn wenn er abgeschoben wird gilt zumindest zunächst die Wiedereinreisesperre für den gesamten Schengenraum.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von reinhard am 28.10.2018 um 21:35:27
Wenn der Anwalt keinen Erfolg hat, ist es tatsächlich am besten:

1) freiwillig ausreisen, nicht auf die Abschiebung warten.

2) heiraten, wenn Ihr beide das wollt.

3) Danach beantragt er eine Neubefristung der Einreisesperre, nennt die Heirat als Grund. Du schickst eine Stellungnahme an die Ausländerbehörde, dass Du das Zusammenleben willst.

Neubefristung bedeutet aber nicht, dass die Sperre stark verkürzt wird. Das hängt von den Einzelheiten der Straftaten und Verurteilungen ab, das kann eigentlich nur der Anwalt erklären – der kennt die Akte, wir nicht.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von mile am 28.10.2018 um 21:42:19

Saxonicus schrieb am 28.10.2018 um 20:28:55:
Nein, darf er nicht, denn wenn er abgeschoben wird gilt zumindest zunächst die Wiedereinreisesperre für den gesamten Schengenraum.


Das war nur ein bespiel weil ich einen bekannten habe der Abgeschoben wurde und Italiener ( EU Bürger ) war und nur für Deutschland eine einreisesperre bekam.



Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von reinhard am 28.10.2018 um 21:48:20

mile schrieb am 28.10.2018 um 21:42:19:
Das war nur ein bespiel weil ich einen bekannten habe der Abgeschoben wurde und Italiener ( EU Bürger ) war und nur für Deutschland eine einreisesperre bekam.


In der Europäischen Union wird da ein Unterschied gemacht: Ein Staatsbürger Russlands ist kein Unionsbürger, da gilt die Sperre für alle Schengen-Staaten.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von mile am 28.10.2018 um 22:00:26
Hallo Reinhard erstmal danke für deine Antwort.

Weißt du ob der Antrag für die Befristung der Einreisesperre wieder auf der Stelle entschieden wird auf der er die Ausweisung bekommen hat oder bei der Stelle die sich in unserem Wohnort befindet  (dort hat er auch seinen letzten Aufenthalt vor der Duldung erhalten) ?

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von reinhard am 29.10.2018 um 13:23:01
Das ist verschieden. Wenn er wieder einreisen will, und zwar in einen anderen Kreis, müssen beide Ausländerbehörden sich miteinander in Verbindung setzen.

Eine Neubefristung kann sowieso ein paar Monate dauern, darauf kommt es dann auch nicht mehr an. Ansprechen sollte er die Ausländerbehörde, die ausgewiesen und gesperrt hat – die hat aktuell die Akte.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von Saxonicus am 29.10.2018 um 14:37:18

mile schrieb am 28.10.2018 um 22:00:26:
Weißt du ob der Antrag für die Befristung der Einreisesperre wieder auf der Stelle entschieden wird auf der er die Ausweisung bekommen....

Diese längerfristige Einreisesperre ließe sich allerdings auch vermeiden, wenn er freiwillig ausreisen würde.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von reinhard am 29.10.2018 um 17:14:46

Saxonicus schrieb am 29.10.2018 um 14:37:18:
Diese längerfristige Einreisesperre ließe sich allerdings auch vermeiden, wenn er freiwillig ausreisen würde.


Nein. Es geht hier um eine Ausweisung mit 6 Jahren Einreisesperre.


Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von lottchen am 29.10.2018 um 18:01:30

Holzer schrieb am 28.10.2018 um 16:06:31:
"Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen"


§ 53 AufenthG

Wenn er mit dieser Begründung aufgefordert wird auszureisen dann könnte möglicherweise selbst eine deutsche Ehefrau (oder deutsche Kinder) nicht "reichen", damit er wieder einreisen kann (wann auch immer, inwieweit die 6 Jahre Einreisesperre verkürzt werden steht ja auch noch in den Sternen). Der Schutz der Familie ist hier hoch angesiedelt, aber wenn jemand als Gefahr für die Öffentlichkeit angesehen wird muss genau abgewogen werden, was wichtiger ist: der Schutz der Familie oder der Schutz der Öffentlichkeit.

Weswegen saß er im Gefängnis?

Zur Freizügigkeit kann ich nichts sagen. Ob ihr auf dieser Schiene weiter kommt - keine Ahnung.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von mile am 29.10.2018 um 19:38:56
Er hatte sich verwickeln lassen in BtmG Geschäfte mit Marihuana , das war in seinem früheren Freundeskreis mit denen er natürlich kein Kontakt mehr hat.
Dadurch bekam er in der haft erstmals die zwingende Ausweisung nach § 53 angedroht, dagegen hat ein anderer anwalt beschwerde eingelegt und diese ist auch durchgegangen und es wurde auf eine Regel - Ausweisung runtergestuft bzw. er bekam im Sonderfall eine Verwarnung.

Ich frage mich gerade ob es nach der Verwarnung dann überhaupt noch nach § 53 zählt oder eher nach § 54

Grüße

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von Saxonicus am 29.10.2018 um 19:55:49

mile schrieb am 29.10.2018 um 19:38:56:
Er hatte sich verwickeln lassen in BtmG Geschäfte mit Marihuana ,

Bei BTM-Geschichten verstehen die Behörden allerdings keinen Spaß, da sehe ich auch keine großen Chancen, dass man die Ausweiseverfügung oder die Einreisesperre zurücknimmt.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von deerhunter am 29.10.2018 um 20:37:25

Saxonicus schrieb am 29.10.2018 um 19:55:49:
Bei BTM-Geschichten verstehen die Behörden allerdings keinen Spaß, da sehe ich auch keine großen Chancen, dass man die Ausweiseverfügung oder die Einreisesperre zurücknimmt. 



Und eine "mehrjährige" Haftstrafe bekommt man auch nicht für ein paar G Marihuana! Da sind mind. mehrfach 2 stellige KG gehandelt worden oder ganz andere Sachen als Marihuana!
Deshalb gibt es hier i.d.R. zu Recht solche Ausweiseverfügungen / Einreisesperren. Ich sehe das ähnlich, dass man da schwer wieder raus kommt

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von lottchen am 29.10.2018 um 21:51:02
Du wirst das nicht hören wollen, aber bist Du Dir sicher, dass er "nur" diese eine Verurteilung hatte? Hast Du mal sein Führungszeugnis gesehen (einfach oder erweitert)?

Wenn er es innerhalb von 27 Jahren nicht geschafft hat, eine NE zu bekommen oder gar die deutsche Staatsbürgerschaft dann wird er die Voraussetzungen dafür wohl nie erfüllt haben (oder er hat sich nicht drum gekümmert, spätestens seit er 18 ist ist das aber ganz allein seine Sache). Spricht auch nicht gerade für ihn. Aufgrund welches Paragraphen hatte er denn seine AE? Hat er die Schule abgeschlossen, hat er eine Ausbildung abgeschlossen? Spricht denn irgendwas für ihn außer den letzten 2 Jahren wo er selber seinen LU sichert und keine Straftaten begangen hat? 

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von Petersburger am 30.10.2018 um 06:56:28

lottchen schrieb am 29.10.2018 um 21:51:02:
Wenn er es innerhalb von 27 Jahren nicht geschafft hat, eine NE zu bekommen oder gar die deutsche Staatsbürgerschaft dann wird er die Voraussetzungen dafür wohl nie erfüllt haben .... Spricht auch nicht gerade für ihn.

Diese pauschale Aussage finde ich absolut nicht in Ordnung. 

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von reinhard am 30.10.2018 um 12:09:32
Bei solch einer Einreisesperre müssen immer die Bedingungen des Einzelfalls betrachtet werden, das können wir in einem Forum nicht, weil wir ihn nicht kennen und auch die Akte nicht kennen.

Befristet wird die Sperre immer in Bezug auf das Urteil, also die Straftat, die das Gericht festgestellt hat. Betrachtet werden soll dann auch, welche Gefahr in Zukunft von ihm ausgeht.

Bei der Neubefristung wird das Interesse der Frau betrachtet, sein Interesse, aber auch das Interesse der Bevölkerung, hier möglichst wenig Drogenhändler rumlaufen zu haben. Beim Antrag auf Neubefristung kann die Ausländerbehörde zum Beispiel eine aktuelle Untersuchung (Haarprobe) fordern, um festzustellen, ob er zum Zeitpunkt des Antrages (nach der Heirat) selbst Konsument ist. Sie wird ein aktuelle Bestätigung über Straffreiheit im Land fordern, wo er dann lebt.

Wie die Entscheidung dann ausfällt, wissen wir nicht. Beurteilen könnte das ein Anwalt, den Ihr dann beauftragt und der in die Akte guckt.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von Aras am 30.10.2018 um 18:56:51
Ist er nicht sogar "faktischer Inländer" wodurch eine Abschiebung erschwert sein könnte?

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von T.P.2013 am 30.10.2018 um 19:40:30
Erschwert ja. Aber nicht ausgeschlossen. Im geschilderten Fall scheint mir nicht unvorstellbar, dass in dieser Einzelfallbetrachtung die Prüfung der Verhältnimäßigkeit zum genannten Ergebnis führen kann...

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von mile am 30.10.2018 um 21:33:20
Er H
lottchen schrieb am 29.10.2018 um 21:51:02:
Du wirst das nicht hören wollen, aber bist Du Dir sicher, dass er "nur" diese eine Verurteilung hatte? Hast Du mal sein Führungszeugnis gesehen (einfach oder erweitert)?

Wenn er es innerhalb von 27 Jahren nicht geschafft hat, eine NE zu bekommen oder gar die deutsche Staatsbürgerschaft dann wird er die Voraussetzungen dafür wohl nie erfüllt haben (oder er hat sich nicht drum gekümmert, spätestens seit er 18 ist ist das aber ganz allein seine Sache). Spricht auch nicht gerade für ihn. Aufgrund welches Paragraphen hatte er denn seine AE? Hat er die Schule abgeschlossen, hat er eine Ausbildung abgeschlossen? Spricht denn irgendwas für ihn außer den letzten 2 Jahren wo er selber seinen LU sichert und keine Straftaten begangen hat?


Er hat mit 18 ein kleineres delikt gehabt wegen eigenkosum, dafür bekam er sozialstunden diese strafe ist aber schon aus dem Strafregister bzw. dem Führungszeugnis gelöscht , danach gab es keinerlei Vorfälle bis er 26 wurde und diese größere Straftat begangen hat weswegen er Verwarnt wurde. In der Haftzeit kam es noch zu einer Falsch aussage vor Gericht als Zeuge ( Aufgrund Komplexer zusammenhänge und Polizeilichen aussaugen die fehlerhaft wahren ) was trotzdem als Falschaussage bestraft wurde und deswegen eine Bewährungsstrafe verhängt wurde, dies war vor der Verwarnung aber das Urteil war nach der Verwarnung.

Nach der Entlassung gab es dann eine Trunkenheit im Verkehr und seit dem ( jetzt 2 Jahre ) keinerlei vor fälle mehr , das Gericht bezieht sich auf grund dieser sachen das er wiederholt straffällig geworden ist und diese gefahr weiterhin besteht.

In der Haftzeit gab es auch ein Psyschologisches Gutachten was nur ein geringes Rückfall Risiko bescheinigte aber auch eine Narzistische einstellung und das er schwer sich an ein normales / geregeltes Einkommen gewöhnen kann.
Was aber auch eine unterstellung ist und nicht stimmt, er geht seit Haftlockerungen und entlassung durchgehend Arbeiten und finanziert sich sein leben vollkommen Legal.
Aber das Gericht nennt auch diese Gründe, im Beschluss wurde nur negatives vorgebracht für die Ablehnung der aufschiebenen Wirkung der ausreise Frist.

Es steht weiterhin noch die entgüldige entscheidung der ausländerbehörde aus und danach würde es nochmal vor dem Verwaltungsgericht verhandelt werden, diese zwei sachen sind entscheidend und ob er bis zum Gerichtstermin hier bleiben darf.

Er hat die Schule besucht mit einem Schulabschluss , danach war er berufstätig und 3 Jahre lang selbständig, eine Ausbildung hat er nach der Haftzeit angefangen aber leider vorzeitig beendet weil es einfach finanziell in dem alter schwer ist mit 350€ zu leben da er auch sonst keine unterstützung hat.
Danach war er über eine Firma Vollzeit angestellt worden und ist bis heute in fester Arbeit, was leider kaum Berücksichtigung findet.

Einen Deutschen Pass wurde nie beantragt obwohl ein Anspruch immer bestand , das ist ganz klar selbst verschuldet, er und seine Eltern hatten es nie für wirklich notwendig gehalten.

Die AE wurde seit beginn immer verlängert bis auf 3 Jahre , dies wurde immer so hingenommen, aber letzt Endes hätte in dieser Situation sowieso nur die Deutsche Staatsangehörigkeit in schützen können.

Er ist mit 3 Jahren hier her gekommen, er hatt alle freunde und sein ganzes Leben hier , er kennt überhaupt nicht das Leben in Russland deswegen ist er voll und ganz ein Inländer.

Wir hätten es auch nie gedacht das es doch so streng entschieden wird, klar die Große strafe ist verständlich aber danach jetzt wegen der Trunkenheit am steuer, das alles andere nicht berücksichtigt wird, ist vielleicht der allgemeinen politischen Situation verschuldet oder es wird einfach nur nach gesetzten und nicht mehr nach aktueller Lage und Umständen entschieden.
Weil der Grund eine Gefahr für die Öffentlichkeit , ist voll und ganz ausgeschlossen er ist ein Sozialer und ruhiger Mensch der mit jedem gut auskommt und nie streit oder sonstiges sucht, nur das zu beweisen ist das schwere da alles über den anwalt schriftlich läuft.


Grüße 

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von Holzer am 31.10.2018 um 08:12:36

mile schrieb am 30.10.2018 um 21:33:20:
diese größere Straftat begangen hat weswegen er Verwarnt wurde.

verurteilt, nicht verwarnt


mile schrieb am 30.10.2018 um 21:33:20:
Falsch aussage vor Gericht als Zeuge ( Aufgrund Komplexer zusammenhänge und Polizeilichen aussaugen die fehlerhaft wahren 



mile schrieb am 30.10.2018 um 21:33:20:
Narzistische einstellung und das er schwer sich an ein normales / geregeltes Einkommen gewöhnen kann.
Was aber auch eine unterstellung ist und nicht stimmt,


Kann es sein, dass du dieses alles etwas durch die rosarote Brille siehst?

Wie ich schon am Anfang der Diskussion sagte, ist eine Verfügung nach §53 schon recht starker Tobak! Sowohl die mehrfache Verurteilung, als auch das psychologische Gutachten spricht nicht für ihn. Dazu sind Drogenhändler immer ein Risiko für den Bürger.

Wie hoch war die Verurteilung? Wie viele Jahr / Monate und nach welchem Tatbestand?




Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von mile am 31.10.2018 um 18:25:03
Das seine Ausgangslage nicht gut ist wissen wir.
Was für mich von Bedeutung ist das er zum aktuellen Zeitpunkt , ein vollkommen geregeltes Leben führt, alle Rechnungen zahlt, arbeiten geht und auch kein Interesse mehr hat auf illegalem Wege Geld zu verdienen.

Er ist sozusagen auch aus dem alter raus irgend welchen Scheiß zu bauen, desweiteren stehen wir kurz vor der Heirat.

Das seine Vergangenheit zu so großen Problemen mit seinem Aufenthalt führt ist für uns eine große Belastung und wir wollen einfach alle Möglichkeiten durchgehen damit er entweder hier in Deutschland weiter Leben kann oder zu mindest in unserem Nachbar Land Frankreich.

Grüße

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von reinhard am 31.10.2018 um 19:10:58

mile schrieb am 31.10.2018 um 18:25:03:
Was für mich von Bedeutung ist das er zum aktuellen Zeitpunkt , ein vollkommen geregeltes Leben führt, alle Rechnungen zahlt, arbeiten geht und auch kein Interesse mehr hat auf illegalem Wege Geld zu verdienen.

Er ist sozusagen auch aus dem alter raus irgend welchen Scheiß zu bauen, desweiteren stehen wir kurz vor der Heirat.


Du hattest ja geschrieben, dass noch ein Verfahren bei Gericht läuft. Dort kann er das vorbringen.



Zitat:
Das seine Vergangenheit zu so großen Problemen mit seinem Aufenthalt führt ist für uns eine große Belastung und wir wollen einfach alle Möglichkeiten durchgehen damit er entweder hier in Deutschland weiter Leben kann oder zu mindest in unserem Nachbar Land Frankreich.


Das weißt Du ja jetzt: Mit der Ausweisung und der Sperre darf er im gesamten Schengenraum nicht mehr leben. In Russland darf er also an der Grenze zur EU (Estland) leben.

Und falls Ihr heiratet, kann er die Neu-Befristung beantragen, um die Zeit zu verkürzen.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von grisu1000 am 10.11.2018 um 19:24:03

T.P.2013 schrieb am 30.10.2018 um 19:40:30:
Erschwert ja. Aber nicht ausgeschlossen. Im geschilderten Fall scheint mir nicht unvorstellbar, dass in dieser Einzelfallbetrachtung die Prüfung der Verhältnimäßigkeit zum genannten Ergebnis führen kann... 


Wir kennen nicht alle Einzelheiten, aber scheinbar hat er bereits eine entsprechende "Karriere" im Bereich entsprechender Straftaten. Behörden kommen nicht so einfach auf §54 AufenthG.

Straftaten relativieren zu wollen, wenn sie rechtskräftig sind, macht keinen Sinn. Und der beste Rat kommt wahrscheinlich von eurem Anwalt und hier im Forum ist der Rat nur eingeschränkt möglich, wir kennen die Einezleheiten nicht.

Ich würde es nicht auf eine Abschiebung ankommen lassen sondern vorher ausreisen. Ob eine ABH die Einreisesperre verkürzt ist aber offen. Selbst bei einer Eheschließung. Die mehfachen Straftaten sind schon ein starkes Argument dagegen.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von erne am 12.11.2018 um 11:05:45

reinhard schrieb am 31.10.2018 um 19:10:58:
Und falls Ihr heiratet, kann er die Neu-Befristung beantragen, um die Zeit zu verkürzen.


das schon, aber da mile auch Ausländerin ist ... warum sollen die beiden dann in D leben?

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von lottchen am 12.11.2018 um 12:41:40

erne schrieb am 12.11.2018 um 11:05:45:
das schon, aber da mile auch Ausländerin ist ... warum sollen die beiden dann in D leben?


Vielleicht stimmt auch einfach ihr Profil nicht und müsste korrigiert werden?

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von reinhard am 12.11.2018 um 18:14:42

erne schrieb am 12.11.2018 um 11:05:45:
das schon, aber da mile auch Ausländerin ist ... warum sollen die beiden dann in D leben?


Das bewertet die Ausländerbehörde bei dem Antrag auf Neubefristung. Allerdings steht Ehe und Familie hier unter Schutz. Nicht die Ehe und Familie Deutscher.

Aber bei einer Neubefristung muss alles berücksichtigt werden, auch die Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Frau.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von mile am 09.01.2019 um 21:57:08
Hallo, ich selber bin Deutsche.

Wir sind jetzt aktuell immer noch im Verfahren drin, die sache liegt beim verwaltungsgericht für eine aufschiebende wirkung der berfristung der abschiebung, dies wurde in erster instanz abgelehnt, sind jetzt im wiederspruch verfahren.
Wenn diese auch abgelehnt wird dann entscheidet weiter die ausländerbehörde auch dort wurde ein wiederspruch antrag gestellt der noch nicht bearbeitet und geprüft wurde, wird dieser auch abgelehnt weiß ich nicht genau ob es noch eine chance gibt bzw. ob die erste sachbearbeiterin dann doch noch die sache ändern kann.

Wenn alles abgelehnt wird kommt irgendwann noch die gerichtsverhandlung deswegen, wisst ihr wann diese ungefähr ist?

Eine wichtige sache die ich gerne wissen würde ist ob es möglich ist das wenn ich bevor eine negative entscheidung kommt ich in Frankreich ein Wohnsitz anmelde und er dann jetzt in deutschland auf der französichen Botschaft einen antrag auf aufenthalt stellt wegen familienzusammführung in frankreich , sehen die das ein ausweiß verfahren läuft ? Aktuell gibt es ja noch keine entscheidung und somit auch keine sperrzeit was zu SIS eintragung führt!?


Danke für hilfreiche antworten
Habe schnell geschrieben sorry für rechtschreibfehler

LG


Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von Saxonicus am 10.01.2019 um 00:34:44

mile schrieb am 09.01.2019 um 21:57:08:
Hallo, ich selber bin Deutsche.

Dann solltest Du den falschen Eintrag
-  "Ich bin selbst Ausländer/in" -
in Deinem Profil korrigieren, das führt sonst zu Missverständnissen.

Titel: Re: Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe
Beitrag von grisu1000 am 27.01.2019 um 01:02:12

mile schrieb am 28.10.2018 um 16:41:56:
ie Schengensperre wurde ja noch nicht verhängt zurzeit ist das ganze verfahren noch nicht abgeschlossen, meine Idee wäre es bevor es zur endgültigen Entscheidung kommt , vorher in Frankreich einen Wohnsitz zu melden und das er sofort ein VISUM Antrag stellt für die Familienzusammenführung nach Frankreich, sollte diese erteilt werden könnte er in Frankreich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und den umstand in Deutschland angeben. Einreisesperre kann dann ruhig in Deutschland weiterhin bestehen.


Er müsste eine Aufenthaltkarte beantragen, die Behörden haben sechs Monate bis zur Erteilung. Zwischenzeitlich würde DEU eine schengenweite Einreisesperre verhängen. Die französischen Behörden erfahren wahrscheinlich davon, Rückfrage in DEU ergibt Straftaten und BTM einschl. Ausweisung wegen Gefährdung öffentlicher Sicherheit und Ordnung.

Auf die gleiche Idee werden die französischen Behörden dann wahrscheinlich auch kommen. Nach EU Recht wäre dies auch möglicht, trotz Freizügigkeit.

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