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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Verlängerung AE Kind von Ausländer ab 18
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Beitrag begonnen von Silke123 am 31.12.2017 um 08:54:11

Titel: Verlängerung AE Kind von Ausländer ab 18
Beitrag von Silke123 am 31.12.2017 um 08:54:11
Hallo Zusammen,
der Sohn meines Lebensgefährtens ist mit 15 nach Deutschland gekommen zu seinem hier lebenden Vater.
Ich weiss, dass er mit 18 einen eigenen Aufenthaltstitel erhält nach Artikel 34 AusländerG,  die ABH hat auch bestätigt, dass er so lange zur Schule geht das kein Problem ist.
Er wird voraussichtlich nach 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland Abitur machen, das heisst dann kann er noch keine NE beantragen.
Bei der ABH wurde gesagt, dass er nach dem Abitur ein Problem haben könnte, da die 5 Jahre noch nicht um sind.
Ich dachte dass Studium auch zur Ausbildung gehört und jemand mit einem Studiumsplatz ebenfalls die AE verlängert bekommen würde.  Die Dame bei der ABH meinte aber Studium würde nicht zur Ausbildung zählen und aufgrunddessen die AE von ihm nicht verlängert werden könnte nach dem Abitur.
Im AusländerG Artikel 34 steht ja nur:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU noch nicht vorliegen.

Also ein kann........
Gibt es Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsurteile wie dieses kann ausgelegt wird?
Vielen Dank schonmal

Titel: Re: Verlängerung AE Kind von Ausländer ab 18
Beitrag von Bayraqiano am 31.12.2017 um 10:50:43
Ich würde mir da keine Sorgen machen, solche Aussagen sollte man ohne konkreten Verlängerungsantrag einfach nicht beachten, zumal sie auch völlig falsch sind. Natürlich ist ein Studium eine Ausbildung - im Ausländerrecht daran zu erkennen, dass der Abschnitt, der auch den Aufenthalt für das Studium regelt offiziell "Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung" heißt.

Die Rechtsgrundlage hast du schon gefunden. Das "kann" bedeutet zwar keinen strikten Rechtsanspruch, solange aber der Lebensunterhalt gesichert ist (auch z.B. durch BaföG) und er keine Straftaten begeht, sehe ich keine Spielraum, wie man ohne Ermessensfehler ablehnen kann.

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