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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Fzf Kind zum Deutscher Vater?
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Beitrag begonnen von huyen51002 am 06.12.2017 um 09:23:59

Titel: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 06.12.2017 um 09:23:59
Hallo Leute,
Ich bin seit August 2016 als Deutscher durch Einbürgerung. Ich lebe seit Mai 2017 getrennt, weil meine Frau keine Kinder willr. Ich bin seit 2011 regelmäßig ein mal  im Jahr in Vietnam zum Besuch mein Großeltern. Ich hatte im Jahr 2014 während Urlaub mit eine Frau geschlafen. Jetzt bin ich auch in Vietnam und hat Sie wieder getroffen und Sie hat eine Tochter die mir sehr ähnlich auch sieht. Ich habe Sie gefragt, sie hat gesagt das ist meine Tochter. Ich habe gleich DNA Test in Vietnam gemacht und das ist wirklich meine Tochter. Ich bin erstmal glücklich. Ich mache gerade Vaterschaftsanerkennung bei vietnamesische Behörde, damit meine Tochter eine Vater im Geburtsurkunde hat.
Meine Frage ist: was kann ich bei der deutsche Botschaft in hanoi machen? Hat meine Tochter bzw. ihre Mutter chance nach DE zu kommen?
Ich bedanke mich für die Antwort!
Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 06.12.2017 um 09:33:50
Da das Kind offenbar vor Deiner Einbürgerung geboren wurde (oder ich habe den Ablauf oben falsch verstanden), ist es nicht deutsch.

Das Kind hat einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit Dir, die Kindesmutter nicht.
Sie ist "sonstiger Familienangehöriger" i.S.d. § 36 AufenthG - es sei denn, sie wird durch Eheschließung mit einem Deutschen ...

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 06.12.2017 um 09:44:14
Hallo,
Danke für die Antwort!
Ja genau, meine Tochter ist vor mein Einbürgerung geboren. Kann die Mutter nicht als Personensorge mit kommen?
Danke
Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 06.12.2017 um 09:49:11
Ich muss mindesten 1 trennungsjahr machen bevor meine Rechtsanwältin Antrag beim Gericht stellen wegen Scheidung. Danach kann ich Sie erst heiraten. Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von deerhunter am 06.12.2017 um 10:20:30

huyen51002 schrieb am 06.12.2017 um 09:44:14:
a genau, meine Tochter ist vor mein Einbürgerung geboren. Kann die Mutter nicht als Personensorge mit kommen?


Nein, da Sie nicht die Mutter eines Deutschen Kindes ist. Erst heiraten, dann kann Sie auch nach Deutschland

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 06.12.2017 um 14:41:19
Danke, für die Antwort!
Angenommen ich mache Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei der Botschaft fertig. Kann ich meine Tochter und Sie zum Besuch in Deutschland einladen? Sie ist 35 jahre alt und arbeitet zurueit als Buchhalterin in ein kleine Firma.
Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Saxonicus am 06.12.2017 um 14:49:44

huyen51002 schrieb am 06.12.2017 um 14:41:19:
Kann ich meine Tochter und Sie zum Besuch in Deutschland einladen? 

Es bleibt Dir unbenommen wem Du zum Besuch nach Deutschland einlädst. Ob der/die Betreffende dann auch ein Visum erhält steht in den Sternen, denn darüber entscheidet die deutsche Vertretung in Vietnam nach Einschätzung der Rückkehrwilligkeit des Antragstellers.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von deerhunter am 06.12.2017 um 14:58:05

Saxonicus schrieb am 06.12.2017 um 14:49:44:
Ob der/die Betreffende dann auch ein Visum erhält steht in den Sternen, denn darüber entscheidet die deutsche Vertretung in Vietnam nach Einschätzung der Rückkehrwilligkeit des Antragstellers. 


Und das könnte zumindest schwierig werden...Kind + Frau und ein FZF / Hochzeitsvisum geht momentan nicht....da könnte die DAV entsprechend knauserig sein! Also ich schätze die Chancen eher gering ein

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 06.12.2017 um 15:18:27
Hallo, danke für die Antwort!
Meine Tochter ist es gerade 3 jahre alt geworden. Ich habe Sie noch nicht  richtig kennt gelernt. Es seit september.Es dauert noch ein bisschen Zeit. Ich kann nicht einfach fzf zu mir ohne die Mutter machen. Ich brauche es bis spät Sommer die Zeit für die Scheidung. So bleiben die Beide erstmal weiter in Vietnam. Die Mutter muss auch erstmal A1 machen und ich weisst auch nicht wie lange Sie braucht? Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von lottchen am 06.12.2017 um 16:24:08
Wenn sie später als Mutter einen deutschen Kindes nach D kommt benötigt sie kein A1. Nur als Deine Ehefrau schon, aber da es ein deutsches Kind gibt nein.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von reinhard am 06.12.2017 um 16:28:19

lottchen schrieb am 06.12.2017 um 16:24:08:
Wenn sie später als Mutter einen deutschen Kindes nach D kommt benötigt sie kein A1.


Da sie aber Mutter eines vietnamesischen Kindes ist, braucht sie
1) die Heirat (nach der Scheidung)
2) das A1-Zertifikat.



huyen51002 schrieb am 06.12.2017 um 14:41:19:
Angenommen ich mache Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei der Botschaft fertig.


Sag uns doch vorher:

Wie lange warst Du schon in Deutschland, als das Kind geboren wurde? Was hattest Du am Tag der Geburt für einen Aufenthaltstitel?


Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 06.12.2017 um 16:33:31
Hallo,
Ich bin seit 1999 in Deutschland da war ich 12. nach mein 18. Geburtstag habe ich NE bis 08/2016 dann die Einbürgerung als Deutscher. Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von reinhard am 06.12.2017 um 16:39:38
Dann hättest Du die Voraussetzungen erfüllt. Das Kind hätte deutsch sein können.

Leider erfüllt die Mutter die Voraussetzungen nicht. Jetzt kann man daran nichts mehr ändern: Das Kind ist und bleibt erst mal vietnamesisch.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 06.12.2017 um 16:46:49
Danke für die Antwort!
Ich muss erstmal Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei der Botschaft machen. Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von garfield2008 am 06.12.2017 um 20:00:13
IMHO wird hier eine Sache übersehen, die Gleichberechtigung.
Das Kind hat das Recht, zu seinem deutschen Vater zu ziehen. Wieso sollte die Mutter nicht das Recht haben zu ihren Kind zu ziehen. Hätte das Kind die deutsche STA dürfte sie ohne Auflagen, da das Kind vor der Erlangung der deutschen STA durch den Vater zu Welt kam darf sie nicht.
Das ist gewiss ein Sonderfall für Spezialisten, aber das sollte man bei der Entscheidung berücksichtigen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von reinhard am 06.12.2017 um 20:40:33
Es handelt sich um ein ausländisches (vietnamesisches) Kind.

Es handelt sich um eine ausländische (vietnamesische) Mutter.

Beide sind weit von einem "Recht" entfernt, in Deutschland wohnen zu dürfen.

Die ausländische Mutter ist ja gleichberechtigt: Gegenüber anderen ausländischen Müttern, die in Russland, China oder Bolivien leben.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 06.12.2017 um 21:02:29
AufenthG §28 Absatz 1 Nr. 2 sehe ich schon als Recht des Kindes.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 06.12.2017 um 21:11:34
Hallo,

ich müsste mich schon sehr täuschen, aber

- mit Erklärung der Vaterschaft des jetzt Deutschen huyen51002 erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, s. §6 StAG.

- Das jetzt deutsche Kind hat das Recht, in DEU zu leben,

- die Kindsmutter hat den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, also ohne Kenntnisse "A1".

Wo irre ich hier?

Gruß

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von garfield2008 am 06.12.2017 um 21:15:46

reinhard schrieb am 06.12.2017 um 20:40:33:
Beide sind weit von einem "Recht" entfernt, in Deutschland wohnen zu dürfen.

Wieso ist das Kind weit davon entfernt bei seinem Vater zu Leben. Alles andere kommt danach.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von garfield2008 am 06.12.2017 um 21:20:31

T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:11:34:
Wo irre ich hier?

Es gilt §4 StAG.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 06.12.2017 um 21:43:53

garfield2008 schrieb am 06.12.2017 um 21:20:31:
Es gilt §4 StAG. 


Weshalb sollte dies so sein?
Weshalb sollte §6 StAG (§3 (1) Nr.3 StAG i.V.m. §6 StAG) nicht zutreffen?

However - mit wirksamer Anerkennung der Vaterschaft wird das Kind deutsch.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von lottchen am 06.12.2017 um 21:50:04
Das würde mich auch mal interessieren. Wo genau steht dass ein im Ausland geborenes Kind von nichtdeutschen Eltern automatisch deutsch wird, sobald ein Elternteil deutsch wird? Ich habe mal ein wenig im StAG gelesen, bisher ist mir nichts über den Weg gelaufen, was darauf hinweist. Oder ich verstehe das Gesetz nicht richtig. 

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von garfield2008 am 06.12.2017 um 21:51:12

T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:43:53:
Weshalb sollte dies so sein?
Weshalb sollte §6 StAG (§3 (1) Nr.3 StAG i.V.m. §6 StAG) nicht zutreffen?

Weil er das Kind nicht adoptiert sondern die Vaterschaft anerkennt. Und da er zum Zeitpunkt der Geburt kein deutscher war ist das Kind leider nicht deutsch.
Und ganz nebenbei wäre nach vietnamesischen Recht so eine Adoption nicht möglich.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 06.12.2017 um 21:55:03
Der Kindsvater ist aber zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft deutsch. Und damit das Kind.


Zitat:
Seit dem 1. Juli 1993 kann auch der nichte­he­liche Vater die deutsche Staat­sange­hörigkeit ver­lei­hen, wenn er Deutsch­er ist, eine nach deutschen Geset­zen wirk­same Fest­stel­lung beziehungsweise Anerken­nung der Vater­schaft vor­liegt und die Anerken­nung der Vater­schaft bzw. das Vater­schafts­fest­stel­lungsver­fahren vorgenom­men oder ein­geleit­et wurde, bevor das Kind das 23. Leben­s­jahr vol­len­det hat.
->Klick

Soll mir hier ernsthaft erklärt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zwar durch Adoption, aber nicht durch Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft entstehen soll? Völlig unabhängig davon, wie der Begriff "Anerkennung" auszulegen sein könnte oder welche Rechtsgrundlage genau einschlägig sein könnte?


lottchen schrieb am 06.12.2017 um 21:50:04:
Wo genau steht dass ein im Ausland geborenes Kind von nichtdeutschen Eltern automatisch deutsch wird, sobald ein Elternteil deutsch wird? Ich habe mal ein wenig im StAG gelesen, bisher ist mir nichts über den Weg gelaufen, was darauf hinweist. Oder ich verstehe das Gesetz nicht richtig.


Zum Zeitpunkt der Geburt natürlich nicht deutsch. Er wird auch nicht deutsch dadurch, dass der Vater jetzt Deutscher ist (wurde auch nirgends behauptet). Ab Rechtswirkamkeit der Anerkennung Vaterschaft durch einen Deutschen jedoch schon. Zu Deiner Frage: Möglicherweise.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 07.12.2017 um 04:56:50

T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:55:03:
Soll mir hier ernsthaft erklärt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zwar durch Adoption, aber nicht durch Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft entstehen soll?

Das ist nicht mein Fachgebiet, aber:

Ein Geburtserwerb findet, so habe ich das immer verstanden, dann statt, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt vorhanden sind.

Adoption von Minderjährigen und Vaterschaftsanerkennung führen gleichermaßen dazu, dass das Kind rechtlich so behandelt werden, als hätte die jeweilige Elternschaft ab Geburt entstanden - und der Erwerb der deutschen StAng ist dann ein Geburtserwerb unter den dafür geltenden Voraussetzungen.

Dass die Adoption eines 14jährigen ausländischen Kindes durch einen vor zwei Jahren eingebürgerten Deutschen zur deutschen StAng des Kindes führt, wäre mir neu.
Was aber - nicht mein Fachgebiet - nichts zu sagen hat. Nur meine Verwunderung begründet.


Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 07.12.2017 um 06:35:07

T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:55:03:
Der Kindsvater ist aber zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft deutsch. Und damit das Kind.

Sehe ich auch so. Die Rechtswirkung wird erst durch die Vaterschaftsanerkennung ausgelöst. Zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ist bzw. war der Vater bereits deutscher Staatsbürger. Das die deutsche Staatsbürgerschaft des Kindes dann rückwirkend ab Geburt gilt ist ein angenehmer Nebeneffekt.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von deerhunter am 07.12.2017 um 08:13:13
Also ich sehe es wie Petersburger! DAs Kind ist nicht Deutsch, weil der Biologische Vater zum Zeitpunkt der Geburt ebenfalls nicht Deutsch war! Daran ändert auch eine "verspätete" Anerkennung nichts....

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 07.12.2017 um 08:16:47
Im Übrigen sehe ich keine Gleichheit zwischen einer Annahme an Kindes statt = Adoption, also einer durch vielerlei Vorschriften und Überprüfungen begleitete Änderung der Elternschaft (die bisherigen rechtlichen Elternschaft wird ersetzt durch die neue) und einer  quasi voraussetzunglosen Erklärung, "Ich bin der Vater des bisher (rechtlich) vaterlosen Kindes".

Dass hier ein Unterschied besteht entnehme ich auch der AVwV zum StAG, in der steht

Zitat:
5.1.1
    Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)
    Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehöriger war. ...
Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.

Ich sehe auch, dass es im § 5 StAG um eine Erklärung für schon lange Erwachsene geht. Jedoch ist hier klar formuliert, dass bei Vaterschaftsanerkennung die StAng des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt relevant ist.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 07.12.2017 um 08:57:39
T.P.2013 stellt auf die Ungleichbehandlung zwischen Adoptivkind und natürlichem Kind über Vaterschaftserklärung  bezüglich deutscher Staatsbürgerschaft ab.
Ob die deutsche Staatsbürgerschaft ab Geburt gelten soll ist dem Fragesteller wahrscheinlich herzlich egal.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 07.12.2017 um 09:26:04
Hallo Leute, danke für eure Informationen!
Also meine 3 jährige Tochter hat dann keine Deutsche Stag. Somit bleibt sie Vietnamesin. Sie hat das Recht zu mir nach DE und die Mutter hat kein Recht zu ihr! Ist das richtig?
Morgen bekomme ich die Papiere von vietnames. Behörde wegen Vaterschaftsanerkennung. Ich muss dann alles übersetzen und dann an Botschaft schicken wegen Vaterschaftsanerkennung nach deutsche Recht. Ich werde dann weiter berichten.
Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von garfield2008 am 07.12.2017 um 09:46:48

huyen51002 schrieb am 07.12.2017 um 09:26:04:
Sie hat das Recht zu mir nach DE und die Mutter hat kein Recht zu ihr! Ist das richtig?

Diese Konstellation wurde im Gesetztext "vergessen". IMHO sollte die Mutter nachziehen können, da es sonst eine Diskriminierung wäre.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von lottchen am 07.12.2017 um 10:02:15
Ich verstehe es immer noch nicht. Aber offenbar sind sich die Foristen hier auch nicht einig, ob das Kind nun deutsch wird oder nicht. Macht es für die FZF und/oder die Staatsangehörigkeit des Kindes einen Unterschied, ob der Vater die Vaterschaft erst jetzt als Deutscher anerkennt oder schon früher als Vietnamese? Macht das für das Kind einen Unterschied?

Irgendwie erscheint es logisch, dass wenn ein Deutscher die Vaterschaft für ein vorhandenes Kind anerkennt, dieses auch die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt. Ansonsten müsste ja jeder Deutsche unbedingt schon vor der Geburt die Vaterschaft eines ausländischen Kindes anerkennen (ohne vielleicht zu wissen, ob er auch der biologische Vater ist), damit das Kind auch deutsch werden kann. Und das ist doch nicht notwendig.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 07.12.2017 um 10:16:42

mgb schrieb am 07.12.2017 um 08:57:39:
T.P.2013 stellt auf die Ungleichbehandlung zwischen Adoptivkind und natürlichem Kind über Vaterschaftserklärungbezüglich deutscher Staatsbürgerschaft ab.

Sofern die im Gesetz so vorgesehen ist, ist das eine philosophische Fragestellung, über die hier zu diskutieren ebenso(wenig) sinnvoll ist wie über das A1-Erfordernis oder die Inländerdiskriminierung.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von garfield2008 am 07.12.2017 um 10:32:57

lottchen schrieb am 07.12.2017 um 10:02:15:
Ansonsten müsste ja jeder Deutsche unbedingt schon vor der Geburt die Vaterschaft eines ausländischen Kindes anerkennen (ohne vielleicht zu wissen, ob er auch der biologische Vater ist), damit das Kind auch deutsch werden kann. Und das ist doch nicht notwendig.

Warum. Hier geht es um das Abstammungsprinzip. Ist der Vater zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher, wird das Kind deutsch, ansonsten bekommt es halt die andere STA. Ob die Vaterschaftsanerkennung vor oder nach der Geburt gemacht wird spielt da keine Rolle.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 07.12.2017 um 10:42:58

lottchen schrieb am 07.12.2017 um 10:02:15:
Ansonsten müsste ja jeder Deutsche unbedingt schon vor der Geburt die Vaterschaft eines ausländischen Kindes anerkennen (ohne vielleicht zu wissen, ob er auch der biologische Vater ist), damit das Kind auch deutsch werden kann.

Nein, denn wenn der Deutsche schon zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher ist, spielt es keine Rolle.

Dagegen spielt es durchaus eine Rolle, ob ein heutiger Ausländer durch den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung auf den Erwerb der deutschen StAng seines heute geborenen Kindes Einfluss nehmen kann.
Erkennt er diese heute an -> Kind nicht deutsch.
Wartet er auf die absehbare Einbürgerung und erkennt dann an -> Kind deutsch?

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von deerhunter am 07.12.2017 um 11:15:03

huyen51002 schrieb am 07.12.2017 um 09:26:04:
Somit bleibt sie Vietnamesin. Sie hat das Recht zu mir nach DE und die Mutter hat kein Recht zu ihr! Ist das richtig?


Ja

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 07.12.2017 um 12:24:13
Hallo, ich habe es nicht gewusst, dass ich eine Tochter habe.Sonst hätte ich auch damals schon Vaterschaftsanerkennung gemacht. Meine Fehler ist nur das ich zu spät einbürge. Ich habe die Einbürgerungszusicherung schon seit 2010. aber damals habe ich mein studium abgebrochen, geheiratet und umgezogen. War zuviel Stress auf einmal. Erst 2015 haben die Behörde mir ein Brief geschrieben ob ich mich weiter einbürge oder nicht! Hätte ich schon seit 2010 gemacht, dann hätte es kein Problem gegeben.

Aber ich bedanke mich an Alle! Ich werde es mal Vaterschaftsanerkennung machen, dann werde ich weiter sehen.Bis Scheidung dauert es noch einige Zeit. Aber vielleicht wenn ich in DE bin, werde ich die beide einladen zum Besuch. Meine Tochter soll ja auch ihre Grosseltern und ihre Onkel und Tante und Cousins sowie ich besuchen dürfen oder? Denn meine ganze Familien wohnen hier in Deutschland.
Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 07.12.2017 um 12:52:49

huyen51002 schrieb am 07.12.2017 um 09:26:04:
Also meine 3 jährige Tochter hat dann keine Deutsche Stag. Somit bleibt sie Vietnamesin. Sie hat das Recht zu mir nach DE und die Mutter hat kein Recht zu ihr! Ist das richtig?

Die zeit- und kostenintensive Möglichkeit wäre die deutsche Staatsbürgerschaft des Kindes über Artikel 3 GG über das Bundesverfassungsgericht anzugehen. Eine Erfolgsgarantie kann da im voraus keiner abgeben.
Die kleine Lösung wäre die Mutter über §36 AufenthG ins Land zu bringen, wenn das Kind gleichzeitig mitzieht.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 07.12.2017 um 15:41:54
1) Wenn ich bezüglich Anerkennung der Vaterschaft in Verbindung mit dann geltender Staatsangehörigkeit eines Kindes Quellen heranziehe, ob nun diverse Merkblätter dazu, die verlinkte Kinderrechtskonvention oder Fachbeiträge von Rechtspflegern, lese ich bei einer Vaterschaftsanerkennung immer drei Voraussetzungen:
- wenn er Deutsch­er ist (d.h., zum Zeitpunkt der Erklärung)
- wirk­same Fest­stel­lung beziehungsweise Anerken­nung der Vater­schaft
- bevor das Kind das 23. Leben­s­jahr vol­len­det hat.

Nicht mehr, nicht weniger.
Es müsste sonst konsequenterweise ja bei jeder nachträglichen Anerkennung durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters auch zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nachgewiesen werden. Habe ich noch nie gehört, dass dies so sei.

2) Logik + Gesetzessystematik:
Wenn ich als eingebürgerter Deutscher ein völlig fremdes Kind als meines annehme (Adoption), wird es dadurch automatisch deutsch.
Erkenne ich als eingebürgerter Deutscher mein eigenes Kind als soches an, soll es Ausländer sein und bleiben?
Kann ich mir nicht vorstellen.

Und daher behaupte ich, nach allem, was ich gestern und heute an Informationen gelesen habe, dass ein ausländisches Kind, dass von einem zum Zeitpunkt der wirksamen Anerkennungserklärung deutschen StAng anerkannt wird, deutsch wird.

Da auch ich aber Staatsangehörigkeitsrecht nicht als mein Fachgebiet bezeichnen kann, lasse ich mich gerne mit harten Fakten (-> z.B. rechtskräftigen Gerichtsurteilen) auch vom Gegenteil überzeugen.

PS: Ich selbst habe für diesen Spezialfall (Vater zum Geburtszeitpunkt nichtdeutsch, zum Anerkennungszeitpunkt aber deutsch) zumindest bisher keine Rechtsprechung gefunden, aus der explizit die Beantwortung dieser im Raum stehenden Frage hervorgeht.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von PerikleZ am 07.12.2017 um 15:52:22
Im Gesetz steht folgendes:

1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Er war bei der Geburt kein deutscher Staatsangehöriger - ergo ist das Kind nicht deutsch. Bei der Vorschrift geht es um den Geburtserwerb, also ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Geburt die einzig entscheidende.

Gedankenexperiment: Die Mutter lässt sich zwei Jahre nach der Geburt einbürgern - Hat das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend erworben?

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 07.12.2017 um 16:01:26
So weit waren wir schon vor 2 Seiten. Ich weiß, was im Gesetz steht, lesen kann ich also auch und diesen Rückschluss könnte man ziehen, wobei ich die Herkunft zitierter Quellen übrigens nenne.
Recht allerdings wird gebildet durch Gesetz/Vorschrift + ständige Rechtsprechung.
Abgesehen davon ist nicht der Geburtserwerb der dt. StAng der springende Punkt, sondern die Anerkennung der Vaterschaft und die damit einhergehenden Folgen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von KaGe am 07.12.2017 um 16:20:19
Der TS hat zunächst mit der Vaterschaftsanerkennung zu tun.
Jetzt ist er gar nicht in D.
Er hat also in Vietnam Zeit, das Kind und die Mutter kennenzulernen. Kann ausloten, ob ein Nachzug nach D überhaupt  von allen so dringend gewünscht wird.
Inzwischen läuft sein Trennungsjahr in D weiter.

Um an diesem lückenhaften hier gewälzten Gesetz vorbeizukommen:
Wenn alles zwischen den Personen passt: Er könnte später diese Frau heiraten, und FZF machen.
Das Kind kommt dann mit, ob leiblich oder nicht, ob deutsch oder vietnamesisch.

Oder steht da etwa auch ein Gesetz  dazwischen ?? :-?


Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von PerikleZ am 07.12.2017 um 16:32:40

T.P.2013 schrieb am 07.12.2017 um 16:01:26:
So weit waren wir schon vor 2 Seiten. Ich weiß, was im Gesetz steht, lesen kann ich also auch und diesen Rückschluss könnte man ziehen, wobei ich die Herkunft zitierter Quellen übrigens nenne.
Recht allerdings wird gebildet durch Gesetz/Vorschrift + ständige Rechtsprechung.
Abgesehen davon ist nicht der Geburtserwerb der dt. StAng der springende Punkt, sondern die Anerkennung der Vaterschaft und die damit einhergehenden Folgen.


https://openjur.de/u/874462.html
Randziffer 12

Herr E. hat der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung vermittelt. Zwar hat er die Vaterschaft für die Klägerin anerkannt, war aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin noch nicht deutscher Staatsangehöriger. Er ist unstreitig erst am 10. Dezember 2009 eingebürgert worden. Zwar wirkt die nachträgliche Vaterschaftsanerkennung auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück, stellt die Klägerin aber nur so, wie sie stünde, wenn Herr E. bereits bei ihrer Geburt als ihr Vater festgestanden hätte. Auch in diesem Fall wäre ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen, weil damals weder die Mutter noch Herr E. die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen; die Einbürgerung des letzteren ist mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam geworden und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück. Dass ein Mann, dessen Vaterschaft für ein Kind erst anerkannt oder festgestellt werden muss, diesem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nur dann vermitteln kann, wenn er bei der Geburt des Kindes selbst deutscher Staatsangehöriger ist, ist nicht nur denklogisch, sondern auch nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG notwendig („…bei der Geburt…“).


Ein Visum für den Familiennachzug nach § 36 Absatz 2 AufenthG halte ich für nicht realisierbar, da die außergewöhnliche Härte ja selbst herbeigeführt wird. Demnach bleibt dem TS nur Scheidung und dann Visumantrag für ein Visum zur Eheschließung oder Heirat + Visum zum Ehegattennachzug...

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 07.12.2017 um 16:54:28

PerikleZ schrieb am 07.12.2017 um 16:32:40:
https://openjur.de/u/874462.html
Randziffer 12


Ja, das ist doch mal ein Wort und kein müsste, sollte, würde. Danke.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 07.12.2017 um 17:57:51

PerikleZ schrieb am 07.12.2017 um 16:32:40:
Ein Visum für den Familiennachzug nach § 36 Absatz 2 AufenthG halte ich für nicht realisierbar, da die außergewöhnliche Härte ja selbst herbeigeführt wird. Demnach bleibt dem TS nur Scheidung und dann Visumantrag für ein Visum zur Eheschließung oder Heirat + Visum zum Ehegattennachzug...

Ist die Trennung vom leiblichen Vater keine aussergewöhnliche Härte?
Nach deiner Auslegung wird eine aussergewöhnliche Härte durch eine andere ersetzt.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von KaGe am 07.12.2017 um 18:11:51
@mgb
Wer hat das Kind vom leiblichen Vater getrennt?

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 07.12.2017 um 23:16:26

mgb schrieb am 07.12.2017 um 17:57:51:
Ist die Trennung vom leiblichen Vater keine aussergewöhnliche Härte?

Ein ganz kurzer Blick ins Leben zeigt: Nein!

Es ist eine absolut gewöhnliche, auf Schritt und Tritt anzutreffende Härte.
Mithin nicht besonders, und keinesfalls außergewöhnlich.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 08.12.2017 um 08:51:29
Das Kind des deutschen Vaters hat einen Anspruch auf eine AE und zwischen Vater oder Mutter wählen zu müssen ist die aussergewöhnliche Härte.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von PerikleZ am 08.12.2017 um 11:46:08

mgb schrieb am 08.12.2017 um 08:51:29:
Das Kind des deutschen Vaters hat einen Anspruch auf eine AE und zwischen Vater oder Mutter wählen zu müssen ist die aussergewöhnliche Härte.

Eine Grundsatzdiskussion führt den TS nicht weiter.

Die Aussichten auf Erfolg eines solchen Antrags sind sehr gering - meines Erachtens sogar bei null. Beantragen kann man ja alles, aber diese 75 EUR würde ich mir sparen. Das Kind hat ja auch bisher bei seiner Mutter gelebt und es sollte zumutbar sein, dass die beiden bis zur Scheidung im Ausland verbleiben und dann beide zusammen zum TS nachziehen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 08.12.2017 um 14:28:33
Lieber Mitforist, erläutere mir doch bitte Deine Definition des Wortes

mgb schrieb am 08.12.2017 um 08:51:29:
aussergewöhnliche 

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 08.12.2017 um 15:15:22

Petersburger schrieb am 08.12.2017 um 14:28:33:
Lieber Mitforist, erläutere mir doch bitte Deine Definition des Wortes

AVV zum AufenthG 36.2.2.1

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Holzer am 08.12.2017 um 15:22:44

mgb schrieb am 08.12.2017 um 15:15:22:
AVV zum AufenthG 36.2.2.1


" Nach Art und Schwere müssen so
erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der
familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die
Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise
als unvertretbar anzusehen ist"

Wo ist denn momentan eine familiäre Lebensgemeinschaft bedroht?

Der TE hat gerade durch Zufall erfahren, dass er vermutlich biologischer Vater eines Kindes ist von dem er bis "gestern" nichts wusste und das auch bisher sehr gut mit der Mutter in Vietnam lebt! Ich sehe da keine besondere Härte, wenn bis zur Scheidung und Hochzeit gewartet werden muss.


Zitat:
Ich hatte im Jahr 2014 während Urlaub mit eine Frau geschlafen. Jetzt bin ich auch in Vietnam und hat Sie wieder getroffen und Sie hat eine Tochter die mir sehr ähnlich auch sieht. Ich habe Sie gefragt, sie hat gesagt das ist meine Tochter.



Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 08.12.2017 um 16:07:28
Hallo,
Wenn es jetzt nicht geht, dann müssen wir einfach warten.  Die mutter muss dann jetzt A1 schaffen, weil Ehegattenachzug A1 braucht. Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 08.12.2017 um 16:11:03

Holzer schrieb am 08.12.2017 um 15:22:44:
Wo ist denn momentan eine familiäre Lebensgemeinschaft bedroht?

Ist jetzt Mutter und Kind keine Familiengemeinschaft?
Das Anrecht auf eine AE für das Kind eines deutschen Staatsbürgers ist nicht bestreitbar.
Dem Vater kann man nicht zumuten Deutschland zu verlassen. Da hat Art. 11 GG was dagegen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Holzer am 08.12.2017 um 16:14:34

mgb schrieb am 08.12.2017 um 16:11:03:
Das Anrecht auf eine AE für das Kind eines deutschen Staatsbürgers ist nicht bestreitbar.

Ist das Kind denn Deutsch??? Wohl nicht, oder?

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 08.12.2017 um 17:01:09
Muss nicht deutsch sein.


Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. ...
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. ...
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

§28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Gruß

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 08.12.2017 um 17:02:41

Holzer schrieb am 08.12.2017 um 16:14:34:
Ist das Kind denn Deutsch??? Wohl nicht, oder?

Warum ein deutsches Kind eine AE benötigen sollte, musst du mal genauer erläutern.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von reinhard am 08.12.2017 um 17:32:31

mgb schrieb am 08.12.2017 um 17:02:41:
Warum ein deutsches Kind eine AE benötigen sollte, musst du mal genauer erläutern.


Die Frage, die Du inzwischen völlig aus dem Auge verloren hast, betraf ein vietnamesisches Kind, das ein vietnamesischer Vater mit einer vietnamesischen Mutter erzeugt hat.

Aber vermutlich interessiert Dich die Frage hier nicht, sondern nur Dein eigenes Gelaber. Das hilft dem Themenstarter genau gar nichts, ich hoffe, Du merkst noch etwas.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 08.12.2017 um 17:46:44

reinhard schrieb am 08.12.2017 um 17:32:31:
Die Frage, die Du inzwischen völlig aus dem Auge verloren hast, betraf ein vietnamesisches Kind, das ein vietnamesischer Vater mit einer vietnamesischen Mutter erzeugt hat.

Vielleicht solltest du mal den Zusammenhang erfassen.
User Holzer wird das Anrecht auf eine AE mit deutschem Kind begegnen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von planloser am 08.12.2017 um 17:47:36
Eine AE für das Kind ist sicher kein Problem, für die Mutter dagegen sehe ich eigentlich keine realistische Chance.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 08.12.2017 um 17:53:27
Das der Erhalt einer familiären Familiengemeinschaft nach §36(2) AufenthG im Vordergrund steht, scheint für einige nicht begreifbar zu sein.
Da soll dann eiskalt Mutter und Kind getrennt werden.
 

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von KaGe am 08.12.2017 um 18:09:58

mgb schrieb am 08.12.2017 um 17:53:27:
Da soll dann eiskalt Mutter und Kind getrennt werden.

Was für ein Quatsch.
Lies Antwort 52.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 08.12.2017 um 18:22:19
Um es also wieder in den Focus zu bringen:

- TE ist (jetzt) Deutscher
- will sein vietnamesisches Kind per Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei der Botschaft als seines anerkennen
- mit der jetzigen Frau ist das Scheidungsverfahren eingeleitet.
- Er könnte mit der Tochter und der Kindsmutter ohne weiteres eine familiäre Lebensgemeinschaft in DEU herstellen.

Folgen:
- vietnamesisches Kind erhält im Rahmen FZF ein Visum / AE für DEU (Anspruch §28 (1) Nr. 2 Aufenthg).

Frage des TE war:

1) Kann die Mutter zur Personensorge ein Visum für DEU erhalten,
2) benötigt sie "A1" dafür.

Ich könnte mir vorstellen, bei vorliegenden Voraussetzungen (z.B. LU-Sicherung) zu 1.:

Nicht undenkbar angesichts des Kindesalters (außergewöhnliche Härte, vorrangig Kindeswohl, s. AVwV z. AufenthG 36.2.2.2).

Die Frage ist m.M.n. eher, wie sehr dieser Ansatz komplizierter und zeitaufwändiger durchzusetzen wäre, als eine spätere Heirat mit anschließender FZF.

Gruß

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Aras am 08.12.2017 um 18:36:00

Zitat:
Die
insoweit allgemeine Beschränkung des Familiennachzugs
auf Ehegatten und minderjährige
Kinder liegt im öffentlichen Interesse (Zuwanderungsbegrenzung).
36.2.0 AVWV.

Ich würde die ganze schwachsinnige Diskussion mit mgb zur Seite werfen und einfach den Antrag stellen, denn ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt soll die zuständige Behörde entscheiden.

Denn liest man auch wieder den letzten Beitrag von mgb:


mgb schrieb am 08.12.2017 um 17:53:27:
Das der Erhalt einer familiären Familiengemeinschaft nach §36(2) AufenthG im Vordergrund steht, scheint für einige nicht begreifbar zu sein.

Dann erkennt man, dass er 0 inhaltlich beiträgt. Die Wahrung der Familieneinheit ist ja der Zweck jeder FZF. Sieht man auch daran, dass 36.2.1 AVWV als Überschrift dient und lautet "Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft".

36.2.2 AVWV lautet aber: "Außergewöhnliche Härte"
und 36.2.2.0:

Zitat:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre
Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche
Härte zu vermeiden


Die außergewöhnliche Härte muss herausgearbeitet werden. Aber stattdessen verbleibt mgb  in Phrasen und verdummt die ganze Situation.

Gehen wir es Schritt für Schritt durch und schauen wir uns einfach die AVWV an.


Laut 36.2.1.3 ist das genau die Konstellation des § 36 II AufenthG.


Zitat:
36.2.1.3 Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung
zu den abschließenden Nachzugsvorschriften
der §§ 28 bis 33 insbesondere in
Betracht:
– Eltern zu ihren deutschen oder ausländischen
volljährigen oder ausländischen minderjährigen
Kindern,


Also liegt ein Fall vor, in dem die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erreicht werden soll und dies durch §36 II AufenthG geregelt wird.


Nochmal 36.2.2.0:

Zitat:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre
Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche
Härte
zu vermeiden



Also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung...

Und es sei noch angemerkt, dass  § 36 AufenthG auch Ausfluss von Artikel 6 GG und insbesondere Artikel 8 der EMRK ist!

Nach Artikel 8 der EMRK ist ausnahmsweise ein Familiennachzug zu gewähren, wenn die Familienzusammenführung nicht im Ausland erfolgen kann. Also hier muss man die Unterschiedlichkeit der Staatsangehörigkeit von Vater mit der Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind anführen. Ist es dem Vater unzumutbar in Vietnam zu leben (im Sinne des Artikel 8 der EMRK)?
Kann das Kind ohne Mutter in Deutschland leben(natürlich ist das nicht zumutbar)?

Außerdem ...

naja außergewöhnliche Härte herausarbeiten.
Ich muss jetzt Essen für meine Oma und mich besorgen. VG

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von lottchen am 08.12.2017 um 18:42:23
Wenn der Vater den LU für das Kind (oder für Kind+Mutter) nicht sichern könnte - was wäre dann mit der AE?

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 08.12.2017 um 19:54:01
Zuzug zum Deutschen (Kind zu Vater): LU-Sicherung nicht erforderlich.
Zuzug zum Ausländer (Mutter zu Kind): LU-Sicherung erforderlich.

zu Aras:
Grundsätzlich Zustimmung, gerade auch was das fokussieren auf die außergewöhnliche Härte angeht. Dazu zusätzlich zu deinen Ausführungen auch alle anderen Regelungen der AVwV z. AufenthG zum Begriff "Außergewöhnliche Härte" nicht aus den Augen verlieren, z.B. 36.2.2.2.

Zitat:
...Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. ...
,
wenn man es auf dieser Schiene zu versuchen gedenkt.

Aber abseits von all diesen Erwägungen:
Falls es kein Problem für alle Beteiligten darstellt, den zeitlichen Verzug in Kauf zu nehmen, würde ich hier den "erprobten" und mit weniger Ermessen behafteten Weg des Nachzugs der Gesamtfamilie nach Heirat eher in Erwägung ziehen.

Gruß

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 08.12.2017 um 19:59:18
gelöschtes Doppelposting, sorry

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 08.12.2017 um 20:14:29
Nochmal, diesmal mit Lesekurs:

mgb schrieb am 08.12.2017 um 15:15:22:

Petersburger schrieb am 08.12.2017 um 14:28:33:
Lieber Mitforist, erläutere mir doch bitte Deine Definition des Wortes

mgb schrieb am 08.12.2017 um 08:51:29:
aussergewöhnliche
AVV zum AufenthG 36.2.2.1


Wenn ich nach *Deiner* Definition eines *von Dir* verwendeten Wortes frage, dann ist ein Verweis auf einen AVwV-Text albern.

Albern, weil ich Dich nach Deiner Auffassung von der Bedeutung eines deutschen Wortes gefragt habe - so etwas findet man nicht in VwV.

Also nochmal:
Was bedeutet das Wort für Dich. Erkläre es.
Möglicherweise wird dann klar, warum Du es in diesem Zusammenhang verwendest.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 08.12.2017 um 20:37:25
Ich erlaube mir eine Antwort, auch falls ich nicht Adressat Deiner Frage sein sollte.

Für mich ist ein "außergewöhnlich" in Bezug auf die Härte dann gegeben, wenn eine "normale", akzeptable Härte überschritten wäre. Ist aber erst einmal irrelevant.
Eine erforderliche Abwägung (Vater deutsch, Kind leiblich, Anspruch auf Nachzug zum Vater, Mutter ausländisch, beide sorgewillig, Kind 3 Jahre alt) - nicht mit eigenem Kind in DEU zusammen leben zu können vs. Mutter vom Kind zu trennen stellt meiner Meinung nach in dem hier genannten Sachverhalt durchaus eine mögliche Härte dar, die als außergewöhnlich gelten könnte.
Und da der Gesetzgeber diesen Begriff geprägt hat und die Exekutive mittels einer Verwaltungsvorschrift explizit unter der Überschrift "36.2.2 Außergewöhnliche Härte" sich dieses Begriffs in 10 Erläuterungen über 2 Seiten annimmt und mit Leben füllt, halte ich persönliches es auch nicht für illegitim, sich dieser Erläuterungen zu bedienen und auf die bestehende Verwaltungsvorschrift einzugehen.
Denn die Foristenmeinung zur Definition "außergewöhnlich" ist deshalb völlig irrelevant, da der Verordnungsgeber dankenswerterweise seine verbindliche Definition diese Begriffs formuliert und erläutert hat.
Und zumindest meine irrelevante Definition des Begriffs deckt sich wohl daher zumindest mit der des Verordnungsgebers.

Und daher ist ein Verweis auf den Standpunkt der maßgeblichen Instanz schon auch sinnvoll, völlig unabhängig davon, ob man sich deren Ansicht zu eigen macht oder nicht, und völlig unerheblich, von wem dieser Hinweis auf bestehende Vorschriften erfolgt.

Gruß


Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 08.12.2017 um 20:39:24

Petersburger schrieb am 08.12.2017 um 20:14:29:
Wenn ich nach *Deiner* Definition eines *von Dir* verwendeten Wortes frage, dann ist ein Verweis auf einen AVwV-Text albern.

Ich richte mich nach der Definition des Vorschriftengebers.
Wenn du den Vorschriftengeber ignorieren willst ist das albern von dir.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Holzer am 08.12.2017 um 20:47:09

T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 20:37:25:
Für mich ist ein "außergewöhnlich" in Bezug auf die Härte dann gegeben, wenn eine "normale", akzeptable Härte überschritten wäre.

Für mich ist das hier nicht gegeben. Der Vater wusste bis "gestern" nichts von seinem Kind und hatte bisher 3 Jahre lang keinerlei Beziehung zu dem Kind....es ist nach eigenen Aussagen einem "1 Night Stand" entsprungen. Kann er ein weiteres Jahr ohne das Kind auskommen? Meiner Meinung nach ja.....dazu sind ja Reisen nach Vietnam möglich, ebenso besuche des Kindes!

Das Kind ist jetzt 3 Jahre ohne den TE ausgekommen und wird das auch ein weiteres Jahr schaffen....ebenso die Frau!
Kann auch so sein, wie einige hier argumentieren....aber ich sehe keine "außergewöhnliche" Härte

Alles sehr Theorielastig und muss möglicherweise von einem Richter entscheiden werden....Kostet mehr Zeit & Geld als ein Jahr warten!

Man sollte es einfach probieren....aber mit einer Ablehnung rechnen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 08.12.2017 um 20:55:07

Aras schrieb am 08.12.2017 um 18:36:00:
Dann erkennt man, dass er 0 inhaltlich beiträgt. Die Wahrung der Familieneinheit ist ja der Zweck jeder FZF. Sieht man auch daran, dass 36.2.1 AVWV als Überschrift dient und lautet "Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft".

Wenn du über ungelegte Eier diskutieren willst, dann solltest du deinen eigenen Beitrag eröffnen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Aras am 08.12.2017 um 20:58:42
d.h.?

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 08.12.2017 um 21:15:11

Holzer schrieb am 08.12.2017 um 20:47:09:
Für mich ist das hier nicht gegeben.


Ja. Deine dazu irrelevante persönliche Meinung. Fast konträr dazu meine irrelevante persönliche Meinung: Könnte gegeben sein.


Zitat:
Der Vater wusste bis "gestern" nichts von seinem Kind und hatte bisher 3 Jahre lang keinerlei Beziehung zu dem Kind....es ist nach eigenen Aussagen einem "1 Night Stand" entsprungen.


Ist das maßgeblich? Jetzt weiß er aber davon und fühlt sich seinem genetischen Ableger verbunden, so wie jeder normal sozialisierte Vater, ja wie selbst ein Bobbele zur angeblich in 5 Sekunden per Fellatioentnahme gezeugten Tochter Anna.


Zitat:
Kann er ein weiteres Jahr ohne das Kind auskommen? Meiner Meinung nach ja.....dazu sind ja Reisen nach Vietnam möglich, ebenso besuche des Kindes!

Das Kind ist jetzt 3 Jahre ohne den TE ausgekommen und wird das auch ein weiteres Jahr schaffen....ebenso die Frau!
Kann auch so sein, wie einige hier argumentieren.


Stellt sich denn diese Frage?
Was wäre / ist, wenn die Mutter nicht heiraten wollte. Muss sie ja schließlich nicht.
Man muss einer AV auch diese Lebensplanung nicht mitteilen.
Also ist ein möglicher Anspruch grundsätzlich, also völlig unabhängig von denkbaren o. möglichen Szenarien im Futur zu bewerten.

Kann dann der Anspruch der Tochter negiert werden und ein daraus möglicherweise resultierendes Recht der Kindsmutter?


Zitat:
Alles sehr Theorielastig und muss möglicherweise von einem Richter entscheiden werden....Kostet mehr Zeit & Geld als ein Jahr warten!

Man sollte es einfach probieren....aber mit einer Ablehnung rechnen. 


Ja. Niemand wird hier verbindlich aussagen können, wie die zuständige Behörde oder ggf. ein Gericht den vorliegenden Einzelfall bewertet und welche Folgerungen daraus entstehen.
Aber der TE verdient es meiner Meinung nach zumindest, dass auf zu seinem Anliegen möglicherweise zutreffende Vorschriften eingegangen wird.
Diskutieren kann man dann, idealerweise mit plausibler Darstellung des Standpunkts, ob so angeführte Möglichkeiten tatsächlich auf diesen Einzelfall zutreffen könnten oder nicht.
Ein plattes Abbügeln à la "geht nicht", "funktioniert nicht", "is' nicht" ohne weitere Erläuterungen wird aber m.E. der Sache nicht gerecht.

Gruß

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 09.12.2017 um 06:15:54
Schön, dann sind jetzt schon zwei in diesem Thema, die das Wort "außergewöhnlich" für einen beliebigen Begriff halten, der einfach so dort steht.

Deutsche Rechtsakte sind in der Regel *nicht* frei von sprachlicher Logik.

Eine Situation, die es allein in Deutschland hunderttausendfach gibt, die vermutlich jeder in seinem Bekanntenkreis kennt und die von Eltern völlig legal in Bezug auf ihre Kinder herbeigeführt werden kann, kann niemals nicht mit "außergewöhnlich" bezeichnet werden.

Und das Wort Anspruch im Sinne von "hat einen Rechtsanspruch" hat hier auch nichts verloren - gar nichts.

Ja, ein Nachzug der Kindesmutter ist in der heutigen Konstellation vom Gesetzgeber nicht vorgesehen - die einzige denkbare Vorschrift, die man dazu heranziehen könnte, wäre § 36 (2) AufenthG. Dies aber entgegen (!) dem Wortlaut, der eine außergewöhnliche Härte voraussetzt bzw. vermeiden will.


Und wenn schon ein Behördenmitarbeiter hier einem anderen, der den Gesetzestext, die Vorschriften und die Rechtsprechung kennend völlig korrekt die rechtlichen Möglichkeiten erläutert, "Deine irrelevante Meinung" an den Kopf knallt ...
... vielleicht wird das ja hier irgendwann ein Möchtegern- und Selbstdarsteller-Klub, bei niemand mehr fundierte Aussagen erhält.
Aber das dann mit Sicherheit ohne mich.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 09.12.2017 um 14:12:23
Zur Sache-abgesehen davon, dass das Kind sehr wohl einen Anspruch auf Nachzug zum deutschen Vater besitzt und das auch so im Gesetzestext formuliert ist ("ist zu erteilen"), sehe ich auch den Punkt Deiner ganzen Ausführungen zur "außergewöhnlichen Härte" nicht. Aber möglicherweise bin ich der einzige mit Verständnisproblemen.

Ansonsten-eine subjektive Wertung eines Forenschreibers in einem Forum in der thematisierten Form ist für den tatsächliche Rechtslage bzw. deren Bewertung durch die zuständige Behörde oder ggf. ein Gericht nunmal irrelevant. Kann bestenfalls zum Gesamtüberblick und zur Meinungsbildung eines Fragenden beitragen.
Du musst Dich doch nicht daran stören, dass durch mich dieser Begriff gegenüber einem, lt. Profil, MA einer Botschaft, und damit möglicherweise eines Kollegen von Dir gebraucht wurde...

Edit: Zu Deinem Fazit übrigens: Hier wird und wurde ernsthaft auf die Fragestellung eines TE eingegangen, auch wenn es mal abschweift oder (oh weiha) konträr zu Deiner Meinung ist. Derartige Beiträge dann, falls man sich Dir zu beugen nicht gewillt ist und den dahinterstehenden Denkprozess zumindest auch darstellt, als Beiträge im Sinne "Selbstdarsteller" oder "Möchtegern" zu bezeichnen, zeugt von einer ausgeprägten Hybris, werter Kollege.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 09.12.2017 um 14:25:48
Das Kind ja, ohne jeden Zweifel.

Aber die Mutter eines ausländischen Kindes hat ebenso wie der Vater eines ausländischen Kindes eben nicht nur keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, sondern auch im Ermessen kann ein solcher nicht erteilt werden.

Ausländische Kinder werden da unabhängig von ihrem eigenen Zuzugsgrund gleich behandelt. Es ist die vom Gesetzgeber so vorgesehene Situation für den Regelfall, für das Vorliegen einer "normalen" Härte und einer besonderen Härte.

Erst beim Vorliegen oder Entstehen (durch die zukünftige Trennung) einer außergewöhnlichen Härtesituation ändert sich das.

Ich konstruiere mal:
Ein chronisch schwerkrankes oder behindertes Kind, das durch die Trennung von seiner Bezugsperson erheblich stärker beeinträchtigt würde als ein gesundes Kind (=außergewöhnliche Situation) wird daher das Mitkommen seiner Bezugsperson beanspruchen können und es sollte dort auch ermöglicht werden.
Wobei ich bewusst nicht "Mutter" schrieb - das trifft auch z.B. auf die Oma zu.

Im Normalfall würde ein anderes Vorgehen dazu führen, dass zu jeder Mutter, die ihre Kinder zum in Deutschland lebenden neuen Ehemann mitnimmt, der oder die Väter der Kinder Ansprüche begründen könnten.
Das ist nicht akzeptabel, ein Zurücklassen der Kinder auch nicht - also wird die Grenze - nochmal: für den Normalfall - "hinter dem Kind gezogen".
Das ist durchaus im Sinne einer geregelten Zuwanderung plausibel.

Alles, was darüber hinausgeht ist - in der Anwendung dieses Forums - Diskussion über Sinn und Gerechtigkeit der einen oder anderen gesetzlichen Bestimmung. Siehe hierzu die NUB ...


T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:12:23:
Du musst Dich doch nicht daran stören, dass durch mich dieser Begriff gegenüber einem, lt. Profil, MA einer Botschaft, und damit möglicherweise eines Kollegen von Dir gebraucht wurde...

Muss nicht, tut es aber. Ebenso wie Du Dich an Dingen störst, die Deine Kollegen betreffen.
Gehört sich einfach nicht unter Kollegen auch im weiteren Sinne, die wir Behördenmitarbeiter nun mal sind.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 09.12.2017 um 14:37:01
Ich störe mich dann daran, wenn pauschal Urteile über einen Berufsstand gefällt werden. Und dann unabhängig davon, ob es meinen eigenen oder den eines anderen betrifft.
Ich verteidige aber sicherlich einen Angehörigen meines eigenen Berufsstandes nicht, wenn er aus meiner Sicht falsch liegt. Also aus reinem Selbstzweck, nach dem Prinzip "Eine Krähe..." und erwarte dies auch nicht von anderen mir gegenüber.
Und mit diesem OT-Beitrag, sorry dafür, ist die Erörterung in diesem Topic für mich zumindest auch beendet.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von deerhunter am 09.12.2017 um 14:42:22

T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:37:01:
wenn er aus meiner Sicht falsch liegt. Also aus reinem Selbstzweck, nach dem Prinzip "Eine Krähe..." und erwarte dies auch nicht von anderen mir gegenüber.


Er liegt aber aus meiner Sicht nicht falsch...sorry wenn ich mich in Eure Unterhaltung einmische! Auch ich kann hier keine außergewohnliche Härte feststellen!


Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 09.12.2017 um 15:04:24
Ja, man kann ja gerne in der Sache unterschiedlicher Meinung sein. Idealerweise mit Begründung des eigenen Standpunkts. Daraus ergibt sich im Idealfall auch der Mehrwert eines Fachforums.
Nur eben eine Selbstverpflichtung zur Schonung von Berufsgruppen leite ich daraus nicht ab.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von deerhunter am 09.12.2017 um 15:34:52

T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 15:04:24:
Idealerweise mit Begründung des eigenen Standpunkts.


OK....m. M. nach ist eine zeitlich begrenzte Trennung von der Familie (welche ja im Falle des TE noch gar keine richtige Familie ist) absolut keine "außergewöhnliche" Härte....es ist normales und täglich gelebtes Leben!
Mein Kumpel vom Zoll wurde gerade, trotz 2 Kindern, von Guben nach München / Flgh. abgeordnet für 12 Monate, weil es dort personelle Engpässe gibt! Familie kann natürlich nicht mit, Bundesbeamter hat kaum eine Chance dem zu entgehen! Außergewöhnliche Härte?? Ein anderer Kumpel fährt zu See, sieht seine Familie 9 Monate lang pro Jahr nur per Skype...außergewöhnliche Härte? Eher normales Leben heutzutage, oder?

Zum Fall des TE sehe ich deshalb ebenso keine außergewöhnliche Härte, wenn er will kann er es trotzdem probieren. Dann bekommt er eine Entscheidung....reicht ihm diese nicht, bleibt der Klageweg!

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 10.12.2017 um 09:10:16
Die Betonung liegt auf zeitlich begrenzte Trennung.
Ob Vater und Mutter aus dem vorliegenden Fall jemals heiraten werden, kann nur ein Hellseher absehen.
Ein Verpflichtung dazu kann ich jedenfalls nirgends erkennen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Holzer am 10.12.2017 um 09:21:01

mgb schrieb am 10.12.2017 um 09:10:16:
Ob Vater und Mutter aus dem vorliegenden Fall jemals heiraten werden, kann nur ein Hellseher absehen.

Der TE schreibt


Zitat:
Danach kann ich Sie erst heiraten


Damit ist der Prozess zeitlich begrenzt

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 10.12.2017 um 09:22:37
In deerhunters Antwort ja.

Im AufenthG nicht. Aber ich mag nicht wiederholen, was ich vor einigen Stunden erst schrieb.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von mgb am 10.12.2017 um 10:05:47

Holzer schrieb am 10.12.2017 um 09:21:01:
Damit ist der Prozess zeitlich begrenzt

Zu einer Eheschliessung gehören zwei. Einseitig geht da gar nichts, ausser bei einer Zwangsehe.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 10.12.2017 um 12:24:01

deerhunter schrieb am 09.12.2017 um 15:34:52:
OK....m. M. nach ist eine zeitlich begrenzte Trennung von der Familie (welche ja im Falle des TE noch gar keine richtige Familie ist) absolut keine "außergewöhnliche" Härte



Holzer schrieb am 10.12.2017 um 09:21:01:
Damit ist der Prozess zeitlich begrenzt 


Aber nur, wenn der TE das der AV/ABH mitteilt. Und was, wenn nicht?
Aber nur, wenn die Ehe auch geschlossen wird. Und was, wenn nicht gewollt oder aus was für Gründen auch immer nicht möglich?
Dann stellt sich die grundsätzliche Frage nämlich.


deerhunter schrieb am 09.12.2017 um 15:34:52:
....es ist normales und täglich gelebtes Leben!
Mein Kumpel vom Zoll wurde gerade, trotz 2 Kindern, von Guben nach München / Flgh. abgeordnet für 12 Monate, weil es dort personelle Engpässe gibt! Familie kann natürlich nicht mit, Bundesbeamter hat kaum eine Chance dem zu entgehen! Außergewöhnliche Härte?? Ein anderer Kumpel fährt zu See, sieht seine Familie 9 Monate lang pro Jahr nur per Skype...außergewöhnliche Härte? Eher normales Leben heutzutage, oder?


Ich sehe einen Unterschied darin, die Familie mittes Inlandsflug jedes Wochenende innerhalb von 2 Stunden physisch erreichen zu können und darin, dies nur mittels eines 12-Stunden-Flugs unter Einsatz ganz anderer zeitlicher und finanzieller Mittel verwirklichen zu können.
Ich sehe auch einen Unterschied darin, eine zeitliche Perspektive von 12 Monaten erdulden und planen zu können oder dies eben nicht zu können (wenn nämlich Heirat nicht möglich).

Wir haben hier ein 3-jähriges Kind, dessen Nachzugsanspruch zum Vater umgesetzt werden könnte (und wo dann das Argument: "Ja, aber dieser Umstand ist ja von den Eltern zu vertreten. Hätten sie ja nicht machen müssen" m.E. irrwitzig ist) und eine ausländische Mutter, die die Wahrnehmung der Personensorge, vor allem im Interesse des Kindes, dann nur in DEU auch wahrnehmen könnte.
Und dies alles unter Betrachtung der (einer) Ausführung in der AVwV unter der Überschrift "Außergewöhnliche Härte", die da lautet (Unterstreichung durch mich):

Zitat:
Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen


Ich sehe daher in Deinen / Euren vorgebrachten Argumenten keine Notwendigkeit, ein derartiges Anliegen kategorisch als chancenlos aufgrund fehlender "außergewöhnl. Härte" abzuqualifizieren.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Holzer am 10.12.2017 um 12:55:47
Alles zu viel Theorie und persönliche Befindlichkeiten...ich bin hier raus  8-)

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 10.12.2017 um 12:59:35
Ja, steinstarkes Argument. Tschüss dann.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 10.12.2017 um 13:10:40

T.P.2013 schrieb am 10.12.2017 um 12:24:01:
und eine ausländische Mutter, die die Wahrnehmung der Personensorge, vor allem im Interesse des Kindes, dann nur in DEU auch wahrnehmen könnte.

Genau das ist der Knackpunkt:
Der Anspruch (hier: der Wunsch/die Forderung) zurückbleibender Eltern, einen Aufenthaltstitel zum ausländischen Kind zu erhalten.
Und dagegen das Interesse des Gesetzgebers an geregelter Zuwanderung.

Damit verabschiede auch ich mich aus diesem Thema.
Auch wenn die Vertreter anderer Meinungen sich hier noch und noch wiederholen werden - ich habe das nicht vor.

Wahrer wird eine Aussage durch Wiederholung jedenfalls nicht.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 10.12.2017 um 13:17:27
Genau, das ist der Knackpunkt, über den hier diskutiert wird.
Und bei dieser Güterabwägung (Interesse Kind+Mutter vs. Interesse Staat/Gesetzgeber) hat mich zumindest keines Eurer Argumente pro Interesse Staat überzeugt. Mag ja anderen und dem TE anders ergehen.
Wahrer und auch unwahrer werden Aussagen weder durch Wiederholung, noch durch Verweigerung derselben, ist also so oder so kein Kriterium für den Wahrheitsgehalt einer Aussage, sondern nur eine Phrase.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von reinhard am 10.12.2017 um 21:03:18

huyen51002 schrieb am 08.12.2017 um 16:07:28:
Hallo,
Wenn es jetzt nicht geht, dann müssen wir einfach warten.  Die mutter muss dann jetzt A1 schaffen, weil Ehegattenachzug A1 braucht. Mfg


Damit hast Du die seriösen Antworten perfekt zusammengefasst.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 19.08.2019 um 22:56:43
Hallo leute , ich möchte ein bisschen update machen. Ich habe jetzt endlich scheidungstermin am 26.8.2019 also nächste Montag. Im Juli 2019 war ich mal wieder in Vietnam im Urlaub. Die Mutter meines Kind ist jetzt wieder schwanger und ich bin wieder der Vater. Wie soll ich jetzt am besten machen damit Meine Tochter und Sie schnell möglich nach DE kommen können damit Sie hier in Deutschland entbinden kann? Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 20.08.2019 um 05:54:08
Rechtzeitig einen Antrag auf ein Visum "zur Geburt eines deutschen Kindes" stellen.

Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung natürlich klar sein - also die Schwangerschaft und die rechtliche Vaterschaft.

Fragen und Antworten zum Wie und Was gibt es in diesem Forum zuhauf.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 04.05.2020 um 22:33:40
Hallo zusammen, ich habe paar Fragen: wie bereits erwähnt meine Freundin ist schwanger von mir. Ich habe bis März die Ehefähigskeitszeugnis fertig gemacht, und dann wollte ich nach Vietnam fliegen um zu heiraten aber es kommt diese Coronapandemie. Ich konnte nicht weg fliegen. Ehefähigkeitszeugnis ist nur 6 Monaten gültig. Am 30.03.2020 ist mein Sohn zur Welt gekommen ( bis jetzt haben wir noch kein Geburtsurkunde gemacht).
Meine Frage: was kann ich jetzt überhaupt machen?
Angenommen nach 6 Monaten kann ich immer noch nicht nach Vietnam fliegen, muss ich dass alles von vorne an machen um Ehefähigkeitszeugnis zu bekommen( es kostet sehr viel Zeit und Geld).
Kann ich irgendwie von ferne Vaterschaftsanerkennung machen für mein Sohn?
Ich bedanke mich für eure Antwort. Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 05.05.2020 um 02:53:38

huyen51002 schrieb am 04.05.2020 um 22:33:40:
Angenommen nach 6 Monaten kann ich immer noch nicht nach Vietnam fliegen, muss ich dass alles von vorne an machen um Ehefähigkeitszeugnis zu bekommen( es kostet sehr viel Zeit und Geld).


Ja. Müsstest Du dann.


Zitat:
Kann ich irgendwie von ferne Vaterschaftsanerkennung machen für mein Sohn?


Ja. Das kannst Du z.B. beim Jugendamt oder vor einem Notar in Deiner Stadt erledigen. Dazu müsste die Kindsmutter eine Zustimmungserklärung bei der deutschen AV ihres Bezirks abgeben. Die AV schickt die dann nach Deutschland, wo sie dem Jugendamt vorgelegt wird.

Mit der dann erteilten Vaterschaftsanerkennungsurkunde kann dann auch die Mutter weiter bei der AV arbeiten (Visum für Mutter, Reisepass für das dann deutsche Kind, etc.)

Gruß

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 05.05.2020 um 06:10:27
Korrektur zur "Technik":

T.P.2013 schrieb am 05.05.2020 um 02:53:38:
Ja. Das kannst Du z.B. beim Jugendamt oder vor einem Notar in Deiner Stadt erledigen. Dazu müsste die Kindsmutter eine Zustimmungserklärung bei der deutschen AV ihres Bezirks abgeben. Die AV schickt die dann nach Deutschland, wo sie dem Jugendamt vorgelegt wird.

Mit der dann erteilten Vaterschaftsanerkennungsurkunde kann dann auch die Mutter weiter bei der AV arbeiten

Die AV schickt gar nichts nach Deutschland, das wäre Sache der Eltern.

Es ist auch nicht nötig. Die originale Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung aus Deutschland zusammen mit der von der AV beurkundeten Zustimmung der Mutter reichen bereits für
T.P.2013 schrieb am 05.05.2020 um 02:53:38:
(Visum für Mutter, Reisepass für das dann deutsche Kind, etc.)


Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 19.05.2020 um 21:31:06
Hallo, danke für die Antworten. Meine Freundin muss gerade vietnamesischeGeburtsurkunde machen ohne Vater für mein Sohn. Dann müsst sie das legalisieren, dann zu mir schicken nach DE. Dann kann ich erst Vaterschaftsanerkennung abgeben. Es dauert wieder Zeit und Geduld. Ich werde weiterhin berichten. Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Tina05 am 20.05.2020 um 09:28:13

huyen51002 schrieb am 19.05.2020 um 21:31:06:
Dann müsst sie das legalisieren, dann zu mir schicken nach DE. Dann kann ich erst Vaterschaftsanerkennung abgeben. Es dauert wieder Zeit und Geduld. Ich werde weiterhin berichten. Mit freundlichen Grüßen
Du kannst die Vaterschaftsanerkennung auch ohne Geburtsurkunde machen, die Angabe der Daten der Mutter und des Kindes reicht dafür aus. Dann spart ihr zumindest einen langen Postweg.

Jedes Standesamt ist verpflichtet, deine Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, sofern du dich ausweisen kannst. Zeig auch dein Ehefähigkeitszeugnis, dann ist klar, dass es nicht darum geht, über eine falsche Vaterschaftsanerkennung die Kindsmutter nach Deutschland zu holen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Petersburger am 20.05.2020 um 11:03:13
Hilfsweise auch Jugendamt oder Notar (für vergleichsweise kleines Geld), wenn im Standesamt ...

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 21.05.2020 um 23:06:50
Hallo, danke für die Antworten. Ich habe bereits Mitarbeiter von Jugendamt kontaktiert per email. Bei uns in Magdeburg ist die Vaterschaftsanerkennung über Jugendamt. Ich habe mein Problem geschildert und soweit was ich habe der Herr geschickt und warte nun auf sein Antwort. Heute ist Feiertag und morgen ist Freitag, ich denke mal ich bekomme Antwort nächste Woche. Ich werde dann wieder berichten. Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 24.10.2020 um 00:28:46
Hallo Leute,
Ich habe Vaterschaftsanerkennung gemacht, Freundin hat in Deutsche Botschaft Hanoi zugestimmt. Dann haben Antrag auf Nachbeurkundung eines Auslandsgeburt im Geburtregister sowie Namesklärung gemacht. Meinen Sohn hat dann  deutsche Geburtsurkunde, danach haben wir Kinderreisepass beantragt. Es ist alles fertig. Wir haben den Visumantrag für meine Freundin auch schon abgegeben und warten jetzt auf Antwort. Meine Frage sind:
- falls meine Freundin Visum bekommt, wenn Sie einreist brauchen sie ja reiseversicherung aber was ist mit  meinen Sohn? Muss er auch eine reiseversicherung haben?
- wenn die beiden in Deutschland leben müssen Sie ja krankenversicherung haben. Wir sind aber nicht verheiratet, wie ist es mit Krankenversicherung? Ich könnte vorstellen, dass meinen Sohn bei mir familienversichert kann aber was ist mit meine Freundin? Mein Sohn ist erst im 7. monat. Sie kann noch nicht arbeiten gehen. Ich denke Sie muss ja noch den Orientierungskurs noch machen oder?
Ich bedanke mich für die Antworten.
Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 24.10.2020 um 02:29:04

huyen51002 schrieb am 24.10.2020 um 00:28:46:
aber was ist mitmeinen Sohn? Muss er auch eine reiseversicherung haben?


Hallo,

nein, er muss keine Reiseversicherung haben.


Zitat:
- wenn die beiden in Deutschland leben müssen Sie ja krankenversicherung haben. Wir sind aber nicht verheiratet, wie ist es mit Krankenversicherung? Ich könnte vorstellen, dass meinen Sohn bei mir familienversichert kann


Das ist korrekt.


Zitat:
aber was ist mit meine Freundin? Mein Sohn ist erst im 7. monat. Sie kann noch nicht arbeiten gehen.


Deine Frau muss sich selbst versichern.
Entweder "freiwillig gesetzlich" versichern oder privat versichern.


Zitat:
Ich denke Sie muss ja noch den Orientierungskurs noch machen oder?


Sie wird zum Integrationskurs verpflichtet werden.
Ob und wie dieser umsetzbar ist nach der Entbindung, das müsst Ihr mit der ABH dann absprechen.

Gruß

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Tommi am 09.11.2020 um 00:45:39

huyen51002 schrieb am 24.10.2020 um 00:28:46:
Ich könnte vorstellen, dass meinen Sohn bei mir familienversichert kann


Das solltest Du rechtzeitig vorher Deiner Krankenkasse melden!

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 20.11.2020 um 22:58:17
Vielen dank für die Anrworten.
Meine Freundin hatte seit 19.10.2020 den Visumantrag gestellt. Bis jetzt noch keine Antwort. Weisst jemanden zufällig wie lange es dauert? Werde ich noch von ABH angeschrieben oder so? Soll ich ABH nach fragen, wenn ja wie soll ich schreiben?
Ich danke euch für die Antworten. Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von reinhard am 21.11.2020 um 13:05:01

huyen51002 schrieb am 20.11.2020 um 22:58:17:
Meine Freundin hatte seit 19.10.2020 den Visumantrag gestellt. Bis jetzt noch keine Antwort. Weisst jemanden zufällig wie lange es dauert?


Das muss Deine Freundin Dir sagen. Sie erfährt ja als erste, wie lange es dauert, danach Du, wir anderen vermutlich nie, außer Du schreibst es uns.



Zitat:
Werde ich noch von ABH angeschrieben oder so? Soll ich ABH nach fragen, wenn ja wie soll ich schreiben?


Wenn noch was fehlt: ja.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind: nein.

Selbst anfragen lohnt sich erst, wenn die Akte aus der Botschaft eingetroffen ist. Ob das der Fall ist, könntest Du im Dezember oder Januar beim Bundesverwaltungsamt in Köln (Visafragen, Bürgerservice) erfragen. Dazu brauchst Du die Vorgangsnummer. Die steht auf der Quittung, die Deine Freundin bekommen hat, fängt mit DE an und hat dann ganz viele Zahlen.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 21.11.2020 um 23:28:41
Hallo danke für die Antwort. Die Unterlagen sind vollständig wie auf der Website von Botschaft verlangt. Wir warten mal dann weiter. Ich hoffe das es vor Weihnachten klappen mit Visum, das wäre eine schöne Weihnachtsgeschenk für uns. Ich werde weiter hin schreiben falls was neues kommt. Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 11.12.2020 um 22:30:42
Hallo. Es sind jetzt 8 Wochen vorbei und wir haben noch keine Antwort. Ich habe Verwaltungsamt in Köln nachgefragt. Sie sagen mir, die originalen Unterlagen sind in ABH Magdeburg. Ich soll dort nachfragen. Ich habe dann email an ABH geschrieben, keine Antwort.
Meine Freundin hat bei der  Botschaft nachgefragt, Sie antworten auch das es noch in der Bearbeitung und Die Botschaft warte auch auf ABH Magdeburg.
Was können wir jetzt machen? Ich bedanke mich für die Antworten. Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Stuttgarter am 12.12.2020 um 07:38:51
Warten... mehr geht nicht. Sind wohl noch mehr Anträge da und es wird sicher nach Eingang bearbeitet! Je mehr Leute anrufen/-fragen desto länger verzögert sich die Sache!

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 05.01.2021 um 22:47:53
Hallo, am 14.12.2020 verlangt ABH Magdeburg von  mir Mietvertrag. Ich habe dann geschickt. Am 22.12.2020 hat ABH den Einreiseverfahren zugestimmt, aber bis jetzt noch keine Anruf von Botschaft in Hanoi. Soll ich bzw. meine Freundin die Botschaft anschreiben oder warten? Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von deerhunter am 06.01.2021 um 08:15:11

huyen51002 schrieb am 05.01.2021 um 22:47:53:
Am 22.12.2020 hat ABH den Einreiseverfahren zugestimmt, aber bis jetzt noch keine Anruf von Botschaft in Hanoi. 


Warte noch ein wenig...Weihnachten / Jahreswechsel / Corona werden für entsprechende Verzögerung sorgen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 09.02.2021 um 10:55:35
Hallo Leute, meine Freundin und Kinder haben das Visum sind jetzt in Deutschland. Wir haben schon Anmeldung gemacht. Bei ABH haben wir noch keine Antrag gestellt, da meine Freundin noch keine Krankenversicherung hat. Wir haben schon bei Barmer um freiwillige Versicherung nachgefragt aber noch kein Antwort. Mein Sohn ist 11 monate alt, kann meine Freundin noch Elterngeld beantragen? Oder kann sie jetzt arbeiten gehen obwohl sie noch keine Aufenthal hat(nur das visum), damit sie krankenversichert bekommt?Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von erne am 09.02.2021 um 11:31:27

huyen51002 schrieb am 09.02.2021 um 10:55:35:
kann sie jetzt arbeiten gehen obwohl sie noch keine Aufenthal hat(nur das visum)


das steht auf dem Visum
normalerweise müsste auf dem Visum nach §28 stehen, dass Erwerbstötigkeit erlaubt ist.


Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 09.02.2021 um 11:38:24
Hallo auf dem visum steht erwerbstätigkeit erlaubt. Mfg

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von Bayraqiano am 09.02.2021 um 11:57:13
Ihr müsst zuerst zur Ausländerbehörde und dort eine AE beantragen. Dafür ist keine Krankenversicherung notwendig, weder für die Freundin noch für das erste (ausl.) Kind.

Erst mit der Erteilung der AE, welche für länger als ein Jahr ausgestellt werden sollte (darauf achten und der ABH kommunizieren), entsteht für die Freundin eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine vorherige freiwillige Versicherung scheidet mangels Vorversicherungszeiten aus. Siehe § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b, Abs. 11 Satz 1 SGB V.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 21.10.2021 um 15:34:09
Hallo Leute,
Wir sind jetzt verheiratet. Ich arbeite 1200 Netto, meine Frau 815 Netto und 438 kindergeld. Wohnung müssen wir nicht bezahlen, da meinen Eltern ein Mehrfamilienhaus hat. Wir wohnen in 4 Raumwohung mit ca. 100qm. Meine Frau hat noch ein 11 jährige Sohn, der noch in VIetnam lebt. Können wir mit diesen Einkommen den Junge nachziehen? Ich danke euch vielmals.

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von T.P.2013 am 21.10.2021 um 18:49:14
Hallo,

da Du Deutscher bist, zieht das Kind (Dein Stiefkind) zu seiner ausländischen Mutter, mit der Du verheiratet bist und mit der Du in einer Bedarfsgemeinschaft lebst.
Soll heißen, dass Du keine VE benötigst, aber der LU gesichert sein muss.
Klick mich: Klick!
Ich würde sagen, es sieht nicht schlecht für Euch aus.
Das auf Dauer mietfreie Wohnen würde ich mir im Zweifelsfall aber schriftlich bestätigen lassen.

Gruß

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von lottchen am 22.10.2021 um 09:45:20
Ich würde mal mit der ABH reden, wie die das sehen. Ja, das Kind zieht zur Mutter. Somit müsste der LU eigentlich gesichert werden. Die Mutter hat aber noch 2 weitere Kinder hier in D, die beide (oder eins?) deutsch sind. Somit dürfte das ein atypischer Fall sein und das Kind müsste eigentlich so oder so ein Visum bekommen. Denn ich fürchte das Einkommen von Mutter und Vater + Kindergeld könnte bei 5 Personen vielleicht nicht ausreichen um den LU zu sichern (ohne Anspruch auf HartzIV zu haben). Andererseits lebt das 11-jährige Kind ja offenbar die ganze Zeit in Vietnam (wo?, bei wem?) - da könnte schon die Frage aufkommen, warum es plötzlich jetzt nach D kommen soll. Also einfach mal mit der ABH reden, wie die sich dazu stellen.   

Titel: Re: Fzf Kind zum Deutscher Vater?
Beitrag von huyen51002 am 22.10.2021 um 14:18:10
Hallo danke für die Antworten.
Wir haben 2 gemeinsame Kinder, Tochter 7 Jahre (vietnamesisch) Sohn 20 Monaten (deutsch).  Meine Frau und die beiden Kinder sind erst seit Januar 2021 hier (9 monate). Vorher wohnen Sie alle zusammen in Vietnam. Der 11 jährige Sohn wohnt seit Januar mit meine Schwiegermutter zusammen. Wir beziehen keine Hartz 4, meine Frau macht gerade Intergrationskurs darum kann sie nicht mehr als 100std arbeiten. Wie gesagt wir haben keine Wohnkosten und Nebenkosten. Mit freundlichen Grüßen

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