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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
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Beitrag begonnen von Yanik2008 am 14.11.2017 um 18:55:34

Titel: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Yanik2008 am 14.11.2017 um 18:55:34
Guten Abend zusammen,
ich brauche mal wieder Hilfe von euch Experten.
Mein Mann ist Türkischer Staatsbürger ich bin Deutsch, wir haben einen Sohn der nächste Woche 9 Jahre wird und sind seit 8,5 Jahren verheiratet. Mein Mann hat letzte Woche die Zusicherung der Einbürgerung bekommen und war heute beim türkischen Konsulat um die Ausbürgerung in die wege zu leiten. Unseren Sohn haben wir nie im türkischen Konsulat regristrieren lassen und jetzt wollen die das wir ihn registrieren lassen und das er dann mit meinem Mann zusammen ausgebürgert wird.
Ich kann das so leider nicht glauben und würde gerne wissen ob das stimmt.
Unser Sohn wurde im November 2008 in Deutschland geboren und wir waren noch NICHT verheiratet, er hat einen deutschen Kinderausweis.
Wir haben im Februar 2009 geheiratet.

Stimmt es das unser Sohn automatisch Türke ist und mit seinem Vater zusammen ausgebürgert werden muss? :-/

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 14.11.2017 um 19:18:12
Uneheliche Kinder werden in der Türkei zumindest nicht rechtlich schlechter gestellt. Das Kind wurde doch von ihm anerkannt oder etwa nicht?

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Yanik2008 am 14.11.2017 um 19:29:41
Mein Mann steht in der Geburtsurkunde und wir haben eine Vaterschaftsanerkennung machen lassen da wir nicht verheiratet waren.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 14.11.2017 um 19:52:29
Keine Ahnung ob die deutsche Vaterschaftsanerkennung auch im türkischen Rechtskreis wirksam ist. Aber die Registrierung und anschließende gemeinsame Ausbürgerung macht schon in gewisser Weise Sinn. Ich sag Mal... Im Zweifel muss dein Sohn auch in der Türkei zum Wehrdienst. Jetzt klaren Schnitt machen und dann hat dein Sohn in 9 Jahren kein Problem wegen einer unklaren Rechtslage. Unterschätze das Problem nicht... löse es jetzt und dann muss dein Sohn später nur die Ausbürgerungsurkunde vorlegen und nicht ständig Gefahr laufen doch als Türke festgestellt zu werden wenn er seine Verwandten in der Türkei besucht o.ä.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Yanik2008 am 15.11.2017 um 06:17:06
Vielen Dank für die Antwort. Dann werden wir das jetzt mal angehen damit wir das schnell und reibungslos hinter uns bringen. :)

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Yanik2008 am 15.11.2017 um 17:50:05
Nun haben wir das nächste Problem, unser Sohn ist geboren worden bevor wir geheiratet haben und hat daher meinen deutschen Nachnamen, das türkische Konsulat möchte jetzt das wir eine Namensänderung bei dem Kind durchführen für die Ausbürgerung was ich natürlich nicht möchte, er trägt seit 9 Jahren den Namen und kann plötzlich nicht anders heißen. Mein Mann hat nach der Heirat meinem Namen mit angenommen, sprich er hat einen doppelnamen der nur nach deutschem Recht gültig ist. Was können wir jetzt machen?

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 15.11.2017 um 18:00:14
Ich hab mir heute deine alten Beiträge alle durchgelesen.

Offen gesagt verstehe ich euer Problem nicht. Im türkischen Reisepass vom Vater steht doch ein türkischer Nachname und kein Doppelname. Das Kind kriegt nach türkischem Recht wohl den türkischen Familiennamen des Vaters. Also soll das Kind im türkischen Register eben seinen jetzigen Vornamen und den türkischen Familiennamen führen.

Also ganz normaler Fall von hinkender Namensführung.

Also ich frage mich, ob die türkische Botschaft tatsächlich eine "Namensänderung" von euch verlangt oder nicht vielmehr eine Registrierung mit türkischem Namen. Dein Mann soll also im Grunde eine Vaterschaftsanerkennung machen. Wie euer Sohn in Deutschland heißt, kann denen doch egal sein.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Yanik2008 am 15.11.2017 um 18:10:01
Die möchten von uns das wir zum Standesamt gehen und eine Namensänderung durchführen lassen und danach eine internationale Geburtsurkunde mit dem geänderten Namen einreichen damit der kleine ins türkische Register eingetragen werden kann und dann kann er erst mit ausgebürgert werden. :'(

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 15.11.2017 um 18:33:43
Naja klingt komisch. Wenn es so sein sollte, dann gibts nur vier Wege:

1. Ihr macht was die Botschaft sagt und ändern den Namen des Kindes
2. Dein Mann macht die Ausbürgerung, wenn das Kind nicht mehr von ihm abhängt, also wenn das Kind 18 Jahre alt ist
3. Ihr macht formal eine Vaterschaftsanerkennung und er gibt an, dass das Kind den türkischen Familiennamen trägt. Und dann ggf. klagen.
4. Schauen ob man für das Kind eine Abstammungsfeststellungsklage in der Türkei einreichen kann. Dann muss ja dass Ergebnis sein, dass das Kind vom Ehemann ist.

Man muss aber auch das türkische Recht verstehen: Das Kind soll davor geschützt werden, dass es sozial geächtet wird, wenn es den Namen seiner Mutter trägt, was ein eindeutiger Hinweis auf Unehelichkeit ist.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 15.11.2017 um 21:00:16
Die Sachlage verstehe ich nicht ganz. Der Sohn ist doch schon deutscher Staatsbürger.
Warum sollte er dann noch aus der Türkei ausgebürgert werden wollen.


Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 16.11.2017 um 03:39:11
Für die Türkei muss man neben sich selber auch die Kinder ausbürgern.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 16.11.2017 um 11:09:09
Geht das überhaupt ohne Zustimmung des deutschen Familiengerichtes.
Der Sohn ist deutscher Staatsbürger und Minderjährig.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von uteschnute am 16.11.2017 um 12:06:36
wenn das kind doch im türkischen personenstandsregister nicht erfasst ist, wie kommt denn dann die forderung des konsulates überhaupt zustande?

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von HeFi am 16.11.2017 um 12:08:47

Yanik2008 schrieb am 14.11.2017 um 18:55:34:
Mein Mann ist Türkischer Staatsbürger ich bin Deutsch, wir haben einen Sohn der nächste Woche 9 Jahre wird und sind seit 8,5 Jahren verheiratet. Mein Mann hat letzte Woche die Zusicherung der Einbürgerung bekommen und war heute beim türkischen Konsulat um die Ausbürgerung in die wege zu leiten. Unseren Sohn haben wir nie im türkischen Konsulat regristrieren lassen und jetzt wollen die das wir ihn registrieren lassen und das er dann mit meinem Mann zusammen ausgebürgert wird. Ich kann das so leider nicht glauben und würde gerne wissen ob das stimmt.

Das Kind hat mMn die TR-Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen von Geburt an und zwar auch ohne Registrierung bei den TR-Behörden gem. Art. 7 TR-StAG
TR-STA Gesetz 2009 (Art. 6+7 Abstammung)      www.tuerkei-recht.de/downloads/StAG_2009.pdf
TR-STA Gesetz 2009 engl.      www.ecoi.net/file_upload/1504_1252914796_citizenship-law.pdf

Zitat:
Art. 7 - (1)      Ein Kind, welches in oder außerhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger.
...
(3)       Ein Kind, welches als Kind eines Vaters türkischer Staatsangehörigkeit und einer ausländischen Mutter außerhalb der Ehe geboren wird, erwirbt die      türkische Staatsangehörigkeit durch die Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen zur Begründung der Abstammung

letztere ^^^ Voraussetzung ist die Vaterschaftsanerkennung

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 16.11.2017 um 19:40:05
Immer wieder darauf zu pochen, dass das Kind deutsch ist, bringt euch nix. Das Kind ist auch türkisch. Ob ihr wollt oder nicht.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 16.11.2017 um 21:38:14
Dann muss halt die Einbürgerung des Vaters unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit durchgeführt werden. An den Rechten des minderjährigen deutschen Staatsbürgers ist in Deutschland nicht zu rütteln.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 16.11.2017 um 21:47:37
Soll man probieren. Dann hat das Kind eben ab 2026 entsprechende Probleme.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Petersburger am 17.11.2017 um 04:53:31

mgb schrieb am 16.11.2017 um 21:38:14:
Dann muss halt die Einbürgerung des Vaters unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit durchgeführt werden. An den Rechten des minderjährigen deutschen Staatsbürgers ist in Deutschland nicht zu rütteln.

Welches Recht des deutschen Kindes konkret wird eingeschränkt, wenn der Vater nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird?

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 17.11.2017 um 14:31:33
BGB § 1617b Absatz 1 vorletzter Satz.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 17.11.2017 um 14:34:50
Und § 1617b BGB hat für das türkische Namensrecht welche Relevanz?

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 17.11.2017 um 15:04:13
Nach post #7 soll die deutsche Geburtsurkunde geändert werden.
Was die Türken in der Türkei machen wollen ist deren Problem.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 17.11.2017 um 15:31:38
Naja § 1617b BGB finde ich nicht zutreffend um die Forderung abzuschmettern. Eher Artikel 10 Abs. 1 EGBGB.

Ich denke, dass man das vor dem türkischen Familiengericht durchboxen müsste.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 17.11.2017 um 15:45:33
Wenn eine Namensänderung nach deutschem Recht nicht zulässig ist, dann interessieren doch die Türken nicht.
Sollte der Vater nicht ausgebürgert werden, dann halt Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 17.11.2017 um 15:51:06
Ich glaube da braucht man was definitives. Also ein finales Gerichtsurteil.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 17.11.2017 um 16:06:40
Wieso?
Die Frist aus § 1617b BGB ist sowieso schon abgelaufen. Dann geht es nur noch über Namensänderungsgesetz. Der wichtige Grund aus Namensänderungsgesetz muss im Interesse des Betroffenen sein. Wobei man niemand zur Namensänderung zwingen kann.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Petersburger am 17.11.2017 um 20:52:43
@mgb
Nicht ablenken!

Meine Frage war:

Petersburger schrieb am 17.11.2017 um 04:53:31:
Welches Recht des deutschen Kindes konkret wird eingeschränkt, wenn der Vater nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird?

Der Verweis auf 1617 BGB geht da ins Leere, denn durch die Nichteinbürgerung des Vaters wird kein Recht des Kindes eingeschränkt.

Wäre es so, also würde ein Kindesrecht eingeschränkt, wenn ein Elternteil nicht Deutscher wäre, dann könnte man daraus eine Verpflichtung für Deutschland ableiten, alle Eltern deutscher Kinder einzubürgern.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 17.11.2017 um 21:44:54
Die Türken machen die Ausbürgerung des Vaters von der Namensänderung des Kindes abhängig.
Das Recht auf den Geburtsnamen kann ich dir auch noch nachschlagen, wenn du unbedingt willst.
In Deutschland wird ein Doppelstaatler nur als deutscher Staatsbürger behandelt.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 17.11.2017 um 22:19:29
Richtig, aber es kann sein, dass das einer richterlichen Überprüfung nicht standhält und das Kind mit deutschem Nachnamen registriert und ausgebürgert werden kann

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 17.11.2017 um 22:38:21
Was in der Türkei passieren könnte interessiert doch erst gar nicht.
Es geht hier um die Einbürgerung des Vaters.
Wenn die Türken den Vater nicht ausbürgern wollen, dann halt nicht. Dann findet die Einbürgerung des Vaters unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit statt.
Das deutsche Kind kann man zu nichts zwingen.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Petersburger am 18.11.2017 um 06:08:28

mgb schrieb am 17.11.2017 um 21:44:54:
Das Recht auf den Geburtsnamen

Das Recht auf genau einen bestimmten Geburtsnamen?
Ich bitte darum.

Als Bürgerrecht? Oder als Menschenrecht?

Denn es gibt viele Dinge unterhalb von Bürger- und Menschenrechten, auf die ich ein Recht habe. Nicht jedes solche Recht ist aber geeignet, den Staat zum Verzicht auf gesetzliche  Forderungen zu verpflichten.

Ebensowenig wie deutsches Recht sich nach dem Recht anderer Staaten zu richten hat.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 18.11.2017 um 15:12:23
BGB §1617 Absatz 1
Namensänderung geht bei einem über 5 Jährigen ohne Einwilligung grundsätzlich gar nicht.
Nachzulesen BGB §1617a bis §1617c.

Zur Einbürgerung des Vaters siehe StAG §12 Satz 2 Nr. 3

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Petersburger am 18.11.2017 um 17:03:36
Dort kann ich nichts erkennen, was einen solchen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Geburtsnamen begründet, dass dieser Rechtsanspruch nun wieder selbst einen Anspruch auf HvM begründet.

Die Namenswahl erfolgte durch beide Eltern gemeinsam und ist kaum als "nicht von diesem zu vertreten" zu bezeichnen.

Daher kann ich Deiner Argumentation nicht folgen.


Meine Gegenrede hier verfolgt ein Ziel:
Dass die TS nicht meint, mit Deiner Wortwahl bei der EBH etwas erreichen zu können und damit möglicherweise Porzellan zerschlägt, das sie noch gebrauchen könnte ...


Absolut private Anmerkung:
Ich halte das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ganz persönlich für unnötig und angesichts der schon mehrfach in diesem Forum thematisierten Zahlen (Verhältnis von HvM-Eingebürgerten zur Gesamtzahl) nicht mehr begründbar.

Ungeachtet dessen mag ich "Gesprächskeulen" wie "Einschränkung von Rechten - deswegen ist ..." dort für unangebracht, wo das nicht klar und eindeutig korrekt ist.

Der aufmerksame Leser dieses Forums in den letzten Tagen wird bemerkt haben, dass eine ähnliche Formulierung in anderem Zusammenhang von mir zu lesen war.

Im dortigen Zusammenhang ist das angebracht, weil eben klar und eindeutig gegeben und von niemandem ernsthaft zu bestreiten - in diesem Thema hier aber nicht.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 18.11.2017 um 17:13:46
Naja... Natürlich ist eine behördliche Namensänderung auch bei über 5 Jährigen möglich. Per Erklärung nach bürgerlichem Recht geht es natürlich nicht mehr.

Warum es unzumutbar sein soll sein Kind zu registrieren ist auch nicht nachvollziehbar. Im türkischen Pass ist ja auch der türkische Nachname angegeben und nicht der Doppelname. Sollte der Sohn einmal als Erwachsener in der Türkei sein und man stellt fest, dass er Türke ist, dann kriegt er auch einen türkischen Ausweis mit dem türkischen Familiennamen seines Vaters. Wahrscheinlich muss man mit der türkischen Behörde streiten und ggf. ein Gerichtsurteil beschaffen. Dafür sind 2 Jahre ja ausreichend. Und danach gibt es vielleicht die Möglichkeit die Unzumutbarkeit festzustellen.

Wenn man schon solche Sonderwünsche, wie Doppelname und Nachname des Kindes ist der Familienname der Mutter, hat, dann sollte man auch die entsprechenden Konsequenzen auch bereit sein zu lösen.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 18.11.2017 um 18:54:36

Petersburger schrieb am 18.11.2017 um 17:03:36:
Dort kann ich nichts erkennen, was einen solchen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Geburtsnamen begründet, dass dieser Rechtsanspruch nun wieder selbst einen Anspruch auf HvM begründet.

Die Namenswahl erfolgte durch beide Eltern gemeinsam und ist kaum als "nicht von diesem zu vertreten" zu bezeichnen.

Du berücksichtigst da den Zeitsprung nicht.
Die Wahl des Namens ist bereits gelaufen genau nach Vorgabe §1617 BGB.
Er geht nur noch um die Namensänderung.
Wenn du der Meinung bist das das Kind zur Namensänderung gezwungen werden kann, dann belege mit Rechtsgrundlage.
Nach §1617a bis §1617c ist eine Namensänderung nicht mehr die alleinige Entscheidung der Eltern bei einem über 5 Jährigen.

@Aras
Du solltest türkisches und deutsches Recht auseinander halten. Die Türken sind auf ihren Rechtskreis beschränkt.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 18.11.2017 um 19:06:49
Natürlich kann der Vater gem. § 2 Namensänderungsgesetz die Änderung des Namens beantragen. Ein wichtiger Grund wäre die Beseitigung des offensichtlichen Ehrenmakels der Unehelichkeit des Kindes durch den Familiennamen der Mutter. Da gibt es keine Altersgrenze.

Wenn man als Türke nicht türkisches Recht beachtet, dann hat man eben solche Probleme. Wenn man für sowas auch noch HvM bekommt kann man den TB von § 12 StaG willkürlich herbeiführen.

Und ich trenne sehr wohl die Rechtskreise. Der einzige der nicht Mal den deutschen Rechtskreis versteht bist du.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Petersburger am 18.11.2017 um 22:01:29

mgb schrieb am 18.11.2017 um 18:54:36:
Wenn du der Meinung bist das das Kind zur Namensänderung gezwungen werden kann, dann belege mit Rechtsgrundlage.

Wie um alles in der Welt kommst Du immer auf die abwegige Idee, dass Du Dir etwas ausdenkst und irgendwer dann das Gegenteil belegen soll.

Vergiss das ganz einfach.

Ganz sicher werde ich mich nicht entblöden zu begründen, warum türkische Behörden bei eigenen Staatsangehörigen sich ebenso wenig um das Recht anderer Staaten kümmern müssen wie Deutschland dazu verpflichtet wäre.

Ich setze einfach mal voraus, dass Du wenigstens das nicht bestreiten wirst - bitte enttäusche mich nicht.


Dass Doppelstaater immer wieder mal mit unterschiedlichen Forderungen ihrer beiden (oder mehr) "Heimatstaaten" böse Probleme haben, ist ja nun auch nichts Neues.
Für mich übrigens das einzige wirklich vernünftige Argument gegen HvM - was mich trotzdem nicht zu deren Gegner macht.



@TS
Dass ich auf so etwas überhaupt noch reagiere ist allein dazu da, damit derlei tönende Worte nicht unwidersprochen stehen bleiben.
Sonst täte ich mir das schon lange nicht mehr an.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von grisu1000 am 19.11.2017 um 00:30:35

Aras schrieb am 18.11.2017 um 17:13:46:
Naja... Natürlich ist eine behördliche Namensänderung auch bei über 5 Jährigen möglich. Per Erklärung nach bürgerlichem Recht geht es natürlich nicht mehr.

Warum es unzumutbar sein soll sein Kind zu registrieren ist auch nicht nachvollziehbar. Im türkischen Pass ist ja auch der türkische Nachname angegeben und nicht der Doppelname. Sollte der Sohn einmal als Erwachsener in der Türkei sein und man stellt fest, dass er Türke ist, dann kriegt er auch einen türkischen Ausweis mit dem türkischen Familiennamen seines Vaters. Wahrscheinlich muss man mit der türkischen Behörde streiten und ggf. ein Gerichtsurteil beschaffen. Dafür sind 2 Jahre ja ausreichend. Und danach gibt es vielleicht die Möglichkeit die Unzumutbarkeit festzustellen.

Wenn man schon solche Sonderwünsche, wie Doppelname und Nachname des Kindes ist der Familienname der Mutter, hat, dann sollte man auch die entsprechenden Konsequenzen auch bereit sein zu lösen.


Das deutsche Kind hat das Recht auf einen deutschen Namen. Alleine schon um später nicht diskriminiert zu werden. Und das fängt in der Schule mit hänseln an und nicht als "Ka..." bezeichnet zu werden. Ja Kinder sind hart zueinander. Überlegt sich eigentlich die EBH was sie dem deutschen Kind antut, wenn sie das Spiel der tükischen AV mitspielt. Das Kind soll seinen deutschen Namen aufgeben, ansonsten wird der Vater nicht ausgebürgert und damit nicht eingebürgert.

Mehrer Möglichkeiten:
1) Vater besorgt eine Schreiben das er ohne deutsche Namensänderung des Kindes nicht ausgebürgert wird. Damit beantragt er die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaalichkeit. Wird dies abgelehnt geht er vor Gericht.

2) Das gleiche wie vorher. Man geht zum Standesamt und fragt ob ein deutschen Kind überhaupt über eine Namensänderung eine türkischen Nachnamen erhalten kann. Wenn nein, besorgt man sich die Ablehnung des Standesamt auf Namensänderung, geht damit zur türkischen Konsulat und fragt nun wie es weitergeht. Anschließend  zur EBH mir der gleichne Fragen. Lehnt das Standesamt eine Namensänderung auf türlkischen Nachnamen ab, haben wir eine saubern Catch 22.

2) Die Pragmatische Lösung: Standesamt stimmt Namensänderung zu. Wird gemacht. Kind wird registriert und und ausgebürgert. nun gibt es zwei Lösungen:
a) Vater und Kind deutschen ihren Namen im Rahmen der Einbürgerung ein. Und Zufall man nimmt den Namen der Mutter
b) Das Kind geht mit türkischen Namen zur Schule, wird gehänselt und man beantragt eine weitere Namensänderung auf den Namen der Mutter.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Petersburger am 19.11.2017 um 08:06:55

grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 00:30:35:
Das deutsche Kind hat das Recht auf einen deutschen Namen. Alleine schon um später nicht diskriminiert zu werden.

Also verstoßen Eltern, die einem deutschen Kind einen nichtdeutschen Namen geben, obwohl das möglich wäre, gegen die die Rechte des Kindes.

Also verstößt der deutsche Staat, nach dessen Gesetzen Eltern ihrem Kind keinen deutschen Namen geben können (weil beide Eltern keinen solchen Namen haben), gegen die Rechte des Kindes.

Was ist eigentlich ein deutscher Name? Wer entscheidet das?


Bei solcher Art Diskussion wird mir schlecht.


Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 19.11.2017 um 15:29:25

Petersburger schrieb am 18.11.2017 um 22:01:29:
Wie um alles in der Welt kommst Du immer auf die abwegige Idee, dass Du Dir etwas ausdenkst und irgendwer dann das Gegenteil belegen soll.

Irgendwie willst du nicht verstehen das man in die Rechte Dritter nicht eingreifen kann.
Sowas wie Sippenhaft gibt es seit Ende des 3. Reichs nicht mehr.
Bei der Einbürgerung des Vaters geht es dann um Gründe, die der Vater nicht zu vertreten hat.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Petersburger am 19.11.2017 um 16:14:12
Dort, wo es unbestreitbare und klar formulierte Rechte gibt, sieht jeder hier Mitlesende meine Position.

Allerdings sieht man Dich dort nicht - vielleicht weil es dort nichts zu erdenken und zu provozieren gibt?

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 19.11.2017 um 16:26:31
Die Notwendigkeit/Pflicht zur Registrierung war den Eltern bekannt.
Siehe bspw.: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1287077947/0#0

Die Registrierung wurde aber bewusst unterlassen. Jetzt darauf zu pochen, dass alles unzumutbar sei obwohl schon vor Jahren die Sache geklärt werden musste und es mindestens grob fahrlässig war und darum das Problem von den Eltern zu vertreten ist, und zu hoffen, dass man von den deutschen Behörden für pflichtwidriges Verhalten belohnt werden soll ist ein Hohn.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 19.11.2017 um 16:51:46
Wenn Mutter und Kind auf ihrer Rechte bestehen, dann ist das so hinzunehmen.
Was die Türken von deutschen Staatsangehörigen in Deutschland wollen interessiert einfach nicht.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 19.11.2017 um 16:52:35

Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 16:14:12:
Dort, wo es unbestreitbare und klar formulierte Rechte gibt, sieht jeder hier Mitlesende meine Position.

Vielleicht solltest du mal wirklich BGB lesen.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von grisu1000 am 19.11.2017 um 19:58:41

Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 08:06:55:
Also verstoßen Eltern, die einem deutschen Kind einen nichtdeutschen Namen geben, obwohl das möglich wäre, gegen die die Rechte des Kindes.


Unzulässiger Umkehrschluss. Es geht hier überhaupt nicht mehr üm Ehenamen oder Namensgebung im Rahmen der Wahrnehmung Sorgerecht, wo beide Eleternteile einen Nachnamen wählen können. Es geht darum, das ein bestehender deutscher Namen geändert werden soll, weil es die türkische AV so will und keine hinkende Namensführung akzeptiert. Und die EBH das Spiel mitspielt, anstatt mal das Standesamt zu fragen.

Namensänderungen, außerhalb von Eheschließungen, unterliegen nach deutschen Recht hohen Hürden.


Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 08:06:55:
Was ist eigentlich ein deutscher Name? Wer entscheidet das?


Das Standesamt, und wenn du dein Kind Pumuckel nennen willst, wird der Standesbeamte nein sagen. Und wenn du den Nachnamen ändern willst, musst du einen guten Grund haben, die hürden sind hoch. Ein deutsches Kind, das hier lebt, einen türkischen Nachnamen zu verpassen, nur damit es ausgebürgert wird und der Vater eingebürgert wird, ist IMHO keiner. Insbesonder weil danach der Vater und das Kind nur deutsch sind, dann mit türkischen Nachnamen. Wenn das so kommt ist es fast Realsatire.


Aras schrieb am 19.11.2017 um 16:26:31:
Die Registrierung wurde aber bewusst unterlassen. Jetzt darauf zu pochen, dass alles unzumutbar sei obwohl schon vor Jahren die Sache geklärt werden musste und es mindestens grob fahrlässig war und darum das Problem von den Eltern zu vertreten ist, und zu hoffen, dass man von den deutschen Behörden für pflichtwidriges Verhalten belohnt werden soll ist ein Hohn. 


Also haften Kinder rechtlich (faktisch tun sie das ja) für die Versäumnisse Ihrer Eltern. Ein Kind bekommt einen türkischen Namen, weil die Eltern die Registrierung nicht gemach haben und die EBH findet es dann in Ordnung, das dann ein nur deutsches Kind einen türkischen Nachnamen trägt, obwohl die Eltern etwas anderes wollten.

Als näschsten wird dann verlangt, das das Kind zum Islam konvertiert und die deutschen Behörden spielen mit?

Ab welchen Punkt sind denn solche Forderungen unzulässig und führen zu einer Einbprgerung unter hinnahme der Mehrstaatlichkeit?

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Aras am 19.11.2017 um 20:54:47
Ja alternativ soll man nichts machen und der Sohn ist dann in 9 Jahren der Depp, der die Faul- und Sturheit der Eltern ausbaden muss.

Natürlich ist die Forderung den Namen im deutschen Rechtskreis zu ändern übergriffig. Aber die Argumentation mit §§ 1617 ff. BGB ist einfach nur dämlich.. und bestenfalls lächerlich.

Fakt ist, dass mit der türkischen Ausbürgerung die türkische Personenstandsakte auch geschlossen wird. Darum sollte sie auch vollständig sein.

Da das Namensrecht in Artikel 8 EMRK eingreift, muss es effektiven Rechtschutz geben. D.h. es muss eine andere voll kognitionsbefugte türkische Stelle geben, die die Entscheidung der Behörde überprüfen kann.

Aber wenn der Türke meint, dass er nix mit der Türkei zu tun haben will, weil er ach so deutsch sei, dann findet man immer eine Ausrede nicht seinen Teil zu erledigen.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Petersburger am 19.11.2017 um 21:15:27

grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 19:58:41:
Unzulässiger Umkehrschluss.

Falsch.

Wer hier postuliert, dass ein deutsches Kind ein Recht auf einen deutschen Namen hat, der führt genau zu dieser Schlussfolgerung.

Vielleicht wäre es bereits hilfreich, korrekt zu formulieren:
"Deutscher Name" und "Name nach deutschem Recht" sind unterschiedliche Dinge.


grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 00:30:35:
Das deutsche Kind hat das Recht auf einen deutschen Namen. Alleine schon um später nicht diskriminiert zu werden. Und das fängt in der Schule mit hänseln an und nicht als "Ka..." bezeichnet zu werden.

Hier meintest Du ganz eindeutig nicht den Namen nach deutschem Recht, sondern einen deutschen Namen.

Und da wirst Du erklären müssen, was das ist.

Du wirst Dich fragen (lassen) müssen, ob jemand wie der deutsche Fußballnationalspieler Gerald Asamoah seine Erfahrungen mit den harten Hänseleien der Kinder eher aufgrund seines Namens erleiden musste oder aufgrund seines Äußeren.

Beides ist unschön, beides gehört sich nicht - aber das ist ein Problem der Erziehung durch die Eltern (nicht nur, aber in erster Linie).

Es ist jedoch kein Grund oder Anlass für eine deutsche Behörde, sich über gesetzliche Vorschriften hinwegzusetzen.


grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 19:58:41:

Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 08:06:55:
Was ist eigentlich ein deutscher Name? Wer entscheidet das

Das Standesamt, und wenn du dein Kind Pumuckel nennen willst, wird der Standesbeamte nein sagen

Völlig falsch.

Das Standesamt wird selbstverständlich Namen wie Smith, Ivanov, Podolski, Can, Khedira, Özil und auch Asamoah eintragen.

Das ändert nichts daran, dass sie zu Zeiten der Gründung des Deutschen Kaiserreiches eher selten in Deutschland waren und damit heute vermutlich zu Kinder-Hänseleien führen würden, wenn man der Logik Deiner Aussage folgt.


grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 00:30:35:
Überlegt sich eigentlich die EBH was sie dem deutschen Kind antut, wenn sie das Spiel der tükischen AV mitspielt.

Um das mal klarzustellen:
Die EBH spielt hier nicht. Sie spielt auch nicht mit. Sie arbeitet nach Recht und Gesetz.

Dasselbe setze ich bei den türkischen Kollegen voraus - nur dass Recht und Gesetz eben anderes Recht und anderes Gesetz sind.
Einschränkung: Eine Namensänderung nach deutschem Recht zu fordern, scheint mir nicht überzeugend.

Keinerlei Spielerei.

Und so hart das auch klingt:
Wenn jemand ein gesetzliches Erfordernis ignoriert, dann muss er mit den Folgen leben.
Und das Kind ggf. auch.

Derzeit ist es für das Kind in seinen Rechten grundsätzlich egal, ob sein Vater die deutsche oder die türkische StAng oder beide besitzt.
Das Kind ist deutsch und hat in Deutschland damit alle Bürgerrechte. Auch wenn sein Vater nicht Deutscher ist.
Und es hat keinerlei Vorteile, wenn sein Vater Deutscher wird.

Alles andere ist dummes Gerede.

Meinem Sohn würde ich jedoch ersparen wollen, Wehrdienst in der Türkei leisten zu müssen.
Und wenn ich nun schon aufgrund einer eigenen, falschen Entscheidung alle Fristen versäumt habe, täte ich doch alles Mögliche, um ihm das zu ersparen.

Mit dem Kopf durch die Wand, nachdem ich die selbst erst vor mir aufgebaut habe - keine überzeugende Idee.
Und schon gar nicht, wenn die EBH dann "schuld" sein soll oder "Spiele spielt".



grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 00:30:35:
Die Pragmatische Lösung: Standesamt stimmt Namensänderung zu. Wird gemacht. Kind wird registriert und und ausgebürgert. nun gibt es zwei Lösungen:
a) Vater und Kind deutschen ihren Namen im Rahmen der Einbürgerung ein. Und Zufall man nimmt den Namen der Mutter

Das wäre übrigens der Weg, den ich versuchen würde zu gehen.

Wobei ich nicht weiß, ob und unter welchen Voraussetzungen der funktionieren kann - ist ja nicht mein Fachgebiet.
Was ich aber ganz sicher weiß:
Wenn ich auf EBH und Standesamt verbal einprügele, dann ist von dort weder Vertrauen, noch großes Entgegenkommen zu erwarten.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von grisu1000 am 19.11.2017 um 21:50:47

Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 21:15:27:
"Deutscher Name" und "Name nach deutschem Recht" sind unterschiedliche Dinge.


Ich meinte hier bewußt deutschen Namen. Alles andere kann später entsprechend zur Diskriminierung führen. Der § wurde zwar bei einer der letzten Novellierungen aus dem Namensrecht gestrichen aber dabei wurde aber auf Artikel 47 EBGB verwiesen.
Und dort steht deutschprachiger Namen.

Der TS sollte aber erstmal klären ob sein Standesamt einer Namensänderung in den türkischen Namen des Vaters zustimmen würde. Eine Änderung des Ehenamens geht ja nicht mehr. Ansonste reden wir uns hier die Köpfe heiss über Dinge, die gar nicht mehr gehen, weil eine Ausbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ja nicht mehr möglich ist.


Ja die Eltern haben es versäumt, das Kind nach der Geburt zu registrieren und mit der Nachgeburtlichen Eheschließung einfach den Ehenamen der Mutter zu wählen und damit eine hinkende Namensführung herbei zu führen. Ich kenne das durchaus bei Kindesmütter, weil sie dem ausländischen Vater es möglichst schwer machen wollen, irgendwelche Rechte einzufordern. Wie in diesem Fall muss das Kind darunter leiden.

Trotzdem bleibe ich bei der Behauptung, das die Forderung der türkischen Behörde nach Namensänderung nach deutschen Recht mit deutschen Recht nicht zu vereinbaren ist. Dafür gibt es die hinkende Namensführung.




Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 19.11.2017 um 21:54:22

Aras schrieb am 19.11.2017 um 20:54:47:
Aber die Argumentation mit §§ 1617 ff. BGB ist einfach nur dämlich.. und bestenfalls lächerlich.

Bei allen möglichen Namensänderungen nach BGB hat die Mutter ein Zustimmungsrecht/Verweigerungsrecht und das Kind ein Einwillungsrecht/Verweigerungsrecht.
Und genau diese Verweigerungsrechte wollen du und Forist Petersburger laufend bestreiten.
Wenn die Zustimmung aus Gründen der Einbürgerung des Vaters erzwungen werden soll, dann ist dies eine Form von Sippenhaft. Für Familienangehörige muss das Kind den Kopf nicht hinhalten.

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Petersburger am 19.11.2017 um 23:04:41
Ja, was nun
grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 21:50:47:
Trotzdem bleibe ich bei der Behauptung, das die Forderung der türkischen Behörde nach Namensänderung nach deutschen Recht mit deutschen Recht nicht zu vereinbaren ist. Dafür gibt es die hinkende Namensführung

Die gibt es im deutschen Recht.
Bist Du Spezialist für türkisches Recht, der weiß, dass dort eine hinkende Namensführung für eigene StAng zulässig ist?


mgb schrieb am 17.11.2017 um 21:44:54:
Das Recht auf den Geburtsnamen


mgb schrieb am 19.11.2017 um 21:54:22:
diese Verweigerungsrechte

Ja, was denn nun?
Hast Du Dich jetzt in Deiner eigenen Gedankenwelt verheddert?

Oder lebst Du so sehr in dieser, dass Du völlig klare Fragen nicht nachvollziehbar beantworten kannst?

Niemand will hier dieses "Verweigerungsrecht" - eine seltsame Umformulierung, aber sei es drum - einschränken.

Aber erstens weiß außer der TS hier niemand, ob diese Verweigerung überhaupt gewünscht ist.
Und zweitens wäre dann völlig unklar, wieso diese Weigerung zwingend zu einer HvM führen sollte.

:wand:

Da brauchst Du auch nicht mit Begriffen um Dich zu werfen, die zuletzt in einer der unschönsten Phasen deutscher Geschichte traurige Verwendung fanden. Oder willst Du damit anderen etwas unterstellen?

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von mgb am 20.11.2017 um 00:59:42
@Petersburger
Wenn die Zustimmung zur Namensänderung verweigert gibt, dann bedeutet das automatisch das eine Ausübung dieses Rechtes zum Recht auf den bestehenden Namen wird.
Kann das ein Beamter des AA nicht verstehen?
Die Verweigerung der Zustimmung zur Namensänderung hat die Mutter klar und deutlich in post #5 zum Ausdruck gebracht.
Eine gescheiterte Ausbürgerung wegen fehlender Namensänderung des Kindes hat der Vater nicht zu vertreten.
Du willst der EBH empfehlen braunes Gedankengut anzuwenden.
 

Titel: Re: Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage
Beitrag von Tippi am 20.11.2017 um 06:58:12
Es reicht, streitet euch per PN oder email, hier ist Schluss.

:closed:


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