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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Arbeitserlaubnis nach negativem Asylbescheid mit anschließender Klage https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1507816020 Beitrag begonnen von Afrika am 12.10.2017 um 15:47:00 |
Titel: Arbeitserlaubnis nach negativem Asylbescheid mit anschließender Klage Beitrag von Afrika am 12.10.2017 um 15:47:00
Wir sind in Bayern:
Ich habe hier einen jungen Mann aus Äthiopien, der glücklicherweise einen Ausbildungsplatz bekommen hat und sich jetzt im zweiten Lehrjahr befindet. Er bedarf keiner staatlichen Unterstützung mehr, da er mit seiner Ausbildungsvergütung zurecht kommt. Nun kam sein Asylbescheid Antrag auf Aylanerkennung wird abgelehnt. Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Subsidiärer Schutz nicht zuerkannt. Der Antragsteller wird aufgefordert die Bundesrepublik zu verlassen. Dagegen hat er Klage innerhalb der 2 Wochen Frist eingelegt. Da sein Ausbildungsbetrieb viel Zeit und Geld investiert hat ist die Frage nun: Wie geht es mit ihm weiter: Wird die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylsverfahren einkassiert und damit ungültig? Was gibt es evtl. stattdessen? Wie schaut es mit seiner Arbeitserlaubnis aus? Der Ausbildungsbetrieb schaut sonst ziemlich in die Röhre. und die 3+2 Regelung ist das Papier nicht wert. Vielen Dank wie immer Afrika |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis nach negativem Asylbescheid mit anschließender Klage Beitrag von okatomy am 12.10.2017 um 16:01:42
Er hat Anspruch auf eine "Ausbildungsduldung" , siehe:
http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/ausbildungsduldung.pdf |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis nach negativem Asylbescheid mit anschließender Klage Beitrag von reinhard am 12.10.2017 um 16:10:31 Afrika schrieb am 12.10.2017 um 15:47:00:
Nein. Durch die Klage bleibt er im Asylverfahren. Das Asylverfahren ist erst zu Ende, wenn die Entscheidung "rechtskräftig" ist, also keine Rechtsmittel mehr laufen. Zitat:
nichts. Zitat:
Daran ändert sich nichts. Zitat:
Blödsinn: Die 3+2-Regelung setzt ja erst nach dem Asylverfahren an. Dazu braucht es ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichtes. Da sind wir noch ein Jahr entfernt. Außerdem: Da er die Ausbildung mit der Gestattung begonnen hat, ist ihm auch nach endgültiger Ablehnung die Anspruchsduldung sicher. Er wird also sicher aufgefangen, der Ausbildungsbetrieb muss sich keine Gedanken machen. |
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