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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Antrag AE
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Beitrag begonnen von frog am 12.09.2017 um 20:55:14

Titel: Antrag AE
Beitrag von frog am 12.09.2017 um 20:55:14
Meine Frau und ich sind gerade dabei den Antrag auf AE auszufüllen: klick
Dieser ist ziemlich allgemein gehalten. Sind die Felder 22, 23, 27 für eine AE nach §28 dann nicht auszufüllen?
Was ist mit der Frage in Feld 18 gemeint?
Und ob eine Berechtigung / Verpflichtung zum I-Kurs erteilt wird, entscheidet doch die ABH, wozu die Frage in Feld 29 bzw. was ist dort einzutragen?
Vielen Dank schonmal im voraus für die Antworten.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von Aras am 12.09.2017 um 21:21:35
Hat man euch dieses Formular gegeben oder wird das Formular irgendwie verlangt :D?

Rückkehrberechtigung ist die Berechtigung zur Rückkehr in das Land wo man vor dem Aufenthalt in Deutschland gelebt hat. Bspw. man ist Philippina und lebte mehrere Jahre in Saudi-Arabien und dann heiratet man und kommt nach Deutschland. Gibt es dann eine Rückkehrberechtigung nach Saudi-Arabien? ist halt wie bei uns, dass ausländische Aufenthaltstitel nach einer gewissen Zeit erlöschen können. Wenn man das weiß, dann kann man ggf. schneller den Antrag bearbeiten und ggf. ablehnen ohne dass die Behörde sich den Verlust des Aufenthaltsrechtes im anderen Staat zurechnenlassen muss und ggf. doch ne Lösung finden muss.

Ich find paar Fragen sowieso teilweise hohl...

13. Letzter Wohnort im Ausland, Wozu? Datensparsamkeit? Kann da ja eh ne fiktive Adresse angeben...
19. frühere Anschriften... naja kann Sinn machen...
22. Ist ihr Lebensunterhalt gesichert? Kann das der Antragsteller feststellen? Oder warum wird das gefragt?

Und das sollst du dann noch ne Erklärung abgeben, dass man keiner Terrororganisation angehört oder angehört hat und blablabla

nemo tenetur se ipsum accusare


Zuviel blabla um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Kannst die Felder durchstreichen, die du meinst die nicht passen.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 16.09.2017 um 14:39:07

Aras schrieb am 12.09.2017 um 21:21:35:
wird das Formular irgendwie verlangt Durchgedreht?


Ja.


Aras schrieb am 12.09.2017 um 21:21:35:
Rückkehrberechtigung ist die Berechtigung zur Rückkehr in das Land wo man vor dem Aufenthalt in Deutschland gelebt hat. Bspw. man ist Philippina und lebte mehrere Jahre in Saudi-Arabien und dann heiratet man und kommt nach Deutschland. Gibt es dann eine Rückkehrberechtigung nach Saudi-Arabien? ist halt wie bei uns, dass ausländische Aufenthaltstitel nach einer gewissen Zeit erlöschen können. Wenn man das weiß, dann kann man ggf. schneller den Antrag bearbeiten und ggf. ablehnen ohne dass die Behörde sich den Verlust des Aufenthaltsrechtes im anderen Staat zurechnenlassen muss und ggf. doch ne Lösung finden muss. 



Danke für diese ausführliche Erklärung.


Aras schrieb am 12.09.2017 um 21:21:35:
Ich find paar Fragen sowieso teilweise hohl... 


dito


Aras schrieb am 12.09.2017 um 21:21:35:
Zuviel blabla um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.


Dachte ich mir auch, zumal die ABH ja schon ihr OK im Rahmen des FZF-Visums gegeben hat...  ::)

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 25.09.2017 um 20:27:44
Leider ist innerhalb dieses Jahres kein Termin bei der ABH mehr frei zur persönl. Vorsprache um die AE zu beantragen  :o
Antrag per Post schicken geht auch, dann Fiktionsbescheinigung abholen - so muss man zumindest nur einmal zum Nummernziehen...
Dem Antrag haben wir die gleichen Unterlagen in Kopie beigefügt wie dem Visumantrag zur FZF.
Macht es hier evtl. noch Sinn eine Eheerklärung (die das Leben in ehel. Gemeinschaft bestätigt) gleich mit zu schicken?

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von reinhard am 26.09.2017 um 20:32:03

frog schrieb am 25.09.2017 um 20:27:44:
Macht es hier evtl. noch Sinn eine Eheerklärung (die das Leben in ehel. Gemeinschaft bestätigt) gleich mit zu schicken?


Ja. Je vollständiger der Antrag ist, desto leichter hat es die Ausländerbehörde, ihn auch ohne Termin / Diskussion zu genehmigen.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 28.09.2017 um 20:23:45

reinhard schrieb am 26.09.2017 um 20:32:03:
Je vollständiger der Antrag ist, desto leichter hat es die Ausländerbehörde, ihn auch ohne Termin / Diskussion zu genehmigen.


Ist das überhaupt möglich? Es müssen doch Fingerabdrücke genommen werden für den eAT, die Verpflichtung / Berechtigung zum I-Kurs festgestellt werden usw.

Wer per Suche nochmal über diesen Thread stolpert: eine entsprechende Erklärung gibt es beispielsweise hier: http://www.stuttgart.de/img/mdb/form/960/25683.pdf
Diese habe ih als Vorlage verwendet und ein inhaltsgleiches Schreiben daraus erstellt.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von reinhard am 29.09.2017 um 10:50:18
Ja, für die Fingerabdrücke ist ein Termin nötig.

Aber für die Genehmigung des Antrags eventuell nicht. Damit meinte ich einen Termin für die Rückfragen, Diskussionen und Klärung von Unklarheiten.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 31.10.2017 um 14:15:22
Leider wurde uns die gute Vorbereitung und schriftliche Antragstellung, inkl. aller Unterlagen für einen reibungslosen Ablauf, nicht gedankt. Der Antrag ist vor knapp 5 Wochen bei der ABH eingegangen. Seitdem keine Rückmeldung erhalten. Wahrscheinlich liegt der Antrag nur unbearbeitet rum oder kreist noch in in der Hauspost. Da sich die ABH nicht nur in Schweigen hüllt sondern auch unerreichbar für jegliche Kontaktversuche ist und nächste Woche auch das Visum meiner Frau abläuft, werden wir doch mal wohl oder übel dort persönlich (und ohne Termin) vorstellig werden.  >:(

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von reinhard am 31.10.2017 um 16:03:41
Allerdings: Die Fiktionswirkung durch rechtzeitige Antragstellung gilt kraft Gesetzes. Sie gilt auch, wenn die Frau keine Bescheinigung abholt.

Sicher ist es beruhigt, die FB abzuholen und zu haben. Aber es besteht kein Anlass zur Panik, weil das Visum eben nicht ausläuft.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von Saxonicus am 31.10.2017 um 16:36:10

frog schrieb am 31.10.2017 um 14:15:22:
Der Antrag ist vor knapp 5 Wochen bei der ABH eingegangen. Seitdem keine Rückmeldung erhalten. Wahrscheinlich liegt der Antrag nur unbearbeitet rum oder kreist noch in in der Hauspost.

Auch wenn es für Dich kaum vorstellbar sein wird, solltest Du trotzdem in Erwägung ziehen, dass möglicherweise einige Vorgänge dort noch auf ihre Bearbeitung harren, die bereits schon vor Euren Antrag eingegangen sind und ebenfalls auf ihre baldige Erledigung warten.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 31.10.2017 um 17:03:12

reinhard schrieb am 31.10.2017 um 16:03:41:
Die Fiktionswirkung durch rechtzeitige Antragstellung gilt kraft Gesetzes. Sie gilt auch, wenn die Frau keine Bescheinigung abholt.


Ja, das ist mir auch bekannt. Es ging mir eher darum sicherzustellen, dass der Antrag wirklich an der richtigen Stelle angekommen ist und bearbeitet wird. Natürlich haben wir per Einschreiben versendet und einen Satz Kopien angefertigt. Aber es ist nach 5 Wochen sicher nicht verwerflich nachzufragen - zumal wir im anschreiben um eine Bestätigung des Eingangs gebeten haben.


Saxonicus schrieb am 31.10.2017 um 16:36:10:
Auch wenn es für Dich kaum vorstellbar sein wird,


Doch das ist sehr wohl für mich vorstellbar. Andererseits: die ABH hat im Visumverfahren bereits die Zustimmung erteilt - die AE sollte eigentlich ein Selbstläufer sein in solch einem Standard-Fall. Welche neuen Erkenntnisse sollen sich da seit Einreise ergeben haben die langwierige Prüfungen / Bearbeitungszeiten erfordern? Die Zustimmung zum Visum ging sogar schneller als der Antrag auf AE jetzt.  :o

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von Saxonicus am 31.10.2017 um 17:42:53

frog schrieb am 31.10.2017 um 17:03:12:
Doch das ist sehr wohl für mich vorstellbar. Andererseits: die ABH hat im Visumverfahren bereits die Zustimmung erteilt - die AE sollte eigentlich ein Selbstläufer sein in solch einem Standard-Fall.

Woher willst Du überhaupt wissen, ob ein Sachbearbeiter Eure Akte schon mal in der Hand gehabt hat ? Vielleicht liegt sie noch im Posteingangsfach, i.d.R. werden sie nach und nach und nach, entsprechend ihren Eingang an die Sachbearbeiter verteilt und die Eurige war eben noch nicht an der Reihe.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 04.11.2017 um 18:32:16
So, nun sind wir etwas schlauer nach einem Besuch bei der ABH.

Saxonicus schrieb am 31.10.2017 um 17:42:53:
Woher willst Du überhaupt wissen, ob ein Sachbearbeiter Eure Akte schon mal in der Hand gehabt hat ?

Das war in der Tat der Fall - aber nur um sie wegzusortieren in den Vorgang. In Bearbeitung war da nichts mehr, frei nach dem Motto "wer was will soll sich melden".
Zunächst mal das Positive: nach Durchsicht des Ende September eingegangenen Antrags hieß es, dass alle benötigten Unterlagen vorliegen. Und es gibt einen eAT, kein Klebeetikett.
Ich hatte schon den Geldbeutel gezückt um die Gebühr für die AE zu zahlen, da kam der Knaller: Fingerabdrücke abnehmen (und Verpflichtung zum I-Kurs feststellen), ja das gehe ohne Termin nicht. Den gab es dann... März nächstes Jahr. Und die - immerhin kostenlose FB - wurde "erst mal" bis Juli ausgestellt. Das scheint also der zeitliche Planungshorizont der ABH zu sein.  >:(
Auch die bei dem Termin zu entrichtende Gebühr machte mich stutzig: 100 Euro. Das ist die Gebühr für eine AE mit einer Gültigkeit bis zu einem Jahr - beantragt wurden aber 3. Das aber nur mal am Rande.

Nun stellt sich uns die Frage ob man nochmal ein Schreiben an die ABH verfassen sollte und um fristgerechte Bearbeitung des Antrags bitten sollte ggf. mit Verweis auf §75 VwGO? Oder riecht das schon nach Nötigung? Was wäre der sinnvollste Weg?

Und noch eine Frage: Muss die FB (genauso wie die AE) nicht auf den Namen im Pass ausgestellt sein und der "deutsche Name" (bei hinkender Namensführung) nur auf einem Zusatzblatt vermerkt sein? Auf der FB steht jetzt nur der deutsche Name. Da müsste man ja immer Heiratsurkunde mitführen, aus der der Zusammenhang der beiden Namen hervorgeht?!


Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von Jojo2015 am 04.11.2017 um 23:39:53
Seit 1.9. gelten neue Gebühren, die AufenthV wurde geändert.
Sind nun 100€ für bis und auch für über 1 Jahr. Das muss dich daher nicht wundern  ::)

Die Fiktionsbescheinigung muss tatsächlich eigentlich auf den Namen nach Pass ausgestellt sein.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 06.11.2017 um 12:11:07

Jojo2015I schrieb am 04.11.2017 um 23:39:53:
Die Fiktionsbescheinigung muss tatsächlich eigentlich auf den Namen nach Pass ausgestellt sein. 


Danke für die Antwort. Ich lese in 3.0.9.1 AVwV:

Zitat:
...sowie in
der Fiktionsbescheinigung ist der Name ein-
zutragen, der im Pass verzeichnet ist.


Ich hatte vorher leider vergessen zu erwähnen, dass meine Frau in ihrem Pass bereits einen Eintrag von der Botschaft hat, dass sie auch den Namen ........... führt.
Meint "im Pass verzeichnet" nur den Namen auf den der Pass ursprünglich ausgestellt wird oder fällt darunter auch die Eintragung des in Deutschland geführten Namens?

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von Jojo2015 am 06.11.2017 um 20:05:59
Zumindest kenne ich das lediglich so. Vermerke etc. beeinträchtigen die grundsätzliche Namensführung nicht. Maßgeblich bleibt, unter welchen Personalien (Seite mit den biometrische Daten) der Pass ausgestellt wurde.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 29.11.2017 um 11:51:58

Jojo2015I schrieb am 06.11.2017 um 20:05:59:
Vermerke etc. beeinträchtigen die grundsätzliche Namensführung nicht. Maßgeblich bleibt, unter welchen Personalien (Seite mit den biometrische Daten) der Pass ausgestellt wurde.


Vielen Dank. Solch eine klare Auskunft hätte ich mir vom BMI auch gewünscht - da kam quasi nur ein Vollzitat aus der o.g. AVwV zurück.
Aber eigentlich kann es ja gar nicht anders sein: die FB bescheinigt ja die Fortgeltung des Visum und da muss sie ja zwangsläufig auf den gleichen Namen ausgestellt sein wie das Visum.
Damit ist die FB fehlerhaft. Andererseits gibt es ja keinen Rechtsanspruch darauf, dass die ABH nach AVwV handelt. Vernünftig klingt die Begründung in der AVwV dennoch. Da werden wir der ABH mal den Fehler mitteilen.

Wegen der übermäßig langen Bearbeitungsdauer bin ich noch unsicher was der richtige Weg ist. Natürlich geht es primär darum die AE innerhalb der 3 Monate zu erhalten. Eine Untätigkeitsklage ist auch nicht unser Ziel...

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 31.12.2017 um 14:54:19
Hallo alle zusammen und verspätete Weihnachtsgrüße.

Kurz nach meinem letzten Post haben wir ein Schreiben an die ABH geschickt, darin auf die fehlerhafte Fiktionsbescheinigung hingeweisen und um die Bescheidung des Antrags auf AE innerhalb der Dreimonatsfrist gebeten.
Das Schreiben blieb bisher unbeantwortet - wie alle schriftlichen Kontaktversuche zur ABH zuvor auch. Seit Antragstellung sind nun auch schon mehr als drei Monate vergangen.
Wie würdet ihr nun vorgehen?  :-?

Ich wünsche allen Mitforisten einen guten Start ins neue Jahr!  :)

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von Petersburger am 31.12.2017 um 15:18:22
Solange keine Auslandsreise geplant ist, würde ich gar nichts tun.

Die FB ist nicht auf den Namen im Visum ausgestellt, aber der "deutsche Name" steht auch als Vermerk im Pass?

Dann ist doch alles klar, es kann nichts passieren. Die Heiratsurkunde muss man auch nicht ständig mitschleppen wegen des Eintrags im Pass.

Ich würde ganz einfach entspannen und abwarten.
Alles, was bisher geschehen ist, beeinträchtigt Euch nicht mehr als alle anderen in Deiner Stadt.
Daher könntet Ihr die ABH auch weiter in ihrem Meer aus Arbeit (gemessen am Personalbestand) schwimmen lassen und müsst nicht aus Gründen gewünschter Perfektion noch Wasser dazugiessen.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von frog am 03.01.2018 um 12:06:21

Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
Solange keine Auslandsreise geplant ist,


Doch, in andere Schengenstatten für einen Urlaub. Auch kann es durchaus möglich sein, dass meine Frau aus familiären Gründen kurzfristig in ihr Heimatland reisen muss (nicht-EU). Die Zeit bis Juli ist noch lange.


Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
Die FB ist nicht auf den Namen im Visum ausgestellt, aber der "deutsche Name" steht auch als Vermerk im Pass?


Ja. Ich muss nochmal nachschauen ob es alles in englisch war oder nur in Landessprache.


Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
Dann ist doch alles klar, es kann nichts passieren.


Das ist eben die Frage. JoJo2015 sagt, der Name auf den der Pass ausgestellt wurde, maßgeblich ist. Die AVwV ebenso und liefert eine plausible Begründung. Und ich erinnere mich auch an ein Post von Dir bzgl. hinkender Namensführung wo Du ebenfalls geschrieben hast, dass der Name aus dem Pass verwendet werden muss (nicht kann!) für die FB oder AE.


Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
Ich würde ganz einfach entspannen und abwarten.


Tun wir doch - schon seit September.  ;D


Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
die ABH auch weiter in ihrem Meer aus Arbeit (gemessen am Personalbestand) schwimmen lassen


Das trifft sicher vielerorts zu, ist aber auch kein zureichender Grund um für solch einen einfachen Vorgang Monate zu verschleppen. Bei der hiesigen ABH teils auch. Dennoch ist diese kein unbeschriebenes Blatt und stand auch schon lange vor 2015 - bis heute - heftigst in der Kritik (auch überregional) wegen diverser Vorfälle.
Weder meine Frau noch ich können die lange Bearbeitungszeit  nachvollziehen. Zumal die Zustimmung der ABH im Visumverfahren innerhalb von 4 Wochen erledigt war, die AE auf der selben Grundlage erteilt wird, es sich nichts an den Umständen seit der Einreise geändert hat und alle von uns benötigten Unterlagen zusammen mit dem Antrag bereits seit September dort vollständig vorliegen.
Neben der AE geht es uns auch um die Verpflichtung oder Berechtigung zum I-Kurs. Diesen würde meine Frau liebend gerne so schnell wie möglich beginnen, was aber auch noch nicht möglich ist. Denn auch dort sind wieder erhebliche Wartezeiten die Regel bis man einen Platz bekommt. Aber Anmeldung erst mit der Verpflichtung zum I-Kurs und diese erst nach der Erteilung der AE.  ::)


Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
aus Gründen gewünschter Perfektion 


Ist die Einhaltung von gesetzlichen Regeln und Vorschriften "Perfektion"? Von meiner Frau und mir wird doch auch erwartet, dass wir uns daran halten. Ebenso erwarten wir es von unserem Gegenüber.

Nachdenkliche Grüße
frog

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von Petersburger am 03.01.2018 um 14:16:50
Also ich persönlich würde in der gegebene Situation solange nichts tun, wie die vorhandene, nicht völlig korrekt ausgestellte FB nicht abläuft.

Diese persönliche Ansicht nährt sich aus zwei Dingen - einmal der Kenntnis der Überlastung der Kollegen und zum anderen meiner Kenntnis über meine eigene Durchsetzungsfähigkeit, wenn dieser Namens-Eintrag im Pass *tatsächlich* zu Fragen führt.


frog schrieb am 03.01.2018 um 12:06:21:
Ist die Einhaltung von gesetzlichen Regeln und Vorschriften "Perfektion"?

Dann, wenn die vorhandenen Ungenauigkeiten nach vernünftiger Einschätzung nicht zum Problem werden sollten, ist das Bestehen auf Perfektion nicht übertrieben sinnvoll.

Ich hatte schon einen Fall, da war eine FB korrigiert worden - die überflüssige (doppelte) Ziffer in der Passnummer war nun weg, aber dafür wurde das Kreuz mit der Rechtsgrundlage zwischen zwei der drei Kästchen gedruckt.
Damit wurde dann der Ausländer nicht mehr befördert und stand mit verfallenem Flugticket vor mir ...

Die doppelte Ziffer am Ende hätte noch jeder als offensichtlichen Fehler bemerkt, weil es so lange Passnummern nicht gibt, beim Kreuz war einfach nicht klar, wo es nun hingehört hätte.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von Jojo2015 am 03.01.2018 um 20:39:52
Grundsätzlich stimme ich Petersburger zu. Sofern nicht zwingend erforderlich, kann der Fehler bei Ablauf korrigiert werden.

Sofern tatsächlich eine Reise ansteht, würde ich jedoch zur ABH gehen und um Korrektur bitten.

Bei unserer ABH gibt es eine adhoc Sprechstunde. Die Ausstellung einer neuen FB würde dort (mit ordentlich Wartezeit  ;) ) ohne Probleme erfolgen. Das ist ja nun auch eine Sache von ca. 3 Minuten...

Aber, nochmal: nur, sofern tatsächlich eine Reise geplant ist. Denn über zu wenig Arbeit kann sich auch bei uns niemand beschweren.
Ich bin aber der Ansicht, dass man insbesondere selbst verursachte Fehler und die damit verbundene Mehrarbeit eben auch bei Notwendigkeit umgehend auszubügeln hat.

Letztlich reist ihr und da steht kein ABHler an der Grenze mitbdabei und erklärt bei Bedarf den Fehler, damit es keine Probleme gibt.

Titel: Re: Antrag AE
Beitrag von Petersburger am 03.01.2018 um 21:39:21
Wenn im Reisepass bereits der Ehename als Anmerkung zu einem Visum eingetragen ist, ist das Ganze normalerweise schmerzfrei.

Bevor diese 2009 mit der AVwV geregelt wurde, hat das im Grunde jeder so gemacht, wie er es für richtig hielt. Sprich: Beide Varianten waren zu finden.
Und niemand hat darunter gelitten.
Ich wage mal die Behauptung, dass auch heute niemand unter solch einem Eintrag leiden wird, eben weil der Eintrag schon im Pass ist.

Viel wichtiger: Ist das Kreuz auf Seite 3 der FB bei "§ 81 Abs. 4"?

DAS ist nämlich wirklich wichtig, wenn man reisen will ...

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