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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1500999741 Beitrag begonnen von ber625 am 25.07.2017 um 18:22:21 |
Titel: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von ber625 am 25.07.2017 um 18:22:21
Hallo,
Ich und meine Frau, beide türkischer Staatsbürger (besitzen beide Aufenthalstitel nach 28 ABS.1 S.1 Nr.3), haben heute Mitteilung vom Landratsamt , das wir unsere Niederlassungserlaubnisse erteilt bekommen und das für jeden von uns 135 € kosten beträgt. Ist dies korrekt mit der gebühr? Vielen dank! |
Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von Saxonicus am 25.07.2017 um 18:51:33 ber625 schrieb am 25.07.2017 um 18:22:21:
Ja das stimmt. Hier findest Du die Gebührentabelle für alle Aufenthaltstitel: https://www.uni-frankfurt.de/46951851/Gebuehrentabelle-fuer-Aufenthaltstitel-05_03_2013.pdf |
Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von Bayraqiano am 26.07.2017 um 08:24:15 ber625 schrieb am 25.07.2017 um 18:22:21:
Ich habe da meine Zweifel, s. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1494432602/4#4 |
Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von okatomy am 26.07.2017 um 08:41:45
Wäre wirklich mal interessant wie 2 türk. Staatsbürger, seit 3 Jahren hier zu einem dt. Kind kommen können.
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Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von Bayraqiano am 26.07.2017 um 08:51:04
Vorgeschichte lesen hilft manchmal gegen Neugier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1377680359/0#0
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Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von ber625 am 26.07.2017 um 12:52:37 schrieb am 26.07.2017 um 08:24:15:
Hallo Bayragiano, Danke erst einmal wieder für deine, wirklich wertvolle Aufklärungen. Nach § 52a Abs. 2 AufenthV wäre dann §44 Gebühren für die Niederlassungserlaubniß anzuwenden, korrekt? Und nur 28,80 € statt 135 €. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von Bayraqiano am 26.07.2017 um 13:32:46
Ja, nach § 52a Abs. 2 Nr. 1 AufenthV beträgt die Gebühr eine Niederlassungserlaubnis 28,80 Euro. Dies einfach der ABH mitteilen und ggf. Nachweise für die Assoziationsberechtigung einreichen, dann sollte sich das schnell klären.
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Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von ber625 am 11.08.2017 um 21:29:41
Hallo,
Wir waren bei LA-Neu-Ulm, da will der Chef erstmal überprüfen, ob dies auch für uns gilt (28,80€). Er hat gemeint, das würde nicht für alle Türkische Staatsbürger gelten. Ist das wirklich so? Naja, wie würden schriftlich informiert. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von Aras am 11.08.2017 um 21:40:59
Leg mal nen Versicherungsverlauf von der DRV vor. Dann sieht man ja dass du seit 3 Jahren arbeitest und assoziationsberechtigter Türke bist.
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Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von ber625 am 11.08.2017 um 21:45:10
Was sind eigentlich die Voraussetzungen dazu?
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Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von Aras am 11.08.2017 um 21:55:13
Erwerbstätigkeit
Schau dir Artikel 6 der ARB 1/80 an |
Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von ber625 am 13.08.2017 um 07:24:02
Muß man eigentlich in diesen 3 Jahren Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sein?
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Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von KaGe am 13.08.2017 um 10:06:14
Bitte lies nach im Absatz 1
http://www.info4alien.de/gesetze/arb_1_80.htm |
Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von ber625 am 13.08.2017 um 14:09:58
Also reicht es schon aus, wenn man auch nur 1 Jahr lang beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein.
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Titel: Re: Niederlassungserlaubniß gebühr nach 28 ABS. 1 S.1 Nr.3 Beitrag von KaGe am 13.08.2017 um 19:34:34
Ich verstehe deine Antwort nicht wirklich.
Du arbeitest doch bereits seit 3 Jahren, wie du hier geschrieben hast. Ihr erhaltet jetzt die NE und es geht jetzt nur noch um die Höhe der Gebühren. Hast du diese Nachweise zur Assoziationsberechtigung zum LRA hingeschickt? |
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