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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Ausbildungsduldung
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Beitrag begonnen von Gee10 am 15.07.2017 um 21:22:17

Titel: Ausbildungsduldung
Beitrag von Gee10 am 15.07.2017 um 21:22:17
Guten Tag,

Zuerst erzähle ich über mich,

Ich bin 21 Jahre alt, bin Pakistaner und bin vor 3 Jahre und 10 Monaten nach Deutschland gekommen, habe kein Pass dabei und bekomme seitdem Duldung. Ich habe mittlere Reife hier gemacht und in August beginne ich meine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik.


Ich habe Fragen über Ausbildungsdudung vielleicht könnte jemand mir helfen.

Vor zwei Tagen war bei ABH meine Duldung zu verlängern und die haben mir Duldung für 6 Monaten gegeben bis jetzt habe die immer für 3 Monaten bekommen. Meine Arbeitgeber hatte Ausbildungsvertrag und alle anderen Sachen die ABH für Arbeitserlaubnis und für Ausbildungsduldung braucht selbe dahin geschickt. Arbeitgeber sagte zu mir das ich Ausbildungsduldung für 3 Jahre bekommen werde aber ich habe nur für 6 Monate bekommen.

Kann ich darüber was machen? Bzw. kann ich irgendwas machen das ich Duldung für 3 Jahre bekomme?
Werde ich Problem mit dem Arbeitgeber haben, weil jetzt wird der vielleicht nicht sicher sein ob ich meine Ausbildung komplett abschließen kann.


Mit freundlichen Grüßen


Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von T.P.2013 am 15.07.2017 um 22:15:00
Hallo,

eine "Ausbildungsduldung" nach §60a (2) Satz 4 AufenthG soll für die Dauer der im Ausbildungsvertrag genannten Ausbildungsdauer erteilt werden.

Du könntest die ABH auf die gesetzliche Regelung hinweisen und der "nur" 6 Monate erteilten Duldung widersprechen. Dafür, falls erforderlich, Hilfe einer Migrationsberatung in Anspruch nehmen.

Empfehlenswert dazu auch eine Publikation des Paritätischen Gesamtverbands.

Gruß

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von No Name am 16.07.2017 um 12:07:26

T.P.2013 schrieb am 15.07.2017 um 22:15:00:
eine "Ausbildungsduldung" nach §60a (2) Satz 4 AufenthG soll für die Dauer der im Ausbildungsvertrag genannten Ausbildungsdauer erteilt werden.

Du könntest die ABH auf die gesetzliche Regelung hinweisen und der "nur" 6 Monate erteilten Duldung widersprechen. Dafür, falls erforderlich, Hilfe einer Migrationsberatung in Anspruch nehmen.



Deine ABH scheint hier wohl eine Mindermeinung zu vertreten. Nach h.M. soll die Duldung wohl für die Dauer der Ausbildung an einem Stück erteilt werden, bedeutet: Die Duldung wird nur 1x für 1 Ausbidlung ausgestellt. Das scheinst du auch zu begehren.

Nach einer Mindermeinung aber fehlt hier im Gesetzeswortlaut die konkrete Bezeichnung, dass die Duldung an einem Stück für die Dauer der Ausbildung erteilt werden soll. Ergebnis ist eine (meist als Formalie) zu sehende Verlängerung nach einer gewissen Zeit, zumeist nach der Probezeit der Ausbildung. Trotzdem ist der betreffende Ausländer ja die gesamte Ausbildungszeit geduldet, so wie es das Gesetz will.

M.E. ist diese Mindermeinung auch zu bevorzugen, da erfahrungsgemäß (gerade wegen Sprachproblemen o.Ä.) viele Ausbildungen noch in der Probezeit beendet werden. Gegenargument wäre zum Beispiel, dass die Duldung bei Ausbildungsende auch anders zum erlöschen gebracht werden kann.

Konkrete obergerichtliche Urteile dazu wirst du wohl nicht viele finden, die Norm ist ja relativ neu.

Andere Möglichkeit ist, dass bei dir Versagungsgründe vorliegen (z.B. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stehen bevor, Verurteilungen oder § 60a Abs. 6 AufenthG), und die ABH dir zwar eine Duldung erteilt hat, auch ggfls. die Ausbildung gestattet hat, aber dir nicht die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu Gute kommen lassen will. Ob das so ist, lässt sich ohne Kenntnis der Ausländerakte aber nicht beurteilen.

Lass dich besser mal bei einem qualifizierten Anwalt beraten.

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von KaGe am 16.07.2017 um 13:17:02

Gee10 schrieb am 15.07.2017 um 21:22:17:
aber ich habe nur für 6 Monate bekommen.

Ich empfehle dir auch: Du kannst jetzt Widerspruch einlegen.
Auf den § 60a Absatz 2 AufenthG hinweisen und die Verlängerung für die gesamte Ausbildungsdauer (3 Jahre) verlangen.

Zunächst sind dir 6 Monate sicher.
Hast du einen Helfer für solche Behörden-Probleme?
Kennst du deinen Ausbildungsbetrieb/Chef schon persönlich?

@NoName
der TS hat gerade die mittlere Reife gemacht. Es dürften gute Deutschkenntnisse vorliegen. Nicht nur Deutschkenntnisse.

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von Gee10 am 19.07.2017 um 23:22:07
Danke schön ann alle, morgen gehe ich zu meine anwalt und werde mit ihm darüber reden.

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von reinhard am 20.07.2017 um 10:39:03
Vermutlich ist jetzt nur Deine Duldung (Ermessensduldung) verlängert worden.

Der Antrag auf Arbeitserlaubnis ist ja eingereicht. Eine Ausbildungsduldung (Anspruchsduldung) für drei Jahre kannst Du nur bekommen, wenn Du tatsächlich mit der Ausbildung beginnst. Ohne Arbeitserlaubnis darfst Du gar nicht anfangen. Beides gehört zusammen.

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von Gee10 am 20.07.2017 um 12:50:53
Guten Tag,

Ich weiß nicht was Ermessensduldung bedeutet,

hier hänge ich die 6te Seite meiner Duldung, vielleicht können sie mir damit weiterhelfen.

Mit freundlichen grüßen



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Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von deerhunter am 20.07.2017 um 13:37:25

Gee10 schrieb am 15.07.2017 um 21:22:17:
21 Jahre alt, bin Pakistaner und bin vor 3 Jahre und 10 Monaten nach Deutschland gekommen, habe kein Pass dabei 


Ohne Pass i.d.R. auch keine Ausbildungsduldung! Hier besteht grundsätzlich die Pflicht, an der Passbeschaffung/Identitätsklärung
mitzuwirken. Kommt man ihr nicht nach, droht der Ausschluss von der Ausbildungsduldung und der Abbruch der im Status der Aufenthaltsgestattung aufgenommenen Ausbildung.
Warum hast du noch keinen Pass?

http://berlin-hilft.com/2016/12/01/alle-infos-zur-ausbildungsduldung-nach-%C2%A7-60a-aufenthg/

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von dgstein am 20.07.2017 um 13:38:23
Hallo Gee10,


Zitat:
Ich weiß nicht was Ermessensduldung bedeutet

es kommt auf den Wortlaut des Gesetzes an und ob dort steht, dass eine Duldung erteilt werden kann oder zu erteilen ist.

Kann = Ermessen
Ist = Anspruch

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von Gee10 am 20.07.2017 um 14:13:06

deerhunter schrieb am 20.07.2017 um 13:37:25:
Ohne Pass i.d.R. auch keine Ausbildungsduldung! Hier besteht grundsätzlich die Pflicht, an der Passbeschaffung/Identitätsklärung
mitzuwirken. Kommt man ihr nicht nach, droht der Ausschluss von der Ausbildungsduldung und der Abbruch der im Status der Aufenthaltsgestattung aufgenommenen Ausbildung.
Warum hast du noch keinen Pass?

http://berlin-hilft.com/2016/12/01/alle-infos-zur-ausbildungsduldung-nach-%C2%A7-60a-aufenthg/


Guten Tag,
Ich habe versucht pass zu bekommen aber es gibt ein Problem als ich geboren bin war meine Mutter mit jemand andere Verheiratet und der hat bei Behörde eintragen lassen das ich sein Sohn bin obwohl das nicht stimmt und jetzt kann man das nicht ändern lassen, als ich letzte Jahr bei Pakistanisches Botschaft war haben die mir gesagt dass, als du geboren bist war dein Mutter mit jemand andere verheiratet und in Pakistan gibt es kein uneheliches Kind obwohl ich DNA Test und Geburtsurkunde schon vorgelegt habe.

Ich habe auch vergessen zu erwähnen, dass Mein Vater Deutscher ist und deswegen habe auch kein Asylantrag gestellt.

Mit freundlichen grüßen

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von lottchen am 20.07.2017 um 14:38:13
Hat Dein Vater die Vaterschaft anerkannt? Lebt er noch?

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von Gee10 am 20.07.2017 um 14:43:42

lottchen schrieb am 20.07.2017 um 14:38:13:
Hat Dein Vater die Vaterschaft anerkannt? Lebt er noch?


Ja das hat er und ich wohne auch bei ihm.

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von lottchen am 20.07.2017 um 15:42:20
Und in Deiner Geburtsurkunde steht der damalige Mann Deiner Mutter als Vater drinnen. Und die Behörden in Pakistan wollen bzw. können das nicht ändern/löschen ... Puh, also wie man den Schlamassel lösen kann - da habe ich leider keine Ahnung.

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von T.P.2013 am 20.07.2017 um 21:52:48
Hallo, @Gee10,

dank Deines Scans sind ja die Basics bzgl. der Ausbildungsduldung geklärt.

1) Du besitzt die Arbeitserlaubnis,
2) du besitzt, auch ohne Pass, eine Ausbildungsduldung,
3) die Duldung ist offensichtlich diejenige, die mit "ist zu erteilen" bezeichnet wird.

Und deshalb verweise ich noch einmal auf die Antwort #1, bevor Du Dich hier verzettelst. Ansprechpartner die ABH, ob nun im Rahmen eines Widerspruchs oder im Rahmen einer (formlosen) Anfrage.

Gruß

Titel: Re: Ausbildungsduldung
Beitrag von No Name am 21.07.2017 um 20:28:56

KaGe schrieb am 16.07.2017 um 13:17:02:
der TS hat gerade die mittlere Reife gemacht. Es dürften gute Deutschkenntnisse vorliegen. Nicht nur Deutschkenntnisse. 


Ich bezog mich damit auch nicht auf den TS konkret, sondern habe allgemeine Aussagen zur Gesetzessystematik gemacht. Entschuldigung, wenn ich das falsch formuliert habe.


Gee10 schrieb am 20.07.2017 um 14:13:06:
meine Mutter mit jemand andere Verheiratet und der hat bei Behörde eintragen lassen das ich sein Sohn bin


Auch in Deutschland gilt idR Ehemann der Mutter = Vater iSd BGB. Wie in Pakistan eine Vaterschaftsanerkennung und v.A. eine Vaterschaftsanfechtung funktioniert, ist mir nicht bekannt. ;)


T.P.2013 schrieb am 20.07.2017 um 21:52:48:
im Rahmen einer (formlosen) Anfrage


Das wird m.E. der beste erste Schritt sein ;) Vielleicht erklärt dir die ABH ja, was sie sich dabei gedacht hat.

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