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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung mit Demenz
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Beitrag begonnen von Bajo am 19.04.2017 um 16:39:40

Titel: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von Bajo am 19.04.2017 um 16:39:40
Ich habe eine Frage wegen meinem Vater, vielleicht kann mir hier bitte einer Helfen. Er wohnt schon seit knapp 40 Jahren in Ulm und hat die albanische Staatsbürgerschaft mit einer unbefristete Niederlassungserlaubnis.

Er würde sich gerne einbürgern lassen, würde aber niemals den Test mit dem Fragenkatalog bestehen, weil er ist schon über 80 Jahre alt und hat eine Demenz. Gibt es Ausnahmen wann  man diesen nicht machen muss?

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von dim4ik am 19.04.2017 um 16:43:22

Bajo schrieb am 19.04.2017 um 16:39:40:
Gibt es Ausnahmen wann  man diesen nicht machen muss?

Ja, siehe § 10 Abs. 6 StAG:

http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.html

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von Bajo am 19.04.2017 um 17:12:06

dim4ik schrieb am 19.04.2017 um 16:43:22:
Ja, siehe § 10 Abs. 6 StAG:

http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.html


Vielen Dank, für meinen Vater ist das dann wohl kein Problem, weil er ist wegen seiner Demenz schon lange bei einem Neurologen in Behandlung und hat deshalb auch einen Schwerbehindertenausweis.

Kannst du  mir vielleicht bitte sagen, meine Mutter lernt gerade für den Test, sie ist 72 Jahre alt, hat auch eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, lebt auch seit knapp 40 Jahren in Deutschland ist aber überhaupt nicht behindert.

Trotzdem ist das für sie in Ihrem Alter sehr schwer. Im Gesetz steht nur "altersbedingt", ohne genaue Altersangabe. Reichen hier 72 Jahre aus um den Test nicht machen zu müssen?

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von KaGe am 19.04.2017 um 17:55:49
Du könntest die Befreiung für beide Personen bei der EBH doch jetzt beantragen.
Könntest erklären, was mit dem Vater und mit der Mutter ist.
Die EBH wird dir bzw. den Eltern dann auf den Antrag antworten.

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von Bajo am 19.04.2017 um 18:20:43

KaGe schrieb am 19.04.2017 um 17:55:49:
Du könntest die Befreiung für beide Personen bei der EBH doch jetzt beantragen.
Könntest erklären, was mit dem Vater und mit der Mutter ist.
Die EBH wird dir bzw. den Eltern dann auf den Antrag antworten.


Das hab ich nicht gewusst das man das vorab machen kann. Ich dachte man muss zuerst den Test bestehen, um überhaupt die Voraussetzungen für den Antrag zu erfüllen.

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von reinhard am 19.04.2017 um 18:21:25
Mach mit Deinen Eltern einen Beratungstermin bei der Einbürgerungsbehörde ab. Das "altersbedingt" wird in den Bundesländern unterschiedlich interpretiert: Bei uns in SH gibt es einen Runderlass, dass das ab dem 65. Lebensjahr gilt.

Je südlicher, desto strenger.

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von KaGe am 19.04.2017 um 18:40:39

Bajo schrieb am 19.04.2017 um 18:20:43:
um überhaupt die Voraussetzungen für den Antrag zu erfüllen.

Du hast aber Absatz 7 gelesen?
Die EBH sollte wissen, wer da nun endlich eingebürgert werden will und warum evtl. der *Leben-in D*-Test nicht gemacht werden muß.
Also vereinbare einen Termin, wie @reinhard empfohlen hat.


Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von Bajo am 19.04.2017 um 19:20:35

KaGe schrieb am 19.04.2017 um 18:40:39:
Du hast aber Absatz 7 gelesen?
Die EBH sollte wissen, wer da nun endlich eingebürgert werden will und warum evtl. der *Leben-in D*-Test nicht gemacht werden muß.
Also vereinbare einen Termin, wie @reinhard empfohlen hat.


Sowohl Abs 1. Nr. 7 als auch Abs. 7. Ich werde wie empfohlen mich an die Ausländerbehörde wenden. Vielen Dank für eure Hilfe.

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von KaGe am 19.04.2017 um 19:52:11
Warum denn zur Ausländerbehörde?
Zur Einbürgerung wendet man sich an die EBH.
Deine Eltern wollen doch gerade nicht mehr Ausländer sein.

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von 2Chevaux am 19.04.2017 um 20:26:21
Daten für Ba-Wü: Über 60 Jahre, seit mindestens 12 Jahren rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet Befreiung von Deutsch- und EB-Test; im Gespräch wird die Fähigkeit geprüft, sich auf einfach Art deutsch zu verständigen.

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von Bajo am 19.04.2017 um 20:34:44

schrieb am 19.04.2017 um 20:26:21:
Daten für Ba-Wü: Über 60 Jahre, seit mindestens 12 Jahren rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet Befreiung von Deutsch- und EB-Test; im Gespräch wird die Fähigkeit geprüft, sich auf einfach Art deutsch zu verständigen.


Vielen Dank für den Hinweis, der hilft mir sehr weiter. Finde ich diesen vielleicht irgendwo auch in schriftlicher Form?

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von dim4ik am 19.04.2017 um 23:03:05

Bajo schrieb am 19.04.2017 um 20:34:44:
Finde ich diesen vielleicht irgendwo auch in schriftlicher Form?

Hier auf der Seite 50. Der Wortlaut unterscheidet sich allerdings etwas von dem, wie 2Chevaux es formuliert hat.

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von 2Chevaux am 20.04.2017 um 07:51:12
Der Wortlaut unterscheidet sich allerdings etwas von dem, wie 2Chevaux es formuliert hat.

Stimmt, denn ich rede von etwas anderem ! Und zwar Nr. 8.1.3.7 VwV StAG. Schönen guten Morgen !

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von dim4ik am 20.04.2017 um 08:12:29

schrieb am 20.04.2017 um 07:51:12:
Stimmt, denn ich rede von etwas anderem ! Und zwar Nr. 8.1.3.7 VwV StAG.

Meinst Du damit, dass eine Einbürgerung nach § 10 StAG in so einem Fall ausgeschlossen ist und der Ausländer nur nach Ermessen eingebürgert werden kann?

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von 2Chevaux am 20.04.2017 um 08:41:57
Ein Blick auf das Verfahren insgesamt hilft, denn ich lese hier auch immer wieder mehr oder weniger verzweifelte Anfragen über Dinge, die doch bestimmt im Antrag stehen müssen...

Mir wird ein Antrag vorgelegt und ich prüfe generell die Voraussetzungen - Mindestaufenthalt, Lebensunterhalt, Vorstrafen usw.

Ich schreibe den Ast. z.B. an, daß aktuell die Aufenthaltszeiten nicht erfüllt sind und bitte ggfs. um Rücknahme des Antrags, falls zuviel Zeit fehlt. Sonst setze ich das Verfahren bis zum Tag X aus, wo die Zeiten erfüllt sein werden.

Bei Deutschkenntnissen verlange ich Nachweise, soweit erforderlich UND möglich. Werden sie nicht nachgewiesen, lehne ich den Antrag schlimmstenfalls ab, sofern auch keine Ermessensentscheidung in Betracht kommt. Beispiel Ehepaar über 60, Aufenthaltszeiten erfüllt: Liegen keine anderen Nachweise vor, lade ich zum Gespräch ein. Kann ich mit beiden reden, habe ich für beide den Nachweis. Redet ausschließlich er und läßt seine Frau nicht zu Wort kommen, lade ich sie nochmals alleine vor. Taucht er dann wieder mit ihr auf oder sie kommt nicht, lehne ich wegen verweigerter Mitwirkung ab.

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von dim4ik am 20.04.2017 um 09:47:20

schrieb am 20.04.2017 um 08:41:57:
Ein Blick auf das Verfahren insgesamt hilft, denn ich lese hier auch immer wieder mehr oder weniger verzweifelte Anfragen über Dinge, die doch bestimmt im Antrag stehen müssen...

Ist klar, dass man angesichts fehlenden Informationen hier nur rätseln kann. Dennoch entnehme ich Deinem Verweis auf Nr. 8.1.3.7 VwV StAG, dass in dem hier beschriebenen Fall - ggf. wegen dem Stichwort Demenz? - eher eine Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG in Frage kommt, als eine reguläre Einbürgerung nach § 10 StAG. Stimmt's?

Titel: Re: Einbürgerung mit Demenz
Beitrag von 2Chevaux am 20.04.2017 um 09:56:52
Ja, wobei das den Einbürgerungsbewerber schlicht nicht interessieren muß - deshalb mein Hinweis auf die Bearbeitung.

Schlimmstenfalls schreibe ich zum Schluß eine Ablehnungsverfügung: "Die Voraussetzungen des § X sind nicht erfüllt, aber auch die Ermessensregelungen des § Y kommen hier nicht in Betracht." Ich prüfe also in jedem Fall beides.

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