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Beitrag begonnen von matrix2017 am 02.02.2017 um 18:26:43

Titel: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von matrix2017 am 02.02.2017 um 18:26:43
Hallo Leute,

hiermit bitte ich euch um Hilfe, folgende Situation haben wir:

Ich und meine Ehefrau bosnische Staatsangehörige
Ehefrau in DE geboren aufgewachsen (von geburt bis 2015 in DE gelebt)

3 Minderjährige Kinder alle deutsche Staatsangehörige

Berufsbedingt 2015 nach Österreich
Bis dahin in DE Dauerhaft gelebt dementsprechend die Niederlassungserlaubnis.

-      Vor der Ausreise haben wir bei der für uns Zuständiger AB vorgesprochen (damals Hessen)
Unser Vorhaben geschildert und gefragt was zu tun ist bzw. ob irgendwelche Vorkehrungen zu treffen Sind auch in Bezug auf die Wiedereinreise.

Antwort war NEIN ihr müsst nichts machen wenn ihr wiederkehren möchtet bekommt ihr ohne weiteres wieder ein Aufenthalt in DE da eure Kinder Deutsch/EU Bürger sind.

-      In Österreich haben wir nach §5 Freizügig/EU die Aufenthaltskarten bekommen. Hierzu könnte ich einiges erzählen da auch in Österreich Brüssel eingeschaltet werden müsste, aber dazu ein anderes Mal vielleicht.

-      Wir sind im Dez. 2016 nach DE wieder eingereist (nach genau 16 Monaten Abwesenheit aus DE)
Bei der AB (Jetzt Bayern) haben wir uns nach dem §5 berufen und Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarten gestellt. Nach sehr lange Diskussion und sehr schweren Herzens wurde unser Antrag angenommen.
Mit der Aussage es wird Überprüft ob Ihr Überhaupt einen Anspruch darauf habt! Ich habe ja einige Beiträge hier gelesen und mich auch nach einigen Information berufen die ich hier bekommen habe, aber leider geht es nicht weiter.
Wir hätten ja die Bescheinigung bekommen müssen aus der hervorgeht das alle Angaben gemacht wurden, ist aber nicht passiert.

Frage
1.      Haben wir wirklich Anspruch auf die Aufenthalt Karten EU Angehörige in DE?
2.      Wie sollen wir jetzt vorgehen?

Danke allen im Voraus

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von deerhunter am 02.02.2017 um 20:23:47
Könnte an § 3 Abs 2 - 2 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU scheitern, da die Kinder nicht den Unterhalt sichern...bin aber kein Spezialist für Eu Recht

"die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren."

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von HeFi am 02.02.2017 um 20:41:06

matrix2017 schrieb am 02.02.2017 um 18:26:43:
Ich und meine Ehefrau bosnische Staatsangehörige
Ehefrau in DE geboren aufgewachsen (von geburt bis 2015 in DE gelebt)
...
Berufsbedingt 2015 nach Österreich
Bis dahin in DE Dauerhaft gelebt dementsprechend die Niederlassungserlaubnis.

Die NE dürften mMn gem. § 51 Abs, 2 Satz 1 AufenhG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65988.htm
nicht erloschen sein, wenn der LU bei der Ausreise gesichert war.

Zitat:
2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.


Die Ehefrau hätte ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit schon längst haben können.

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von Aras am 02.02.2017 um 21:11:53
Die Kinder sind die Deutschen. Das Ehepaar ist wohl beides Nicht-Deutsche/Bosnier. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Kinder durch Geburt aufgrund eines Elternteils mit NE etc..

Ich gehe davon aus, dass die EU Freizügigkeit ausgeübt wurde und jetzt mitgenommen wurde. D.h. Anspruch auf Aufenthalts Karten gibt es. Man muss quasi nur die österreichischen Anmeldebescheinigungen oder  Aufenthaltskarten vorlegen um die deutschen Karten zu bekommen.

Ich wäre an dem Sachverhalt wegen der Einschaltung Brüssels interessiert da ich selber eine Beschwerde bei der Kommission laufen habe und ein Gerichtsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht Wien bezüglich eines Einreisevisums. Gerne auch per EMail.

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von matrix2017 am 03.02.2017 um 08:44:46
Hallo zusammen,
danke für die Schnellen Antworten.

hier ein paar fakten.
1. Man kann es definitiv von den Kindern Ableiten,
Urteil EUGH C – 200/02 (Die Frage steht gar nicht in den Raum)
2. wg. deutsche Staatsbürgerschaft meiner Ehefrau, Sie hat es nicht beantragt gehabt jetzt kann man sagen Fehler?, -ja stimmt auch, fakt ist das wir beide im Moment Bosnier sind.

Die tatsächliche Frage ist womit auch die Sachbearbeiterin AB ein Problem hat,
nach Ihrer Meinung, wir können die Aufenthaltskarten nicht bekommen da die Kinder deutsch sind und daher erneut Antrag auf Nationalen Aufenthaltstitel,
NE möchte Sie nicht wiedergeben da ihrer Auffassung nach es nicht möglich ist.
Wie gesagt meine Frau Lebt in Deutschland seit Ihrer Geburt also konkret über 30 Jahre in Deutschland nur zwischen 07/2015-12/2016 in AT.

In dem §5 Freizügig/EU kann ich nicht herauslesen das im National Staat es nicht vergeben werden kann, nämlich es wird NUR von EU Staatsbürgern gesprochen.

Wir haben ja die Aufenthaltskarten in AT bekommen (hier werde ich mich sehr weit Äußern- da es wirklich sehr Interessant wird, nur im Moment haben wir druck-Priorität unser Status zu klären deswegen wende ich mich auch hier an euch.)
P.S. gegen Österreich läuft eine Amtshaftungsklage unsererseits so viel im Moment dazu.

Habe mit der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland – Aufenthaltsfragen gesprochen,
die Antwort heißt ja einen Anspruch nach §5 Freizügig/EU habt ihr.

Was sollen wir machen um den ganzen Prozess entscheidend abzukürzen, es zerrt wirklich an unseren nerven!

Danke an alle….

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von Aras am 03.02.2017 um 09:07:38
Solvit einschalten. Findest du beim deutschen Bundeswirtschaftsministerium. Da deutsche Kinder die Referenzpersonen sind ist auch das deutsche Solvit direkt zuständig.

Wir werden auch nach gewonnenem Prozess Amtshaftungsklage gegen Österreich einreichen, weil die einfach nicht die Gesetze lesen können.

Wenn du Schriftwechsel mit Brüssel hast würde ich dir unter Zusage völliger Diskretion den gerne lesen.

Kontaktiere mich bitte unter aras.abbasi@gmail.com

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von matrix2017 am 03.02.2017 um 09:32:16
Hallo,

wir möchten die Hölle aus AT nicht noch einmal erleben!

Eigentlich möchte ich jetzt nicht so ausführlich darüber schreiben es kommt von uns noch einiges zu dem Thema AT hier nur ein paar infos.

-11 Monate und 10 Tage in (AT) antrag annehme verweigert.
-Deutsche Botschaft eingeschaltet
-Bundes Ministerium für Inneres Wien -3 Mal Weisung erteilt (Weiterhin Antrag annahme Verweigert)
-SOLVIT DE eingeschaltet
-SOLVIT AT eingeschaltet
-Brüssel eingeschaltet
-Medien eingeschaltet
ach ein Buch können wir/werden wir veröffentlichen

Österreicher wollen sich nicht an EU geseze halten.

-die Meisten Nicht.

EU gibt es in Österreich Nicht

-Gelder/Fördermittel  Ja das wollen Sie

-Für alles Sind die Deutschen schuld etc....

ach wirklich ich werde alles Veröffentlichen nur jetzt geht es einfach noch nicht!

Aber das ist jetzt bei uns zweitrangig.

Wie sollen wir vorgehen ohne gleich alles noch einmal auf die Beine stellen zu müssen?

Gibt es ein Weg wie wir das ohne Rechtsanwälte machen können?

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von KaGe am 03.02.2017 um 11:26:09
der Empfehlung folgen: Solvit einschalten

http://de.wikipedia.org/wiki/SOLVIT

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von Jojo2015 am 03.02.2017 um 15:47:30
Weise deine ABH doch einfach auf die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG zu "Rückkehrerfällen" hin (z.B. BVerwG 1  23.09) . Vielleicht kennt sich damit nicht jede ABH aus (kommt so häufig nicht vor...), aber man sollte davon ausgehen, dass sich die Behörde bzw SB einliest, wenn sie sich (noch) nicht auskennt.

Sofern ihr bzw die Kinder in Österreich nachhaltig vom freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habt, istdas Freizügigkeitsgesetzt analog anzuwenden. Und, die euch ausgestellten Aufenthaltskarten sind ein dickes Argument dafür.

Wie gesagt: manchmal liegt es auch schlicht an der Unkenntnis. Bei vielen ABH sind in den letzten Monaten auch viele neue MA eingestellt worden. Und bei so seltener Fallkonstellation...

Parallel würde ich auch noch prüfen lassen, wie bereits geschrieben, ob nicht § 51 Abs. 2 AufenthG evtl einschlägig ist und die ne gar nicht erloschen ist...

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von matrix2017 am 13.02.2017 um 09:03:38
Danke Jojo 2015,

habe die ABH auf das alles was du erwähnt hast Schriftlich per Einschreiben aufgefordert.

1. Die Bescheinigung das die Angaben gemacht sind sofort auszustellen.

2. Sowie die Aufenthaltskarten.

Habe alle Urteile vom EuGH bis BVerwG beigefügt.
EuGH C - 200/02
BVerwG 1 23.09 (Abs. 11 - Rückkehrfälle)
Die Aufenthaltskarten Ich+Ehefrau, sowie die EWR Anmeldebescheinigung unserer 3 Kinder nochmals beigefügt.
Damit ist ja mehr wie genug bewiesen das wir im Genuss der Freizügigkeit wahren.

Nichts ist passiert!

Gibt es da so etwas vergleichbares wie Einstweilige Anordnung oder ähnliches?

Was soll ich machen? Darf ja wohl nicht war sein das mann auf Gnade warten muss!

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von Jojo2015 am 13.02.2017 um 12:01:17
Naja, wenn das FreizügigG/EU analog anzuwenden ist, hat eure ABH ab jetzt zumindest für die Karten an sich 6 Monate Zeit.

Und ich würd einfach mal 2-3 Wochen warten und dann nochmal an das Schreiben erinnern.

Sollte es für euch in irgend einer Form erforderlich werden, einen Nachweis zu haben, nochmal persönlich hin. Bei Problemen ggf um Rücksprache bzw hinzuziehen des Vorgesetzten bitten. Wie gesagt, Standard seid ihr halt nicht  ;)


Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von HeFi am 13.02.2017 um 14:06:16

matrix2017 schrieb am 13.02.2017 um 09:03:38:
Die Aufenthaltskarten Ich+Ehefrau, sowie die EWR Anmeldebescheinigung unserer 3 Kinder nochmals beigefügt.
Damit ist ja mehr wie genug bewiesen das wir im Genuss der Freizügigkeit wahren.

NEIN, die Aufenthaltskarten allein beweisen das abgeleitete Freizügigkeitsrecht nicht,
denn die Aufenthaltskarten haben nur deklaratorischen Charakter.

Den Fortbestand der NE http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1486056403/2#2
hat der TS offenbar nicht weiter verfolgt.

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von Petersburger am 13.02.2017 um 17:14:41

HeFi schrieb am 13.02.2017 um 14:06:16:
NEIN, die Aufenthaltskarten allein beweisen das abgeleitete Freizügigkeitsrecht nicht,
denn die Aufenthaltskarten haben nur deklaratorischen Charakter.

Was um alles in der Welt tun sie dann?
Was deklarieren sie?

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von grisu1000 am 14.02.2017 um 01:35:27

HeFi schrieb am 13.02.2017 um 14:06:16:
Den Fortbestand der NE http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1486056403/2#2
hat der TS offenbar nicht weiter verfolgt. 


Es geht doch erstmal drum eine Bescheinigung über die gemachten Angaben zu erhalten. Ansonsten kann der TS und Ehefrau nicht arbeiten, weil sie im Regelfall kein Arbeitgeber einstellen wird.

SOLVIT einschalten wurde schon mal gesagt. GGf. den Bürgemeister schreiben, das man alsbald Sozialhilfe für die Fünfköpfige Familie beantragen wird, da die ABH eine Bescheingung nicht ausstellen will. Ansnsten, hat ein oder beide Elternteil konkrete Arbeitsangebote, die sie nicht wahrnehmen können, kann das eine Haftung auslösen.

Ggf. kann man dann, um einen unmittelbaren Schaden abzuwenden, einstweiligen Rechtschutz beantragen.

Zur NE. Hat man eine Aufenthaltskarte erhalten, würde zusätzlich eine NE beantragen. Man kann beides haben und auf die NE sollte man nicht verzichten.

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von Arianne am 14.02.2017 um 11:09:26

matrix2017 schrieb am 02.02.2017 um 18:26:43:
3 Minderjährige Kinder alle deutsche Staatsangehörige


Wäre eine AE nach § 28 Abs 1 Nr. 3 nicht einfacher?

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von T.P.2013 am 14.02.2017 um 20:05:34

Arianne schrieb am 14.02.2017 um 11:09:26:
Wäre eine AE nach § 28 Abs 1 Nr. 3 nicht einfacher?


Hallo,

1. Nein, wäre es nicht.

2. Stellt sich diese Frage deshalb nicht, weil die ursprüngl. Frage ganz konkret war:

Zitat:
Haben wir wirklich Anspruch auf die Aufenthalt Karten EU Angehörige in DE?


Gruß

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von matrix2017 am 15.02.2017 um 16:28:06
Hallo zusammen,

freue mich über eure Tipps sehr, allerdings möchte ich hier noch etwas klarstellen.

1) mir ist die Arbeitsweise der SOLVIT stelle sehr bekannt
    würde genau aus diesem Grund die NICHT einschalten.
    (Würde noch abwarten da es sehr viel Zeit in Anspruch nimmt!)

2) Urteile EuGH C-200/02
    sowie BVerwG Rückkehrfälle
    Das ist doch etwas sehr konkretes worauf wir uns beziehen.

3) Das alles trifft auf uns zu 100%!

Die Frage ist hier warum reagiert die AB nicht und wie sollen wir vorgehen?

1a) Ist hier eine Untägigleitsklage gerechtfertigt?
      Da ja alles Analog anzuwenden ist da Freizügig. Bereits bestand.

1b) Oder sollen wir einen RA einschalten?
1c) Oder gibt es noch einen Anderen weg?

Also ich verstehe das ganze mittlerweile überhaupt nicht mehr.
PS. Seit Antragabgabe sind es 4 Wochen vergangen.

Danke

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von Jojo2015 am 15.02.2017 um 23:21:28
Ward ihr, wie ich es empfohlen hatte, nochmal dort und habt mit dem Vorgesetzten gesprochen?

Manchmal hilft direkte Kommunikation dann doch.

Andernfalls nochmal schriftlich anfragen mit dem Hinweis, dass ihr bei weiterhin fehlender Reaktion eine Untätigkeitsklage anstrengen müsstet.

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von grisu1000 am 16.02.2017 um 00:59:00

matrix2017 schrieb am 15.02.2017 um 16:28:06:
mir ist die Arbeitsweise der SOLVIT stelle sehr bekannt
würde genau aus diesem Grund die NICHT einschalten.
(Würde noch abwarten da es sehr viel Zeit in Anspruch nimmt!)


SOLVIT würde die ABH beraten wie sie richtig vorgeht. Eigentlich muss man nur eine E-Mail mit der Schilderung des Sachverhaltes schreiben und natürlich welche Behörde Probleme macht.
http://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von matrix2017 am 08.03.2017 um 17:17:39
Hallo an alle,

also kontakt Aufnahme mit der ABH ist gescheitert habe mich dann an das Staatsministerium Bayern gewandt, man sagte mir ich soll die Aufforderung die ich an unsere ABH geschickt habe per mail an die weiterleiten, dieses habe ich auch getan.

In Unserem aufforderungsschreiben ging es darum das die:

1- Bescheinigung das alle Angaben gemacht worden sind sofort ausstellt. §5 Freizügig/EU

2- sowie die Aufenthaltskarten (Innerhalb 6 Monate)

Begründung:
1) Urteil EuGH, 19.10.2004 – C-200/02
Die Aufenthaltskarten lassen sich von minderjährigen Kindern Ableiten.

2) BVerwG zu "Rückkehrerfällen" hin (z.B. BVerwG 1 23.09)

Abs. 11 - Allerdings unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausnahmsweise auch Familienangehörige von Deutschen den unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, nämlich dann, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte eines Unionsbürgers auch gegenüber dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, wenn der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, der Ehegatte ihn in den anderen Mitgliedstaat begleitet hat oder ihm nachgezogen ist und sich mit ihm dort aufgehalten hat. Dies gilt auch, wenn die Ehe erst in dem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Einreise und der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten in dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 27 ff., 45) oder dem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-127/08, Metock - NVwZ 2008, 1097 Rn. 48 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers, dass in diesen Fällen der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat des Unionsbürgers auch dort ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht hat.


Da wir (XxxX, XxxX XxxxxX) sowie die Kinder in Österreich nachhaltig vom freizügigkeitsrechte Gebrauch gemacht haben, ist das Freizügigkeitsgesetzt analog anzuwenden. Die uns ausgestellten Aufenthaltskarten/EWR Anmeldebescheinigungen sind ja ein eindeutiges Argument dafür.
Aus den o.g. Urteilen ist unsere Forderung zu 1. und 2. Gerechtfertigt und ist auch demnach sofort zu erfüllen. Andernfalls müssen wir weitere Rechtliche Schritte einleiten da es sich hier um eine Deklaratorische und nicht Inhaltliche Sache/Frage handelt.

Anlage
1) Aufenthaltskarte EU XxxX und XxxX XxxxxxX
2) EWR Anmeldebescheinigung XxxX, XxxX und XxxX XxxxxxX

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von matrix2017 am 08.03.2017 um 17:30:21
Die Antwort:


"Erst mal Dank für meine E-Mail.

Sie bemühen sich die Verantwortung der zuständigen ABH zu stärken, um die aufwendigen Verwaltung Überprüfungen zu über mehrere Verwaltung stufen zu vermeiden, wegen Effektivität, kosten etc.

Wir sollen Verständnis haben das unsere E-Mail zur Überprüfung der zuständigen Regierung von Oberbayern in München übermittelt ist, um unser Anliegen möglichst schnell zu überprüfen und danach zu antworten".

Da ist mir jetzt gar nichts klar!
1. Was wurde gemacht in den letzten 8 Wochen?
2. Für was die ganzen berufungen auf Überprüfung?
3. Ist unser Fall so aussergewöhnlich?
4. Reicht die Argumentation des EuGH sowie BVerwG Nicht?



Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von Aras am 08.03.2017 um 18:00:19
Ich lese das so:
ABH ist mit dem Fall überfordert und gibt es Juristen in höherer Behörde die Gesetze und Urteile auch lesen können.

Titel: Re: Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU
Beitrag von Mick am 08.03.2017 um 18:57:47
Vlt. können wir mal (wieder) aufhören zu spekulieren.
Das bringt irgendwie alles nichts.

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