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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> FzF AE nur ein Jahr ?
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Beitrag begonnen von Micha4381 am 01.01.2017 um 18:28:40

Titel: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 01.01.2017 um 18:28:40
Hallo meine Frau ist nun mit FzF Visa eingereist und sie begehrt die AE.

Meine Frage, ist die AE NUR für 1 Jahr ausstellbar oder nicht in der Regel für 3 Jahre ?

Meine AB meinte, sie würde nur eine AE für ein Jahr ausstellen.
Außerdem müsse sie beim EMA angemeldet sein, und es wird ein riesen Ritt wegen der Vermieterbescheinigung (Einzugsbescheinigung gemacht) obwohl sie bis vor kurzem bei mir angemeldet war und wegen der FzF Visa Beantragung ausreisen und folglich sich bei mir hier abmelden musste.

Noch eine Frage im Bezug auf Sozialleistungen:

Eine Antrag auf Leistungen habe ich für meiner Frau ab 01.11.16 gestellt und da sie nicht im Besitz einer AE zu jenem Zeitpunkt gewesen ist, hat die folglich auch für rückliegenden Zeitraum keinen Anspruch, vielmehr erst ab erneuter Antragstellung mit vorliegen der AE. Ist dies so korrekt? Da ich anderseits gehört habe, dass die für rückliegenden Zeitpunkt auch einen Leistungsanspruch gehabt hätte, was ich so nicht erkennen kann.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von reinhard am 01.01.2017 um 19:05:25
Sie kann schriftlich eine AE für drei Jahre beantragen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlagen. Dann bekommt sie bei einer AE von 1 Jahr eine Begründung und kann klagen.

Den Antrag auf Leistungen solltet Ihr aufrecht erhalten (nicht neu stellen) und die AE nachreichen. Das Visum ist auch ein Aufenthaltstitel, damit bekommt sie ja schon Leistungen. Falls sie vorher mit Besuchsvisum oder visumfrei da war, bekommt sie für die Zeit natürlich nichts.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 01.01.2017 um 19:18:42
Danke für die Antwort. Antrag auf Ausstellung der AE für 3 Jahre haben wir schon schriftlich gemacht.

Wegen den Sozialleistungen:

wir hatten am 21.07.16 geheiratet und die AB bestand auf das FzF Verfahren, wir klagten und das VerwG Minden hat die Klage abgewiesen (Kann das mal hier online stellen) da das Visum Verfahren nachzuholen wäre. (Sowas weiß ein Ra. für Ausländerrecht nicht? Er hat uns nur Hoffnungen gemacht) und seitdem war meine Frau laut AB geduldet hier und reiste mitte Dezember mit pos. Vorabzustimmung für 2 Wochen aus, um das FzF Visaverfahren nachzuholen. Ich überlege Einspruch gegen das Urteil einzugelegen, um wegen den Kosten aus dem Verfahren zu gewinnen, mit einem anderen Ra.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von okatomy am 01.01.2017 um 19:41:41
Was soll der Einspruch bringen? Dass das FZF nachgeholt werden muss bei Einreise mit einem Visum welches nicht zum Daueraufenthalt bestimmt war und anschließender Heirat ist doch bereits höchstrichterlich entschieden.

Ein guter Anwalt, oder einer der nicht nur auf sein eigenes Geschäft aus ist, hätte das gewusst.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von reinhard am 01.01.2017 um 19:53:57
Dann hat sie auf jeden Fall Anspruch auf Sozialleistungen ab der Einreise mit dem richtigen Visum. Der Versuch, mit dem falschen Visum eine AE zu bekommen, war natürlich von Anfang an aussichtslos. Aber egal, lässt sich jetzt nicht mehr ändern. Eine weitere Klage kostet noch mehr Geld und bringt wieder überhaupt nichts. Trotzdem: Keinen neuen Antrag stellen, den alten laufen lassen. Können sie ja für den November und Dezember ablehnen.

Aber für andere kann wichtig sein, dass Ausreise, Visumverfahren und Einreise insgesamt zwei Wochen gedauert haben. Darüber verbreiten "geschäftstüchtige" Anwälte Schauermärchen.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 01.01.2017 um 22:02:22
Ja in der Tat so war es. Rechtsanwalt H. in Warendorf - selbstredend auf Anwalt.de keine Bewertungen.

Ich bringe mal ein paar Zitate des Anwalts:

"Vielleicht wurde Ihre Frau im Ausländerregister gesperrt, sodass Sie 5 Jahre nicht mehr einreisen darf.... wir wissen ja nicht, was für böse Gedanken die Ausländerbehörde noch im Hinterkopf hat"

Frage ich: "auf welcher Grundlage hat meine Frau einen Anspruch auf Erteilung einer AE?"  Anwalt:" nach 38, 6 Aufenthaltserlaubnis hat Ihre Frau einen ganz klaren Anspruch auf Erteilung einer AE" ich:"... sonst würde ich die Klage zurück ziehen, um Kosten zu sparen. Das würde dann ja auch teuer für uns, wenn wir das verlieren" Anwalt:" jetzt müssen wir das auch durchziehen"

Gibt es eine Möglichkeit sich bei der Rechtsanwaltskammer zu beschwere über solche Äußerungen des Anwalts ?

Und dann kam er zur Verhandlung noch 30 Min zu spät sagte uns die AB und der Richter fragte " Sind sie mit einem Pferd gekommen?" Und wir sollten zur Verhandlung auch nicht erscheinen, sagte uns der Ra. Wir WOLLTEN zur Verhandlung kommen. Anwalt:"Nein auf keinen Fall und Sie als Ehemann auch nicht. Die werden Sie sonst Fragen stellen, worauf Sie keine Antwort haben"
Ich poste mal die Emails von dem Anwalt..


Emails:

Sehr geehrter Herr B.
die ABH meint damit wohl, dass es sich bei Ihrer Ehe um eine Scheinehe handelt. Wenn Sie ausreisen und das FZ Visum beantragen, dann fragt die Botschaft die ABH, ob sie zustimmt. Das wird sie dann aber wohl nicht (weg Verdacht der Scheinehe) und sie müssen das Visum beim VG Berlin einklagen. Das dauert in der Regel 1 Jahr.
Wenn sie hier bleiben, dann wird die ABH dasselbe machen, muss was zu § 5 Abs 2 AufenthG und § 39 AufenthV sagen. Man kann sich dann direkt mit denen auseinandersetzen. Wenn der eheliche Wohnsitz in GT sein soll, dann ist auch immer die ABH in GT zuständig.
Eine Klage in Minden dauert auch zulange.
Dennoch würde ich empfehlen, die Sache vor Ort zu regeln. Wenn ihre Frau erst mal aus D raus ist, dann gibt es so schnell keinen Weg zurück. Es sei denn, die ABH gibt eine Vorabzustimmung, um die ich gebeten habe. Da sollten Sie noch mal nachfragen. Ich habe da noch nichts zu gehört aus GT.
Viele Grüße!
Reiner H.

An die AB vom Ra.:

Sehr geehrter Herr C,
in der Aufenthaltsverordnung heißt es in § 39 Nr. 5:
§ 39 [1] Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

·         5.seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Meine Mandantin hat vor Ablauf des Visums die Erteilung einer AE im Hinblick auf die Eheschließung beantragt. Sie wird also seit Ablauf des Visums geduldet, da Sie sie nicht abgeschoben haben. Dann hat sie gestern geheiratet, während sie geduldet wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung der AE liegen allesamt vor. Das Visumsverfahren ist nicht durchzuführen.
Im Übrigen verweise ich auf § 5 Abs. 2 AufenthG. Die Voraussetzungen sind erfüllt und die Durchführung des Visumsverfahrens ist eine reine Förmelei und schiere Bürokratie.
Zu  einer Vorabzustimmung haben sie sich noch gar nicht geäußert.
Viele Grüße!
Ra. H.

//

Sehr geehrter Herr B.,
offensichtlich will die ABH nicht. Wenn die nicht will, dann gibt es nur den Klageweg. Der dauert lange und deshalb wollen Sie den nicht.
Ich kann Ihnen daher keine Garantie geben, dass ich die AE bekomme.
Ich bin jetzt auch noch bis zum 15.8. im Urlaub und kann erst danach persönlich zur ABH, was vielleicht nochmal etwas bewegen könnte, nach Ihrer Einschätzung.
Haben Sie jetzt die Erklärung der ABH unterschrieben, oder nicht? Wenn ja, dann gibt es hier eh keine AE mehr.
Viele Grüße!
Ra. H.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von T.P.2013 am 01.01.2017 um 22:07:13
Hallo,

Du solltest den Klarnamen des Anwalts nicht nennen. Kannst Du noch schnell ändern.
Und E-Mails solltest Du (Stichwort "Vertraulichkeit des Worts") nicht oder zumindest nur sinngemäß oder teilzitiert veröffentlichen.

An eine Rechtsanwaltskammer kannst Du Dich mit Bitte um Bewertung der Angelegenheit wenden.

Gruß

Edit: Besser. Jetzt noch den Namen aus Deinem ersten Satz raus und Du bist nicht angreifbar.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 01.01.2017 um 22:13:14
@T.P.2013 Danke.

WIe ist denn Eure Rechtsbewertung? Meine Frau kam bei mir zu Besuch mir polnischem National Visa und ist gebürtige Ukrainerin. Wir heirateten hier dann (die Entscheidung ist in der Zeit gefallen, als Sie mich besucht hatte, dass wir heiraten würden) und das Visa ist 2 Tage vorher abgelaufen, bevor wir geheiratet haben, weil die Befreiung vom OLG ausständig gewesen ist. Vor Ablauf des Visas beantragte der Ra. eine "AE", denn in der Zeit zur Entschdiung wäre sie unabhängig von der Visagültigkeit hier geduldet sagte er uns und sie müssten uns eine AE ausstellen für meine Frau. Stattdessen fordert der Ra 2200 Euro an Kostennote zuzüglich Kosten i.H.v. 485 Euro für das VerwG. Ich wollte ein ehrliches Gespräch mit dem Ra vor der Verhandlung führen, und ggf. dei Klage zurückziehen und mit meiner Frau ausreisen. (Das ist wirklich so gewesen, weil ich keine Lust habe, dass meine Frau hier einen Start mit Schulden anfängt) und das FzF Visaverfahren durchzuführen. Ich fühle mich wirklich von dem Ra betrogen !

Gibt es nun im Rahmen des Ermessensspielraums der AB die Möglichkeit, eine AE im vorliegendem Fall auszuwerfen (Auch auf einer Anwaltsseite im Internet, schreibt einer, dass die AB eine AE auswerfen muss, nur die meisten dass nicht wissen...)?

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von T.P.2013 am 01.01.2017 um 23:00:46
Naja, meiner unverbindlichen Meinung nach käme grundsätzlich schon die Anwendung des §39 (6) AufenthV in Frage.

In Eurem speziellen Fall jedoch gibt es m.E. das Problem, die vorliegenden Umstände damit in Einklang zu bringen bzw. der Bewertung der ABH etwas entgegensetzen zu können.

Einen gültigen AT hatte sie mit dem polnischen D-Visum.
Zum Zeitpunkt der Beantragung der AE durch den Anwalt war der AT zeitlich gültig, mittels der Beantragung unterstellte Dein Anwalt möglicherweise den Eintritt einer Fiktionswirkung.
Da Ihr aber zu diesem Zeitpunkt, andererseits, noch nicht verheiratet wart, lagen "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" möglicherweise eben nicht vor.

Gerade im Bereich des §39 AufenthV gibt es bezüglich verbindlicher ständiger Rechtsprechung m.M.n. noch viel Luft nach oben. Eine weitere gerichtliche Instanz ist, wie jedes Gerichtsverfahren, ein gewisses Kostenrisiko und in diesem Fall möglicherweise etwas dünnes Eis.

Möglicherweise könnte auch unterstellt werden, dass das polnische D-Visum nur deswegen bei einer der polnischen Vertretung erlangt wurde, weil dies bei der polnischen AV in der Ukraine einfacher sein könnte als bei der deutschen AV, tatsächlich aber kein Aufenthaltszweck in Polen verwirklicht werden sollte. Ihr solltet Euch vor einem (erneuten) Rechtsstreit sicher sein, dass diesbezüglich keine Leichen im Keller auffindbar sind.

Abgesehen davon übrigens ist es rein aufenthaltsrechtlich mit einer Vorabzustimmung recht gut für Euch verlaufen, meiner subjektiven Meinung nach.

Wie dem auch sei - ich halte Euren Sachverhalt für recht komplex und traue mir eine Bewertung in diesem Fall bzgl. Anwendbarkeit des §39 (6) AufenthV nicht guten Gewissens zu, wenn ich auch die Ansicht der ABH am ehesten nachvollziehen kann. Andere Mitforisten sind da vielleicht anders gestrickt.
Ich denke, der Königsweg wäre eine Beratung bei einem auf Ausländerrecht spezialisierten Anwalt, wenn Ihr denn schon nicht die Niederlage in der ersten Instanz akzeptieren wollt.

Davon aber mal abgesehen:
Die Äußerungen Deines Anwalts halte ich in einigen Bereichen, so sie tatsächlich so gefallen sein sollten, für arg grenzwertig. Da solltest Du tatsächlich mal Kontakt mit der Anwaltskammer bzw. der Schlichtungsstelle suchen.

Gruß

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 01.01.2017 um 23:14:17
Vielen Dank für deinen Einsatz. Die Äußerungen des Ra. waren Zitate und copy+past aus der Email Korrespondenz.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 01.01.2017 um 23:58:18
2200 €
Habt ihr da irgendwas separat vereinbart? Also abweichend vom RVG ein Stundenhonorar vereinbart?

Würde allein deswegen die RAK einschalten und die Rechnung monieren.

Ansonsten könnte es mMn relativ schwierig werden, das ganze irgendwie als Schlechtleistung zu bemängeln und aus den Kosten rauskommen.
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw04_2817.htm



Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 02:52:06
Nein, wir haben nichts abweichend vom RVG vereinbart.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 03:09:38
Ganz ehrlich:
Da freue ich mich in 5 Jahren Anwalt zu werden. Ich mache dann einfach pro Monat ca. 35 Verfahren die ich mit obskurem Halbwissen in den Sand setze und dann je für mehr als 2500 € abrechne. Dann hab ich bereits im ersten Jahr. 1 Mio € Umsatz.

Also die 2200 € würde ich mal konkret hinterfragen. Die RVG Gebühr ist aber mMn nicht wegdiskutierbar.

Ohne Gewähr

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 03:37:17
ich habe 4 Semester Rechtswissenschaften studiert. Aber damit bin ich ja noch lange kein Volljurist. Ich werde die Kostennote morgen mal hier hochladen.
kosten.jpg (67 KB | 140 )

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 04:39:17
Warum wird für das außergerichtliche Verfahren bei der Geschäftsgebühr der Faktor 2,0 angesetzt und nicht 1,3?
Hier müsste der Anwalt argumentieren, wieso der Fall so umfangreich oder schwierig ist/war.

Und viel wichtiger:
Die Verfahrensgebühr muss doch um die Hälfte der Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG verringert werden.

Ein Anwalt, der keine gültige Rechnung schreiben kann?
Ist das systematisch? Werden den Mandanten regelmäßig falsche Gebühren abgerechnet?

Ein Fall für die RAK?!

Selbst einem 4.0  Anwalt sollte das Erstellen von Rechnungen zumutbar sein.

Ich käme somit auf  ca. 1185 € statt ca. 1800 €

Ohne Gewähr.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Petersburger am 02.01.2017 um 05:16:56

T.P.2013 schrieb am 01.01.2017 um 23:00:46:
Naja, meiner unverbindlichen Meinung nach käme grundsätzlich schon die Anwendung des §39 (6) AufenthV in Frage.

Eine systematische Anwendung des Gesetzes kann gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandeln.

Ein spanisches oder ein deutsches Schengenvisum vermitteln dieselben Reise- bzw. Aufenthaltsrechte in Deutschland wie ein polnisches oder griechisches nationales Visum.

Daher führt eine Einreise nach Deutschland mit dem Ziel des Daueraufenthalts nicht zu einem "berechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet", wenn nur eines der im vorigen Satz genannten Dokumente vorliegt.

Offen bleibt die Frage, welche Fälle der Gesetzgeber mit § 39 Nr. 6 AufenthV begünstigen wollte - die Einschränkung auf "berechtigten Aufenthalt" macht eine pauschale Anwendung auf Inhaber nationaler AT anderer Schengenstaaten zunichte.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 06:24:40
ich poste gleich mal die Stellungnahme des Ra  der weitwr klagen will und da Urteil

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Petersburger am 02.01.2017 um 06:32:08
Lass es bleiben - ich glaube gern, dass er weiter klagen möchte. Bringt ihm ja Geld.

Da dieses Geld aber aus Deiner Tasche kommen wird, solltest Du überlegen, ob Du das auch willst.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 06:39:11
ja ich weiß. Da wir nun die AE für meine Frau haben, geht es ausschließlich um die Kosten (würden wir gewinnen, bräuchten wie diese nicht bezahlen). Es geht mir darum das ganze öffentlich zu machen und abschließend zu erfahren ob der Ra. mit seiner Rechtsauffassung, vor allem mit seinem Appel weiter zu klagen recht hat und ob tatsächlich das FzF Visa obligativ ist.

ich habe den Ra. Vor dem Klagetermin gefragt, warum meiner Frau das FzF Visumverfahren nicht zumutbar ist, denn das wird das Gericht auch fragen. Ich sagte, dass die Familie meiner Frau i.d. Ukraine tot sei (meine Frau kommt aus Donetzk) und es Ihr nicht zumutbar ist, dass Sie das FzF Visumverfahren nachholt, da ich SGB II Leistungen bekomme und wir BEIDE nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um das Visa Verfahren durchzuführen (Wohnung / Hotel / Reise etc)

Aber ich sehe NICHTS, dass dieser Ra. dies nur ansatzweise vor Gericht vorgetragen hat und das VerwG sagt dies auch selber, dass es keine Kenntnis davon hat, die AB zu verpflichten, eine AE auszuwerfen.

Ra: "Jetzt würde ich das ganze an Ihrer Stelle auch durchziehen"

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Petersburger am 02.01.2017 um 06:48:59

Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 06:39:11:
Ra: "Jetzt würde ich das ganze an Ihrer Stelle auch durchziehen" 

Interessante Einstellung:
Sie haben zwar nicht die überschaubaren Mittel, um eine Reise zur "Visumeinholung" zu finanzieren, aber für ein Anwaltshonorar in nicht bestimmbarer Höhe zu zahlen, wird es wohl reichen ...

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 06:57:24
Hier das Urteil und die Haltung des Ra. nach der abgewiesenen Klage.

Ich denke, dass das mal ganz interessant unter den Interessierten der Jurisprudenz sein könnte, anstatt nur von Hypothesen zu sprechen. Ich möchte auf keinen Fall gegen den Ra. negieren, bin aber zugegeben schon sehr, sehr bitter Enttäuscht.


[edit]An dieser Stelle waren Dateien verlinkt, die Klarnamen enthalten.
Die Links sind entfernt, ggf. in einem Extra-Post ohne Klarnamen
neu verlinken.[/edit]

Was außerdem dubios nach dem Telefonat nach der Verhandlung war (ich hatte den Ra angerufen und nicht wie vereinbart, dass er sich danach prompt melden wollte) "Das Urteil habe ich nicht genannt bekommen (Meine Anmerkung : Überraschungsurteil, was ein Revisionsgrund wäre), und das Urteil kommt erst noch per Fax. Ich kann dazu noch nichts sagen" Davon steht aber im Urteil nichts drin, sondern dass das Urteil um 13:50 verkündet wurde !!!!!

Ich denke mir das ganze hier nicht aus, sondern es entspricht den Tatsachen.

Und was schreibt der Ra im Bezug auf den sichergestellten Lebensunterhalt? Ich bin deutscher und auch der AB war bekannt, dass das Einkommen in unserem Fall KEINE ROLLE spielt. Ich fühle mich total verkaspert :-/

Im Übrigem haben wir die Vorabzustimmung der AB - nach alledem, nach schriftlicher Schilderung der Gesamtsituation erhalten. Wieso hat der Ra. das dem VerwG nicht gleichwohl mitgeteilt ???

@Petersburger Die Finanziellen Mittel habe ich mir von einem sehr guten Freund der Lehrer ist, geliehen (2000 Euro), weil der Ra nur mit Angstmacherei immer daher kam und für uns es so aussah, als dass es der einzig richtige Weg wäre, um die begehrte AE zu erhalten.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Petersburger am 02.01.2017 um 07:32:30

Petersburger schrieb am 02.01.2017 um 05:16:56:
Eine systematische Anwendung des Gesetzes kann gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandeln.

Ein spanisches oder ein deutsches Schengenvisum vermitteln dieselben Reise- bzw. Aufenthaltsrechte in Deutschland wie ein polnisches oder griechisches nationales Visum.

Daher führt eine Einreise nach Deutschland mit dem Ziel des Daueraufenthalts nicht zu einem "berechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet", wenn nur eines der im vorigen Satz genannten Dokumente vorliegt.

Ergänzung, weil ich es vorhin nicht zur Hand hatte:

Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gibt es unterschiedliche Auffassungen, ich halte mich an:
Hessischer VGH · Beschluss vom 4. Juni 2014 · Az. 3 B 785/14 - https://openjur.de/u/721436.html

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 08:20:52
Joooo. Guten Morgen.

Ernsthaft? ::)

Der "Kollege" möchte nach seiner "maßgeblichen" Ansicht so die Berufung einlegen... Soweit OK. Aber du sollst ihm deine Ansicht mitteilen, und wenn du dich nicht meldest, dann wird er am 13.01.2017 Zulassung der Berufung beantragen???????????

Es ist doch allgemeine Verkehrssitte, dass der Mandant das weitere Verfahren bestimmt (und auch die Dispositionsmaxime vor Gericht besitzt). Wie kann dann der Rechtsanwalt ohne ausdrückliche Zustimmung weitere Rechtsmittel einlegen?
Oder simpel ausgedrückt:
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung (1. Semester Zivilrecht). Wäre lustig den Herrn "Kollegen" auflaufen zu lassen und ihn auf den Kosten sitzen zu lassen.

Meines Erachtens ist die Entscheidung des VG Minden korrekt. Ihr hättet dort bei der mündlichen Verhandlung vorsprechen sollen um auf mögliche Aspekte eines Härtefalles hinweisen zu können.

Eigentlich ist das so ein Fall wo ein guter Anwalt den Kontakt mit der ABH sucht, eine Vorabzustimmung organisiert und eine Duldung bis zum organisierten Botschaftstermin vereinbart, sodass die Frau mit der Vorabzustimmung hinreist und quasi nur 2-3 Tage in der Hauptstadt verbringen muss.

Zudem hätte der Anwalt bei Kenntnis der prekären Lage Beratungshilfe beantragen oder auf das vorherige Einholen des Beratungsscheines beim lokalen Amtsgericht hinweisen müssen.
Dann hättet ihr auch kostenlos die Rechtsberatung gehabt und der "Kollege" hätte auch nur 1,3 abrechnen können.

Der Gesetzgeber hatte afaik die Gebührensätze für das Vorverfahren extra so hoch angesetzt, damit ja das Vorverfahren effektiv genutzt wird. Das ist echt ne Konterkarierung des Ganzen.

Sry, aber der Anwalt ist imho inkompetent.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 08:31:04
Guten Morgen Aras,

was die Rechtsmittelmaxime des Ra anbelangt, so bin ich ganz bei Dir und hätte später ohnehin noch mal darauf angeregt. Ich sollte so in der Tat verfahren und Ihn auflaufen lassen. Ob das so funktioniert, hätte ich ohnehin hier oder im Juraforum erfragt. Und ob der Ra. mit der AB im Vorverfahren kommuniziert hat, so habe ich mich mit meiner Frau bis zum Behördenleiter eigenständig uns vorgeschlagen und die Äußerung des Ra diesbezüglich ist lediglich diesbezüglich gewesen "Die Ausländerbehörde will mit mir nicht reden, bzw mit denen kann man nicht reden...wenn Sie da mit Ihrer Frau beim Vorgesetzten Aufschlagen, vielleicht bringt das ja was."

Ich habe vom Verwaltungsrecht nicht viel Ahnung, es ist mir ein trocken und fremd. Hätte mir diesen Ra nicht jemand empfohlen, wäre ich auch nie zu dem Gegangen, weil er dieser mir von Anfang an inkompetent vorkam. Das Schreiben im Bezug auf den Eilantrag, Aussetzung der Abschiebung muss ich mal raussuchen... der Schriftsatz ist ein Witz. Sorry.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 09:06:34
Es kann sehr gut sein, dass der Herr "Kollege" keinen Respekt mehr bei der Ausländerbehörde besitzt. Kann ich mir gut vorstellen, dass der sich durch seine abstrusen Ansichten und Verhalten, z.B. konkludente Erteilung einer Duldung obwohl diese formal erteilt werden muss, verhandeln von Sachen die eben nicht verhandelbar sind oder einfach nur der Fakt, dass die Einbringen des Anwalts einfach nur schlecht formatiert sind, diskreditiert hat und bei der Behörde nicht mehr ernst genommen wird. Gibt bspw. ja so Fälle  wo eine Telefonnummer nicht auf ein Deckblatt geschrieben ist, sondern in einem hundertseitigen Schriftsatz auf Seite 38 versteckt wurde - da zeigt sich schon die Geringschätzigkeit und Respektlosigkeit eines Anwalts ggü der Behörde.

Ich vermute, dass du bei persönlicher Vorsprache beim Amtsleiter der Ausländerbehörde mit den wenigen Forderungen nach Vorabzustimmung und Duldung bis Botschaftstermin erstmal auf Granit beißt aber dann bei gutem Zureden ggf. das organisiert kriegen könntest. Ihr müsst ja noch die nächsten Jahre mit der ABH arbeiten. Und die ABH hat ja auch Interesse daran, dass die Ausländer langfristig legal leben und nicht jede zwei bis zwölf Wochen zur Duldungsverlängerung antreten.

Den Anwalt würde ich aber sicherheitshalber absägen. Auch wenn er sich nicht kollegial verhält musst du dich ja nicht auf das gleiche Niveau begeben.

Für die von ihm veranschlagten 1800 € und die 500 € Gerichtskosten hätte deine Frau ja sehr gut in Kiew für das Visum warten können.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 10:12:51
Sry. Hab deinen Eingangsthread nochmal durch gelesen. Der Sachverhalt deiner Frau ist ja jetzt in den trockenen Tüchern ist. Das einzige worin das Urteil gut ist, ist die Feststellung des Gerichts, dass die ABH keine Zweifel am der Ernsthaftigkeit der Ehe hat. Darum könnte man eigentlich auf eine Ersterteilungsdauer von drei Jahren bestehen.

Btw. Es gibt mE kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsnedürfnis für eine mögliche Berufung.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 11:57:46
Hallo Aras,

wir waren eben bei der AB und wir haben schriflich eine dreijährige AE beantragt, man möchte diese uns aber nicht geben. Vielmehr sagte man uns dort, wenn wir auf die dreijährige AE bestünden und die AB dies schriftlich begründen müsse, dann könnten wir vorerst keine AE sondern nur eine Duldung ausgestellt bekommen und es würde alles länger dauern.

Ist das so zutreffend, was die AB da zu uns sagt ?

Argumentativ, meinte die SBín der AB zu uns "Wir würden sie gerne in einem Jahr dennoch einmal sehen wollen" - das ist die Begründung für nur 1 Jahr ? Ich sagte, dass meine Frau den Integrations- und Sprachkurs machen muss und dieser über 600 Stunden Zeit veranschlagen wird, zudem meine Frau auch arbeiten gehen muss und man sich nicht "eben mal" bei der VHS oder einer Sprachschule anmelden kann, da es Wartezeiten gibt.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 12:12:39
Sie ist doch mit dem richtigen nationalen Visum eingereist? Also würde sie keine Duldung sondern eine Fiktionsbescheinigung bekommen. Und die Ausländerbehörde kann ja nicht den Antrag ablehnen sondern muss entweder drei Jahre ohne Begründung oder 1 Jahr mit Begründung geben. Mit der Begründung könnte man die Entscheidung per Widerspruch bzw. Klage anfechten. Aber solange wäre der Aufenthalt deiner Frau fiktiv erlaubt und eben nicht illegal. Und laut dem Urteil des VG Minden bestehen ja laut ABH keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe, sodass diese Sache bereits gerichtlich festgestellt wurde. Die Argumentation der ABH wäre insofern relativ dünn. Woher kommen denn dann plötzlich die Zweifel?

Natürlich auch wieder die Frage ob du das diesmal ausfechten willst oder wegen der anfänglichen schlechten Erfahrung vielleicht nicht einfach mal gut sein lässt. Ich würde dahingehend die Gewinnchancen für eine längerfristige AE gut einschätzen.

Ich weiß aber nicht ob man nach soviel Stress sich nochmal dem Prozessrisiko aussetzen möchte.

PS: beim Verfahren vorm VG braucht man keinen Anwalt. Insofern könntest du die Klage selber formulieren und einreichen und auch selber den Antrag auf PKH stellen.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von reinhard am 02.01.2017 um 12:13:18

Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 11:57:46:
wir waren eben bei der AB und wir haben schriflich eine dreijährige AE beantragt, man möchte diese uns aber nicht geben.


Sie hat die AE schriftlich beantragt, jetzt wartet sie auf den schriftlichen Bescheid. Was "gesagt" wird, spielt ja keine Rolle.


Zitat:
Vielmehr sagte man uns dort, wenn wir auf die dreijährige AE bestünden und die AB dies schriftlich begründen müsse, dann könnten wir vorerst keine AE sondern nur eine Duldung ausgestellt bekommen und es würde alles länger dauern.


Mit einer Duldung hat das gesamte Verfahren nichts zu tun. Sie ist mit einem D-Visum eingereist, das ist ein Aufenthaltstitel. Sie beantragt eine AE, damit entsteht "Fiktionswirkung". Der Aufenthalt bleibt erlaubt, bis über den AE-Antrag entschieden wurde.



Zitat:
Ist das so zutreffend, was die AB da zu uns sagt ?


Nein, aber es wurde ja nur von jemandem gesagt.


Zitat:
Argumentativ, meinte die SBín der AB zu uns "Wir würden sie gerne in einem Jahr dennoch einmal sehen wollen" - das ist die Begründung für nur 1 Jahr ? Ich sagte, dass meine Frau den Integrations- und Sprachkurs machen muss und dieser über 600 Stunden Zeit veranschlagen wird, zudem meine Frau auch arbeiten gehen muss und man sich nicht "eben mal" bei der VHS oder einer Sprachschule anmelden kann, da es Wartezeiten gibt.


Wenn die ABH nur ein Jahr geben will, soll sie das rechtssicher begründen. Dann gewinnt sie auch das Verwaltungsgerichts-Verfahren. Oder sie geben dem Antrag statt, Deine Frau erhält dann eine AE für drei Jahre.

Eine Verlängerung darf nur ein Jahr betragen, solange sie den I-Kurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Sie sollte sich einfach darum bemühen.

Und: Überlegt immer, wie viel Geld und Energie Ihr in eine Auseinandersetzung investieren wollt.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 12:16:04
Achja und wenn ihr ALG II bezieht, dann könnt ihr eine Gebührenbefreiung beantragen und die AE kostenlos kriegen. Dann wäre es ja finanziell gesehen egal.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von T.P.2013 am 02.01.2017 um 12:18:39

Petersburger schrieb am 02.01.2017 um 05:16:56:
Ein spanisches oder ein deutsches Schengenvisum vermitteln dieselben Reise- bzw. Aufenthaltsrechte in Deutschland wie ein polnisches oder griechisches nationales Visum. Daher führt eine Einreise nach Deutschland mit dem Ziel des Daueraufenthalts nicht zu einem "berechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet", wenn nur eines der im vorigen Satz genannten Dokumente vorliegt.


Nicht zum berechtigten Daueraufenthalt. Zum rechtmäßigen Aufenthalt grundsätzlich aber doch schon, hier eben nur für 90 Tage.
Somit AT, der zum Aufenthalt in DEU grundsätzlich berechtigt. Es ist ja im §39 AufenthV nicht von "zum Daueraufenthalt berechtigt" die Rede.
Und genau diese Fälle sind meiner unmaßgeblichen Meinung nach die Adressaten der entsprechenden Regelung in der AufenthV.
Aber ich mag falsch liegen - wie gesagt, die Rechtsprechung ist da etwas uneinheitlich, soweit ich das nachvollziehen kann.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 12:19:12
Hallo reinhard

also man hat heute seitens der AE das ganze so suggeriert... "Dann gibt es keine Leistungen SGB II und es gibt nur eine Duldung, oder sie nehmen den Antrag zurück"

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Muenchner am 02.01.2017 um 12:29:23

Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 11:57:46:
wir haben schriflich eine dreijährige AE beantragt, man möchte diese uns aber nicht geben. Vielmehr sagte man uns dort, wenn wir auf die dreijährige AE bestünden und die ABH dies schriftlich begründen müsse, dann könnten wir vorerst keine AE sondern nur eine Duldung ausgestellt bekommen und es würde alles länger dauern.


Ohne jetzt auf die rechtlichen Grundlagen einzugehen. Worin genau liegt denn das Problem, wenn die AE nur für 1 Jahr erteilt wird? Geht es Dir hier einfach nur um das Prinzip und dass Du Recht bekommst? Du solltest Dich fragen, ob das im weiteren Umgang mit der AB zielführend ist.
Die für meine Frau zuständige AB hat auch "nur" eine AE für zwei Jahre ausgestellt, die jetzt dieses Jahr zur Verlängerung ansteht. Mit Termin ist das selbst hier in München nur eine Sache von insgesamt max. 15-20 Minuten. Selbst wenn meiner Frau 3 Jahre zugestanden hätten, warum sollte man wegen sowas überhaupt ein Fass aufmachen?


Zitat:
Argumentativ, meinte die SBín der AB zu uns "Wir würden sie gerne in einem Jahr dennoch einmal sehen wollen" - das ist die Begründung für nur 1 Jahr ? Ich sagte, dass meine Frau den Integrations- und Sprachkurs machen muss und dieser über 600 Stunden Zeit veranschlagen wird, zudem meine Frau auch arbeiten gehen muss und man sich nicht "eben mal" bei der VHS oder einer Sprachschule anmelden kann, da es Wartezeiten gibt.


Die 500 Stunden Integrationskurs + 100 Stunden Orientierungskurs kann man locker in 4+1 Monaten runterreißen! Für einen erneuten Besuch bei der AB gibt es also genug Zeit.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 12:38:14
@ Muenchner

Wenn jemand ein Rechtsschutzbedürfnis hat, dann ist das ja nicht illegitim. Wir leben in einem Rechtsstaat. Selbst im Iran gibt es unabhängige Tribunale für Beschwerden und da fragt auch keiner ob das jetzt querulatorische Gründe hat.

@ Micha4381

Das ist Quatsch. Deine Frau ist jetzt legal. Wenn sie den Antrag zurück nimmt, dann hätte sie tatsächlich Probleme. Aber so ist die ABH in der Entscheidungspflicht und kann da keine Duldung sondern nur eine AE erteilen.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Muenchner am 02.01.2017 um 12:42:50

Aras schrieb am 02.01.2017 um 12:38:14:
@ Muenchner

Wenn jemand ein Rechtsschutzbedürfnis hat, dann ist das ja nicht illegitim. Wir leben in einem Rechtsstaat. Selbst im Iran gibt es unabhängige Tribunale für Beschwerden und da fragt auch keiner ob das jetzt querulatorische Gründe hat.


Natürlich ist das legitim, die Frage ist aber doch, ob das bestehen auf den 3 Jahren auch wirklich notwendig ist. Sprich warum sollte die ABH die AE nicht unproblematisch nach 1 Jahr verlängern. Liegen dann etwa andere Tatbestandsmerkmale vor?

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von T.P.2013 am 02.01.2017 um 12:43:46

Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 12:19:12:
also man hat heute seitens der AE das ganze so suggeriert... "Dann gibt es keine Leistungen SGB II und es gibt nur eine Duldung, oder sie nehmen den Antrag zurück" 


Hallo,

SGB II-Leistungen haben damit nichts zu tun.
"Duldung" wäre rechtswidrig.
Ultimatives Fordern einer Rücknahme mit Inaussichtstellung eines Übels wäre möglicherweise eine Straftat "Nötigung".

Vergiss alles, was durch irgendwelche Mitarbeiter gesagt wird.
Beantrage die 3 Jahre.
Beachte und reagier nur auf Schriftliches.
Fechte an, wenn nur f. 1 Jahr erteilt wird.

Gruß

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Muenchner am 02.01.2017 um 12:52:48
Noch eine kleine Zwischenfrage: hat Deine Frau eigentlich schon Pässe, die auf ihren neuen Namen ausgestellt sind?

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 12:53:20
Zum einen habe ich 2 Jahre Jura studiert und möchte daran anknüpfen und später Strafverteidiger werden und möchte davon ausgehen dürfen, dass es in unserem Land ein Rechtssicherheit gibt, und Gesetzesnormen, die für Jedermann bindend sind.

Sodann habe ich an die AB folgende Eingabe getätigt:

Sehr geehrte Frau XXXXX,

Das FzF Visa der deutschen Botschaft wurde für die Beantragung der AE ausgeworfen und das VerwG Minden hat bereits im Urteil (XXXXXX) festgestellt, dass die hiesige Ausländerbehörde Gütersloh keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe hat (vgl. Bl. X des Urteils), sodass ich an meinem von heute eingereichten Antrag auf Erteilung einer AE mit Gültigkeitsbereich von drei Jahren im vorliegendem Fall keine rechssichere Zweifel bestehen und ich davon ausgehen darf und kann, dass die AE auf 36 Monaten ausgestellt wird. Eine Duldung scheidet im vorliegendem Fall aus, da bereits eine Fiktionswirkung mit Antragstellung erreicht wird. Das Verfahren hat freilich nichts mit einer Duldung zu tun, argumentativ hält auch der Verweis auf Leistungen gem. SGB II Ansprüche nicht her. 

Infolge meines Antrags von heute, wird hier mit Verweis auf das Spruchurteil des vorbezeichneten Urteils beantragt, dass die hiesige Ausländerbehörder eine AE für einen Geltungszeitraum von drei Jahren ausstellt.

Anlage:

Urteil des VerwG Minden

// Wir haben uns dazu entschlossen, dass meine Frau Personsonenstandsrechtlich zunächsteinmal Ihren Namen weiter behält, damit wir eben nicht prompt neue Pässe beantragen müssen. Eine zu einem späteren Zeitpunkt folgende Namensänderung, hier, Übernahme des Familiennamens des Ehegatten wird zu einem späteren Zeitpunkt gewiss folgen.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von reinhard am 02.01.2017 um 13:00:39
Denk daran: Deine Frau stellt den Antrag, nicht Du.

Ansonsten: Es gibt ja die negative Antwort noch gar nicht. Ich würde auf mündliche Gespräche oder Flurauskünfte schriftlich überhaupt nicht eingehen.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Muenchner am 02.01.2017 um 13:09:38

Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 12:53:20:
Zum einen habe ich 2 Jahre Jura studiert und möchte daran anknüpfen und später Strafverteidiger werden und möchte davon ausgehen dürfen, dass es in unserem Land ein Rechtssicherheit gibt, und Gesetzesnormen, die für Jedermann bindend sind.


Ok und zum anderen?


Zitat:
Sodann habe ich an die AB folgende Eingabe getätigt:

Sehr geehrte Frau XXXXX,

Das FzF Visa der deutschen Botschaft...


Das (erfordert Singular) Visa (ist Plural)...



Zitat:
// Wir haben uns dazu entschlossen, dass meine Frau Personsonenstandsrechtlich zunächsteinmal Ihren Namen weiter behält, damit wir eben nicht prompt neue Pässe beantragen müssen. Eine zu einem späteren Zeitpunkt folgende Namensänderung, hier, Übernahme des Familiennamens des Ehegatten wird zu einem späteren Zeitpunkt gewiss folgen.


Gut das ist natürlich auch eine Möglichkeit. Schiebt diese Baustelle aber auch nur in die Zukunft auf und erfordert bei umsetzung dann auch eine Änderung des Aufenthaltstitels!

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 13:10:09
also: man sagt mir heute direkt im Büro der AB, dass sie KEINE AE für 3 Jahre ausstellen wird und ich bot der AB an, dass wir uns auf 2 Jahre verständigen können. Auch dies lehnte man ab. Ich solle den Antrag zurück nehmen, es würde sonst was kosten uns sonst gäbe es nur eine Duldung und keine AE und Harz kann man damit auch nicht beantragen. So warś. Das selbe letzte Woche, als ich Fragte ob wir mit dem D-Visa (90 Tage-Multi) nach Frankreich über Silvester fahren könnten... die Antwort war genial:

"Nein das geht nicht. Wenn Sie ausreisen dann stehen sie wieder dort, wo sie letzte mal waren und dürfen nicht mehr einreisen". Ich fasse mir nur an den Kopf und Frage mich, ob ich so stumpf rüberkomme oder ob ich in der Tat unverständig bin. :-?

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 13:15:50
Zum anderen gebietet es der Ethos.

Das FZF-Visum wurde aufgrund der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde erteilt. Die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ist die Zusicherung das der Ausländer nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Verfahren mit dem Aktenzeichen XY festgestellt, dass die Ausländerbehörde keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe besitzt.
Etc.etc.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Muenchner am 02.01.2017 um 13:22:19

Micha4381 schrieb am 01.01.2017 um 22:13:14:
Meine Frau kam bei mir zu Besuch mir polnischem National Visa und ist gebürtige Ukrainerin. Wir heirateten hier dann (die Entscheidung ist in der Zeit gefallen, als Sie mich besucht hatte, dass wir heiraten würden) und das Visa ist 2 Tage vorher abgelaufen, bevor wir geheiratet haben, weil die Befreiung vom OLG ausständig gewesen ist.


Das heisst sie hatte schon bei Einreise ALLE notwendigen Dokumente für die OLG Befreiung und die Eheschließung dabei? Da stellt sich die Frage ob die Entscheidung zu heiraten wirklich spontan gefallen ist und wenn die Dokumente schon bei der Einreise vorhanden waren ob die Einreise nicht sogar mit diesem Ziel erfolgte, womit das falsche Visum vorliegt!

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von T.P.2013 am 02.01.2017 um 13:23:49

Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 13:10:09:
also: man sagt mir heute direkt im Büro der AB ...


Es ist doch eigentlich schon alles gesagt?!
Sowohl zu Flurfunk und Schriftform, als auch zu den rechtlichen Gegebenheiten.
Umsetzen musst Du es aber schon selbst...

Gruß


Muenchner schrieb am 02.01.2017 um 13:22:19:
Das heisst sie hatte schon bei Einreise ALLE notwendigen Dokumente für die OLG Befreiung und die Eheschließung dabei? Da stellt sich die Frage ob die Entscheidung zu heiraten wirklich spontan gefallen ist und wenn die Dokumente schon bei der Einreise vorhanden waren ob die Einreise nicht sogar mit diesem Ziel erfolgte, womit das falsche Visum vorliegt!


Quatsch. Heiraten kann man mit jedem Visum, jedem AT und sogar ganz ohne. Man darf sogar die erforderlichen Unterlagen mitführen.
Das ist aber hier bei der vorliegenden Problematik offensichtlich nicht (mehr) Gegenstand des Interesses...

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 02.01.2017 um 13:24:28
@ Muenchner

Ist doch egal. Das ist doch schon faktisch Geschichte

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 13:35:45
email der AB:

danke für Ihre Email. Ich beabsichtige, wie besprochen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre abzulehnen und Ihnen gleichzeitig eine AE für ein Jahr auszustellen. Dieses sieht auch die Verwaltungsvorschrift als gängige Verwaltungspraxis so vor.

Der (teil-)ablehnende Bescheid geht Ihnen in den nächsten Tagen zu.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 14:10:33
die AB verweist auf VwV zu §7 Punkt 7.2.1. Ich hatte das schon vorab gelesen, jedoch bezieht sich der Pasus vielmehr auf die Einschränkungsgründe der AE im Einzelfall und dem "beabsichtigten Aufenthaltszeitraum". M.E.n. widerspricht sich damit die AB durch Ausstellung der Vorabzustimmung selbst. Leider wird i  Gesetz keinen weiteren Bezug auf die Dauer der Überprüfung gemacht.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von T.P.2013 am 02.01.2017 um 14:28:42
Der 7.2.1 nennt die "Berücksichtigung des Aufenthaltszwecks" in dieser generellen Befugnis. Unter Beachtung des Einzelfalls.
In der für Euch zutreffenden speziellen Vorschrift, der Nummer 28.1.6,  wird es etwas konkreter.
Eine Befristung auf 1 Jahr mit Hnweis auf "gängige Verwaltungspraxis" würde m.E. weder den beabsichtigten Aufenthaltszweck, noch ausreichend den Einzelfall würdigen und wäre daher, meiner Meinung nach, mit dieser Begründung ermessensfehlerhaft.

Warte ab, wie der AT tatsächlich aussieht und überleg Dir dann, ob und wie Ihr ggf. dagegen vorgeht.
Bis dahin ist alles nur Spekulation.

Gruß

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 02.01.2017 um 14:56:29
trotz scharfer E Mail Korrespondenz, will die AB die AE nur für 12 m
on. ausstellen. Wie steht es mit § 8 AufenthG? Dort wird die AE auf 12 Mon. beschränkt aufgrund der Überprüfung des Integrations und Sprachkurses.

Abschließende Begründung der AB:

ich werde die AE für ein Jahr ausstellen. Die entsprechende Begründung können Sie im Bescheid nachlesen.

Ich finde das sehr dünn und rechtfertigt keineswegs die Haltung der Behörde. Das zur Rechtssicherheit. Und wir leben nicht in einem Bananenstaat ?

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von T.P.2013 am 02.01.2017 um 15:12:25
Der §8 regelt die Verlängerung. Nicht die erstmalige Erteilung.
Ansonsten, noch einmal: Warten, bis AT bzw. Begründung zum Bescheid vorliegt und dann entsprechend bewerten.

Gruß

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von erne am 03.01.2017 um 00:06:20
Eine Fachaufsichtsbeschwerde würde ich auch in Erwägung ziehen.
Gesetze sind dazu da, beflgt zu werden und dürfen nicht mal einfach so von einer Behlrde eigenmächtig gebogen werden.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 11.01.2017 um 10:21:12
Der ablehnende Bescheid der AB ist gekommen. Diesen werde ich in einigen Minuten posten.


http://epvpimg.com/v06Ze

http://epvpimg.com/6BoHe

Irgendwie spricht die AB von einer Vorehe meinerseits - ich bin aber zuvor gar nicht verheiratet gewesen !

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Petersburger am 11.01.2017 um 10:34:00
Auf Seite 1 steht Dein voller Name - das solltest Du auch korrigieren.

Auf Seite 3 auch ...

Ich kann die Begründung der ABH zur Teilablehnung nachvollziehen.

Inwieweit die dort getroffenen Aussagen Deiner Wahrnehmung entsprechen ist ein anderes Thema. Da jedoch jeder, der diese Begründung liest ohne den Fall an sich zu kennen, ausschließlich die dort genannten Erwägungen zu bewerten hat, wird er wohl zum selben Ergebnis kommen wie ich auch.

Eine andere Sache ist es, die dort genannten Aussagen zu widerlegen - das kann aber wohl nur in Bezug auf die Vorehe passieren.

Nun musst Du selbst wissen, ob Du Dir den Streß antun willst ...

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 11.01.2017 um 10:39:42
das kann man nicht mehr ändern.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Petersburger am 11.01.2017 um 10:40:28
Bild löschen geht nicht mehr?

Ein kleiner Punkt doch noch:
Wenn die Ehefrau gegenüber der AV erklärt, ihr Ehemann sei früher nicht verheiratet gewesen, ist das nicht zwingend eine Falschangabe und schon gar nicht zwingend eine vorsätzliche Falschangabe.
Dazu müsste noch belegt werden, dass die Ehefrau von der Vorehe wusste, als sie die Angabe machte.

Zudem ist eine Vorehe nicht an sich entscheidungserheblich, sondern höchstens einer von vielen Punkten bei einer zeitgleichen Ehegattenbefragung.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 11.01.2017 um 10:42:52
nö.

Ich kann die Auffassung NICHT teilen. Auch habe ich solche Äußerungen dort bei der AB nicht abgegeben. Ferner bin ich auch nicht weiter verheiratet !

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Petersburger am 11.01.2017 um 10:47:28
Dann teile sie nicht.

Du hast um Rat und Meinungen gefragt - Du hast sie bekommen.

Die Begründung an sich ist in Ordnung. Wenn Du die Aussagen bestreiten willst, dann tu das nicht hier.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Micha4381 am 11.01.2017 um 10:52:26
Ja, stimmt. Das war ja auch nicht gegen Dich gerichtet. Mea culpa

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von deerhunter am 11.01.2017 um 11:01:59
Also laut den Erläuterungen ist der Beschluss absolut nachzuvollziehen und ich hätte ebenso gehandelt!

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von erne am 11.01.2017 um 13:35:54
der Bescheid führt auf, dass nach der Vorschrift bei Restzweifeln an der ehelichen LG an, die AE anstelle auf 3 Jahre auf 1 Jahre befristet werden kann.

Das ist bekannt  und nichts neues.

Frage ist: steht irgendwo im Bescheid *explizit*, dass die ABH Restzweifel hat?
Der generelle copy/paste part zu der Vergabpraxis von 1 Jahr lässt zu, das als *impliziten* Hinweis auf Restzweifel zu interpretieren.
Ob du das Risiko eingehen willst, deswegen zu klagen,musst du selber wissen.

Hättest du irgendo eine Aussage, dass die ABH generell nur ein Jahr vergibt, dann hättest du Chancen, so aber eher nur Stress.

ähem ... zu der oben angesprochenen Vorehe sehe ich nichts.
Ich sehe auch nur Seiten 2 und 4, Seiten 1 und 3 sind nicht verfügbar, offenbar wegen dem Klarnamen gelöscht.
Dumm nur, dass auch auf Sete 2 Dein Klarname steht.

Der Teil, welcher die anderen hier überzeugt, dass der Bescheid so in Ordnung ist, ist wohl auf Seite 3?


Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von T.P.2013 am 11.01.2017 um 18:20:24
Mir geht e da wie erne.
Schaue ich mir an, was aus den Verlinkungen hervorgeht, sehe ich eine allgemeine Widergabe einer Vorschrift und keinerlei Begründung, weshalb die AE hier wegen Restzweifels auf 1 Jahr zu beschränken wäre.
Gegen den Bescheid, wie hier zu sehen, würde ich klagen und wäre, hohe See hin oder her, ziemlich sicher, auch zu gewinnen.

Aber es scheint tatsächlich, dass hier relevante Informationen nicht einzusehen sind.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von deerhunter am 11.01.2017 um 18:23:42

T.P.2013 schrieb am 11.01.2017 um 18:20:24:
Aber es scheint tatsächlich, dass hier relevante Informationen nicht einzusehen sind. 


Es waren am Anfang 4 Seiten mit einer "guten" Begründung, die nachvollziehbar ist...nur rein von der Aktenlage, ohne das Verfahren zu kennen

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 11.01.2017 um 18:59:22
Ganz ehrlich:
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist ziemlich dürftig. Es wird nur kurz festgestellt, dass der VA geeignet, erfoderlich und Angemessen sei. Aber dabei liegt doch das Problem in der Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit.

Dass man einen bestimmten Frauentyp mag, heißt auch nix. Ich hab auch einen Frauengeschmack, auf den der Großteil der Deutschen Frauen nicht passt. Und ob man verpflichtet ist der zweiten Frau zu sagen, dass man bereits verheiratet war? Wenn die Ehe in Dänemark geschlossen wurde, kann man ggf. sogar ohne Scheidungsdokument heiraten.
Also das finde ich dürftig. Zumal ja nicht mal gesagt wird, ob die erste Ehe eine Scheinehe war.

Die 600 Stunden für den Integrationskurs scheinen auch irgendwie vorgeschoben. So nach dem Motto: Es ist erforderlich die Gültigkeit der AE auf 1 Jahr zu beschränken, damit wir den Lernerfolg kontrollieren können.
Nur ist dies nach der VwV kein Grund um die AE für ein Jahr zu erteilen. Zumal es ja sogar so ist, dass man nur sagen muss dass Integrationskurse pro Monat 100 Stunden veranschlagen. Also dauert der Kurs mind. 5 Monate.


Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von deerhunter am 11.01.2017 um 20:11:58
Es wurde auf den anderen Seiten ja darauf eingegangen, dass die Dame ein Arbeitsvisum für Polen beantragt und bekommen hat, aber nie wirklich vorhatte in Polen als Erntehelfer zu arbeiten.  Im gegenteil, sie ist sofort mit dem "polnischen" Visum zum TE nach Deutschland gefahren und hat mit ihm dort gelebt...ist nicht pünktlich ausgereist! Es wurde von Visummissbrauch geredet!

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 11.01.2017 um 20:13:22
Dieser Visamissbrauch begründet aber kein Scheinehe Verdacht.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Petersburger am 11.01.2017 um 20:59:05

erne schrieb am 11.01.2017 um 13:35:54:
Der Teil, welcher die anderen hier überzeugt, dass der Bescheid so in Ordnung ist, ist wohl auf Seite 3?

Richtig.

Wer dem Augenschein der beiden verbliebenen Seiten nicht glaubt - das täte ich auch nicht - glaubt vielleicht deerhunter und mir, die die Seite 3 noch gesehen haben.
Die dort stehende Begründung an sich ist plausibel.

Den Rest kann man dann aus meiner Reaktion ableiten...

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von mikkaelneu am 11.01.2017 um 21:11:29
hi,
wenn wir beim glauben sind, ich glaub Aras, Petersburger, aber nicht deerhunter.

Besteht die Möglichkeit, die Seite 3 nochmal einzustellen?

Das Thema interessiert mich, weil meine Stieftochter 5 Jahre alt, auch nur eine AE für ca. 1 Jahr bekommen hat. Oktober 2016

Michael

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Aras am 11.01.2017 um 21:25:11
Warum sollte deerhunter nicht recht haben? Ich habe nur geschrieben wo ich ansetzen würde. Aber ehrlich gesagt finde ich den Bescheid trotz komischem Aufbau doch für materiell begründet , Denn da sind schon gewichtige Gründe dabei, die tatsächlich eine  solche einjährige AE begründen.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von erne am 11.01.2017 um 21:37:51

mikkaelneu schrieb am 11.01.2017 um 21:11:29:
Besteht die Möglichkeit, die Seite 3 nochmal einzustellen?

Das Thema interessiert mich, weil meine Stieftochter 5 Jahre alt, auch nur eine AE für ca. 1 Jahr bekommen hat.


wird dir m.E. nicht im geringsten helfen,
man kann relativ leicht begründen, warum man einem Ehegatten die erste AE nur für 1 Jahr und nicht für drei Jahre gibt.
Diese Gründe kann man nicht auf eine Stieftochter übertragen.


Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von reinhard am 11.01.2017 um 21:50:49

Aras schrieb am 11.01.2017 um 20:13:22:
Dieser Visamissbrauch begründet aber kein Scheinehe Verdacht.


In den Augen der Ausländerbehörde wohl schon.

Wer "normal" heiratet, um eine Ehe zu begründen, macht das aus Sicht der ABH "normal": Heiraten, FZF-Visum beantragen, Verfahren durchlaufen, Einreisen.

Wer irgend was Komisches macht, macht es anders: Heiraten, polnisches Erntevisum beantragen, über die Grenze wechseln, bei der Ausländerbehörde um Gnade bitten.

Die Frage ist, ob eine Richterin oder ein Richter das auch so sieht. Deshalb ist es ja richtig, dem TS zu sagen: Geh zum Gericht, wenn es Dir das wert ist, aber es ist eben unsicher, ob die ABH nicht Recht bekommt.

Man kann ja auch die AE für ein Jahr akzeptieren und dann ein Jahr später eine Verlängerung beantragen.

Titel: Re: FzF AE nur ein Jahr ?
Beitrag von Mick am 11.01.2017 um 23:04:57
Es reicht mal wieder, so ich meine...

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